B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6207/2012
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aserbaidschan,
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…), sowie
D._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass A._______ am (…) und B._______ am (…) anlässlich der Kurzbe-
fragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ge-
stützt auf ihre Aussagen – Einreise nach Italien mit gültigem Visum im
(…) und Aufenthaltsbewilligung (A._______) beziehungsweise Aufenthalt
in Italien seit (…) und Registrierung der beiden dort geborenen Kinder
beim F._______ (B._______), ununterbrochener Aufenthalt aller Be-
schwerdeführenden bis zur illegalen Einreise in die Schweiz am 30. Juli
2012 – das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2012 – eröffnet am (…)
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführen-
den aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom (…) (…) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und da-
bei beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe,
dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragten,
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dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-Verordnung dafür beste-
hen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten hatten,
dass A._______ anlässlich seiner Befragung zur Person im EVZ
E._______ vom (…) ausführte, er sei im (…) im Besitz eines gültigen Vi-
sums nach Italien gereist, wo er sich bis zur Weiterreise am 30. Juli 2012
ununterbrochen aufgehalten habe,
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dass er in Italien eine (…) Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, nach
dem Ablauf von deren Gültigkeitsdauer er im Jahr (…) um Asyl nachge-
sucht habe, welches Asylgesuch im Jahr (…) abgelehnt worden sei,
dass er seit dem Jahr (…) mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt
habe und in Italien auch ihre beiden gemeinsamen Kinder geboren seien,
dass er in Italien (…) habe,
dass er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, nachdem
er im (…) in Italien arbeitslos geworden sei,
dass B._______ anlässlich ihrer Befragung zur Person im EVZ
E._______ vom (…) ausführte, sie habe sich von (…) bis zum 30. Juli
2012 ununterbrochen in Italien aufgehalten, dort seit dem Jahr (…) mit ih-
rem Lebenspartner zusammengelebt und ihre beiden gemeinsamen, in
Italien geborenen Kinder beim F._______ registriert, welchen auch (…)
Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom (…) bezie-
hungsweise (…) ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und
Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den am (…) beziehungsweise am (…) ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, sie hät-
ten unter sehr schwierigen Bedingungen in Italien gelebt und ihr weiterer
dortiger Aufenthalt sei vor allem für ihre Kinder nicht mehr tragbar gewe-
sen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
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dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müs-
sen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und die Beschwerdeführen-
den auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffent-
lichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf de-
ren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen konnten, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
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schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern) zudem ausführen, ihr Kind
D._______ habe immer wieder gesundheitliche Probleme gehabt und
niemand habe ihnen helfen können,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft, zumal die gesundheitlichen Probleme des Kindes D._______
in lediglich pauschaler Weise vorgebracht werden,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen beziehungsweise sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-
Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten
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Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, wes-
halb darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: