Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6208/2010/sed
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...], Marokko,
C._______ D._______, geboren [...], Bosnien und
Herzegowina, sowie deren Kinder E._______ F._______,
geboren [...], Bosnien und Herzegowina, G._______
B._______, geboren [...], Schweiz, H._______ B._______,
geboren [...], Bosnien und Herzegowina beziehungsweise
ungeklärter Staatsangehörigkeit, und I._______ B._______,
geboren [...], Bosnien und Herzegowina beziehungsweise
ungeklärter Staatsangehörigkeit,
alle vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 4. August 2010
D6208/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 3. April 1998 am Flughafen Zürich
Kloten Asylgesuche. Mit Verfügung vom 14. April 1998 verweigerte das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für
Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer (Ehemann) die Einreise in die
Schweiz und ordnete den sofortigen vorsorglichen Wegweisungsvollzug
nach Bosnien und Herzegowina an. Das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin (Ehefrau) und des Kindes E._______ F._______
wies das Bundesamt mit Verfügung gleichen Datums ab und ordnete die
Wegweisung sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug nach Bosnien
und Herzegowina an. Diese Verfügungen fochten die
Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 15. April 1998 bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Im
Rahmen der folgenden Vernehmlassung hob das Bundesamt die beiden
genannten Verfügungen wieder auf und genehmigte die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz. Entsprechend schrieb die ARK die
betreffenden Beschwerden am 21. April 1998 als gegenstandslos ab.
B.
Mit zwei jeweiligen Verfügungen vom 21. Oktober 1999 lehnte das
Bundesamt die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes E._______ F._______ ab.
Gleichzeitig ordnete es jeweils die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen
Beschwerden wies die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2005 ab.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2006 beantragten die
Beschwerdeführenden die Revision des Urteils der ARK vom 28. Oktober
2005. Dieses Revisionsgesuch wurde durch die ARK mit Urteil vom
18. Mai 2006 abgewiesen. Zugleich erläuterte die ARK das Dispositiv
ihres Urteils vom 28. Oktober 2005.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2007 an das BFM
ersuchten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen um
Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom 21. Oktober 1999, ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in Bezug auf dessen Heimatland
Marokko.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 hiess das BFM das
Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
angesichts der Unmöglichkeit des Vollzugs nach Bosnien und
Herzegowina (betreffend den Beschwerdeführer) beziehungsweise der
Unzumutbarkeit des Vollzugs (betreffend die Beschwerdeführerin und die
Kinder) gut und ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden an. Hinsichtlich des Antrags auf materielle Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers lehnte das Bundesamt
das Wiedererwägungsgesuch hingegen ab.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2008 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 11. März 2008, die Gutheissung ihres
Wiedererwägungsgesuchs vom 1. Juni 2007, den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina und die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das Heimatland des
Beschwerdeführers, Marokko.
G.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese
Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern 1 und 9 der Verfügung des
BFM vom 11. März 2008 (in Bezug auf die Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuchs, soweit die materielle Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffend, sowie in
Bezug auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr) auf und überwies die
Sache dem Bundesamt zur erneuten Beurteilung. Zudem wurde das BFM
angewiesen, den Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die
Akten des Wiedererwägungsverfahrens zu erteilen. Zur Begründung
führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das BFM
habe mit der Verfügung vom 11. März 2008 das mit dem
Wiedererwägungsgesuch gestellte Begehren um materielle Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen
Heimatstaat (Marokko) zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus sei auch
die Frage zu prüfen, ob diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2010 erhoben die
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Seite 4
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung durch das BFM.
I.
Mit Verfügung vom 4. August 2010 hob das BFM die jeweiligen
Verfügungen vom 21. Oktober 1999 auf und stellte fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Ferner stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, seien aber
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge zu anerkennen. Da der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu
erachten sei, wurden ausserdem die Asylgesuche abgelehnt. Gleichzeitig
ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Schliesslich stellte das
Bundesamt fest, die Staatsangehörigkeit der Kinder G._______
B._______, H._______ B._______ und I._______ B._______ sei
ungeklärt. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Am 16. August 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren bezüglich Rechtsverzögerung als gegenstandslos
ab.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2010 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 4. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der
Ziffern 1, 3 sowie 512 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
des Asyls. Es sei ausserdem festzustellen, dass der Ausschluss vom Asyl
in Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei. In prozessualer
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichten die
Beschwerdeführenden als Beweismittel unter anderem Kopien
verschiedener Schriftstücke aus dem vorinstanzlichen Aktendossier ein.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
9. September 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 13. Oktober 2010 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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Seite 6
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich unter anderen auf die Person
des Kindes G._______ B._______. Mit der Beschwerdeeingabe wurde
geltend gemacht, G._______ B._______ der in der Schweiz geboren
wurde habe mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangt.
Angesichts der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Kopien von
Ausweisen) ist festzustellen, dass diese Angabe zutreffend ist. Daraus
folgt, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Person von
G._______ B._______ als gegenstandslos abzuschreiben ist.
4.
4.1. Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungsweise auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannte und deren vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend in asylrechtlicher
Hinsicht einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt
ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig,
weshalb dessen Asylgesuch (und mit diesem die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und der Kinder) abzulehnen sei.
4.2. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung ergibt sich auch wenn dies durch das BFM
nicht ausdrücklich festgehalten wird , dass das Bundesamt im
vorliegenden Fall den Asylausschlussgrund der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG anruft. Diesbezüglich stellt sich
die geltende Praxis wie folgt dar.
4.3. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18
E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten
Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen
bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als
Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das
nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute
geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen,
die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
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Seite 7
4.4. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen,
ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9
S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige
Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die
Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die
Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen
Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind.
5.
5.1. Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine
Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen
folgendermassen: Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Anhörungen und aus verschiedenen von diesem abgegebenen
Beweismitteln gehe hervor, dass dieser von Ende 1984 bis zu seiner
Ausreise aus Marokko im Juli 1985 der Organisation "Mouvement de la
Jeunesse Islamique Marocaine" (MJIM) angehört habe. Das MJIM sei die
erste geheime islamistische Bewegung Marokkos gewesen. Nachdem sie
mit der Ermordung eines Gewerkschaftsführers in Verbindung gebracht
worden sei, habe sie sich aufgeteilt, wobei die Organisation "Mouvement
des Moudjahidin" entstanden sei. Das MJIM weise teilweise eine
gewalttätige Ausrichtung auf, schrecke vor schweren Übergriffen nicht
zurück und sei als kriminelle Organisation einzustufen. Vierzehn
Angehörige der Organisation, darunter der Beschwerdeführer und
mehrere seiner Verwandten, seien nach dem Mordanschlag zum Tod
verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht zuletzt durch seine
Verwandten, die teilweise zum innersten Kreis der Organisation gehört
hätten, beste Kontakte zur Führung des MJIM gehabt. Er sei somit über
die kriminellen Aktivitäten der Organisation im Bild gewesen. Eine
Mitverantwortung zumindest der verurteilten Mitglieder, zu denen auch
der Beschwerdeführer gehöre, sei nicht von der Hand zu weisen. Somit
sei die Anwendung von Art. 53 AsylG angemessen.
5.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, das
BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Es stütze seine Beurteilung
auf nicht bewiesene Behauptungen, und eine individuell begangene
verwerfliche Tat des Beschwerdeführers sei nicht vorhanden. Zudem
habe das Bundesamt zwar in der angefochtenen Verfügung allgemein
ausgeführt, bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei im Einzelfall die
Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss diesen Ausführungen
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Seite 8
müsse die Anwendung von Art. 53 AsylG im Hinblick auf das begangene
Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig
sein. Indessen habe das BFM nicht berücksichtigt, dass die Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers beim MJIM nur kurz, weniger als ein Jahr,
gedauert habe und seither 26 Jahre vergangen seien. Der Ausschluss
vom Asyl sei somit auch nicht verhältnismässig.
5.3. Anlässlich seiner Anhörungen im Asylverfahren machte der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Asylgründe hinsichtlich seines
Heimatstaats Marokko im Wesentlichen die folgenden Angaben: Im Jahr
1984 sei er auf Anregung seines jüngeren Bruders J._______ B._______
dem MJIM, einer regimefeindlichen religiösen Organisation, beigetreten.
Er habe an Sitzungen und politischreligiösen Schulungen teilgenommen,
während der Nacht Flugblätter verteilt und Wände beschriftet. Im Juli
1985 seien sein Bruder und ein Cousin, die beide Angehörige des MJIM
gewesen seien, an der marokkanischalgerischen Grenze im Besitz von
Waffen verhaftet worden. Kurze Zeit danach seien zahlreiche weitere
Mitglieder der Bewegung ebenfalls verhaftet worden. Er selbst habe sich
rechtzeitig in Sicherheit bringen und unverzüglich aus Marokko nach
Algerien ausreisen können. Im September 1985 habe er erfahren, dass er
selbst, sein Bruder, sein Cousin und weitere Mitglieder des MJIM wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten durch die marokkanische Justiz zum Tod
verurteilt worden seien. Weitere Personen seien zu langjährigen
Haftstrafen verurteilt worden, darunter ein Junge im Alter von etwa
vierzehn Jahren. Er habe ausserdem erst später erfahren, dass sein
Bruder und weitere Angehörige der Organisation eine Revolution geplant
hätten. Nach seiner Ausreise aus Marokko habe er mit dem MJIM nichts
mehr zu tun gehabt.
5.4. Im Rahmen des vorinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens gab
der Beschwerdeführer kopierte Auszüge aus einem Urteil der
Strafkammer des Appellationsgerichts Casablanca vom 2. September
1985 sowie die Kopie eines in der französischen Zeitung "L'Humanité"
vom 4. September 1985 erschienen Artikels zu den Akten.
5.4.1. Aus dem genannten Urteil des Appellationsgerichts Casablanca
vom 2. September 1985 geht im Wesentlichen hervor, dass der Bruder
des Beschwerdeführers, J._______ B._______, als Hauptangeklagter
sowie fünfundzwanzig weitere Personen, darunter der Beschwerdeführer,
verschiedener gegen die innere Sicherheit des marokkanischen Staats
gerichteter Delikte beschuldigt wurden. Dem Beschwerdeführer und
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Seite 9
mehreren anderen Angeklagten wurde dabei vorgeworfen, als Mitglieder
einer Zelle des MJIM in Algerien eine militärische Ausbildung durch
Einheiten der algerischen Armee durchlaufen zu haben, dies mit dem
Ziel, in Marokko Sabotageaktionen und Morde zu verüben. Weitere
konkrete Aussagen lassen sich in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers dem Urteil nicht entnehmen. Aus den auszugsweise
vorliegenden Erwägungen des marokkanischen Gerichts geht auch nicht
hervor, auf welche Beweise abgesehen von Aussagen der inhaftierten
Angeklagten sich das Urteil stützte.
5.4.2. Aus einem in der französischen Zeitung "L'Humanité" vom
4. September 1985 erschienenen Artikel unter dem Titel "14 peines
capitales prononcés" ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die
Strafkammer des Appellationsgerichts Casablanca habe
sechsundzwanzig Personen wegen Gefährdung der inneren Sicherheit
verurteilt. Dabei sei gegen vierzehn Angeklagte die Todesstrafe verhängt
worden, und zwölf weitere Angeklagte seien zu langjährigen Haftstrafen
verurteilt worden. Den Betroffenen sei vorgeworfen worden, der illegalen
Organisation "Jeunesse islamique" anzugehören. Die "Association
internationale des juristes démocrates" (AIJD) habe bezüglich des
Strafprozesses erklärt, sie habe eine Delegation nach Marokko gesandt,
um zu überprüfen, ob die Verfahrensrechte respektiert würden. Indessen
sei dem Beobachter der AIJD wie auch weiteren unabhängigen Juristen
der Zugang zum Verfahren verwehrt worden. Die Strafverfahren seien in
Marokko nicht öffentlich zugänglich; vielmehr würden die Gerichtssäle mit
Polizisten gefüllt. Auch würden marokkanische Rechtsanwälte oftmals
bedroht und verhaftet. Der Artikel stellte im Übrigen den genannten
Strafprozess in einen Zusammenhang mit HungerstreikAktionen
politischer Gefangener, Hungerrevolten im Juni 1981 und im Januar 1984
sowie mit Repressionsmassnahmen des marokkanischen Regimes.
6.
6.1. Im Zusammenhang mit dem vom BFM erhobenen Vorwurf an den
Beschwerdeführer, er sei Mitglied einer Organisation gewesen, die als
kriminell einzustufen sei, ist zunächst über die allgemeinen
Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG (vgl. E. 4.24.4) hinaus
festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer
Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation
nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK
1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen,
welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat.
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6.2. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage
stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland
begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus.
Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende
Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende
Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig
gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
6.3. Es ist festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer nicht
vorwirft, selbst eine konkrete, nach schweizerischem Recht strafbare
Handlung im Sinne eines Verbrechens gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB
begangen zu haben. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung auf die
Ermordung eines Gewerkschaftsführers hingewiesen, mit welcher das
MJIM in Verbindung gebracht worden sei. Weiter wird dargelegt, der
Beschwerdeführer sei mit dreizehn anderen Angehörigen des MJIM "nach
dem Mordanschlag" zum Tod verurteilt worden. Dabei wird indessen
durch das BFM weder explizit ausgeführt, ob damit die Tötung des
genannten Gewerkschaftsführers gemeint ist, noch ob das Urteil gegen
den Beschwerdeführer konkret aufgrund dieses Tötungsdelikts erfolgte,
noch welcher Tatbeitrag diesem durch die marokkanische Justiz
vorgeworfen wurde. Allerdings ist festzustellen, dass in den vorliegenden
Auszügen des Urteils der Strafkammer des Appellationsgerichts
Casablanca vom 2. September 1985 die Ermordung des
Gewerkschaftsführers gar nicht erwähnt wird und somit selbst die
marokkanische Justiz soweit ersichtlich keine Verbindung zwischen
jener Straftat und dem Beschwerdeführer herstellte. Des Weiteren ist
festzustellen, dass aus dem Urteil des Appellationsgerichts Casablanca
auch in Bezug auf die Anklage, der Beschwerdeführer sei an Straftaten
gegen die innere Sicherheit des marokkanischen Staats beteiligt
gewesen, in keiner Art und Weise hervorgeht, welcher individuelle
Tatbeitrag dem Beschwerdeführer effektiv vorgeworfen wurde. Zwar ist in
allgemeinster Weise davon die Rede, der Beschwerdeführer habe in
Algerien eine militärische Ausbildung durch Einheiten der algerischen
Armee absolviert; indessen sind dem Urteil auch diesbezüglich keinerlei
weitere rechtlich verwertbare Angaben zu entnehmen. Schon unter
diesem Aspekt ist der vom BFM gezogene Schluss, aus dem genannten
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Seite 11
Strafurteil ergebe sich, dass der Beschwerdeführer verwerfliche
Handlungen begangen habe, offensichtlich unzulässig.
6.4. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt mit
keinem Wort auf die vorhandenen Hinweise eingegangen ist, dass das
Strafurteil gegen den Beschwerdeführer und weitere Angeklagte mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit unter Missachtung grundlegender
strafprozessualer und sonstiger rechtsstaatlicher Prinzipien ergangen ist.
Den Schluss einer derartigen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze
durch die marokkanische Justiz legen bereits die Tatsachen nahe, dass
die Begründung des betreffenden Urteils äusserst summarisch, ohne
präzise zeitliche und örtliche Angaben hinsichtlich der vorgeworfenen
Delikte sowie ohne Nennung eines konkreten individuellen Tatbeitrags
erfolgte, und dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit somit ohne
Gewährung grundlegender Verteidigungsrechte zum Tod verurteilt
wurde. Hinweise, dass die Rechtsstaatlichkeit durch das zuständige
Gericht nicht gewahrt wurde, ergeben sich ausserdem aus den
Informationen im Artikel der französischen Zeitung "L'Humanité" vom
4. September 1985, welchen der Beschwerdeführer beim BFM als
Beweismittel einreichte. Indessen ging das Bundesamt auf den Inhalt
dieses Artikels in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort ein, was
einer Verletzung des Rechts auf Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweise durch die Behörde gleichkommt (Art. 33 VwVG; dies
wiederum bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Schliesslich wäre auch die allgemeine politische und menschenrechtliche
Lage in Marokko zum betreffenden Zeitraum des Jahres 1985 in die
Erwägungen miteinzubeziehen gewesen, hätten sich doch daraus
möglicherweise ebenfalls entscheidrelevante Informationen dazu ableiten
lassen, inwiefern die Verurteilung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat auf eine gemeinrechtliche oder allenfalls eine politische
Motivation der staatlichen Behörden zurückzuführen war.
6.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in
keiner Weise, wie durch die geltende Praxis verlangt, mit der
erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu
verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen
werden kann.
7.
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7.1. Im Übrigen ist festzuhalten, dass wäre von verwerflichen
Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG
auszugehen ausserdem die Verhältnismässigkeit eines
Asylausschlusses zu prüfen wäre. Es ist festzustellen, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung zwar die Frage der Verhältnismässigkeit
erwähnt hat. Dabei hat es indessen in keiner Weise auf die Kriterien
Bezug genommen, die gemäss geltender Rechtsprechungspraxis effektiv
in Erwägung zu ziehen sind (vgl. zuvor, E. 4.4), und eine ernsthafte
Prüfung der Frage ist somit unterblieben. Dies kommt, wie durch die
Beschwerdeführenden zu Recht gerügt wird, einer Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) gleich.
7.2. Angesichts der Feststellung, dass in keiner Weise belegbar ist, dass
der Beschwerdeführer verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG schuldig ist, erübrigt es sich eigentlich, auf die Frage der
Verhältnismässigkeit einzugehen. Im Sinne einer ergänzenden
Klarstellung ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dem
Beschwerdeführer durch das BFM ein Sachverhalt vorgeworfen wird, der
sich vor 26 Jahren ereignet haben soll, wobei der Genannte damals 23
Jahre alt war und gemäss den Vorhaltungen des Bundesamts wenig
mehr als während eines halben Jahres Angehöriger des MJIM gewesen
sein soll. Somit ist das Missverhältnis zwischen der Dauer der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim MJIM und der seither
verstrichenen langen Zeitspanne als offensichtlich zu bezeichnen.
Darüber hinaus wäre auch weiteren Umständen Rechnung zu tragen, so
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine
Familie gründete und sich mit dieser seit mehr als 13 Jahren in der
Schweiz aufhält. Soweit aktenkundig, hat er sich in dieser Zeit keinerlei
strafrechtlich relevante Vergehen zuschulden kommen lassen. Es wäre
folglich gestützt auf die geltende Praxis unter Berücksichtigung aller
gegebenen Umstände auch offensichtlich unverhältnismässig, den
Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
8.
8.1. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG erfüllt, sondern auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und
die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit mit ihr die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen
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Seite 13
Asylgesuch sowie die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und der
Kinder abgelehnt wurden.
8.2. Mit der Beschwerdeschrift wurde die Aufhebung der Ziff. 1, 3 sowie
512 der angefochtenen Verfügung beantragt. Indessen wurde in Bezug
auf die verlangte Aufhebung der Ziff. 1 und 3 keinerlei Begründung
vorgebracht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden gegeben sein sollte.
Die Beschwerde ist daher dahingehend zu verstehen, dass sie sich
tatsächlich lediglich auf die Ziff. 512 der angefochtenen Verfügung
bezieht. Mithin sind die Ziff. 511 der Verfügung des BFM vom 4. August
2010 (betreffend die Ablehnung der Asylgesuche, die Anordnung der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben.
Hingegen erweist sich, dass die Frage, ob die Ziff. 12 der angefochtenen
Verfügung (betreffend die Feststellung, die Staatsangehörigkeit der
Kinder G._______, H._______ und I._______ B._______ sei ungeklärt)
aufzuheben sei, mangels konkreter rechtlicher Bedeutung im
vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben kann.
8.3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist ausserdem auch
der Beschwerdeführerin und den Kindern E._______ F._______,
H._______ B._______ und I._______ B._______ in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) und die angesichts des
Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der
Rechtsvertreterin vom 30. August 2010 ist die Parteientschädigung auf
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Fr. 200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Bezug auf G._______ B._______ wird das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die
Ziff. 511 der Verfügung des BFM vom 4. August 2010 werden
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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