B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6208/2011
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
D-6208/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 17. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 23. Okto-
ber 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Nach einer Kurzbefragung im (…) vom 27. Oktober 2008 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu-
gewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. September
2009 direkt zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er stamme aus
einer (…) in C._______ und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in
D._______ (Jaffna District) gewohnt. Er sei bis zum 20. Juni 2006 zur
Schule gegangen. An diesem Tag hätten die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) eine Propagandaveranstaltung, organisiert von der (…),
durchgeführt und hierbei ihn, zusammen mit etwa 40 bis 50 anderen
Personen, zum Absolvieren eines Trainingscamps gezwungen. Man habe
sie nach E._______ in ein Camp gebracht. Er habe mit den anderen zu-
sammen auf einem Spielplatz in F._______ ein vierzehntägiges Training
absolvieren müssen. Später seien sie an verschiedene Orte verteilt wor-
den. Er habe sich geweigert, ein Waffentraining zu machen und aus dem
Grund, und da er klein gewesen sei, statt einer Waffe einen Stock be-
kommen und habe rennen müssen. Er habe nach dem Renntraining auch
Gräben ausheben und Bäume fällen müssen für zu errichtende Stütz-
punkte und mit dem Fahrrad Essen zu anderen Camps gebracht. Wenn
er dem Training oder den Arbeiten nicht nachgekommen sei, sei er ge-
schlagen worden. Er habe eine LTTE-Uniform getragen, aber nicht an
Kämpfen teilnehmen müssen. Gegen seinen Willen sei er bei der LTTE
festgehalten worden und habe eigentlich zu seinen Eltern zurückgewollt.
Etwa im Juni 2008 habe er erst die Flucht ergreifen können. Er sei bei ei-
nem Velo-Transport von Lebensmitteln in ein anderes Camp zu seinem
Onkel nach G._______ und von dort weiter in seinen Heimatort geflohen.
Seine Mutter habe ihn aus Angst vor Entdeckung zu einem Nachbarhaus
geschickt. Gleichentags hätten ihn Soldaten der sri-lankischen Armee im
Nachbarhaus bei einer Razzia gewaltsam festgenommen. Während drei-
einhalb Monaten sei er in drei verschiedenen Camps der Armee fest-
gehalten worden, zuerst zwei Monate im Camp (…), dann etwa einen
Monat lang in (…), zuletzt etwa zwei Wochen im (…), wo die Geheim-
dienste der Armee gewesen seien. Er sei über die Art des Trainings bei
der LTTE und die Trainingsorte befragt und hierbei auf verschiedene Ar-
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ten gefoltert worden. Seine Mutter habe einen Priester eingeschaltet und
sei mit diesem von Camp zu Camp gegangen, weshalb man ihn immer
wieder in andere Camps verlegt und schliesslich wegen der Intervention
des Priesters freigelassen habe, mit der Auflage, sich täglich morgens
und nachmittags im (…) zu melden. Der Meldepflicht sei er rund vierzehn
Tage nachgekommen und hierbei jedes Mal grundlos geschlagen worden.
Vor diesem Hintergrund habe seine Mutter seine Ausreise nach Colombo
und von dort nach Europa organisiert. In der Unterkunft in Colombo, wo
er sich zwei bis drei Tage aufgehalten habe, habe das Militär immer wie-
der Razzien gemacht, denen er habe ausweichen können. Nach seiner
Ausreise hätten Soldaten einige Male bei ihm zu Hause nach ihm gesucht
und hierbei seine Eltern bedroht. Hinsichtlich der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel zu den Akten (Schreiben eines Priesters vom 30. De-
zember 2008, Schreiben eines Priesters vom 2. Januar 2009, Schreiben
eines Schulleiters vom 14. November 2008, Kopie einer Trainings-
Bestätigung der LTTE vom 21. Juni 2006, Schreiben eines Priesters vom
30. September 2009).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am
19. Oktober 2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Wegen offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftig-
keitselemente der Vorbringen einzugehen. Unter Darlegung eines zeitge-
schichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka nach Been-
digung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wurde ausgeführt, dass nach der
vernichtenden Niederlage der LTTE diese Organisation über keine hand-
lungsfähige Struktur mehr verfüge. Die LTTE stelle damit für den Be-
schwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Der Einfluss
bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abge-
nommen. Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit solchen
Gruppierung bestünden keine. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbe-
völkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen
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von den zuständigen Behörden geahndet. Auch habe der Beschwerde-
führer nie geltend gemacht, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE
gewesen zu sein. Er sei von dieser Organisation im Jahre 2006 lediglich
gezwungen worden, ein Training zu absolvieren und beim Bau von Bun-
kern und Gräben sowie beim Transport von Lebensmitteln zu helfen, was
ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammenhang
mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich er-
scheinen lasse. Die Passausstellung im Jahre 2008 in Colombo und die
anschliessende Ausreise über den Flughafen nach seiner Freilassung
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mache deutlich, dass der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits zu diesem Zeit-
punkt nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdäch-
tigt worden sei. Angesichts seines fehlenden politischen Profils seien
asylrelevante Schwierigkeiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszu-
schliessen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten keine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behör-
den zu belegen. Sie würden sich auf die als asylrechtlich unbeachtlich
gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Die Schreiben
der Priester seien oberflächlich und allgemein gehalten, ohne direkten
Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse. Die Ko-
pie der LTTE-Bestätigung gebe bloss Auskunft über die Absolvierung ei-
nes Trainings, nicht aber über dessen Dauer. Zudem hätten Dokumente
dieser Art aufgrund ihrer leichten Beschaffbarkeit nur geringen Beweis-
wert. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsaspekte wurde – nebst
Verweis auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 – ausge-
führt, dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna District stamme. Weder
die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer habe
den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, sei dort zur Schu-
le gegangen und verfüge über ein soziales und familiäres Beziehungs-
netz.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
reichte hierbei zahlreiche aktuelle Berichte zur Situation in Sri Lankas aus
den Jahren 2010 und 2011 ein. Er liess unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verlet-
zung formellen Rechts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
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lung an das BFM beantragen (1). Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen (2). Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (3). Eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen (4 und 5). Bei Rückweisung zur Neubeurteilung
gemäss Rechtsbegehren 1 oder 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in
geeigneter Weise offenzulegen (6). Eventualiter sei das BFM im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise of-
fenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzu-
räumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen (7). Vor Gut-
heissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeich-
nenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen (8).
Ferner wurde um Mitteilung des Spruchgremiums im vorliegenden Ver-
fahren ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Ansetzen ei-
ner angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln (u.a. Suche
nach dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 durch den Armeegeheim-
dienst) sowie zur vorzunehmenden Übersetzung der LTTE Trainingsbes-
tätigung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich eine Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM aus verschiedenen Gründen recht-
fertige: Zum einen deshalb, weil der Beschwerdeführer zu den aktuellen
Ereignissen seit seiner Anhörung vom 23. September 2009, über zwei
Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung, nie angehört worden sei,
weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
worden sei. Zentrale Sachverhaltsfragen zur Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft und des Wegweisungsvollzuges seien ungeklärt geblieben.
Auch die Ausführungen des BFM zu vermeintlich stattfindender Schutz-
gewährung bei paramilitärischen Übergriffen im Norden und Osten Sri
Lankas seien wahrheitswidrig und rechtfertigten eine Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung. Ebenso sei eine solche gerechtfertigt wegen
der vom BFM fälschlicherweise vorgenommenen Differenzierung zwi-
schen LTTE-Kaderpersonen und LTTE-Hilfspersonen bei Beurteilung der
Frage des Vorliegens eines Risikoprofils. Die Annahme des BFM, der Be-
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schwerdeführer könne angesichts der Ausstellung eines Reisepasses und
der problemlosen Ausreise mit diesem Reisepass nicht tatsächlich von
den Behörden gesucht worden sein, stelle auch eine falsche Lagebeurtei-
lung dar. Wie aus einem Bericht der British High Commission hervorgehe,
geschehe es täglich, dass die Kontrollen der Immigrationsbehörden mit-
tels Bestechungen umgangen würden. So sei dies auch im Falle des Be-
schwerdeführers geschehen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausge-
sagt, was das BFM übersehen habe, dass er nicht wisse, ob der Reise-
pass echt gewesen sei. Der Schlepper habe ihn besorgt. Das BFM habe
also auch diesbezüglich eine unkorrekte Sachverhaltsfeststellung vorge-
nommen. Auch die Sachverhaltsabklärungen zur grundsätzlichen Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges in den Norden und Osten des Landes
seien falsch und rechtfertigten eine Rückweisung. Zudem habe es das
BFM trotz der Schilderungen massiver Folter durch den Beschwerdefüh-
rer unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung der psychi-
schen Folgen der Folter erstellen zu lassen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu den aktuellen Entwicklun-
gen im Heimatland befragt worden sei, die letzte Befragung zwei Jahre
her sei und er hierbei auch nicht zu allen relevanten Elementen befragt
worden sei, verletzte zudem das Recht auf vorgängige Stellungnahme
und damit das rechtliche Gehör, was ebenfalls eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz rechtfertige. Das BFM habe im Zusammenhang mit
den Länderinformationen die Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör verletzt, da es keine gründliche und eingehende Lageanalyse und
keine Offenlegung der Informationsgewinnung geboten habe, sondern le-
diglich nicht belegte und unüberprüfbare Behauptungen aufgestellt habe,
wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen
in Sri Lanka verbessert hätten. Ohne Kenntnis der Grundlagen des Ent-
scheids sei eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde so nicht mög-
lich. Im Rahmen der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung werde
beantragt, das BFM anzuweisen, seine Länderinformationen offenzulegen
und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sollte das Gericht davon
ausgehen, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Ver-
fahren geheilt werden könne, werde beantragt, dass die nicht genannten,
aber vom BFM verwendeten Länderinformationen offengelegt würden, bei
Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Die Länderinformationen wür-
den die entscheidrelevante Frage der Lagebeurteilung im Norden und
Osten Sri Lankas betreffen. Die Lageeinschätzung des BFM bezüglich
des Nordens Sri Lankas, der Rolle von Paramilitärs und der Beurteilung
der Risikoprofile der LTTE-Verdächtigten widerspräche der Lageeinschät-
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zung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss dem Grundsatzurteil vom
27. Oktober 2011, weshalb die Sache zur Vernehmlassung und Wieder-
erwägung der Verfügung vorzulegen sei. Im Zuge der Neubeurteilung
müsse zwingend eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den bisher of-
fengelassenen Punkten erfolgen und die richtige Sachverhaltsabklärung
mittels aktueller Länderinformationen sichergestellt werden. Des weiteren
müsse dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung zusätzlicher
Beweismittel gewährt werden. Sollte keine Aufhebung und Rückweisung
der Sache ans BFM erfolgen, müsse die vollständige Sachverhaltsfest-
stellung und Neubeurteilung durch das Gericht erfolgen. Die Feststellung
der asylrelevanten Gefährdung und der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich auch bereits aus der korrek-
ten Würdigung der aktuellen Beweislage und korrekten rechtlichen Wür-
digung. Da das BFM sich nicht mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei davon
auszugehen, dass es diese als glaubhaft erachte. Sollte zu einem späte-
ren Zeitpunkt die Glaubhaftigkeit angezweifelt werden, werde für diesen
Fall um die Fristeinräumung zur Einreichung einer Stellungnahme er-
sucht. Aus den Protokollen erschliesse sich die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen unter anderem angesichts des langen und detaillierten freien Be-
richts, der genauen Datums- und Ortsangaben und der widerspruchsfrei-
en Schilderung. Entgegen der Ansicht des BFM seien die eingereichten
Beweismittel relevant, da sie die Vorbringen stützten. Des weiteren nahm
der Rechtsvertreter eine Ergänzung der seines Erachtens nach vom BFM
unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich der ak-
tuellen Lage in Sri Lanka und der persönlichen Hintergründe des Be-
schwerdeführers vor. Es sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer
auch im Frühjahr 2010 vom Geheimdienst bei seinen Eltern gesucht wor-
den sei, wie ihm diese telefonisch berichtet hätten. Es werde um Einräu-
mung einer Beweismittelfrist zur Beschaffung von Informationen über das
Schicksal seiner Kameraden und seines Vorgesetzten sowie eine Frist
zur Einreichung von Informationen über den im April 2009 im Krieg ge-
storbenen Bruder (LTTE-Mitglied) des Beschwerdeführers erbeten. Hin-
sichtlich der übrigen Dorfbewohner, die mit ihm rekrutiert worden seien
und teilweise in der Schweiz und Kanada als anerkannte Flüchtlinge leb-
ten, versuche er Näheres über deren Verfolgungsgeschehen zu erfahren
und ersuche auch dafür um die Gewährung einer entsprechenden Be-
weismittelfrist, ebenso wie zur Einreichung einer vollständigen professio-
nellen Übersetzung der LTTE-Trainingsübersetzung. Im weiteren Verlauf
des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsvertreter die Lageeinschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Grundsatzurteil zu Risi-
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koprofilen von erstens Personen, die im Verdacht zur Verbindung der
LTTE stünden und zu zweitens tamilischen Rückkehrenden aus der
Schweiz dar und ergänzte diese mit aktuellen Lageeinschätzungen. Der
Beschwerdeführer erfülle beide Risikoprofile. Er sei als im Verdacht zur
Verbindung zur LTTE stehende Person gemäss Risikoprofil zu beurteilen,
da er während etwa zwei Jahren bei der LTTE tätig gewesen sei, auch
wenn es sich um blosse Hilfeleistungen und nicht um Kampfhandlungen
gehandelt habe, mehrere Monate vom Militär inhaftiert, befragt und gefol-
tert worden sei, sich der Unterschriftenpflicht entzogen und geflohen sei
und auch nach wie vor im Verdacht der LTTE-Unterstützung stehe. Auch
für tamilische Rückkehrende sei eine konkrete Gefährdung im Einzelfall
nicht ausgeschlossen, je näher die Person in das Umfeld der übrigen, im
Grundsatzentscheid skizzierten Risikogruppen gerate. In Ergänzung ak-
tueller Länderinformationen machte der Rechtsvertreter Ausführungen
zum Generalverdacht sri-lankischer Behörden gegenüber aus dem Aus-
land zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern, da es sich um LTTE-
Unterstützer handle, und zu der besonderen Überwachung tamilischer
Personen im Ausland. Die sri-lankischen Einreisebehörden würden zu-
rückkehrende Exil-Tamilen genauestens überprüfen und für die Dauer der
Abklärungen in Haft nehmen. Diese Inhaftierungen könnten sich willkür-
lich über Monate hinziehen und Misshandlungen durch die Sicherheits-
kräfte mit sich führen. Was mit Personen geschehe, die als LTTE-
Unterstützer eingestuft würden, sei unklar. Auch Personen, die nach dem
Abschluss der Abklärungen freigelassen worden seien und den Flughafen
verlassen dürften, befänden sich noch in Gefahr, asylrelevanten Angriffen
paramilitärische Gruppierungen - bei Schutzunwilligkeit des sri-lankischen
Staates - oder Übergriffen offizieller Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein.
Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde, verbunden
mit der reellen Gefahr der Folter oder gar Tötung. Auch erfülle der Be-
schwerdeführer das Risikoprofil gemäss Rechtsprechung des EGMR,
weshalb zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gege-
ben sei. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges gab der Rechtsvertreter die Einschätzung des Gerichts aus
dem Grundsatzurteil wieder und ergänzte diese mit aktuellen Berichten
zur Rechtsunsicherheit in den tamilischen Gebieten und deren zuneh-
mende Militarisierung sowie über die unter Zwang und ungeachtet der
Aufhebung des Ausnahmezustandes erfolgende Registrierungspraxis ge-
genüber der tamilischen Bevölkerung. Der Wegweisungsvollzug des aus
dem Norden stammenden Beschwerdeführers sei gemäss Praxis des Ge-
richts unzumutbar, da es an Möglichkeiten der Sicherung des Existenz-
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minimums wie auch an einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Co-
lombo fehle. Zudem sei, wobei die Sachverhaltsabklärung diesbezüglich
ausstehe, hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu beden-
ken, dass er Opfer massiver Folterungen geworden sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
bis zum 8. Dezember 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzurei-
chen. Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde der verfahrens-
rechtliche Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung
von Beweismitteln sowie zur vorzunehmenden Übersetzung der LTTE
Trainingsbestätigung abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde ein Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 8. Dezember
2011, erhoben. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass sich – vorbe-
halten unvorhergesehener Umstände – der Spruchkörper vorliegend aus
der vorsitzenden Richterin Contessina Theis und den mitwirkenden Rich-
tern Gérard Scherrer und Fulvio Haefeli zusammensetze, denen als Ge-
richtsschreiber Alfred Weber beigegeben sei.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung für die Beibringung des Arztberichts.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer zur Beibringung
des Arztberichts letztmals Frist bis zum 27. Dezember 2011 gewährt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Nebst zahlreicher Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka liess der
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Seite 10
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2012 einen ärztlichen
Bericht von H._______, (…), FA (…), B._______, vom 1. Februar 2012 zu
den Akten reichen. In der einmaligen Konsultation nach Überweisung
durch die Hausärztin habe der Beschwerdeführer auf Schlafstörungen
hingewiesen, eine posttraumatische Belastungsstörung habe im Raum
gestanden. Der Beginn der Psychotherapie sei zur Beurteilung des psy-
chischen Zustandsbildes abzuwarten. Im Schreiben des Rechtsvertreters
vom 13. Februar 2013 wurde neben der Bezugnahme auf das Arztzeug-
nis bemängelt, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung nicht zum
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2011
geäussert habe. Gleichzeitig wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage
in Sri Lanka gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 11
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Nachfolgend ist zuerst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung führen könnten.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhalts-
feststellung durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme ent-
sprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts
der veränderten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der
Beschwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört wer-
den müssen. Auch die vom BFM vorgenommene Lageeinschätzung sei
falsch und rechtfertige eine Rückweisung und Neubeurteilung. Sollte kei-
ne Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei der Sachverhalt durch
das Bundesverwaltungsgericht abzuklären inklusive Anhörung des Be-
schwerdeführers zur aktuellen Verfolgungssituation. Mit dem Vorwurf, der
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und das BFM habe sich
nicht mit der aktuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers ausei-
nandergesetzt, macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und des rechtlichen Gehörs geltend. Gleichzeitig wurde der Antrag auf
Anweisung des BFM auf Offenlegung der Herkunftsländerinformationen
gestellt. Die fehlende Offenlegung der Informationen zur Lageanalyse
stelle ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.
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Seite 12
"Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungs-
pflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).
3.4 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu
gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden.
Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich
als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Un-
terlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah-
ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I
225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E.
3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58).
3.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behör-
de die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht
D-6208/2011
Seite 13
näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so ab-
gefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.6 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Be-
schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A9,
S. 4 ff.). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen,
wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. act. A9, "Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung"). Die Protokolle stellen somit eine
genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung
beziehungsweise drohende begründete Furcht dar. Allerdings lässt sich
den Ausführungen in der Verfügung nicht entnehmen, ob das BFM bei
seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei,
die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in
Sri Lanka geprüft hat. Dies stellt allerdings keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dar, da eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde
möglich war. Auch der Vernehmlassung lässt sich nicht entnehmen, ob
das BFM die aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigt hat. Zum Ver-
nehmlassungszeitpunkt (13. Januar 2012) hätte von der Vorinstanz aller-
dings erwartet werden können, auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichtes BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, in welchem Ge-
fährdungsprofile von bestimmten Risikoprofilen formuliert sind, Bezug zu
nehmen. Schliesslich ist die Vorinstanz (gemäss BVGE 2011/24, Urteil
vom 27. Oktober 2011) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichtes als letzte Instanz gebunden. Eine Rückweisung an die Vorin-
stanz kann allerdings unterbleiben, da dem Beschwerdeführer insgesamt
eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch ist
nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine erneute
Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten. Dies vor
allem vor dem Hintergrund der ausführlichen Eingaben des Rechtsvertre-
ters mit umfassendes Berichten zur allgemeinen Gefährdungssituation für
Tamilen in Sri Lanka. Auch informierte der Rechtsvertreter das Gericht
über die zu Hause weitergehende Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die Sicherheitskräfte. Zuletzt ist dem anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer, der im Beschwerdeverfahren viele Gelegenheiten ge-
nutzt hat, Berichte zur aktuellen Gefahrensituation für zurückkehrende
tamilische Asylsuchende einzureichen, durch die Einschätzung der Vor-
D-6208/2011
Seite 14
kommnisse durch das BFM kein Nachteil erwachsen, so dass wegen feh-
lender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht und des rechtlichen
Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Aufforderung, den
Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat.
3.7 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, ihm alle relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid
stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informa-
tionsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde rich-
ten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungs-
weise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung
auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu
irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hin-
sichtlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öf-
fentlich zugänglich sind (so auch im Internet), weshalb diesbezüglich kei-
ne Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begrün-
dungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der
angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Do-
kumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6208/2011
Seite 15
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht dieje-
nige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aus-
sagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils vom 27. Oktober
2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen
der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen
auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM die Asylrelevanz der Vorbringen
verneint, hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit aber nur am Rande
erwähnt hat, dass wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die
Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
D-6208/2011
Seite 16
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Es kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seinem etwa zweijährigem Aufenthalt im Trainingscamp der
LTTE, seiner Flucht von dort, der Festnahme durch die sri-lankischen
Soldaten und zu den Misshandlungen, denen er während etwa dreiein-
halb Monaten in verschiedenen Camps der Armee ausgesetzt gewesen
ist, weitgehend schlüssig und plausibel sind. Er konnte konkret und detail-
liert darlegen, welche Art Training er absolvieren musste und welche Ar-
beiten er zu verrichten hatte. Auch die eingereichten Bestätigungen und
die LTTE-Trainingskarte belegen den Schulabbruch des Beschwerdefüh-
rers am 20. Juni 2006 und das anschliessende Absolvieren des LTTE-
Trainings. Weiter schilderte er seine Tätigkeiten für die LTTE sowie seine
Haft und die dabei erlittenen Folterungen detailliert, in sich kohärent und
mit zahlreichen Realkennzeichen versehen.
Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Flucht aus dem LTTE-
Trainingslager bzw. der Verhaftung durch die Armee hat er sich in Erst-
und Zweitbefragung widersprochen, hat er in der Empfangsstellenbefra-
gung von Juni 2007 gesprochen (vgl. act. A1, S. 5), in der Bundesanhö-
rung aber von Juni 2008 als Zeitpunkt der Verhaftung durch das Militär
(vgl. act. A9, S. 3), was auch Juni 2008 als Zeitraum der Flucht aus dem
Trainingscamp bedeuten würde. Diesem Widerspruch kommt aber vor
dem Hintergrund der ansonsten sehr detaillierten und weitgehend identi-
schen Schilderungen der LTTE-Unterstützung und Verhaftung und Miss-
handlung durch das Militär nur geringe Bedeutung zu. Auch kann dem
Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er sich, wie er auf Vorhalt in
der Bundesanhörung behauptet, vor Aufregung vertan hat (vgl. act. A9, S.
9). Schliesslich hat er bereits in der Erstbefragung ausgesagt, er sei im
Juni 2008 durch die Armee verhaftet worden (vgl. act. A1, S. 6).
Das BFM hat weder in seiner Verfügung noch in der Vernehmlassung die
Verfolgungsvorbringen bestritten. Das BFM hielt in seiner Verfügung al-
D-6208/2011
Seite 17
lerdings fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2008 noch einen
Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem ausgereist, weshalb er
bereits zu diesem Zeitpunkt von den Behörden nicht mehr ernsthaft der
LTTE-Unterstützung verdächtigt worden sein könne. Der Beschwerdefüh-
rer hat jedoch - nach Ansicht des Gerichts zu Recht - darauf hingewiesen,
dass die Ausstellung eines Reisepasses und eine problemlose Ausreise
noch nicht den Schluss auf eine fehlende Gefährdung zulassen, da die
Kontrollen der Immigrationsbehörden problemlos mittels Bestechung um-
gangen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer explizit ge-
sagt, dass er nicht wisse, ob der Reisepass echt gewesen sei oder nicht.
Diesem Einwand ist zuzustimmen, sagte er bei der Empfangsstellenbe-
fragung doch aus, sein Schlepper habe die Formulare für den Reisepass
ausgefüllt und diesen abgeholt. Er wisse nicht, ob der Reisepass echt war
oder nicht (vgl. act. A1, S. 4). In der Bundesanhörung merkte er an, "in Sri
Lanka könne man alles machen". Sogar einen Reisepass könne er von
hier aus auf seinen Namen ausstellen lassen. Der Schlepper habe überall
Geld bezahlt, damit keine Probleme entstünden (vgl. act. A10, S. 9).
Im Übrigen kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch
die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden,
dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsin-
teresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das so-
genannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Im-
migration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports,
article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt
nämlich nur eine begrenzte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betref-
fenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Pass-
amt kann somit - entgegen der Ansicht des BFM – nicht als massgebli-
ches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012,
E-5274/2008 E. 3.3.2).
5.3 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem glaubhaften Sachver-
halt auszugehen:
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2006 zusammen mit anderen jun-
gen Männern seines Heimatortes gewaltsam gezwungen, einem Trai-
ningscamp der LTTE beizuwohnen. Hierbei hat er auch eine LTTE-
Uniform tragen müssen. Er konnte sich erfolgreich gegen ein Waffentrai-
D-6208/2011
Seite 18
ning wehren, musste aber ein Renntraining machen, Gräben ausheben,
Bäume für Stützpunkte fällen etc.. Auch brachte er mit dem Fahrrad Es-
sen zu anderen Camps. Hierbei konnte er im Juni 2008 fliehen, wurde
aber gleich darauf im Heimatort bei einer Razzia der Armee festgenom-
men und während dreieinhalb Monaten in verschiedenen Camps der Ar-
mee auf massive Art gefoltert; u.a. wurde er geschlagen, sein Gesicht un-
ter Wasser gedrückt und an den Geschlechtsteilen misshandelt. Durch
die von seiner Mutter veranlasste Intervention eines Priesters wurde er
schliesslich aus dem Camp der Armee entlassen, im Gegenzug für eine
tägliche Meldepflicht. Auch nach seiner Ausreise etwa zwei Wochen spä-
ter aus Sri Lanka suchten Soldaten noch einige Male bei ihm zu Hause
nach ihm und bedrohten hierbei seine Eltern.
In der Beschwerde ergänzte der Rechtsvertreter, was angesichts der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen insgesamt auch als glaubhaft erachtet
wird, der Beschwerdeführer sei auch noch im Frühjahr 2010 bei seinen
Eltern vom Geheimdienst gesucht worden.
Durch seinen langen Aufenthalt im LTTE-Trainingscamp geriet der Be-
schwerdeführer somit ins Visier der Sicherheitskräfte. Das Gericht geht
davon aus, dass er, wäre er nicht geflohen, in absehbarer Zeit mit grosser
Sicherheit verhaftet und dann wahrscheinlich wieder misshandelt worden
wäre, da er wegen seines zweijährigen Trainings bei der LTTE bereits
Opfer schwerer Körperverletzungen durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte geworden ist, der ihm auferlegten Meldepflicht nicht mehr nachkam
und die Armee ihn nach seiner Ausreise noch intensiv bei seinen Eltern
suchte.
Somit hatte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten
Nachteilen und ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.
5.4 Das Gericht ist sodann entgegen der Auffassung des BFM der An-
sicht, dass der Beschwerdeführer angesichts der neuen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichtes und insbesondere unter Berücksichtigung der in
diesem Urteil formulierten und bereits von Beschwerdeseite erwähnten
Gefährdungsprofile bestimmter Risikogruppen auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges insgesamt ein Risikoprofil besitzt, wonach er bei
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asyler-
heblicher Verfolgung zu rechnen hat.
D-6208/2011
Seite 19
5.4.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Ok-
tober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai
2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet
und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet
erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstat-
tung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-
Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-
Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so
auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land
verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch
in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Atten-
tate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen
Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen
und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht
mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE
2011/24 E. 7.1).
5.4.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
D-6208/2011
Seite 20
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E.8).
5.4.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR
wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07,
Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no.
20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält fest,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risiko-
einschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen,
aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betref-
fende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten
an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobe-
gründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühe-
re Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das
Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus
der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständ-
nisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Si-
cherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2).
5.4.4 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen
der Teilnahme an einem LTTE-Training, auch wenn er zu diesem ge-
zwungen wurde, bei dem die Teilnehmenden überdies an Waffen ausge-
bildet wurden, von den Sicherheitskräften in Camps festgehalten und
massiv gefoltert wurde. Auch wenn die Vorinstanz betonte, der Be-
schwerdeführer sei nie aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewe-
sen, hielt dies die Sicherheitskräfte nicht von seiner Festnahme, massiver
Folter und dem Auferlegen einer Meldepflicht bei der Entlassung aus dem
Camp ab. Angesichts dessen, dass er auch nach seiner Ausreise noch
wegen Abbruchs der Meldepflicht zu Hause gesucht wurde, ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch weiterhin als ver-
D-6208/2011
Seite 21
meintlicher LTTE-Unterstützer im Heimatland von den Behörden gesucht
wird und er sich Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt sähe. Der Be-
hauptung des BFM, da gegen den Beschwerdeführer nicht konsequent
behördlich vorgegangen worden sei, würde er nicht mehr im Verdacht der
LTTE-Unterstützung stehen, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der
Passausstellung ist auf die obere Argumentation zum problemlosen käuf-
lichen Erwerb gefälschter Papiere und der nur begrenzten sicherheitsre-
levanten Überprüfung durch das Passamt beim 24-Stunden-Verfahren zu
verweisen. Der Behauptung des BFM, er habe nicht mehr im Visier der
Behörden gestanden, kann bereits angesichts des Auferlegens der stren-
gen Meldepflicht (zwei Mal am Tag), bei der er jedes Mal Schläge erleiden
musste, nicht bejaht werden. Dass der Beschwerdeführer kein aktives
oder führendes LTTE-Mitglied gewesen ist, wie das BFM als wenig über-
zeugendes Argument zur Verneinung der Asylrelevanz vorbrachte, ist an-
gesichts des Verfolgungsinteresses der Sicherheitskräfte ohne Belang.
Das Militär wollte von ihm genaue Einzelheiten zum LTTE-Training und zu
Trainingsorten wissen. Auch wenn der Beschwerdeführer selber kein Waf-
fentraining erhalten hat, so doch alle anderen aus dem Trainingslager
(vgl. act. A9, S. 4). Die Aufgaben, die er dort zu erfüllen hatte, wie Bunker
graben und Stützpunkte bauen, dienten zudem Zwecken der Kriegsfüh-
rung gegen die sri-lankische Armee, weshalb das absolvierte LTTE-
Trainingscamp auch nicht als lediglich unbedeutendes Engagement bei
der LTTE abgetan werden kann. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem
bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl.
RAINER MATTERN, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder
Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach
Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-
lankischen Reisepass würde er mit seinem temporären Reisepass als
Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolge-
dessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und
der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) einer Perso-
nenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund
und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer spre-
che tamilisch und komme aus dem Distrikt Jaffna, würde sodann ein An-
fangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahesteht. Möglicherweise
würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Ter-
rorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt. Das SIS hat
Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern. Auch wenn der In-
halt dieser Register nicht im Einzelnen bekannt ist, so besteht Kenntnis
darüber, dass die dortigen Informationen bis zu sechzig Jahre zurückrei-
chen. Auch finden sich dort anscheinend die Namen von LTTE-
D-6208/2011
Seite 22
Sympathisanten (vgl. Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka-
Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011 und Danish Im-
migration Service " Human Rights and Security Issues concerning Tamils
in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-finding mis-
sion to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopenhagen, Okto-
ber 2010), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann seine
frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht käme. Als mit der LTTE in
Verbindung gebrachte Person würde der Beschwerdeführer verhört und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt.
Auch nach der Einreise können bei polizeilichen Kontrollen oder an
Checkpoints Festnahmen und Bedrohungen erfolgen, auf dem Heimweg
oder am Heimatort Übergriffe paramilitärischer Flügel der regierungsna-
hen tamilischen Parteien. In Kombination erhöhen all die Faktoren zu-
sammen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner
Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner
Person und folglich asylrelevanter Bedrohung zu rechnen hätte.
6.
Insgesamt ist somit – unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober
2011) – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, auf-
grund dessen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen
Behörden weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und er
aufgrund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt aufgrund
der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter diesen Um-
ständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM und die
im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente (u.a. zum Schicksal
der Mitrekrutierten und seines Bruders sowie des psychischen Gesund-
heitszustandes angesichts der erlittenen Folter) und die einzelnen Be-
weismitteln zur aktuellen Situation in Sri Lanka näher einzugehen.
7.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraus-
setzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist
ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE
nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an
Art. 53 AsylG genügen würde.
D-6208/2011
Seite 23
8.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. Dezember
2011 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist ihm
zurückzuerstatten.
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
11.
Mit Einreichung der Beschwerde vom 14. November 2011 stellte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – wie regelmässig in seinen
Rechtsmitteln an das Bundesverwaltungsgericht – den Antrag, ihm im
Gutheissungsfall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kosten-
note zu setzen. Hierbei ist anzumerken, dass ihn das Bundesverwal-
tungsgericht in zahlreichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass Kos-
tennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind und sich das
Gericht vorbehalte, solche Prozessanträge in Zukunft nicht mehr zu be-
handeln. Vorliegend hat es der Rechtsvertreter trotz Kenntnis dieser Pra-
xis unterlassen, eine Kostennote einzureichen, obwohl er dazu nach sei-
ner letzten Eingabe vom 13. Februar 2012 genügend Zeit gehabt hätte.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Be-
schwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von pau-
schal Fr. 2000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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D-6208/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von pauschal Fr. 2000.- zu vergüten.
5.
Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600. – ist ihm zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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