B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6209/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).
D-6209/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 7. Juli 2014 im Wesentlichen geltend machte, er sei
im Januar 2009 in C._______ von Angehörigen der Al-Shabaab ver-
schleppt worden, wobei ihm nach einigen Tagen die Flucht gelungen sei,
dass er sein Heimatland aufgrund dieser Verschleppung im April 2009
verlassen und im Jahr 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das Asylgesuch zwar nicht gutgeheissen worden sei, er in Italien
aber eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass er am 2. Januar 2014 D._______ religiös geheiratet habe, wobei die
Heirat durch die Eltern organisiert worden sei und in C._______ stattge-
funden habe, wo er nicht persönlich anwesend gewesen sei,
dass D._______ in der Schweiz lebe und er seit Januar 2014 mehrmals
zu ihr in die Schweiz gereist sei (letztmals am 11. Juni 2014),
dass er gesund sei und an sich keine Gründe gegen eine Wegweisung
nach Italien sprechen würden, er aber hierzulande mit D._______ zu-
sammenleben möchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2014
mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihm subsidiären
Schutz gewährt habe, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen und die Wegweisung nach Italien anzuordnen, wozu es
ihm das rechtliche Gehör einräume,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2014 vorbrachte,
er lebe nun mit D._______, die in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus
verfüge, in einer Wohnung zusammen,
D-6209/2014
Seite 3
dass bei der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss
Art. 8 EMRK zu beachten sei,
dass er ferner als Ehegatte von D._______ die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantrage,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 – eröffnet am
17. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe,
und Italien dem entsprechenden Gesuch des BFM vom 26. August 2014
um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2014 zuge-
stimmt habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20)
erfüllen würde, da ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylgesuchs jedoch
nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig sei,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn –
wie vorliegend – bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung
aus der Schweiz anzuordnen sei,
D-6209/2014
Seite 4
dass der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsberechtigung gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK
geltend machen könne,
dass der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlich verheiratet sei, und nicht
von einer dauerhaften und gefestigten eheähnlichen Beziehung ausge-
gangen werden könne, zumal er erst seit rund vier Monaten mit
D._______ zusammenlebe und davor im Zeitraum von etwa fünf Monaten
nur einige Besuche stattgefunden hätten,
dass zudem aufgrund der Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis ersicht-
lich sei, das eine Erweiterung der schützenswerten verwandtschaftlichen
Beziehung über die Kernfamilie hinaus rechtfertigen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 22. Oktober 2014) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch
einzutreten, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem – unter Verweisung auf eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Oktober 2014 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er lebe mit
D._______ in einer engen und gefestigten Beziehung, die nach Art. 8
EMRK zu schützen sei,
dass sie sich schon in Somalia gekannt hätten, im Jahr 2012 in Europa
wieder in Kontakt gekommen seien, und telefoniert und gechattet hätten,
dass die religiöse Trauung am 2. Januar 2014 in der somalischen Bot-
schaft in E._______ via Telefon vor dem Imam in Somalia stattgefunden
habe,
D-6209/2014
Seite 5
dass er nach der Trauung nicht zu D._______ in die Schweiz habe kom-
men können, da diese noch bei ihrer Familie gelebt habe, und erst fünf
Monate nach der Trauung habe ausziehen können,
dass er sie bis zu ihrem Auszug aber mehrmals (fünf bis sechs Mal) be-
sucht habe,
dass sie nun seit vier Monaten zusammenleben würden und eine erneute
Trennung schlimm für sie wäre, was D._______ in einem beiliegenden
Schreiben bestätige,
dass sie sich zudem bereits über die Voraussetzungen für die Einleitung
eines zivilrechtlichen Ehevorbereitungsverfahrens informiert hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-6209/2014
Seite 6
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufgehalten, dort ein Asylgesuch gestellt und sub-
sidiären Schutz mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung erhalten
hat,
D-6209/2014
Seite 7
dass das BFM die italienischen Behörden deshalb am 26. August 2014
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italieni-
schen Behörden dem Ersuchen am 9. Oktober 2014 zustimmten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers um Prüfung seines
Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl)
darauf hinzuweisen ist, dass D._______ in der Schweiz am (…) nicht ori-
ginäres Asyl, sondern derivatives Familienasyl nach Art. 51 AsylG ge-
währt wurde, und sie ihre derivative Flüchtlingseigenschaft nicht im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG auf den Beschwerdeführer weiterübertragen
könnte, dies unabhängig von der Frage, ob eine nur religiös geschlosse-
ne Ehe überhaupt als Voraussetzung für das Familienasyl genügen wür-
de, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass das BFM – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der
Familie – in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt
(Art. 44 AsylG), ausser die asylsuchende Person ist im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer nicht über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt und er – auch wenn eine zivilrechtlich Trauung
vorliegen würde – als Ehegatte einer über eine schweizerische Aufent-
haltsbewilligung verfügenden Frau wie D._______ nicht per se ebenfalls
Anspruch auf Erteilung einer solchen hätte, zumal er laut der Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung vom 20. Oktober 2014 auf Sozialhilfe angewie-
sen ist (Art. 44 Bst. a-c AuG; vgl. hierzu auch BVGE 2009/50 E. 9
m.w.H.),
dass hinsichtlich der Rüge, die Wegweisung nach Italien würde gegen
Art. 8 EMRK verstossen, festzustellen ist, dass es Art. 8 EMRK grund-
sätzlich verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehö-
rige in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizeri-
sche Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung,
auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen, die Anwesenheit
D-6209/2014
Seite 8
in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl.
BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339),
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fal-
len, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen
den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1.), und als wesent-
liche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verfloch-
tenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und
die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. LUZIUS
WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschen-
rechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München
2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]),
dass eine religiöse Trauung juristisch gesehen einer zivilrechtlichen Hei-
rat nicht gleichgestellt ist, und vorliegend angesichts der Aktenlage, wo-
nach der Beschwerdeführer mit D._______ vor der am 2. Januar 2014 er-
folgten religiösen Trauung via Zuschaltung eines Imam in Somalia nur te-
lefonischen Kontakt gehabt habe, sie erst seit vier Monaten zusammen-
wohnen würden und sich davor nur fünf oder sechs Mal kurz gesehen
hätten, nicht von einer dauerhaften, nahen und gefestigten Partnerschaft
im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, auch wenn sie sich
– wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – im Kindesalter in Somalia
schon gekannt haben sollten (Ausreise des Beschwerdeführers im April
2009, d. h. mit […] Jahren; damaliges Alter der am […] geborenen
D._______: […] Jahre),
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei D._______ zu bleiben,
zwar durchaus verständlich ist, dies aber keine durch ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis gekennzeichnete, gefestigte Beziehung zu begrün-
den vermag,
dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren nicht zwin-
gend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus-
setzt, und zudem angesichts der Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
D-6209/2014
Seite 9
be, wonach erst Erkundigungen zum Ablauf eines solchen Verfahrens
eingeholt worden seien, nicht von einer unmittelbar bevorstehenden zivil-
rechtlichen Eheschliessung gesprochen werden könnte,
dass der Beschwerdeführer somit ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbe-
reitungsverfahren von Italien aus verfolgen kann, und ihm nach einer al-
lenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich
um die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit
der dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehefrau zu bemühen,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach keinen unzuläs-
sigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht
auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt,
dass die verfügte Wegweisung damit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
D-6209/2014
Seite 10
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
det,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien
droht, und – wie zuvor ausgeführt – auch Art. 8 und 12 EMRK dem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegenstehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ita-
lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
D-6209/2014
Seite 11
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
D-6209/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: