Abtei lung IV
D-6209/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. August 2009/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6209/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer – ein irakischer
Staatsbürger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk mit letztem
Wohnsitz in seiner Heimat in B._______ – über die Türkei sowie ihm
unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 2. März 2008 ankam. Am
3. März 2008 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch ein.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 14. März 2008 und der Anhörung vom
16. Juli 2008 jeweils durch die Bundebehörden im Wesentlichen vor, er
habe mit seiner Familie in B._______ gelebt, dort habe er aber
Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt. Obwohl sich seine Eltern
getrennt hätten, hätten er und seine Mutter nach wie vor bei seinem
Vater gelebt. In diesem Zusammenhang erklärte der
Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ, sein Vater habe mit der
zweiten Ehefrau nur eine Tochter gehabt. Gleichzeitig wies er darauf
hin, dass seine Eltern geschieden seien. Bei der direkten Anhörung
durch das BFM sprach er auch noch von einem vierjährigen
Halbbruder und führte aus, er wisse nicht, ob seine leiblichen Eltern
noch verheiratet seien oder nicht (vgl. A1, S. 3 f.; A10, S. 5). Es habe
regelmässig Streit zwischen seiner Mutter und der neuen Ehefrau
seines Vaters gegeben. Am Abend des 5. Januar 2008 hätten seine
Stiefmutter und seine Halbschwester seine Mutter geschlagen. Bei der
Befragung im EVZ erklärte er diesbezüglich, seine Halbschwester sei
zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen, währenddem er bei der
direkten Anhörung angab, seine Stiefschwester sei im Jahr 1991
geboren (vgl. A1, S. 5; A10, S. 11). Er sei dazwischen gegangen und
habe seine Halbschwester geschlagen. Diese habe sich am nächsten
Morgen im Badezimmer angezündet. Als sein Vater von der Arbeit
nach Hause zurückgekehrt sei, habe er ihn und dessen Mutter für den
Tod seiner Halbschwester verantwortlich gemacht und beide unter
Todesdrohungen aus dem Haus gejagt. Gemeinsam mit seiner Mutter
habe er sich in das Dorf Risse zu einem Onkel begeben. Als sein Vater
von ihrem neuen Aufenthaltsort Kenntnis erlangt habe, habe der Onkel
ihn, den Beschwerdeführer, ins Ausland geschickt. Seine Mutter habe
mangels Geld nicht mitreisen können.
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C.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 31. August 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. März
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfah-
rung widersprechen. So könne ausgeschlossen werden, dass sich sei-
ne Halbschwester im Badezimmer der Zweizimmerwohnung, die er mit
seiner Mutter, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbge-
schwistern geteilt habe, habe anzünden können, ohne dass er etwas
davon gehört habe und ihn erst die Schreie der Stiefmutter geweckt
hätten, als diese ihre Tochter entdeckt habe. Ebenso erfahrungswidrig
sei, dass er sich den angeblichen Todesdrohungen seines Vaters ein-
zig durch Wegzug nach Europa habe entziehen können. Im Zusam-
menhang mit dieser Reise sei erfahrungswidrig, dass er dabei weder
im Iran noch in der Türkei oder in den Ländern auf dem Weg in die
Schweiz kontrolliert worden sei. Überdies sei es erfahrungswidrig,
dass sein Onkel ihn auf die Reise geschickt habe, ohne ein Reiseziel
anzugeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführer seien aber auch wi-
dersprüchlich. Somit gelangte das BFM aufgrund der nicht abschlie-
ssend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt un-
glaubhaft seien und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer der drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania. Aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zu-
mutbar. Auch würden im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Auf-
grund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei guter Gesundheit sei und sich in seinem Heimat-
land auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen
könne.
D.
Mit Beschwerde vom 30. September 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
28. August 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfül-
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le. Es sei auch festzustellen, dass eine Wegweisung in den Irak unzu-
mutbar und unzuverlässig (recte: unzulässig) und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei. In prozessualer Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, insbe-
sondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. September
2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhal-
tigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügli-
che Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert
vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des
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BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des
Gerichts decken (vgl. BVGE 2008/4). Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem
Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte
zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dorti-
ge politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
7.5.1 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.5.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, hat von Anfang 2008 bis im Februar 2008 im
Dorf Risse in der Provinz Dohuk gelebt. Davor lebte er in B._______.
Er ist demnach mit B._______ beziehungsweise mit der Provinz Dohuk
vertraut und seine Muttersprache ist Kurdisch beziehungsweise
Bardini (vgl. A1, S. 2) oder Behdini (vgl. A10, S. 1). Bei einem solch
langen Aufenthalt ist zudem davon auszugehen, dass er in B._______
nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt.
Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner
beruflichen Erfahrungen als ungelernter Arbeiter auf dem Bau im Irak
beziehungsweise in B._______ ist davon auszugehen, dass in seiner
Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird.
Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
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derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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