B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6206/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 30. Januar 2012 auf dem Luftweg verliess und via die Türkei, Grie-
chenland und Italien am 25. Juni 2012 unkontrolliert in die Schweiz ein-
reiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli
2012 im EVZ M._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen befragte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im Wesentlichen geltend
machte, er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist und
habe in seinem Heimatstaat nie Probleme mit der Armee, der Polizei oder
den Behörden gehabt,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton N._______
zuwies,
dass der Beschwerdeführer wegen eines am 15. September 2012 be-
gangenen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 172ter i.V. mit
Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) verzeigt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons N._______ dem BFM mit Schreiben
vom 17. Oktober 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Ok-
tober 2012 unbekannten Aufenthaltes,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2012 im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens von Frankfurt nach Zürich überstellt wurde, nachdem das
BFM dem Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Wiederauf-
nahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 zuge-
stimmt hatte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 – eröffnet am
26. November 2012 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
25. Juni 2012 wegen schuldhafter und grober Mitwirkungspflichtverlet-
zung nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, Asylsuchende seien gemäss Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verpflichtet, während des Asylverfah-
rens an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer weder die kantonalen Behörden noch das
BFM über seinen gegenwärtigen Aufenthalt, über den er ordentlich er-
reicht werden könne, in Kenntnis gesetzt habe, weshalb ihm zu seinem
Verschwinden das rechtliche Gehör nicht habe gewährt werden können,
dass der Beschwerdeführer dieses Verhaltens wegen dem BFM nicht
mehr für weitere Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens zur Verfü-
gung stehe,
dass der Beschwerdeführer dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an
einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass ihm daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen
sei,
dass das BFM keine Gründe erkannte, die gegen die Durchführung eines
Wegweisungsvollzugs sprechen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
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AsylG i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in casu die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den dies-
bezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das
BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet
wurde,
dass bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid die Gewährung
des rechtlichen Gehörs – bezüglich der angeblichen Mitwirkungspflicht-
verletzung – zwingend ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 S. 132 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Überstellung nach Zürich, mit
anderen Worten seit dem 23. Oktober 2012, wieder in der Schweiz auf-
hält, weshalb das BFM die Möglichkeit und darüber hinaus ausreichend
Zeit gehabt hätte, ihm in dieser Angelegenheit das rechtliche Gehör zu
seiner angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung zu gewähren,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Weiteren praxisgemäss
nur dann als "grob" zu qualifizieren ist, wenn sie sich auf die Verhinde-
rung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung be-
zieht,
dass die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung
demgegenüber nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 3d S. 136)
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid zu Recht nicht damit be-
gründet hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt,
weil er eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhin-
dert habe,
dass das BFM, wie sich aus den Akten ergibt, den Beschwerdeführer
während der Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch-
land nämlich kein einziges Mal angeschrieben hat, auch nicht an seiner
letztbekannten Adresse (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass somit der Vorwurf der willentlichen Verhinderung einer konkret vor-
gesehenen Verfahrenshandlung nicht mit Fug erhoben werden kann,
dass zudem aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht her-
vorgeht, weshalb das BFM die Abwesenheit des Beschwerdeführers in
Deutschland als grobe Mitwirkungspflichtverletzung qualifiziert,
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dass die Vorinstanz in casu das Verfahren als gegenstandslos geworden
hätte abschreiben sollen (vgl. a.a.O. S. 132),
dass das BFM die Abwesenheit des Beschwerdeführers in Deutschland
nach dem Gesagten fälschlicherweise als Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht im Sinne des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG wertete und zudem das rechtliche Gehör verletzte,
dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist - nach dem Gesag-
ten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei es dieser unbenommen
bleibt, bei Erkennen eines Grundes gemäss den Art. 32 ff. AsylG wie-
derum einen Nichteintretensentscheid zu erlassen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, weshalb
nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. November 2012 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
wieder aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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