B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6208/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Dr. Haykaz Zoryan, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).
D-6208/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2016 legal via Zürich in die Schweiz
ein und suchte am 29. Juni 2016 um Asyl nach. Das SEM erhob im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel am 25. Juli 2016 die Perso-
nalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reise-
weg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung
zur Person; BzP). Am 24. August 2016 hörte es sie eingehend zu ihren
Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch insbesondere damit,
dass sie im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebenspartner
die Firma „(…)“, eine Handelsfirma im Bereich Kosmetik und Wellness, ge-
gründet habe. Am (…) 2015 sei ihr Lebens- und Geschäftspartner ermordet
worden. Seit diesem Zeitpunkt sei sie der Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Es habe damit angefangen, dass der Firmensitz in B._______ über ihren
Kopf hinweg geräumt und sämtliches Büromaterial beschlagnahmt worden
sei. Da sie und ihr Partner nicht offiziell verheiratet gewesen seien, sei sie
weder in die Mordermittlungen einbezogen worden noch habe man ihr ir-
gendwelche Informationen über den Verlauf der Ermittlungen gegeben. Vor
diesem Hintergrund habe sie sich via Fernsehen an die Öffentlichkeit wen-
den wollen. Allerdings sei ihr dies vom russischen Geheimdienst im Rah-
men einer zweitägigen Festhaltung untersagt worden. Zudem sei sie wäh-
rend der gesamten Zeit telefonisch unter Druck gesetzt und bedroht wor-
den. Im (…) 2015 habe man sie schliesslich gezwungen, die auf ihren Na-
men lautenden Immobilien zu überschreiben. Der Grund sei gewesen,
dass ihr Partner angeblich Schulden in der Höhe von (…) Dollar gehabt
habe. Im (…) 2015 habe sie das Einverständnis zur Immobilienüberschrei-
bung gegeben und die entsprechenden Formalitäten im (…) 2015 erledigt.
Am (…) 2016 sei sie entführt, bedroht und schwer misshandelt worden.
Danach sei ihr klar gewesen, dass man sie nicht in Ruhe lassen würde. Sie
vermute, dass man sie als Zeugin der illegalen Machenschaften gefürchtet
habe. Indem sie endgültig ausgereist und dadurch vor ihren Verfolgern ge-
flohen sei, bestünde bei einer allfälligen Rückkehr nach B._______ Le-
bensgefahr.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre drei abgelaufenen
und ihren noch gültigen Reisepass sowie ihren russischen Inlandpass zu
den Akten. Zudem gab sie in Kopie den Todesschein ihres am (…) 2015
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Seite 3
verstorbenen Konkubinatspartners und dessen Inlandpass sowie Berichte
und Informationen über ihre Firma „(…)“ zu den Akten.
C.
Mit Entscheid vom 7. September 2016 – eröffnet am 8. September 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
Das SEM begründete dies insbesondere damit, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den Asylgründen sowohl widersprüchliche als auch
grundlegend unplausible Elemente aufweisen würden. So mangle es be-
reits an ihren Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung an der gebotenen
Kohärenz. Des Weiteren entbehrten ihre Ausführungen zur geltend ge-
machten Verfolgungsmotivation und zu den Umständen der dargelegten
Verfolgung sowie der daraus resultierenden Verfolgungshandlungen einer
nachvollziehbaren Logik. Die Vorbringen würden somit aufgrund diverser
Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten der Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen
Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 hiess die damalige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, bis
zum 2. November 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin die
geforderte Fürsorgebestätigung nach. Des Weiteren reichte sie die in der
Beschwerde in Aussicht gestellte Übersetzung der Todesfallbescheinigung
nach und wies das Gericht auf eine Reportage hin, welche belege, dass
das Gebiet, aus dem sie geflohen sei, für „räuberische Landübernahmen“
bekannt geworden sei. Dies verdeutliche, dass die von ihr geschilderte Vor-
gehensweise der russischen Behörden durchaus der Realität entspreche.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 ordnete die damalige In-
struktionsrichterin der Beschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt als amtli-
chen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung bis zum 22. November 2016 aufgefordert.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 betonte das SEM, dass
die neuen Beweismittel und Argumente seine Einschätzung nicht umzu-
stossen vermöchten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung.
I.
Am 13. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein.
J.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte das Zivilstandsamt Oberland
West, Kanton Bern, dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde-
führerin habe am 19. September 2018 einen Schweizer Bürger geheiratet.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht hier-
über und das weitere Verfahren in Kenntnis zu setzen.
L.
Mit Eingabe vom 23. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit,
das SEM habe ihrem Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 42 AlG
(SR 142.20) zugestimmt. Weiter führte sie aus, ihr Interesse an der Fort-
führung der Beschwerde sei dahin gefallen, weshalb sie darum bitte, das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der
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Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie weiterhin an den vorgebrach-
ten Asylgründen festhalte und der Meinung sei, sie erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft.
M.
Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 4. Dezember 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Be-
schwerderückzug vorbehaltlos ausfallen müsse, weshalb sie aufgefordert
werde, sich unmissverständlich zu einem allfälligen Beschwerderückzug
zu äussern.
N.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sich die beantragte Abschreibung lediglich auf die Wegweisung, die
gegenstandslos geworden sei, beziehe, sie jedoch im Asylpunkt an ihrer
Beschwerde festhalte.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin
wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Von der Beschwerdefüh-
rerin wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
Zu diesem Antrag liegt allerdings keine nähere Begründung vor. Gründe,
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welche zu einer Rückweisung der Sache ans SEM führen, werden damit
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin moniert zudem andernorts in der Beschwerde
(S. 12), dass ihr zu Unrecht vorgeworfen werde, in der Erstbefragung an-
dere Aussagen als in der Anhörung bezüglich der bei der Entführung erleb-
ten Gewalt gemacht zu haben. Sie sei in der Erstbefragung nicht vertreten
gewesen. Sie habe zwar kontrollieren können, dass die russische Überset-
zerin sie richtig verstanden habe, aber nicht, wie diese ihre Aussagen auf
Deutsch übersetzt habe. Den Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass es
Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte. Vielmehr erklärte die Be-
schwerdeführerin sowohl in der BzP als auch in der Anhörung, die Dolmet-
scherin gut zu verstehen (A5 lit. h und Ziff. 9.01; A11 F 1). Nach Rücküber-
setzung der Protokolle bestätigte sie deren inhaltliche Richtigkeit und Voll-
ständigkeit. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich bei der
Anhörung ihren Rechtsanwalt dabei hatte, welcher sowohl Russisch als
auch Deutsch spricht, vermag daran nichts zu ändern. Es ist der Regelfall,
dass Asylsuchende bei den Befragungen und Anhörungen nicht durch
Rechtsvertreter vertreten sind, die sowohl die Amtssprache als auch die
Muttersprache des oder der Asylsuchenden verstehen und die Überset-
zung kontrollieren können. Dies ist auch nicht nötig: Die vom SEM einge-
setzten Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und
charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und geniessen das volle Ver-
trauen der Behörden. Bei Durchsicht der Protokolle entsteht denn auch der
Eindruck, dass die Dolmetscherin auf eine vollständige und korrekte Über-
setzung Wert legte, hingegen finden sich keine Hinweise für eine mangel-
hafte Übersetzung. Ob die Angaben hinsichtlich der bei der Entführung an-
geblich erlebten Gewalt glaubhaft sind, ist nachfolgend bei der rechtlichen
Würdigung zu beurteilen (vgl. nachstehend E. 6.3 und 6.4).
Da im Übrigen der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt er-
scheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM im
Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Ihre Aussagen würden sowohl wider-
sprüchliche als auch grundlegend unplausible Elemente aufweisen.
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Seite 8
5.1.1 Bereits bei den Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung mangle
es an der gebotenen Kohärenz. Während die Beschwerdeführerin bei-
spielsweise in der BzP noch von unbekannten Personen gesprochen habe,
habe sie im Rahmen der Anhörung von ausgewiesenen Polizeibeamten
gesprochen (A5 S. 7+8; A11 S. 4, 6, 9, 11-13, 15+17).
5.1.2 Weiter entbehre die von ihr geltend gemachte Verfolgungsmotivation
der russischen Behörden einer nachvollziehbaren Logik. Vorab habe sie
diese damit begründet, dass sie zu Unrecht die Schulden ihres ermordeten
Lebens- und Geschäftspartners hätte begleichen sollen. Dabei sei er allein
als Gründer und Direktor in den Firmenpapieren aufgeführt gewesen, wäh-
rend sie als blosse Angestellte figuriert habe. Auf Nachfrage, wieso sie den-
noch für seine Schulden belangt worden sei, obwohl sie an der Firma nicht
beteiligt gewesen sei, habe sie entgegnet, sie seien in der Stadt als Ehe-
paar bekannt gewesen und man sei offenbar von gemeinsamem Eigentum
ausgegangen (A5 S. 7; A11 S. 3-5, 7+12). Vor dem Hintergrund, dass es
sich bei den Kontrahenten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin je-
doch nicht um Kleinkriminelle, sondern um Behördenvertreter gehandelt
habe, die juristisch vertreten gewesen seien, vermöchten diese Erklärun-
gen für das Interesse an ihrer Person beziehungsweise an ihren Immobi-
lien nicht zu überzeugen. Dies insbesondere, da die Verfolgungsmotivation
der russischen Behörden auch dann noch gegeben gewesen sei, nachdem
sie im (…) 2015 ihr Einverständnis für die Wohnungsumschreibung gege-
ben habe und die entsprechenden Formalitäten in den Monaten (…) 2015
erledigt worden seien. Sie habe angegeben, am (…) 2015 (recte 2016) von
Polizeibeamten entführt worden zu sein. Auf Nachfrage, worin der Zweck
dieses Übergriffs bestanden habe, da sie die Einwilligung zur Überschrei-
bung bereits (…) zuvor gegeben habe, habe sie geantwortet, dass man sie
vermutlich habe loswerden wollen, da man in ihr eine Zeugin sehe. Auf die
Frage, wovon sie Zeugin gewesen sein solle, habe sie erwidert, dies selber
auch nicht genau zu wissen, worauf sie ergänzt habe, womöglich, weil sie
wisse, dass die Polizei dahinter stecke (A5 S. 7+8; A11 S. 5-7, 11-13 und
16-20). Diese Erklärung ergebe jedoch keinerlei Sinn. Ferner finde sich in
den Aussagen zur Entführung im (…) 2016 ein eklatanter Widerspruch: In
der BzP habe die Beschwerdeführerin auf wiederholte Nachfrage ausge-
sagt, anlässlich dieser Entführung sei sie nicht geschlagen worden bezie-
hungsweise sei es nicht zu Übergriffen gekommen, während sie anlässlich
der Anhörung vorgebracht habe, bei dieser Entführung vergewaltigt wor-
den zu sein (A5 S. 7+8; A11 S. 6+18). Als sie auf die widersprüchlichen
Aussagen angesprochen worden sei, habe sie behauptet, die Fragen an-
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Seite 9
lässlich der BzP hätten sich auf die Begegnung mit dem russischen Ge-
heimdienst FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti, auf Deutsch: Föde-
rale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst; Anm. des Gerichts) bezogen
und ihr seien gleich andere Fragen gestellt worden. In Anbetracht der kon-
kreten Frage, ob es im Rahmen der geschilderten Entführung zu Übergrif-
fen gekommen sei, vermöge diese Erklärung keinesfalls zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin habe zudem betont, ihren Verfolgern mit ihrer
Flucht einen weiteren Grund geliefert zu haben, sie zu verfolgen. Da sie
die Heimat endgültig verlassen habe, würde man sie nun aus Prinzip ver-
folgen, weshalb sie in Lebensgefahr schwebe. Als sie gebeten worden sei,
dies zu erklären, habe sie ausgeführt, vielleicht irgendwann die Kraft zu
finden, ein Verfahren gegen ihre Verfolger anzustreben. Deshalb stelle sie
immer noch eine Gefahr dar. Dies müsse jedoch in zweierlei Hinsicht als
haltlos beurteilt werden: Erstens sei sie noch im Frühjahr 2016 bedenken-
los und ungehindert wiederholt aus Russland aus- und wieder eingereist
und zweitens liefere ihr Bericht keinerlei Hinweise, dass sie gegen ihre Ver-
folger etwas in der Hand haben könnte (A11 S. 18+20). Die Beschwerde-
führerin habe die Verfolgungsmotivation demnach nicht plausibel darlegen
können.
5.1.3 Auch die Ausführungen zu den Umständen der Verfolgung hätten
nicht zu überzeugen vermocht. Die Beschwerdeführerin habe festgehalten,
sie habe sofort an Mord gedacht, als man ihren Lebenspartner tot aufge-
funden habe. Dies habe sie damit erklärt, dass er gesund gewesen sei und
weder geraucht noch getrunken habe, weshalb man eine natürliche Ursa-
che ausschliessen könne. Auf Nachfrage habe sie weiter zu Protokoll ge-
geben, ihr Partner habe nach ihrem Wissen mit niemandem Probleme ge-
habt. Gleichzeitig habe sie festgehalten, auf der Todesbescheinigung sei
zwar Herzstillstand als Todesursache angegeben worden, dies sei aber
eine reine Formalität gewesen (A5 S. 6; A11 S. 7, 8+11). Bezüglich seiner
Todesumstände habe sie weiter betont, ein rechtsmedizinisches Gutachten
sei in Auftrag gegeben worden, dessen Resultat sei ihr jedoch vorenthalten
worden. Am (…) 2015 habe sie von einer Drittperson erfahren, dass ihr
Partner ermordet worden sei. Allerdings habe sie ihrem Kontaktmann keine
weiteren Fragen gestellt (A5 S. 6+7; A11 S. 8-11). Dies habe sie damit er-
klärt, in dem Moment kaum in der Lage gewesen zu sein zu sprechen. Es
sei zwar nachvollziehbar, dass ihr in dem Moment die Worte gefehlt hätten,
nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass sie sich später weder um detaillier-
tere Informationen noch um Erhalt dieser Expertise bemüht habe. Dies er-
staune insbesondere, da das Resultat der Expertise Dreh- und Angelpunkt
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Seite 10
ihres Vorbringens sei. In Anbetracht dieser Ausführungen müsse die Aus-
sage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Partner ermordet worden sei, als
haltlos beurteilt werden.
Die Beschwerdeführerin habe von einer Festnahme durch den russischen
Geheimdienst (FSB) berichtet. Dieser wolle sie am (…) 2016 festgenom-
men und für zwei Tage festgehalten haben, weil sie sich – gemäss BzP –
mit ihrer Geschichte an die Presse und das Fernsehen gewandt habe. Dies
impliziere, dass sie mit ihrer Geschichte in der Tat an die Öffentlichkeit ge-
langt sei. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, sie habe
bloss vorgehabt, sich an die Presse zu wenden. Sie habe einen lokalen
Fernsehsender gebeten, ihre Geschichte auszustrahlen. Allerdings sei sie
noch vor Veröffentlichung der Sendung durch den FSB festgenommen wor-
den. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Anhörung sei sie vom FSB
dazu angehalten worden, von ihrem Vorhaben, mit ihrer Geschichte an die
Öffentlichkeit zu treten, abzusehen, da sich die Polizei aktuell mit dem Fall
beschäftige (A5 S. 7; A11 S. 7, 13-15). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz
fest, es sei absolut nachvollziehbar, dass es sich die russischen Behörden
verbitten würden, dass jemand während laufender Ermittlungen mit der Sa-
che an die Öffentlichkeit gelange. Vor diesem Hintergrund könne die kurz-
zeitige Festnahme nicht als Akt der Verfolgung qualifiziert werden, sondern
als eine staatlich legitime Massnahme.
In den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Inlandpass finde sich
ein weiterer Widerspruch. Sie habe während der Anhörung zu Protokoll ge-
geben, im (…) 2015 sei bei ihr eingebrochen worden. Auf konkrete Nach-
frage habe sie geantwortet, nicht zu wissen, wer bei ihr eingebrochen sei.
Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie im Widerspruch dazu festge-
halten, sie habe ihren Inlandpass am (…) 2016 von der Polizei zurücker-
halten beziehungsweise habe er sich seit (…) 2015 bei der Polizei befun-
den. Auf erneute Nachfrage hin habe sie eingeräumt, der Inlandpass sei
ihr jeweils für die Unterschriften bei der Justiz zurückgegeben worden (A5
S. 7; A11 S. 15, 18+19). Somit scheine es, die Beschwerdeführerin wolle
sich bezüglich der Identität ihrer Verfolger nicht festlegen beziehungsweise
versuche diese zu verschleiern. Dementsprechend sei davon auszugehen,
dass im (…) 2015 nicht rechtswidrig bei der Beschwerdeführerin eingebro-
chen worden sei, sondern es sich um eine staatlich legitime Beschlagnah-
mung ihrer Dokumente gehandelt habe. Die Vorinstanz hielt fest, es sei
zwar nicht ihre Aufgabe, Spekulationen über die wahren Gründe von
Schwierigkeiten anzustellen, allerdings habe die Beschwerdeführerin sel-
D-6208/2016
Seite 11
ber gesagt, dass die Wirtschaftslage in den Jahren 2013 und 2014 schwie-
rig gewesen sei und auch ihre Firma darunter zu leiden gehabt habe, wes-
halb – in Anbetracht der diversen Widersprüche und Unplausibilitäten hin-
sichtlich der Asylgründe – die Firma vermutungsweise Konkurs gegangen
sei und die in der Folge staatlicherseits geltend gemachten Ansprüche auf
ihre Immobilien einer legitimen Schuldentilgung gedient hätten (vgl. A11 S.
8+16).
5.1.4 Schliesslich habe sie sich auch nicht wie eine staatlich verfolgte Per-
son verhalten. So habe sie einerseits behauptet, sie habe sich zu verste-
cken und unterzutauchen versucht, und andererseits ausgeführt, sie sei
weiterhin im firmenspezifischen Berufsbereich tätig gewesen und habe un-
ter anderem öffentliche Weiterbildungsanlässe organisiert. Ihre Erklärung,
sie habe von etwas leben müssen, sei zwar nachvollziehbar, vermöge den
Widerspruch jedoch nicht aufzulösen. Darüber hinaus sei sie belegter-
weise noch im Frühjahr 2016 wiederholt legal aus Russland aus- und wie-
der eingereist. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Beam-
ten, die sie verfolgten, nicht der ganze Staat seien (A5 S. 7; A11 S. 5),
vermöge nicht zu überzeugen.
5.1.5 Die Vorinstanz schloss, dass vor diesem Hintergrund die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als unglaubhaft gemäss
Art. 7 AsylG zu beurteilten seien, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
5.2
5.2.1 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die
Vorinstanz werfe ihr vor, sie habe die Identität der Verfolger nicht benennen
können, bestreite jedoch nicht, dass es sich bei den Kontrahenten um rus-
sische Behörden gehandelt habe (vgl. S. 5 der Verfügung). In dem Bezirk,
in welchem sie gelebt habe, würden 260‘000 Menschen leben, weshalb
klar sei, dass der Verwaltungsapparat entsprechend gross und undurch-
sichtig sei. Allerdings habe sie klar gemacht, dass die Verfolger Teil der
Behörde sein müssten, wobei nur am Rande zu erwähnen sei, dass es der
üblichen Praxis der russischen Behörden entspreche, bei illegalen Aktio-
nen ihre Identität zu verheimlichen und die „Drecksarbeit“ von Untergebe-
nen machen zu lassen. Somit spreche es für den Wahrheitsgehalt ihrer
Aussagen, dass sie keine Namen genannt habe. Im Übrigen sei in rechtli-
cher Hinsicht die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung massge-
bend, dass es sich um eine staatliche Verfolgung gehandelt habe.
D-6208/2016
Seite 12
5.2.2 Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie es nicht glaubhaft finde, dass sie
(die Beschwerdeführerin) für die Schulden ihres Partners belangt worden
sei, obwohl sie rechtlich nicht für diese gehaftet hätte. Die Tatsache, dass
die Verfolgung ihren Ursprung bei einem wohl städtischen Behördenmit-
glied gehabt und dieser juristische Mitarbeiter gehabt habe (Verfügung
S. 5 f.), bedeute keinesfalls, dass er sich an das Recht halten würde. Man
dürfe nicht vergessen, dass es sich um Russland handle, welches für seine
Grundrechtsverletzungen bekannt sei. Auch die Tatsache, dass gleich am
Tag nach der Ermordung ihres Partners die Büroräumlichkeiten geräumt
worden seien, spreche für eine illegale Vorgehensweise der Behörden (A11
F 57). Weiter werde ihr vorgeworfen, es mache keinen Sinn, dass sie nach
der Überschreibung ihres Eigentums weiter verfolgt worden sei (Verfügung
S. 6). Dies mache jedoch nicht nur Sinn, sondern liege geradezu auf der
Hand. Sie und ihr Partner seien nicht nur als Unternehmer, sondern auch
als Ehepaar angesehen und bekannt gewesen (A11 F 64, 81, 92, 114).
Obwohl sie noch nicht wisse, wer genau hinter seiner Ermordung gestan-
den habe, wäre es nur eine Frage der Zeit und der entsprechenden Kon-
takte gewesen, bis sie die Befehlskette nach oben zurückverfolgen und so
den Hintermann hätte entlarven können. Wenn sie, als angesehenes Mit-
glied der Gesellschaft, würde öffentlich machen können, welcher lokale Po-
litiker hinter diesen illegalen Machenschaften gestanden habe, hätte dies
für ihn unerwünschte Konsequenzen. Eventuell würde sie einen Prozess
gegen ihn führen. Vielleicht würde sein Ruf oder seine Karriere darunter
leiden. Es wäre auf jeden Fall zumindest unangenehm für ihn. Leider sei
auch dem Verfolger bewusst geworden, dass ihr Partner die Kontakte zu
den Reichen und Einflussreichen gepflegt habe und nicht sie (A11 F 37),
weshalb sie – ohne ihren Partner – ein leichtes Opfer gewesen sei. Wenn
der Verfolger sie umbringen würde, würde er somit nicht riskieren, sich
mächtige Feinde zu machen. Vor diesem Hintergrund sei sie in die Berge
entführt worden, um ihr Angst einzujagen und die zweite Wohnung abzu-
nehmen (A5 S. 7). Nachdem der physische Missbrauch stattgefunden
habe, habe sie gemerkt, dass nicht mehr nur ihr Vermögen, sondern auch
ihr Leben bedroht sei. Deshalb habe sie umgehend die Flucht ergriffen.
Ihre vorübergehende Abwesenheit habe zudem gezeigt, dass ihre Kontra-
henten nicht von ihr ablassen würden.
Wenn sie jetzt in das Gebiet B._______ zurückkehren würde, würde sie
sehr bald aufgespürt und ermordet werden. Dies, da der Verfolger die Ge-
legenheit beim Schopf packen würde, um sie mundtot zu machen, bevor
sie wieder aus seinem Einflussbereich verschwinden könnte. Somit habe
sich die Situation in der Heimat seit dem Sommer 2015 gar zugespitzt.
D-6208/2016
Seite 13
5.2.3 Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien
ihre Ausführungen zur Verfolgung sehr wohl überzeugend. Ihr Partner sei
offensichtlich ermordet worden, dies habe die rechtsmedizinische Untersu-
chung ergeben. Dass in der Todesbescheinigung für das Bestattungsinsti-
tut „Herzstillstand“ als Todesursache stehe, sei kein Widerspruch dazu, so
habe der Tod ihres Partners für seine Beerdigung bescheinigt werden müs-
sen. Allerdings gehe aus dem rechtsmedizinischen Gutachten eine Ermor-
dung hervor, was auch die sogenannten Ermittlungshandlungen der Be-
hörden erkläre. Schliesslich sei auch ihr Verhalten nachvollziehbar; sie
habe durch einen medizinischen Kontakt erfahren, dass ihr Partner ermor-
det worden sei. Da in seiner medizinischen Akte wohl kaum vermerkt wor-
den sei, was der Grund des Mordes und wer der Täter oder gar dessen
Auftraggeber gewesen sei, hätte ein Nachfragen nichts gebracht.
5.2.4 Genauso sei es mit ihrem Versuch, sich an die Medien zu wenden.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne eine Verhaftung wegen
einer Kontaktaufnahme mit Medien niemals als staatlich legitimierte Mass-
nahme betrachtet werden, auch nicht während laufender Ermittlungen. Ge-
mäss Art. 10 EMRK habe sie das Recht, ihre Meinung frei zu äussern. Dies
umfasse das Recht, Informationen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen empfangen und weitergeben zu dürfen. Und
sogar wenn der Zweck – laufende Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen –
legitim gewesen wäre, hätte man sie deshalb keinesfalls in Haft nehmen
dürfen. Wie man aus den eingereichten Beweismitteln erkennen könne,
gebe es in ihrer Heimat kaum mehr unabhängige Medien.
5.2.5 Auch bei den weiteren Begebenheiten, die ihr von der Vorinstanz als
Widersprüche und Ungereimtheiten vorgeworfen würden, handle es sich
um solche, die sich nahtlos in ihre Schilderungen der Vorkommnisse ein-
fügen würden. Beispielsweise habe es Sinn gemacht, bei ihr einzubrechen,
um ihren Inlandpass zu stehlen, da man diesen gebraucht habe, um die
Immobilien zu überschreiben. Deshalb sei auch klar, dass der Pass bei der
Überschreibung auf der entsprechenden Behörde wieder zum Vorschein
gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch logisch, dass sie keinen
Anwalt mandatiert habe. Ein Anwalt sei keine Hilfe gegen Behörden. Auch
wenn sie versucht hätte, einen Anwalt zu finden, hätte sie wohl keinen ge-
funden, der ihr geholfen hätte, und selbst wenn, hätte sie kaum ein unab-
hängiges Gericht gefunden.
5.2.6 Zudem werde ihr im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, sie
habe bei der Erstbefragung noch von keiner körperlichen Misshandlung
D-6208/2016
Seite 14
berichtet, in der Zweitbefragung jedoch schon. Dazu müsse sie betonen,
dass sie bei der Erstbefragung noch nicht rechtlich vertreten gewesen sei.
Sie habe zwar kontrollieren können, dass die russische Übersetzerin sie
verstanden habe, jedoch nicht, was diese auf Deutsch übersetzt habe. So-
dann sei festzuhalten, dass sie für die zweite Anhörung weibliches Perso-
nal gewünscht habe. Dies lasse bereits darauf schliessen, dass sie ge-
wisse Geschehnisse nicht in Anwesenheit von Männern habe schildern
können. Sie habe gemäss Protokoll eindeutig gesagt, dass sie in diesem
Moment nicht misshandelt worden sei (A5 Ziff. 7.01 S. 8 oben), was den
Umkehrschluss zulasse, dass sie bei der anderen Entführung physische
Gewalt habe erleiden müssen.
5.2.7 Ihr Aussageverhalten spreche ebenfalls klar für die Glaubwürdigkeit
ihrer Vorbringen. So seien ihre Aussagen sehr detailliert und sie würde sich
selber korrigieren, könne Daten und Begebenheiten nennen, direkte Ge-
spräche wiedergeben und diese räumlich und zeitlich einordnen. In Anbe-
tracht dessen, dass das Geschehene in Russland passiert sei, seien ihre
Schilderungen sehr wohl plausibel und schlüssig.
Auch aussagepsychologisch beurteilt, zeige sich, dass es keinen Grund
gebe, an ihren Aussagen oder an ihrer Glaubwürdigkeit als Person zu zwei-
feln. Somit sei eindeutig, dass sie von Anfang an wahrheitsgetreu ausge-
sagt habe, weshalb ihre Aussagen glaubhaft seien und sie Anspruch auf
Asylgewährung habe.
5.2.8 Schliesslich betreffe die Frage nach dem Verfolgungsmotiv den Kern
des Flüchtlingsbegriffs. Eine asylrelevante Verfolgung ziele in Tat und
Wahrheit auf die Person oder auf die Persönlichkeit dieser Person ab und
nicht auf deren Handlungen. Sie werde verfolgt, weil sie über die Taten
ihres Verfolgers Bescheid wisse. Sie sei eine Gefahr für ihn und daher sel-
ber in Lebensgefahr. Dies, weil sie die ganze Angelegenheit ans Licht brin-
gen könnte. Da es sich beim Verfolger um ein Behördenmitglied mit erheb-
licher Machtfülle handle, habe sie keine Möglichkeit, sich zum Schutz an
die Behörden zu wenden, weshalb die Verfolgung asylrechtlich relevant
sei.
Dies leuchte angesichts der Tatsache ein, dass sie eine erfolgreiche Unter-
nehmerin in B._______ gewesen sei. Es würde sonst keinen Sinn ergeben,
dass sie das renommierte Unternehmen nach dem Tod ihres Partners nicht
mehr weitergeführt habe, ihre Immobilien „verschenkt“ habe und in die
D-6208/2016
Seite 15
Schweiz geflüchtet sei. Demzufolge überzeuge die vorinstanzliche Argu-
mentation keinesfalls, die Firma sei wohl Konkurs gegangen und die Über-
schreibung der Immobilien hätte einer legitimen Schuldentilgung gedient.
Dies widerspreche auch ihren Ausführungen, sie sei lediglich eine Mitar-
beiterin der Firma gewesen. Zudem habe sie ausgeführt, dass die Firma
keine nennenswerten Schulden gehabt habe. Im Übrigen habe die geltend
gemachte Forderung von (…) Dollar den Firmenwert überstiegen, was auf
eine erfundene illegale Forderung hinweise.
5.2.9 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei ihr gestützt auf
Art. 49 AsylG Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dagegen aus, die Be-
schwerdeführerin stütze ihre Rechtsbegehren auf die Rüge, der rechtser-
hebliche Sachverhalt sei unrichtig erhoben worden, indem ihre Schilderun-
gen als unglaubhaft zurückgewiesen worden seien.
Mit dem als neues Beweismittel eingereichten rechtsmedizinischen Gut-
achten vom (…) 2015 versuche die Beschwerdeführerin ihre Aussage, wo-
nach ihr verstorbener Partner ermordet worden sei, zu belegen. Zum einen
handle es sich bei dem zur Diskussion stehenden Dokument um eine
schlecht lesbare Kopie, der nur ein äusserst geringer Beweiswert zuge-
sprochen werden könne. Zum anderen torpediere dieses Dokument inhalt-
lich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt, wo-
nach ihr Partner ermordet worden sei: Unter Punkt 15 seien zur Art des
Todes sowohl der Punkt 1 „Erkrankung“ als auch der Punkt 4 „Mord“ unter-
strichen. Diese beiden Todesarten seien jedoch unvereinbar. Da nicht da-
von auszugehen sei, dass sich der Pathologe bezüglich der Todesursache
nicht schlüssig gewesen sei, dränge sich der Verdacht auf, dass der Punkt
4 „Mord“ nachträglich unterstrichen und die Kopie dieses Dokuments mit-
hin bewusst verfälscht worden sei. Diesem Dokument komme somit weder
formal noch inhaltlich irgendein Beweiswert zu.
Selbiges gelte für den als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel
„Russland Aktuell“ vom (…) 2016 (recte: 2009). Dieser befasse sich mit der
schwindenden Unabhängigkeit beziehungsweise der zunehmenden politi-
schen Abhängigkeit der Medien im Gebiet B._______ und stehe in keinerlei
direktem Bezug zur Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Asylvor-
bringen.
D-6208/2016
Seite 16
Ebenso vermöge die als Beweismittel eingereichte Zahnarztquittung der
(…) C._______ vom (…) 2016 keinerlei Beweiswert zu entfalten. Der Quit-
tung sei lediglich zu entnehmen, dass die Schneidekante eines Zahnes
habe geflickt werden müssen.
5.4
5.4.1 In ihrer Replik geht die Beschwerdeführerin zunächst auf allgemeine
grundrechtliche Überlegungen betreffend das Folterverbot und das Recht
auf Leben ein. Gemäss diverser unabhängiger Berichte sei die Menschen-
rechtslage in Russland desolat, wobei verschiedentlich Vorwürfe laut ge-
worden seien, gar die Strafverfolgungsbehörden in Russland hätten Folter
und exzessive Gewalt angewendet. Als Zwischenfazit könne festgehalten
werden, ihre Schilderungen würden mit den Berichten unzähliger unabhän-
giger Menschenrechts-Organisationen übereinstimmen. Somit seien ihre
Schilderungen als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen und entspre-
chend glaubhaft.
5.4.2 Entgegen der Vorinstanz komme der Todesbescheinigung sehr wohl
Beweiswert zu. Die Todesbescheinigung stütze ihre Aussage und bestätige
die räumliche und zeitliche Einordnung des Mordes in ihre Schilderungen
der Geschehnisse. Die Vermutung, „Mord“ sei erst nachträglich unterstri-
chen worden, entbehre jeglicher Grundlage. Hätte sie die Todesbescheini-
gung fälschen wollen, hätte sie die zweite Todesursache „Krankheit“ nicht
unterstrichen.
5.4.3 Die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung weiter ausgeführt, dem
eingereichten Zeitungsartikel komme kein Beweiswert zu. Dieser zeige in-
des auf, dass sich die Menschenrechtslage in B._______ verschlechtere.
Die Menschenrechtslage in ihrem Herkunftsstaat stehe nicht nur in unmit-
telbarem Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch, sondern sei der eigentli-
che Grund, wieso sie überhaupt ein solches Gesuch in der Schweiz habe
stellen müssen. In diesem Artikel würden Missstände beschrieben, die mit
ihren Schilderungen übereinstimmten, wodurch ihre Glaubwürdigkeit ein
weiteres Mal bestätigt würde.
5.4.4 Ihre Schilderungen seien demnach als überwiegend wahrscheinlich
und entsprechend glaubhaft zu beurteilen. Wegen der erlebten Verfolgung
habe sie eine begründete Furcht, dass sie verfolgt, gefoltert und getötet
würde, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren müsste.
D-6208/2016
Seite 17
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1. m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse wider-
sprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unplausibili-
tät der geltend gemachten Verfolgungsmotivation und Verfolgungsum-
stände ab. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass
die Befragung zur Person (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der
Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zu-
dem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt
wird, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten
Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Wi-
dersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentli-
chen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der
Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt
D-6208/2016
Seite 18
vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 3).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch auch unter Berücksichtigung
dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin in-
nerhalb der Anhörung, aber auch zwischen der Befragung und der Anhö-
rung, in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat. So führt die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Punkt für Punkt aus, wieso sie die
geltend gemachten Asylvorbringen für nicht glaubhaft befindet. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ver-
wiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1+5.3), welche sich nach Prüfung der
Akten als sachgemäss erweisen.
6.4 Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid lediglich auf eine Auswahl der Unstimmigkeiten einging und ihr so-
mit nicht vorgeworfen werden kann, dass sich ihre Glaubhaftigkeitsprüfung
darauf beschränkt habe, detektivisch nach einer möglichst hohen Anzahl
von kleinen und kleinsten Widersprüchen zu forschen.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz werfe ihr zu Un-
recht vor, sie habe die Identität der Verfolger nicht benennen können, be-
streite jedoch nicht, dass es sich bei den Kontrahenten um russische Be-
hörden gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Es spreche für den Wahr-
heitsgehalt ihrer Aussagen, dass sie keine Namen genannt habe. Aller-
dings wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht
vorgeworfen, sie habe keine Namen genannt, sondern bemängelt, sie
habe sich nicht festlegen wollen. Während sie anlässlich der BzP noch von
unbekannten Personen geredet habe, die sich nicht ausgewiesen hätten,
habe sie im Rahmen der Anhörung von ausgewiesenen Polizeibeamten
gesprochen (A5 S. 7+8; A11 S. 4, 6, 9, 11-13, 15+17). In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin of-
fenbar zuerst nicht auf bestimmte Verfolger festlegen wollte und sich erst
im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf eine behördliche Verfolgung
festlegte. Diese Entwicklung lässt sich auch innerhalb der Anhörung erken-
nen: Zu Beginn der Anhörung sagte sie aus, sie habe die Wohnung auf
Geheiss von Polizisten überschreiben lassen, welche dieselben Personen
gewesen seien, die auch das gesamte Office leergeräumt hätten. Darauf-
hin fragte die Vorinstanz nach, ob sie richtig verstehe, dass die Wohnung
gewissermassen im Rahmen eines Konkursverfahrens verpfändet worden
D-6208/2016
Seite 19
sei, worauf sie entgegnete: „Nein. Sie zwangen mich einfach dazu, die
Wohnung umzuschreiben. Ich hatte keine Schulden.“ (A11 F 20). Auf die
Frage, wer „sie“ gewesen seien, antwortete die Beschwerdeführerin zu-
nächst: „Sie haben sich nicht ausgewiesen“ (A11 F 21) und erst auf Vorhalt,
sie habe zuvor gesagt, dass es sich dabei um Polizisten gehandelt habe,
um dieselben, die bereits das Office leergeräumt hätten, bestätigte sie dies
(A11 F 21). Auch als die Vorinstanz später nachfragte, wer genau damals
im (…) 2015 (A11 F 77) bezüglich ihrer Immobilien an sie herangetreten
sei, antwortete sie zunächst erneut unbestimmt, dass „sie“ in ihr Treppen-
haus gekommen seien (A11 F 78). Als nachgefragt wurde, wer genau an
sie herangetreten sei, erwiderte sie erst, „sie“ nicht zu kennen (A11 F 79),
worauf sie auf Nachfrage anfügte, davon auszugehen, dass es sich dabei
wohl auch um Polizisten gehandelt habe (A11 F 80). Als später in der An-
hörung nachgefragt wurde, ob es richtig sei, dass sie ausser einer Unter-
redung mit dem FSB seit dem Tod ihres Partners im (…) 2015 bis (…) 2015
– als man bezüglich der Immobilienüberschreibung an sie herangetreten
sei – keine weiteren Schwierigkeiten gehabt habe, bestätigte sie dies und
führte aus, man habe sie im (…) 2015 spüren lassen, dass man ihr alle ihre
Wohnungen wegnehmen wolle, und betonte: „Das war die Polizei“ (A11 F
108). Dazu im Widerspruch hatte sie bei der BzP auch auf wiederholtes
Nachfragen, wer sie bedrängt habe, noch geantwortet: „Ich denke, das wa-
ren Russen, ich denke nicht, die waren kaukasischer Herkunft“. Und auch
auf die konkrete Frage, ob sie jemals Probleme mit Polizei, Militär oder
Geheimdienst gehabt habe, hatte sie damals noch ausdrücklich mit „Nein“
geantwortet (A5 Ziff. 7.01 S. 8). Im Übrigen erstaunt es, dass die Beschwer-
deführerin nicht wissen will, auf wen sie ihre Immobilien habe überschrei-
ben müssen, sondern auf die konkrete Frage pauschal antwortete, sie
habe die Wohnung auf den Namen einer ihr unbekannten Person über-
schreiben müssen (A11 F17).
In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe sich – aus welchen Gründen auch immer – bezüg-
lich ihrer Verfolger (zunächst) nicht festlegen wollen, zu bestätigen. Die Ar-
gumentation der Beschwerdeführerin, die Tatsache, dass sie die Identität
ihrer Verfolger nicht habe benennen können, zeige ihr wahrheitsgetreues
Aussageverhalten, vermag nicht zu überzeugen.
6.4.2 Hinsichtlich des Arguments in der Beschwerde (S. 6), es sei sehr
wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin für die Schulden ihres Part-
ners belangt worden sei, obwohl sie rechtlich nicht für diese gehaftet habe,
ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend Recht zu geben, dass die
D-6208/2016
Seite 20
Tatsache, dass es sich um einen Behördenvertreter gehandelt habe, nicht
gleichbedeutend ist mit der Tatsache, dass er sich an das Gesetz gehalten
habe. Allerdings ist bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsum-
stände äusserst erstaunlich, dass dieses angeblich „juristisch beratene“
Behördenmitglied nicht gewusst haben soll, dass bei einer Wohnungsüber-
schreibung auch die Versicherung gewechselt werden müsse (A5 Ziff. 7.01
S. 7). In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe
natürlich nicht für die angeblichen Schulden der Firma gehaftet und diese
habe keine beziehungsweise zumindest nicht so hohe Schulden gehabt
(A5 S. 7-8; A11 S. 5-7, 11-13, 16-20), ist zu entgegnen, dass dies aufgrund
ihrer Aussagen dazu keinesfalls so klar ist. Die Beschwerdeführerin sagte
aus, ihr Partner habe keine Immobilien besessen, da sie mit dem „Gewinn“,
den sie jeweils mit der Firma erwirtschaftet hätten, Liegenschaften auf den
Namen der Beschwerdeführerin gekauft hätten (A11 F 85+117). Zudem
führte sie aus, die Jahre 2013 und 2014 seien aufgrund des starken Euros
für alle Geschäftsleute sehr schwierig gewesen und vor diesem Hinter-
grund sei vielen ihr Geschäft „weggenommen“ worden (A11 F 45-51).
Schliesslich gab sie an, die Firma „(…)“ bestehe weiterhin als Gerüst und
niemand könne etwas damit anfangen, da sie keine Dokumente unter-
schrieben habe (A11 F 74). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch wirklich
keine Rechte an der Firma gehabt hätte, wie sie behauptet, wäre es nicht
auf ihre Unterschrift angekommen.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte zudem, es habe sehr wohl
Sinn gemacht, sie auch noch nach der Wohnungsumschreibung zu verfol-
gen (Beschwerde S. 6), da sie zumindest für „unnötigen Lärm“ hätte sorgen
können. Ihr sei zwar aktuell noch nicht klar, wer hinter den Machenschaften
gestanden habe, allerdings wäre dies lediglich eine Frage der Zeit und der
entsprechenden Kontakte. Mit dieser Argumentation gibt sie jedoch gerade
den Ausführungen der Vorinstanz Recht, dass es äusserst seltsam an-
mute, dass sie, nachdem sie angeblich erfahren habe, dass ihr Partner
umgebracht worden sei, nicht nach den genauen Todesumständen oder
weiteren Informationen gefragt habe, wobei die Erklärung auf Beschwer-
deebene (Beschwerde S. 9 Ziff. 35), im Bericht hätte kaum gestanden, wer
ihren Partner wieso umgebracht habe, nicht zu überzeugen vermag. In Be-
zug auf das Argument des „unnötigen Lärms“ und des eingereichten Zei-
tungsberichts, mit dem die Beschwerdeführerin beweisen will, solche Ent-
eignungen seien in ihrer Heimat durchaus gebräuchlich, ist festzustellen,
dass damit auch das Bestehen durchaus unabhängiger Berichterstattung
feststeht, die sich mit den Mächtigen anlegt und auch über Wohnungsent-
eignungen berichtet (vgl. den ausführlichen Bericht der Reporter ohne
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Seite 21
Grenzen, auf welchen der eingereichte Zeitungsartikel der Beschwerdefüh-
rerin verweist:
ads/pdf/RSF_Russland_2009.pdf, insb. S. 21-30). Somit ist der Beschwer-
deführerin zwar Recht zu geben, es habe gemäss der Berichtserstattung
von 2009 (…) unrechtmässige Enteignungen gegeben, diese seien jedoch
mittels Gerichtsverfahren und nicht mittels Entführungen vorgenommen
worden. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass die Beschwer-
deführerin keine Medien gefunden haben will, die über die ungerechtfer-
tigte Enteignung einer Firma und von Privatwohnungen inklusive der Er-
mordung des Geschäftsführers zu berichten bereit gewesen wären, son-
dern sie vermutungsweise an den FSB verraten hätten, insbesondere da
die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, für die Veröffentlichung zu
bezahlen (A11 F104).
6.4.4 Weiter ist festzuhalten, dass auch die anderen auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung zulassen und dies-
bezüglich die Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen sind.
Der Argumentation in der Replik, dass der eingereichten Todesbescheini-
gung sehr wohl Beweiswert zukomme, kann nicht gefolgt werden. Das ein-
zige Argument der Beschwerdeführerin, sie habe immer ehrlich gearbeitet
und weise die Behauptung der Vorinstanz, dass „Mord“ erst nachträglich
unterstrichen worden sei, weit von sich, vermag nicht zu erklären, wieso
sowohl die Kategorien „Mord“ als auch „Krankheit“ unterstrichen sind.
6.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund diverser widersprüchlicher
und unplausibler Elemente nicht glaubhaft sind und somit deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden muss.
6.6 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung – so-
weit die Frage der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung
des Asylgesuches betreffend (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1 und 2
des Dispositivs) – zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann
nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a
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Seite 22
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1; SR 142.311]).
7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung besass die
Beschwerdeführerin keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für die
Schweiz. Aus den Akten folgt nun aber, dass sie seit dem 19. September
2018 neu über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt,
welche ihr von der zuständigen kantonalen Behörde im Nachgang an ihre
Heirat mit einem Schweizer Bürger erteilt worden ist. Mit der Erteilung die-
ser Bewilligung sind die Anordnungen des SEM betreffend die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzuges ohne weiteres dahingefallen.
7.3 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. ange-
fochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde teilweise unterle-
gen, weshalb ihr grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten
auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen
(vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Pro-
zessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine we-
gen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat eines
Schweizer Bürgers. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist
D-6208/2016
Seite 23
im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich
vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat der Be-
schwerdeführerin herrschenden Verhältnisse. Unter diesen Umständen
wären der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenstandslos ge-
wordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen.
9.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten
(vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
Da der Beschwerdeführerin jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. No-
vember 2016 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen wurde, ist
dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar für seine Bemühungen auszurichten. Dieser hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die beantragte Nachforderung einer Kostennote kann in-
des verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerde-
verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführein ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.– auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6208/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar
von Fr. 2‘000.– zugesprochen. Dieses geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: