B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6209/2012
law/rep
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
D-6209/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober
2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwer-
deführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststell-
te, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe kei-
ne aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 30. No-
vember 2012 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Ent-
scheid des BFM vom 19. November 2012 sei aufzuheben und die vorin-
stanzliche Behörde anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass dem vorinstanzlichen Dossier infolge des fehlenden Rückscheins
nicht zu entnehmen ist, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer eröff-
net wurde,
D-6209/2012
Seite 3
dass die Verfügung des BFM am 22. November 2012 versandt wurde,
dem Beschwerdeführer folglich frühestens am 23. November 2012 zuge-
gangen sein kann, weshalb die Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) frühestens am 30. November 2012 abgelaufen ist,
weshalb die der schweizerischen Post am 30. November 2012 übergebe-
ne (Art. 21 Abs. 1 VwVG) Eingabe des Beschwerdeführers innert Frist
eingereicht worden ist,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung in-
dessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls auf Beschwerdeebene
hängigen Verfahren der Eltern sowie der beiden minderjährigen Ge-
schwister des Beschwerdeführers (…) zu koordinieren beziehungsweise
über beide Beschwerdeverfahren zeitgleich zu befinden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
D-6209/2012
Seite 4
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
D-6209/2012
Seite 5
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer am 28. Dezember 2009, am 30. November 2010 und am
22. August 2011 in Polen ein Asylgesuch eingereicht hat und entspre-
chend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A11/5),
D-6209/2012
Seite 6
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM
vom 30. Oktober 2012 bestätigte, in Polen um Asyl nachgesucht zu ha-
ben und am 21. Oktober 2012 illegal in die Schweiz eingereist zu sein
(vgl. act. A6/11 S. 4, 6 und 7),
dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO die erste Asylantragsstel-
lung des Beschwerdeführers in Polen erfolgte, weshalb das BFM unter
Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die polnischen Behörden
am 6. November 2012 grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A12/2 i.V.m. act. A11/5 S. 1 ff.),
dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2012
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO (Rückzug des Asylantrags
während der Gesuchsprüfung) ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers erteilten (vgl. act. A13/1),
dass somit grundsätzlich Polen zur Durch- respektive Weiterführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 6 S. 117), die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, der polnische Staat würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in Polen somit nicht schutzlos Menschen-
rechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert ist,
dass im Weiteren bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner
Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Ra-
tes vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Auf-
nahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nach-
kommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass – selbst unter der Annahme, dass das Asylverfahren des Beschwer-
deführers in Polen bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte – dies
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermag Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO),
D-6209/2012
Seite 7
dass die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, die vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur Dublin-Wegweisung geltend gemachten medizinischen Probleme (vgl.
act. A6/11 S. 7 oben) seien auch in Polen behandelbar, auf Beschwerde-
ebene unbestritten geblieben ist,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen,
dass die Einwände in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen dar-
in erschöpfen, erneut darauf hinzuweisen, dass seine Asylgesuche in Po-
len abgewiesen worden seien, zu keiner anderen Beurteilung zu führen
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen
kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
D-6209/2012
Seite 8
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6209/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: