Abtei lung IV
D-6208/2007
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Serbien, (...),
vertreten durch Herr Fürsprecher Nicolas De Cet, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. September 2007 i. S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6208/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin - eine serbischsprachige Roma aus Mit-
rovica mit letztem Wohnsitz in B._______ - gemeinsam mit ihren Eltern
C._______ am 17. Juni 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
stellte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt
für Migration, BFM) mit Verfügung vom 25. April 2001 die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ablehnte und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFF mit Verfügung vom 19. September 2002 die am 25. April
2001 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhob und den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 26. Mai 2003 die am 21. Oktober 2002 gegen die-
se Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2006 in der Schweiz ge-
meinsam mit ihren Eltern ein zweites Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern laut Meldung ihres dama-
ligen Aufenthaltskantons vom 24. November 2006 seit dem 4. Oktober
2006 als verschwunden galten, worauf das BFM ihre Asylgesuche mit
Verfügung vom 7. Dezember 2006 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 in der Schweiz ein drit-
tes Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg
sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen angehört wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 24. August 2007 im EVZ
D._______ zu ihren Asylgründen anhörte,
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dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie sei nach Abschluss ih-
res ersten Asylverfahrens gemeinsam mit den Eltern nach B._______
im Kosovo zurückgekehrt, wo sie bereits wenig später Schwierigkeiten
mit Unbekannten bekommen hätten,
dass maskierte Leute sie immer wieder nachts überfallen, misshandelt
und Geld sowie Gold von ihnen gefordert hätten,
dass ihre Mutter bei einem dieser Überfälle derart massiv geschlagen
worden sei, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen,
dass die avisierte Polizei ihnen nicht nachhaltig habe helfen können,
da die Überfälle immer nachts stattgefunden hätten, während die Poli-
zei jeweils tagsüber bei ihnen gewesen sei,
dass sie und ihre Eltern in der Folge nach Titograd und in eine weitere,
ihr namentlich nicht mehr bekannte Stadt weitergezogen seien, wo sie
während einiger Monate in der Landwirtschaft Arbeit gefunden hätten,
in der Folge jedoch abermals in die Schweiz eingereist seien und hier
ein zweites Asylgesuch gestellt hätten,
dass sie noch während ihres zweiten Aufenthalts in der Schweiz in ei-
nem Heim gelebt habe, das überwiegend von alleinstehenden Män-
nern bewohnt worden sei,
dass sie und ihre Mutter von jenen Männern derart belästigt worden
seien, dass die ganze Familie beschlossen habe, die Schweiz erneut
zu verlassen und in Italien zu leben,
dass sie indessen während ihres Aufenthalts in Italien Probleme mit ei-
ner Roma-Familie bekommen habe, die sie zwecks Verheiratung mit
deren Sohn habe entführen wollen,
dass dieser Umstand sie und ihre Eltern dazu bewogen habe, aber-
mals in die Schweiz einzureisen und erneut um Asyl nachzusuchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2007 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Nichteintre-
tensverfügung des BFM vom 11. September 2007 sei aufzuheben; ihr
Asylgesuch vom 17. Juli 2007 sei gutzuheissen; eventuell sei auf die
Ausführung des Vollzugs zu verzichten,
dass sie ferner beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
gangenen Entscheid auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass das BFM es demnach der Form nach abgelehnt hat, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung mithin nicht Gegenstand des Verfahrens
bildeten,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf die Beschwerde demnach infolge unzulässiger Erweiterung
des Streitgegenstandes nicht einzutreten ist, soweit die Gutheissung
des Asylgesuchs vom 17. Juli 2007 beantragt wird,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher - soweit die weiteren Anträge betreffend - zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 VwVG) und insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinwei-
se, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass das BFF mit Verfügung vom 25. April 2001 feststellte, die Be-
schwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und
deren Asylgesuch vom 17. Juni 1999 ablehnte,
dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfor-
dernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz er-
folglos durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1
E. 5b S. 7 ff.),
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art.
23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung ge-
langt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E.
4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
hat, die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien heute in
der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen,
dass die Sicherheitskräfte bei entsprechenden Übergriffen regelmässig
intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten straf-
rechtlich geahndet würden,
dass folglich vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit
der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, weshalb die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe nicht zur Gewäh-
rung von Asyl führen könnten,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. September 2007 ferner zu-
treffend erwogen hat, die Schilderung der Modalitäten der Überfälle
sowie der Erlangung staatlicher Hilfe durch die Beschwerdeführerin sei
derart unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen, dass an der Glaub-
haftigkeit besagter Übergriffe generell erhebliche Zweifel bestünden,
dass das BFM im Übrigen zu Recht feststellte, die von der Beschwer-
deführerin geäusserten Ängste vor Übergriffen durch Männer in der
Schweiz sowie in Italien seien in asylrechtlicher Hinsicht ebenfalls
nicht relevant, da sie sich nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin, sondern in einem Drittstaat zugetragen hätten,
dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass nach dem Gesagten die pauschale Erklärung in der Beschwerde,
die Roma würden im Kosovo von den Serben und den Albanern heftig
verstossen und bekämpft, nicht geeignet ist, zu einer von derjenigen
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig
ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und keine für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse bestehen (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der konstan-
ten Praxis der ehemaligen ARK davon ausgeht, dass serbischsprachi-
gen Roma, welche - wie die Beschwerdeführerin - vor ihrer Ausreise
im Norden des Kosovo gelebt haben, eine Rückkehr dorthin zuzumu-
ten ist, da sie dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt betrof-
fen sind (Urteil E-5845/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.2),
dass hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
auf das Urteil der ARK vom 26. Mai 2003 hinzuweisen ist, wo bereits
ausführlich dargelegt wurde, weshalb in ihrem Falle keine individuellen
Gründe sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bestehen,
welche auf eine konkrete Gefährdung hinweisen würden (vgl. Urteil
vom 26. Mai 2003 E. 3.c.bb),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situati-
on der Beschwerdeführerin inzwischen entscheidend geändert haben
soll, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar
zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art.
14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung
der Beschwerdeführerin entgegenstehen könnten, zumal diese ver-
pflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung
mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4
ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese jedoch in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht
hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit-
zender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt bestellt,
wenn es zu Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornher-
ein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde
voraussetzt, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
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dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ mit
der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten
zuzustellen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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