Abtei lung IV
D-6209/2007
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), mit seiner Ehefrau B._______,
geboren (...), Serbien, (...),
beide vertreten durch Herr Fürsprecher Nicolas De Cet,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. September 2007 i. S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6209/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer - serbischsprachige Roma aus Mitrovica
mit letztem Wohnsitz in C._______ - gemeinsam mit ihrer damals noch
minderjährigen Tochter D._______ am 17. Juni 1999 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch stellten,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt
für Migration, BFM) mit Verfügung vom 25. April 2001 die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ablehnte und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFF mit Verfügung vom 19. September 2002 die am 25. April
2001 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhob und den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführer anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 26. Mai 2003 die am 21. Oktober 2002 gegen die-
se Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführer am 4. August 2006 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführer laut Meldung ihres damaligen Aufenthalts-
kantons vom 24. November 2006 seit dem 4. Oktober 2006 als ver-
schwunden galten, worauf das BFM ihre Asylgesuche mit Verfügung
vom 7. Dezember 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 in der Schweiz ein drittes
Asylgesuch einreichten,
dass die Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien, zum
Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen angehört
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführer am 23. August 2007 im EVZ
E._______ zu ihren Asylgründen anhörte,
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dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, sie seien nach Abschluss
ihres ersten Asylverfahrens gemeinsam mit ihrer Tochter in den
Kosovo zurückgekehrt, wo sie bereits eine Woche später
Schwierigkeiten mit Unbekannten bekommen hätten,
dass maskierte Leute sie immer wieder nachts überfallen, misshandelt
und Geld sowie Gold von ihnen gefordert hätten,
dass die Beschwerdeführerin bei einem dieser Überfälle derart massiv
geschlagen worden sei, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben
müssen,
dass die avisierte Polizei ihnen nicht nachhaltig habe helfen können,
da die Überfälle immer nachts stattgefunden hätten, während die Poli-
zei nur tagsüber bei ihnen gewesen sei,
dass sie sich schliesslich nach Novi Sad begeben hätten, weil sich die
geschilderte Situation nicht gebessert habe,
dass sie dort während einiger Monate in der Landwirtschaft Arbeit ge-
funden hätten, in der Folge jedoch abermals in die Schweiz eingereist
seien und hier ein zweites Asylgesuch gestellt hätten,
dass sie noch während ihres zweiten Aufenthalts in der Schweiz in
einem Heim gelebt hätten, das überwiegend von alleinstehenden
Männern bewohnt worden sei,
dass dort sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter von
jenen Männern derart belästigt worden seien, dass sie beschlossen
hätten, die Schweiz erneut zu verlassen und in Italien zu leben,
dass sie indessen während ihres Aufenthalts in Italien Probleme mit
einer Roma-Familie bekommen hätten, da diese Familie versucht
habe, ihre Tochter zu entführen, um sie mit ihrem Sohn zu verheiraten,
dass dieser Umstand sie und ihre Tochter dazu bewogen habe,
abermals in die Schweiz einzureisen und erneut um Asyl
nachzusuchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2007 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
Nichteintretensverfügung des BFM vom 11. September 2007 sei
aufzuheben; ihr Asylgesuch vom 17. Juli 2007 sei gutzuheissen;
eventuell sei auf die Ausführung des Vollzugs zu verzichten,
dass sie ferner beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021])
zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ergangenen Entscheid auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer
nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass das BFM es demnach der Form nach abgelehnt hat, die
Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen, die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung mithin nicht Gegen-
stand des Verfahrens bildeten,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können,
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dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition
zukommt,
dass auf die Beschwerde demnach infolge unzulässiger Erweiterung
des Streitgegenstandes nicht einzutreten ist, soweit die Gutheissung
der Asylgesuche vom 17. Juli 2007 beantragt wird,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher - soweit die weiteren Anträge betreffend -
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG) und insoweit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb kein Schriftenwechsel durchgeführt wird und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinwei-
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se, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFF mit Verfügung vom 25. April 2001 feststellte, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und
deren Asylgesuche vom 17. Juni 1999 ablehnte,
dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle
Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz
erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr.
1 E. 5b S. 7 ff.),
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art.
23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung
gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E.
4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des
Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber
der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab
anzuwenden ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf
flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des
vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren
Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden
kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen
Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der
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Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das
Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
hat, die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien heute in
der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen,
dass die Sicherheitskräfte bei entsprechenden Übergriffen regelmässig
intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten straf-
rechtlich geahndet würden,
dass folglich vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit
der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, weshalb die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe nicht zur Gewäh-
rung von Asyl führen könnten,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. September 2007 ferner zu-
treffend erwogen hat, die Schilderung der Modalitäten der Überfälle
sowie der Erlangung staatlicher Hilfe durch die Beschwerdeführer sei
derart unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen, dass an der Glaub-
haftigkeit besagter Übergriffe generell erhebliche Zweifel bestünden,
dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass nach dem Gesagten die pauschale Erklärung in der Beschwerde,
die Roma würden im Kosovo von den Serben und den Albanern heftig
verstossen und bekämpft, nicht geeignet ist, zu einer von derjenigen
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins
Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der
Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine
Menschenrechtsverletzungen drohen und keine für die Flüchtlings-
eigenschaft relevante Ereignisse bestehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der
konstanten Praxis der ehemaligen ARK davon ausgeht, dass
serbischsprachigen Roma, welche - wie die Beschwerdeführer - vor
ihrer Ausreise im Norden des Kosovo gelebt haben, eine Rückkehr
dorthin zuzumuten ist, da sie dort nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt betroffen sind (Urteil E-5845/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.2),
dass hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführer und
insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(Beschwerdeführerin: Asthma, Diabetes; Beschwerdeführer: Epilepsie)
auf das Urteil der ARK vom 26. Mai 2003 hinzuweisen ist, wo bereits
ausführlich dargelegt wurde, weshalb in ihrem Falle keine individuellen
Gründe sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bestehen,
welche auf eine konkrete Gefährdung hinweisen würden (vgl. Urteil
vom 26. Mai 2003 E. 3.c.bb),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die
Situation der Beschwerdeführer inzwischen entscheidend geändert
haben soll, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als
zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, beim BFM um
Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen,
dass nach dem Gesagten der Antrag in der Beschwerde, es seien hin-
sichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer Gutachten
einzuholen (vgl. Beschwerde S. 4), abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art.
14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung
der Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, zumal diese
verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls
benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung
mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4
ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese jedoch in ihrer Beschwerde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG er-
sucht haben,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint,
dass gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt
bestellt, wenn es zu Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
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dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornher-
ein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde
voraussetzt, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______, mit
der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten
zuzustellen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: >
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