B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6207/2011
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Schweiz,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
D-6207/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufol-
ge bereits im Jahr 1990 erstmals. Von 1990 bis 1993 habe er in Frank-
reich und Deutschland gelebt, und zwischen 1993 und Herbst 1994 habe
er sich als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten (keine Akten vor-
handen). Da sein Gesuch abgewiesen worden sei, sei er in der Folge
nach Deutschland zurückgekehrt. Im Jahr 1997 hätten ihn die deutschen
Behörden jedoch nach Algerien ausgeschafft. Ende 1999 sei er wiederum
aus dem Heimatland ausgereist. Nach Aufenthalten namentlich in Ägyp-
ten, Jordanien, Syrien, Irak, Türkei, Griechenland, Holland, Grossbritan-
nien, Österreich und Deutschland sei er am 11. Dezember 2004 wieder-
um in die Schweiz eingereist.
A.b. Am 12. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer sein erstes ak-
tenkundiges Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1990 aus Algerien ausgereist, weil er
Probleme mit seiner Familie und dem Staat gehabt habe. Im Oktober
1994 habe man ihm in Deutschland Gift verabreicht und sein Blut ausge-
tauscht; seither sei sein Leben zerstört. In Deutschland habe er sich als
Imam betätigt und die FIS (islamische Heilspartei) unterstützt, was vom
algerischen Geheimdienst bemerkt worden sei. Daraufhin hätten ihn die
deutschen Behörden im Jahr 1997 nach Algerien ausgeschafft. Dort sei er
umgehend inhaftiert worden. Man habe ihn verdächtigt, Kontakte zu den
Rebellen zu haben, und ihm seien wiederum Medikamente injiziert wor-
den, um seine Seele zu töten. Später habe er sich vorübergehend in den
Bergen aufgehalten. Ende 1999 sei er erneut aus Algerien geflüchtet. Er
habe sich durch seine Familie bedroht gefühlt. Zudem sei er nicht einver-
standen mit dem algerischen Staat und der Regierung; der algerische
Präsident sei ein Krimineller. Er (der Beschwerdeführer) habe mit den
Rebellen (Takfir wa'l Hijra [eine radikale islamistische Gruppierung] und
GSPC [Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf]) sympathisiert, welche
in den Bergen ausharrten. Auf seiner Flucht durch verschiedene Länder
sei er immer wieder inhaftiert und in Gefängnissen und Krankenhäusern
eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr nach Algerien müsse er damit
rechnen, wiederum inhaftiert und auch gefoltert zu werden.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des ersten Asylverfahrens
keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten.
D-6207/2011
Seite 3
A.d. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 lehnte das BFM das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 29. Juli 2005 schrieb die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 31. Ok-
tober 2005 ab, weil der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2005 als
verschwunden galt. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist
auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
B.
B.a. Am 8. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, stellte dort ein zweites
Asylgesuch und wurde am 11. November 2011 summarisch befragt.
B.b. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz im Jahr 2005 verlas-
sen und habe sich in der Folge in Europa aufgehalten, wisse aber nicht
mehr wo. Er wisse auch nicht, wann er wieder in die Schweiz eingereist
sei. Er habe sich verloren und habe keine Perspektive mehr. Er befinde
sich seit 20 Jahren in Europa. Die vielen Medikamente, die er erhalten
habe, hätten seine Seele verbrannt und ihn kaputt gemacht. Er habe vor
allen Leuten Angst. Er sei 42 Jahre alt und noch nicht verheiratet. Es sei
nun Zeit, sich zu integrieren und eine Familie zu gründen. Er könne aber
nicht arbeiten, weil die Gesellschaft ihn nicht akzeptiere. Ihm sei nicht zu
helfen, er habe ein geistiges Problem.
B.c. Zum Schluss der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör hinsichtlich eines Nichteintretensentscheid-
ses gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer erklärte hierbei, er wisse
nicht, was er dazu sagen solle.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 15. November 2011 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen,
D-6207/2011
Seite 4
dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und dass er sich bis zum Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ferner sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei er infolge Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem darum
ersucht, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und eventuell sei die
aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wieder herzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2011 stellte der Instruktions-
richter fest, auf die Gesuche betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen
Drittstaat und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Ziffern
2 und 6 der Rechtsbegehren) sei nicht einzutreten. Mit Blick auf die Beur-
teilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden
Fall sei auf den Antrag, wonach Asyl zu gewähren sei, ebenfalls nicht ein-
zutreten. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert Frist
einen Arztbericht betreffend seine Erkrankung sowie eine Schweige-
pflicht-Entbindungserklärung des behandelnden Arztes einzureichen. Die
Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege und Kostenvorschussverzicht wurden abgewiesen, und der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten.
F.
In einer ergänzenden Eingabe vom 22. November 2011 reichte der Be-
schwerdeführer mehrere ältere Arztberichte des Bezirkskrankenhauses
D._______ (Deutschland) aus den Jahren 1994, 1996, 1997 und 2004 zu
den Akten.
G.
Da die Post die Zwischenverfügung vom 22. November 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht retournierte, weil der Empfänger nicht ermittelt
werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung
am 29. November 2011 erneut zugeschickt.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch
D-6207/2011
Seite 5
seine inzwischen mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, die Be-
schwerde vom 15. November 2011 sei wiedererwägungsweise als nicht
aussichtslos zu betrachten und es sei demzufolge die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren seien die vollständigen Asylakten
zu edieren (namentlich die Akten des ersten Asylverfahrens sowie die
Seite 4 des Befragungsprotokolls vom 11. November 2011) und eine neue
Beschwerdefrist anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei infolge un-
vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf
Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten. (Eventuell) sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei infolge
Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 7. De-
zember 2011, eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 7. Dezember 2011, ein ärztliches Schreiben von
Dr. med. S. G. vom 24. November 2011, eine Sozialhilfebestätigung vom
7. Dezember 2011 sowie die bereits zuvor vom Beschwerdeführer selber
eingereichten Arztberichte aus Deutschland.
I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Akteneinsicht insofern gut, als dem Beschwerdeführer die
Seite 4 des Befragungsprotokolls vom 11. November 2011 sowie die we-
sentlichen Aktenstücke (Protokolle und Asylentscheid) des ersten Asylver-
fahrens in Kopie zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine diesbezügliche Beschwer-
deergänzung einzureichen. Die Frist zur Einreichung eines aktuellen
Arztberichtes wurde erstreckt, und in teilweiser Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 29. November 2011 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu widersprechen,
falls er mit der Auffassung, wonach sich die Beschwerde mit Blick auf Zif-
fer 3 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 7. Dezember 2011 nur noch
gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug richte, nicht
einverstanden sei.
D-6207/2011
Seite 6
J.
In der Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 liess der Be-
schwerdeführer unter anderem bestätigen, dass die Beschwerde auf den
Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt sei. Der Eingabe lagen weitere
Beweismittel bei: ein ärztlicher Bericht des psychosozialen Zentrums
E._______ vom 22. Dezember 2011, ein ärztlicher Bericht des psychoso-
zialen Zentrums E._______ vom 26. Juli 2005 sowie zwei Internetausdru-
cke von Berichten über die psychiatrische Klinik F._______ aus den Jah-
ren 2007 und 2008.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Ein-
gabe vom 31. Januar 2012 und reichte dabei einen weiteren ärztlichen
Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 12. Januar 2012
sowie eine medizinische Bestätigung vom 24. Januar 2012 zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt des Stationären Behandlungszentrums G._______ vom 2. März
2012 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
D-6207/2011
Seite 7
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). (Vgl. zur
Frage der Legitimation respektive Prozessfähigkeit auch die Ausführun-
gen zur Urteilsfähigkeit nachstehend in E. 6.3.) Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde bereits festge-
stellt, dass sich die Beschwerde offenbar nur (noch) gegen den vom BFM
angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Ziffern 3 und 4 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 14. November 2011) richtet. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers bestätigte diese Feststellung in ihrer Eingabe
vom 27. Dezember 2011. Demnach ist vorinstanzliche Verfügung, soweit
sie die Frage des Nichteintretens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
betrifft (vgl. Dispositivziffer 1), in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit nicht mehr zu über-
prüfen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-6207/2011
Seite 8
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewandt wer-
den, da nichts darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung dorthin. In Bezug auf die
vermuteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei auf den
Entscheid vom 27. Juni 2005 zu verweisen. (In dieser Verfügung aus dem
Jahr 2005 war festgestellt worden, die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers bestünden schon seit längerer Zeit und stellten für ihn
keine konkrete Gefahr dar. Ausserdem könne er sich in Algerien erneut in
der Klinik F._______ behandeln lassen, wo er bereits im Jahr 1999 hospi-
talisiert gewesen sei, weshalb sein Gesundheitszustand kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstelle.) Der Vollzug der Wegweisung sei
schliesslich auch als möglich zu erachten.
5.2. In der Beschwerde vom 15. November 2011 bringt der Beschwerde-
führer vor, er ziehe seit dem Jahr 1993 in Europa umher. Sein Leben sei
zerstört, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen. Dem BFM
seien diese von seinem ersten Asylgesuch her bekannt. Anlässlich seines
aktuellen Asylgesuchs habe das BFM seine medizinischen Probleme
nicht neu angeschaut, was als erheblichen Verfahrensfehler zu qualifizie-
ren sei. Er sei sicher, dass die Schweizer Behörden bei einer erneuten
D-6207/2011
Seite 9
Überprüfung seiner gesundheitlichen Probleme zum Schluss kämen,
dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, da seine Krankheit näm-
lich in Algerien nicht adäquat behandelt werden könne. Mit seinen Famili-
enangehörigen in Algerien habe er seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt
mehr, sie hätten ihn verstossen. Dieser Umstand sei vom BFM ebenfalls
nicht gewürdigt worden.
5.3. In der Eingabe vom 7. Dezember 2011 wird zunächst um vollständige
Akteneinsicht und Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung
ersucht. Anschliessend wird unter Bezugnahme auf die Zwischenverfü-
gung vom 29. November 2011 geltend gemacht, die Beschwerde sei nicht
aussichtslos, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen und dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur
Begründung wird vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Krankheit nicht möglich gewesen, in der Beschwerdeschrift nähere
Angaben zu seinen psychischen Problemen und allfälligen weiteren
Wegweisungsvollzugshindernissen zu machen. Er habe jedoch in der
Zwischenzeit einen Termin beim psychosozialen Zentrum E._______ er-
halten. Wie den eingereichten, früheren Arztberichten entnommen wer-
den könne, leide er an paranoider Schizophrenie. Sein krankheitsbeding-
tes Untertauchen während des ersten Asylverfahrens könne ihm daher
nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer weise laut
diesen früheren Arztberichten nur eine geringe Krankheitseinsicht auf,
weshalb die Medikamenteneinnahme streng überwacht werden müsse.
Die Therapie sei unumgänglich, Selbstgefährdung sei nicht ausgeschlos-
sen. Angesichts dieser bereits aus dem ersten Asylverfahren bekannten
Fakten sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
der Befragung vom 11. November 2011 teilweise wirre Angaben gemacht
habe, sei davon auszugehen, dass das BFM von den psychischen Prob-
lemen des Beschwerdeführers gewusst habe. Bei dieser Sachlage hätte
es weitere Abklärungen bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustan-
des vornehmen müssen. Insbesondere hätte sich das BFM fragen müs-
sen, ob der Beschwerdeführer überhaupt urteilsfähig war. Das BFM habe
sich indessen zu dieser Frage nicht geäussert und habe es darüber hin-
aus unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Blick-
winkel seiner Krankheit, welche möglicherweise sein Aussageverhalten
beeinflusst habe, zu würdigen. Die Vorinstanz habe auch in Bezug auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt und insbesondere keine Äusserungen gemacht
hinsichtlich eines allenfalls in Algerien vorhandenen, tragfähigen ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetzes. Auch deshalb sei der angefochtene
D-6207/2011
Seite 10
Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
nicht garantiert, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat die erforderli-
che Hilfe für seine Krankheit erhalte. Er benötige eine langfristige medi-
kamentöse Behandlung, regelmässige psychiatrische Kontrollen sowie
notfalls eine stationäre Behandlung in einem spezialisierten Spital. Er sei
nicht arbeitsfähig und wäre daher kaum in der Lage, sich seinen Lebens-
unterhalt im Heimatstaat zu verdienen und sich die benötigte medizini-
sche Behandlung selber zu finanzieren. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat setze daher voraus, dass der Beschwerdeführer dort über ein fami-
liäres Umfeld verfüge, welches ihm den Zugang zur medizinischen Be-
handlung finanziell und praktisch ermöglichen könne. Dabei stelle sich mit
Blick auf vergangene Vorfälle auch die Frage der Selbst- und Drittgefähr-
dung. Ohne einlässlichere Abklärungen könne das BFM mit Blick auf die
Krankheit des Beschwerdeführers nicht einfach vom Vorhandensein eines
tragfähigen Beziehungsnetzes ausgehen. Mittels geeigneter Abklärungen
könne allenfalls in Erfahrung gebracht werden, ob die Familienangehöri-
gen des Beschwerdeführers tatsächlich am angegebenen Ort in Algerien
wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer müsse angesichts der herrschen-
den politischen Lage in Algerien und infolge seiner Krankheit damit rech-
nen, bei einer Rückkehr dorthin menschenrechtswidrigen Behandlungen
ausgesetzt zu werden. Er könne sich wegen seiner Krankheit nicht selber
schützen. In Falle einer Inhaftierung würde er sicherlich nicht medizinisch
behandelt werden. Er würde sich krankheitsbedingt in Widersprüche ver-
wickeln und könnte sich nicht verteidigen. Es wäre für den algerischen
Staat ein Leichtes, ihn für lange Zeit zu inhaftieren. In den Akten fänden
sich Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer fundamentalistisch-
islamisch geprägt sei respektive einen derartigen Wahn aufweise. Es sei
nicht auszuschliessen, dass er im Heimatland deswegen der Lynchjustiz
ausgeliefert wäre. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 17. Oktober 2007 gebe es in Algerien zwar psychiat-
rische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten, allerdings sei der
Zugang zu diesen nicht immer gegeben. Sofern sich die Familie einem
therapeutischen Projekt anschliesse, erhalte der Kranke eine Kosten-
übernahmekarte für die Medikamente. Im vorliegenden Fall könne indes-
sen aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob der
Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches
ihm den effektiven Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung ge-
währleisten würde, respektive ob die notwendige Behandlung überhaupt
erhältlich wäre.
D-6207/2011
Seite 11
5.4. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 wird unter
Hinweis auf den eingereichten Arztbericht vom 22. Dezember 2011 aus-
geführt, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an chronischer para-
noider Schizophrenie. Er habe Wahngedanken und sei deswegen in der
Vergangenheit mehrmals hospitalisiert worden. Er sei nicht in der Lage,
im Asylzentrum zu übernachten, da er an Verfolgungswahn leide. Aus
diesem Grund ergreife er immer wieder die Flucht aus dem Asylheim, so
beispielsweise auch im ersten Asylverfahren, was damals die Abschrei-
bung des Beschwerdeverfahrens zur Folge gehabt habe. Sodann wird
unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung vom 13. Dezember 2011 eingewendet, der Beschwerde-
führer habe bereits in der Beschwerde vom 15. November 2011 geltend
gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage
des Vollzug der Wegweisung nicht genügend abgeklärt habe. Angesichts
dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige
Person handle, welche überdies an einer psychischen Erkrankung leide,
könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte bereits in seiner Be-
schwerdeschrift vom 15. November 2011 ausdrücklich die Kassation der
angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verlangen müssen. Zwar er-
übrige sich eine inhaltliche Prüfung eines zweiten Asylgesuches im All-
gemeinen dann, wenn keine veränderten Umstände vorlägen. Dies be-
deute jedoch nicht, dass auf die Überprüfung des Wegweisungsvollzugs
ebenso verzichtet werden könne. Das BFM hätte somit in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug die individuelle Situation des Beschwerdeführers im
heutigen Zeitpunkt prüfen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz le-
diglich auf ihre früheren Erwägungen vom 27. Juni 2005 verwiesen. Dies
reiche mit Blick auf die Krankheit des Beschwerdeführers und der nicht
abgeklärten Frage seiner Urteilsfähigkeit nicht aus. Das BFM habe in der
Verfügung vom 27. Juni 2005 unter anderem ausgeführt, die psychische
Störung des Beschwerdeführers bestehe schon seit langer Zeit, stelle für
ihn keine Lebensgefahr dar und sei im Übrigen beispielsweise im Spital
F._______ behandelbar. Diesbezüglich sei festzustellen, dass es unwe-
sentlich sei, ob die Krankheit schon länger bestehe. Die Vorinstanz hätte
in jedem Fall prüfen müssen, ob die Krankheit für den Beschwerdeführer
im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nach Algerien eine Gefährdung
darstelle. Um diese Frage zu beantworten, müssten die Behandlungs-
möglichkeiten von paranoider Schizophrenie in Algerien, der Zugang zu
dieser Behandlung sowie deren Erfolgsaussichten genauer betrachtet
werden. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerzeit im Psy-
chiatriespital F._______ behandelt wurde, könne entgegen der Auffas-
sung des BFM nicht zwingend geschlossen werden, dass er dort auch
D-6207/2011
Seite 12
heute in den Genuss einer adäquaten Behandlung kommen würde. Eige-
nen Angaben zufolge sei er dort mit 20-30 anderen Patienten in einem
Zimmer gewesen, und das Personal habe den Patienten gegenüber Ge-
walt angewendet. Es sei damit nicht auszuschliessen, dass dem Be-
schwerdeführer damals keine menschenwürdige Behandlung zuteil ge-
worden sei. Die katastrophalen Zustände in F._______ seien in den alge-
rischen Medien wiederholt beschrieben worden (Verweis auf die einge-
reichten Beweismittel). Zu bedenken sei auch, dass der dortige Aufenthalt
des Beschwerdeführers inzwischen mehrere Jahre zurückliege. Aus ärzt-
licher Sicht (Verweis auf die eingereichten Arztberichte) würde eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Algerien zudem negative Auswirkun-
gen auf seinen Gesundheitszustand haben; eine Verschlimmerung sei
praktisch sicher. Hingegen habe der Beschwerdeführer auf die ihm sei-
nerzeit in der Schweiz gebotene Therapie offenbar angesprochen. Um
seinen Zustand zu stabilisieren sei eine regelmässige psychotherapeuti-
sche und medikamentöse Behandlung und ständige Kontrolle nötig. Wei-
ter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig
sei und deshalb nicht in der Lage wäre, die entsprechende Behandlung
selber zu finanzieren. Voraussetzung für eine Rückkehr wäre demnach,
dass er dort über ein tragfähiges familiäres Umfeld verfüge. Diesbezüg-
lich habe der Beschwerdeführer jedoch im aktuellen Asylverfahren fest-
gehalten, er habe keine Familie mehr. Unter diesen Umständen hätte die
Vorinstanz die Frage des tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatland
genauer abklären müssen, beispielsweise mittels Botschaftsanfrage.
5.5. In seiner Vernehmlassung schildert das BFM zunächst die Schwie-
rigkeiten, die bei der Unterbringung des Beschwerdeführers aufgetaucht
seien. Anschliessend erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
auf die Frage, was sein Schutzbedürfnis sei, gesagt, sein Problem sei ein
geistiges und sei durch die vielen Medikamente und Spritzen, die er in
Europa erhalten habe, hervorgerufen worden; man könne ihm jetzt nicht
mehr helfen. Im Entscheid des BFM vom 27. Juni 2005 sei der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet worden. Er
sei auf eine von mehreren psychiatrischen Kliniken in Algerien verwiesen
und es sei ihm die allgemeine sowie eine individuelle medizinische Rück-
kehrhilfe angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe diese Hilfe je-
doch nicht angenommen, sondern habe sich stattdessen weiterhin in Eu-
ropa aufgehalten. Die heutige Situation präsentiere sich nahezu identisch
wie im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Juni 2005. Es seien keine neu-
en Asylgründe aufgetreten, und beim Beschwerdeführer sei nach wie vor
dieselbe Krankheit diagnostiziert worden. Aus Art. 3 EMRK ergebe sich
D-6207/2011
Seite 13
grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, nur weil die me-
dizinische Leistung hier besser sei als im Heimatland. Es gebe auch kei-
ne Hinweise darauf, dass sich das Risiko einer wesentlichen Verschlech-
terung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-
schaffung nach Algerien erhöhen würde. Psychische Krankheiten seien in
Algerien behandelbar; die als Beweismittel eingereichten Artikel aus den
Jahren 2007 und 2008 seien unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer stehe
es zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es bestehe
im Weiteren ein Beziehungsnetz, wenngleich dieses aufgrund der langen
Abwesenheit des Beschwerdeführers einer Auffrischung bedürfe.
5.6. Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, ange-
sichts seiner psychischen Erkrankung könne ihm nicht vorgeworfen wer-
den, er hätte sein Schutzbedürfnis genauer darlegen müssen. Stattdes-
sen wäre es aufgrund der Untersuchungsmaxime Sache der Vorinstanz
gewesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher abzuklären,
zumal ihr die Krankheit des Beschwerdeführers bewusst war oder zumin-
dest hätte bewusst sein müssen. Derartige Abklärungen habe das BFM
jedoch pflichtwidrig unterlassen. Im Weiteren könne nur mittels einer me-
dizinischen Abklärung eruiert werden, ob eine Rückschaffung des Be-
schwerdeführers nach Algerien eine wesentliche Verschlechterung seiner
Gesundheit zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in
einer kritischen Verfassung. Dem Arztbericht vom 12. Januar 2012 zufol-
ge leide er an Verfolgungswahn, und eine Unterbringung in einem Spital
werde zurzeit als lebensnotwendig erachtet. Der Beschwerdeführer sei
daher seit dem 12. Januar 2012 bis auf Weiteres in der psychiatrischen
Klinik von G._______ hospitalisiert; ein ausführlicher ärztlicher Bericht
werde folgen. Sodann wird in Bezug auf die Frage des Beziehungsnetzes
des Beschwerdeführers im Heimatland vorgebracht, es stelle sich mit
Blick auf die Ausführungen des BFM die Frage, wie dem an paranoider
Schizophrenie erkrankten Beschwerdeführer zugemutet werden könne,
seine verlorenen Kontakte mit Familienmitgliedern aufzufrischen, sei die-
ser doch nicht einmal fähig, mit anderen Menschen zusammen in einem
Asylzentrum zu übernachten. Angesichts seiner gesundheitlichen Verfas-
sung könne der Beschwerdeführer die familiären Beziehungen nicht selb-
ständig wieder aufnehmen. Deshalb sei entgegen der Auffassung des
BFM festzustellen, dass ein familiäres Umfeld, welches dem Beschwer-
deführer den Zugang zur medizinischen Behandlung finanziell und prak-
tisch ermöglichen könnte, im vorliegenden Fall nicht vorhanden sei. Aus
den genannten Gründen wäre eine Rückschaffung des Beschwerdefüh-
D-6207/2011
Seite 14
rers nach Algerien höchstwahrscheinlich lebensgefährlich, weshalb der
Vollzug unzumutbar sei.
5.7. In der Eingabe vom 9. März 2012 wird unter Verweis auf den beige-
legten Arztbericht vom 2. März 2012 ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei nun in der psychiatrischen Klinik in G._______ hospitalisiert und die-
ser Zustand könne noch einige Monate andauern. Der behandelnde Psy-
chiater erachte es als unbedingt notwendig, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückschaffung nach Algerien dort in einem Spital unterge-
bracht würde, da bei ihm aufgrund seines Verfolgungswahns eine erhöhte
Fluchtgefahr bestehe. Da jedoch der Verfolgungswahn offenbar mit Alge-
rien zusammenhänge, sei es wahrscheinlich, dass eine Hospitalisierung
in Algerien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers zur Folge hätte. Ausserdem verfüge der Beschwerde-
führer über kein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm den Zugang
zur benötigten Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könnte.
Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien wäre daher für
ihn sehr wahrscheinlich lebensgefährlich. Der Wegweisungsvollzug sei
daher unzumutbar.
6.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst in formeller Hinsicht
gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unvollständig festgestellt wes-
halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entschei-
dung ans BFM zurückzuweisen sei.
6.1. In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde zwar noch erwogen,
die Rüge (u.a.) der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sowie der da-
mit verbundene Kassationsantrag seien erst in der Eingabe der Rechts-
vertreterin vom 7. Dezember 2011 vorgebracht worden, weshalb darauf
nicht einzutreten sei, da diese über die ursprünglichen, innerhalb der Be-
schwerdefrist gestellten Rechtsbegehren (vgl. die Beschwerde vom
15. November 2011) hinausgingen. In der Eingabe vom 27. Dezember
2011 wurde daraufhin eingewendet, der Beschwerdeführer habe bereits
in seiner Beschwerde vom 15. November 2011 die unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung bemängelt. Da es sich bei ihm um einen juristischen
Laien handle, welcher überdies psychisch krank sei, könne von ihm im
Übrigen nicht verlangt werden, dass er einen ausdrücklichen Kassations-
antrag stelle. Diese Einwände erweisen sich als zutreffend, weshalb in
Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 auf die in der
D-6207/2011
Seite 15
Eingabe vom 7. Dezember 2011 gestellten, formellen Anträge einzutreten
ist. Nachfolgend ist demzufolge zunächst zu prüfen, ob das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und der ihm ob-
liegenden Begründungspflicht nachgekommen ist.
6.2. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt
damit die Behörde die Beweisführungslast; allerdings sind die Parteien
mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle
für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittel-
bar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Ent-
scheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behör-
den. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grund-
lage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffe-
nen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beur-
teilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 325 und 354 f.).
6.3. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die schwerwiegen-
den psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits im Rahmen
D-6207/2011
Seite 16
des ersten Asylverfahrens erkannt wurden, in der Verfügung vom 27. Juni
2005 indessen unter Hinweis auf die Behandlungsmöglichkeit in der Klinik
F._______, in welcher der Beschwerdeführer bereits früher einmal hospi-
talisiert gewesen war, erwogen wurde, es bestehe kein medizinischen
Wegweisungsvollzugshindernis. In der aktuellen vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 14. November 2011 wurde betreffend die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs pauschal auf die Ausführungen in der Ver-
fügung vom 27. Juni 2005 verwiesen, und zwar ohne dass das BFM wei-
tere Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers oder zur Behandelbarkeit seiner Krankheit im Heimatland einge-
holt hätte. Dieses Vorgehen sowie die daraus resultierende, zugegebe-
nermassen äusserst knappe Begründung der Zumutbarkeit erscheinen im
vorliegenden Fall jedoch dadurch gerechtfertigt, dass das BFM aufgrund
der Aktenlage auch ohne weitergehende Abklärungen davon ausgehen
durfte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter denselben psychi-
schen Problemen leidet wie bereits im Jahr 2005, sich die relevante
Sachlage demnach seither nicht verändert hatte und somit die damaligen
Ausführungen nach wie vor zutreffend sein würden. Bei dieser Sachlage
bestand für das BFM keine zwingende Veranlassung, weitere konkrete
Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Insbesondere kann auch der in der
Eingabe vom 7. Dezember 2011 geäusserten Auffassung, wonach das
BFM die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers näher hätte
abklären sollen, nicht gefolgt werden, zumal bezüglich des an paranoider
Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden
Aktenlage keine konkreten Hinweise auf eine im vorliegenden Kontext
(Asylverfahren) fehlende Urteilsfähigkeit vorliegen. Trotz seiner Krankheit
hat der Beschwerdeführer selbständig ein Asylgesuch gestellt, hat auf die
ihm dazu gestellten Fragen sachbezogen geantwortet und seine Bedürf-
nisse geäussert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfah-
rens an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Im Weiteren
erweist sich die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ebenfalls als ausreichend: Mittels Verweises auf die Ausführungen in der
Verfügung vom 27. Juni 2005 gibt die angefochtene Verfügung vom 14.
November 2011 in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus wel-
chen Gründen das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als
gegeben erachtete. Die Rüge, wonach der Sachverhalt unvollständig
festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft begründet wor-
den sei, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu qualifizieren. Inso-
weit, als der Beschwerdeführer mit den vom BFM aus dem festgestellten
Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen (Zumutbarkeit des Wegwei-
D-6207/2011
Seite 17
sungsvollzugs) inhaltlich nicht einverstanden ist, beschlägt dies nicht die
formelle Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern die Frage der mate-
riellen Rechtmässigkeit des Urteils (vgl. dazu nachfolgend). Mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen ist der vom Beschwerdeführer gestellte
Kassationsantrag abzuweisen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zei-
gen, ist der Sachverhalt durchaus als liquid zu erachten.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet hat.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da im vorliegenden Fall Hinweise auf Er-
eignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht zumindest glaub-
haft gemacht wurden (vgl. die in diesem Punkt unangefochtene Verfü-
gung des BFM vom 14. November 2011), kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
D-6207/2011
Seite 18
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung nach Algerien eine derartige Gefahr droht.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2.1. In Algerien ist es im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien
und Ägypten im Frühjahr 2011 ebenfalls zu Demonstrationen gekommen.
Eine Eskalation der Gewalt konnte indessen in Algerien durch geeignete
Massnahmen der politischen Führung verhindert werden. Auch im heuti-
gen Zeitpunkt herrscht in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 13 sowie beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7850/2010 vom 12. November 2010).
7.2.2. In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen alleinstehenden Mann im Alter von (…)Jahren, wel-
cher seit Jahren an paranoider Schizophrenie leidet und deswegen schon
mehrfach (namentlich in Algerien, in Deutschland und in der Schweiz) in
Behandlung war. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Arztberichten zufolge benötigt er generell eine regelmässige psychiat-
rische Kontrolle sowie eine Behandlung mit Neuroleptika (i.c. Risperdal)
und Medikamenten zur Korrektur von den durch die Neuroleptika ausge-
lösten Nebenwirkungen (i.c. Akineton). Zurzeit befindet er sich seit dem
12. Januar 2012 voraussichtlich für einige Monate in stationärer Behand-
lung im Stationären Behandlungszentrum G._______, wodurch eine Sta-
D-6207/2011
Seite 19
bilisierung seines Zustands erreicht werden soll (vgl. den Arztbericht vom
2. März 2012). Seitens des Beschwerdeführers wird die Meinung vertre-
ten, eine Rückschaffung nach Algerien würde für ihn aus medizinischen
Gründen eine ernsthafte Gefährdung darstellen und sei daher unzumut-
bar. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass Schizophrenie in Algerien grundsätzlich be-
handelbar ist, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der
Schweiz. Gemäss dem Country of Origin Information Report zu Algerien
vom 3. November 2011 der UK Border Agency, Ziff. 26.04, gibt es in Alge-
rien landesweit zehn psychiatrische Kliniken (Stand dieser Information:
2009). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) ist ak-
tuell der Bau von zwei weiteren psychiatrischen Kliniken geplant (vgl. die
entsprechende Meldung vom 1. März 2012 auf ).
Ausserdem stellt der algerische Staat die medizinische Versorgung für al-
le Einwohner kostenlos zur Verfügung (vgl. Ziff. 26.01 des erwähnten Re-
ports). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Algerien kein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr habe, welches ihm den Zu-
gang zur benötigten Therapie ermöglichen könnte, steht damit ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Im Übrigen ist den Akten zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Al-
gerien in psychiatrischer Behandlung war (vgl. A26 S. 4). Gestützt auf
diese Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut eine adäquate Behandlung in
einer spezialisierten Klinik seines Heimatlandes in Anspruch nehmen
könnte. Gegebenenfalls könnte die weiterführende medizinische Behand-
lung im Heimatland im Rahmen der Planung der Vollzugsmodalitäten be-
reits von der Schweiz aus eingeleitet werden, wodurch verhindert werden
könnte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung nach Al-
gerien einen Therapieunterbruch hinnehmen müsste.
7.2.3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaf-
fung nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb
der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6207/2011
Seite 20
7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen worden und nach wie vor von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6207/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: