B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6208/2012/was
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
D-6208/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus Z._______ (Sri Lanka). Gemäss eigenen Angaben reiste
er am 10. September 2010 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 15. September 2010 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 12. Oktober 2010 statt.
C.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen vor, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben seien.
Daher habe er zusammen mit seinen Schwestern bei der Grossmutter
gelebt. (…) 2010 sei er von Mitgliedern der Karuna-Gruppe mehrmals
aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch nicht ge-
tan habe. (…) 2010 seien zwei singhalesische Paramilitärs zu ihm nach
Hause gekommen. Einer der beiden habe seine Schwester mitnehmen
wollen. Um seine Schwester zu beschützen, habe er auf ihn eingeschla-
gen. Seither werde er gesucht und bedroht, so dass er sich zur Flucht
entschlossen habe.
D.
Aufgrund des unklaren Alters des Beschwerdeführers wurde das Verfah-
ren unter vorsorglicher Beiordnung einer Vertrauensperson weitergeführt.
E.
Am 21. September 2010 wurde eine Knochenanalyse zwecks Altersbe-
stimmung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.
Im Arztbericht vom 22. September 2010 wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei.
Am 30. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer betreffend seine
Altersbestimmung das rechtliche Gehör gewährt.
F.
Am 13. Oktober 2010 wurde der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
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Seite 3
hörde gemeldet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbeglei-
teten Minderjährigen handelt.
G.
Am 21. Oktober 2010 ernannte die zuständige Vormundschaftsbehörde
eine Beiständin.
H.
Am 4. April 2011 stellte die Beiständin des Beschwerdeführers beim BFM
ein Akteneinsichtsgesuch, welches am 11. April 2011 abgewiesen wurde.
I.
(…).
J.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ersuchte die Beiständin das BFM um ei-
ne baldmögliche Ausfällung des Entscheids.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 gelangte die Beiständin erneut an
das BFM und bat wiederum um möglichst schnelle Erledigung des hängi-
gen Verfahrens.
K.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 – Eröffnung am 31. Oktober 2012 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anord-
nung der Wegweisung sowie des Vollzugs.
L.
Mit Schreiben vom 9. November 2012 beantragte die Beiständin des Be-
schwerdeführers beim BFM Akteneinsicht. Das BFM stellte der Beiständin
die zu edierenden Aktenstücke am 14. November 2012 zu.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2012 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um erneute
D-6208/2012
Seite 4
Anhörung des Beschwerdeführers sowie um eine Gewährung eines allfäl-
ligen Replikrechts ersucht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Ur-
teilszeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O.
Am 12. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung vom 27. November 2012 ein.
P.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM vollum-
fassend an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor,
dass die Befragungen durch das BFM mangelhaft ausgefallen seien. Der
Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Befragungen noch minderjährig
gewesen. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass dem Beschwerdefüh-
rer sowohl die konkreten Fragen als auch der Ablauf und die Bedeutung
der Anhörung nicht klar gewesen seien. So habe er zu Beginn der einge-
henden Anhörung angegeben, seine Rechte und Pflichten nicht zu ken-
nen. Bei verschiedenen Fragen ergebe sich aus den Antworten, dass der
Beschwerdeführer deren Sinn nicht korrekt verstanden habe. Zudem ha-
be die Hilfswerksvertretung angegeben, dass das Protokoll der BzP un-
sorgfältig verfasst worden sei. Schliesslich seien beide Befragungen mit
einer respektive drei Stunden äusserst kurz ausgefallen. Somit sei der
Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle.
3.2 Eine solche formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen kann.
3.3 Im vorliegenden Fall ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer war in der Anhörung von einer Vertrau-
ensperson begleitet und wurde zu Beginn auf seine Rechte und Pflichten
hingewiesen. Den Protokollen der BzP sowie der Anhörung sind auch
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Seite 6
sonst keine Anhaltspunkte für eine mangelhaft vorgenommene Befragung
zu entnehmen. Ferner kann festgehalten werden, dass die Befragungen
sämtliche für den Entscheid wesentlichen Bereiche abdecken. Folglich
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ebenso kann auf eine
erneute Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, so dass der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in den Befragungen vor, dass sein Va-
ter 2003 im Bürgerkrieg und seine Mutter beim Tsunami im Dezember
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2004 gestorben seien. Seither lebe er zusammen mit seinen (…)
Schwestern bei seiner Grossmutter.
(…) 2010 habe die Karuna-Gruppe durch das Versprechen von Geschen-
ken insgesamt zwei- oder viermal versucht, ihn dazu zu bewegen, sich
der Gruppe anzuschliessen.
(2010) hätten zwei hohe Mitglieder des paramilitärischen Home Guard
Service versucht, seine Schwester mitzunehmen. Die Schwester sei be-
reits zuvor von ihnen belästigt worden. Um seine Schwester zu beschüt-
zen, habe er mit einem Holzstock auf einen der Paramilitärs eingeschla-
gen und diesen an der Schläfe verletzt. Er habe dann laut um Hilfe ge-
schrien, woraufhin Nachbarn herbeigeeilt seien und die Paramilitärs
schliesslich die Flucht ergriffen hätten. Am folgenden Tag sei er von den
beiden Entführern auf der Strasse angehalten und unter vorgehaltener
Pistole mit dem Tode bedroht worden. In der Folge seien der Beschwer-
deführer, seine Schwestern und die Grossmutter in eine andere Unter-
kunft umgezogen, welche seine Familie nach dem Tsunami erhalten ha-
be. Als er (…) 2010 Dokumente bei der Schule abgeholt habe, habe ihn
eine Gruppe von Paramilitärs, in welcher sich auch einer der Entführer
befunden habe, gesehen und sei ihm bis zu seiner neuen Unterkunft ge-
folgt. Dort sei er erneut bedroht worden. Daher habe seine Grossmutter
die Ausreise organisiert.
4.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Situation
betreffend paramilitärische Gruppierungen seit Ende des Bürgerkriegs
stark verändert und der Einfluss solcher Gruppen deutlich abgenommen
habe. Die Karuna-Gruppe habe sich als politische Partei etabliert und
agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Auf eine Zusammenarbeit
zwischen der Regierung und bewaffneten Organisationen beständen kei-
ne Hinweise mehr, wobei sich Angehörige dieser Gruppen gelegentlich
weiterhin kriminell betätigen würden. Hierbei handle es sich jedoch um
nicht-staatliche Verfolgungshandlungen, welche von den staatlichen Be-
hörden geahndet würden. Der Beschwerdeführer könne sich im Falle ei-
ner Behelligung seitens bewaffneter Gruppen somit an die lokalen Behör-
den wenden. Dasselbe gelte bei Drohungen durch Angehörige von Bür-
gerwehren. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Schutz-
unwilligkeit des Staates hindeuten würden. Daher seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
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Seite 8
4.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
der Beschwerdeführer einer Risikogruppe gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Rechtsprechung angehöre. Er habe die Entführung seiner
Schwester beobachtet, so dass er sowohl Opfer als auch Zeuge einer
Menschenrechtsverletzung sei. Darüber hinaus habe die Karuna-Gruppe
den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer zu rekrutieren ver-
sucht, wodurch er einer weiteren Risikogruppe angehöre. Auch unabhän-
gig von diesen Risikoprofilen sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter
Weise gefährdet. Durch die Verteidigung seiner Schwester sei er ins Vi-
sier des Home Guard Service geraten. Bei diesem handle es sich um ei-
ne dem Verteidigungsministerium unterstellte, paramilitärische Hilfstrup-
pe. Angehörige solcher Gruppierungen würden sich oftmals kriminell be-
tätigen. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer somit Miss-
handlung, Erpressung oder gar eine Tötung. Die Vorinstanz gehe von ei-
ner nicht-staatlichen Verfolgung aus, vor welcher der sri-lankische Staat
genügend Schutz biete, was jedoch unzutreffend sei. Der Home Guard
Service sei dem Verteidigungsministerium unterstellt, so dass eine dem
Staat zurechenbare Verfolgung vorliege. Ohnehin seien die Behörden
grundsätzlich nicht willens, Tamilen vor Übergriffen durch Paramilitärs
oder Sicherheitskräfte zu schützen. Die staatlichen Behörden würden eng
mit diesen Gruppen kooperieren, so dass diese in völliger Straflosigkeit
operieren könnten. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in
seinem Grundsatzentscheid die ungenügende Schutzgewährung vor
Übergriffen paramilitärischer Gruppierungen im Norden und Osten des
Landes. Neueste Länderberichte würden diese Annahme bestätigen. Der
Beschwerdeführer würde somit keinen hinreichenden Schutz vor diesen
Übergriffen erfahren. Schliesslich sei auch zu erwarten, dass die Karuna-
Gruppe erneut versuchen würde, den Beschwerdeführer zu rekrutieren,
oder ihn für seine Weigerung, sich der Gruppe anzuschliessen, bestrafen
würde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grund-
satzentscheides angehört.
5.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam
D-6208/2012
Seite 9
(LTTE), und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden
Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichter-
stattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderun-
gen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche Opfer und
Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sind, sowie Personen, die sol-
che Übergriffe bei den Behörden anzeigen (BVGE 2011/24 E. 8.3 S. 494
f.).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er durch den Entführungs-
versuch seiner Schwester sowohl Opfer als auch Zeuge einer Menschen-
rechtsverletzung sei und daher gefährdet sei. Diese Annahme ist für den
vorliegenden Fall unzutreffend. Die Zugehörigkeit zur erwähnten Risiko-
gruppe setzt einerseits eine direkte Wahrnehmung konkreter und massi-
ver Menschenrechtsverletzungen voraus, die im Zusammenhang mit dem
Bürgerkrieg begangen wurden, und eine Aufdeckung der Gräueltaten in
den Augen der sri-lankischen Behörden mithin eine staatsgefährdende
Wirkung entfalten könnte. Der geltend gemachte Entführungsversuch der
Schwester, welcher ein gemeinrechtliches Delikt darstellt und keinen Zu-
sammenhang zur staatlich getragenen Bekämpfung oppositioneller Ele-
mente aufweist, fällt folglich nicht darunter. Andererseits setzt die Zugehö-
rigkeit zu dieser Gruppe auch voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass die Urheber der Menschenrechtsverletzung auch im gegenwär-
tigen Zeitpunkt mittels asylrelevanter Massnahmen gegen eine Anzeige
oder sonstige Aufdeckung der begangenen Menschenrechtsverletzung
vorgehen respektive vorzugehen gedenken. Im vorliegenden Fall ist den
Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings zu entnehmen, dass
seine Familienangehörigen und besonders seine Schwester seit seiner
Ausreise keinen Behelligungen ausgesetzt waren (act. A13/14 F120 S.
12), so dass angenommen werden kann, dass auch dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen von
Seiten der Entführer zwecks Verhinderung einer Aufdeckung des Entfüh-
rungsversuchs drohen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die nachfol-
genden Ausführungen unter E. 5.5).
5.4 Als weiteres Gefährdungselement brachte der Beschwerdeführer vor,
dass die Karuna-Gruppe versucht habe, ihn zu rekrutieren. Die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt lassen jedoch auf keine
aktuelle Gefährdungslage schliessen. So ist es gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers in den Befragungen – entgegen den Ausführungen in
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Seite 10
der Beschwerdeschrift – zu keinen Drohungen gekommen. Vielmehr sei
lediglich versucht worden, ihn mit dem Versprechen von Geschenken zu
einem Beitritt zu bewegen. So sei die Gruppe viermal an den Beschwer-
deführer herangetreten, habe ihn aber anschliessend in Ruhe gelassen,
da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wohl seine Grossmutter
mit den Mitgliedern der Karuna-Gruppe gesprochen habe, woraufhin die-
se ihn nicht mehr aufgesucht hätten (act. A13/14 F97 bis F104 S. 10).
Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerde-
führer aus seiner Weigerung, sich der Karuna-Gruppe anzuschliessen, ir-
gendwelche asylrelevanten Sanktionen seitens dieser Gruppe drohen
könnten. Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer als Opfer respektive Zeuge
eines gescheiterten Rekrutierungsversuchs einer Risikogruppe zuzurech-
nen sei, da er, wenn überhaupt, lediglich Zielperson eines untergeordne-
ten und mit keinen ernsthaften Behelligungen verbundenen Rekrutie-
rungsversuchs geworden ist, welcher – wie bereits ausgeführt – nicht auf
eine aktuelle Gefährdung schliessen lässt.
5.5 Das Kernvorbringen des Asylgesuchs betrifft die Schilderung des Be-
schwerdeführers, seine Schwester gegen eine Entführung von Seiten
zweier Home Guard-Mitglieder verteidigt zu haben und daher verfolgt zu
werden. In diesem Punkt ist den Ausführungen der Vorinstanz dahinge-
hend zu widersprechen, dass gegen Behelligungen seitens des Home
Guard Service genügend staatlicher Schutz geboten werde. Das BFM
geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Home Guard Servi-
ce um eine ausserhalb der staatlichen Organisation stehende Bürgerwehr
handle. Wie in der Beschwerdeschrift jedoch zu Recht bemerkt wurde, ist
der Home Guard Service Teil der sri-lankischen Sicherheitskräfte (vgl. die
Homepage des sri-lankischen Verteidigungsministeriums /
main_abt.asp?fname=homeguard). Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
wird der Schutz vor Übergriffen solcher paramilitärischer Gruppen im
Norden und Osten des Landes als limitiert respektive ineffizient bezeich-
net (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 498). Die Frage nach der konkreten
Schutzwilligkeit des Staates im vorliegenden Fall kann jedoch offenblei-
ben, da selbst unter der Annahme, die Schilderungen des Beschwerde-
führers entsprächen der Wahrheit, keine aktuelle Gefährdungslage er-
sichtlich ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, muss eine Gefährdungs-
lage auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch andauern. Dies ist im
vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer führte in den Be-
fragungen aus, dass weder seine Grossmutter noch seine Geschwister,
insbesondere die von der Entführung direkt betroffene Schwester seit
D-6208/2012
Seite 11
seiner Ausreise irgendwelchen Behelligungen seitens der Täter ausge-
setzt gewesen seien (act. A13/14 F120 S. 12). Hätten die Entführer ge-
genwärtig tatsächlich ein Interesse, sich durch Drohungen oder gravie-
rendere Massnahmen für die vereitelte Entführung zu rächen oder eine
Anzeige bei den Behörden zu verhindern, so wäre zu erwarten, dass ge-
gen die Verwandten und besonders gegen die Schwester des Beschwer-
deführers Massnahmen ergriffen worden wären. Da dies jedoch zu ver-
neinen ist, kann angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr keine Verfolgungshandlungen drohen.
5.6 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Be-
schwerdeführer in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung droht, so
dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
D-6208/2012
Seite 12
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in
D-6208/2012
Seite 13
Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
7.8 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
aus, dass sich die Situation seit Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009
deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer stamme aus Z._______
(Ostprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar sei. Der junge
Beschwerdeführer verfüge dort mit seinen Angehörigen über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation.
7.9 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift eingewen-
det, dass der Vollzug der Wegweisung in den Osten des Landes zwar
grundsätzlich zumutbar sei, im konkreten Fall jedoch besondere Umstän-
de vorliegen würden, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. So
sei der Beschwerdeführer Vollwaise ohne jegliche Berufserfahrung. Seine
Grossmutter und seine (…) Schwestern könnten ihn nur ungenügend un-
terstützen und angesichts der maroden Wirtschaft und mangelhaften Inf-
rastruktur würde es dem Beschwerdeführer ausserordentlich schwer fal-
len, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können.
7.10 Gemäss aktuellem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher der Be-
schwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.1
S. 509 f.). Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise dafür ersicht-
lich, dass individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine Schuldbil-
dung ([…]; vgl. act. A2/10 Ziff. 8 S. 2). Mit seiner Grossmutter und seinen
Schwestern sowie zwei seiner Tanten väterlicherseits verfügt er in
Z._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz (act. A2/10 Ziffer 12 S. 3;
act. A13/14 F25 und F30 S. 3 f.). Überdies besitzt er in Sri Lanka weitere
Verwandte (act. A2/10 Ziff. 12 S. 3). Mithin ist der Wegweisungsvollzug
als zumutbar zu erachten.
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7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da die Begehren in der vorliegenden Beschwerde nicht als aussichtslos
zu erachten sind und die finanzielle Bedürftigkeit durch die Fürsorgebes-
tätigung vom 27. November 2012 belegt ist, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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