B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6210/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
D-6210/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 10. August
2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im B._______ ein Asylge-
such einreichte. Die Erstbefragung erfolgte im C._______ am 26. August
2009. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin mit Zweifeln an ihrer be-
haupteten Minderjährigkeit konfrontiert und ihr Einverständnis zu einer
Knochenaltersbestimmung eingeholt. Bei einem Fingerabdruckvergleich
der Datenbank Eurodac stellte sich heraus, dass die Fingerabrücke der
Beschwerdeführerin am 11. September 2008 in D._______ (Griechen-
land) aufgenommen worden waren. In einer zusätzlichen Anhörung vom
26. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin hierzu, sie habe sich
zehn Monate lang illegal in Griechenland aufgehalten, sei mit Hilfe eines
Schleppers über den Sudan und Äthiopien von der Türkei aus nach Grie-
chenland gereist und später über Frankreich in die Schweiz eingereist. In
dieser zusätzlichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin auch mitge-
teilt, angesichts fehlender Glaubhaftmachung ihrer Minderjährigkeit, wi-
dersprüchlicher Angaben zum Reiseweg und einer anderen Altersangabe
gegenüber den griechischen Behörden werde sie im weiteren Asylverfah-
ren als volljährig erachtet. Gleichzeitig erhielt sie das rechtliche Gehör zu
einer möglichen Überstellung nach Griechenland beziehungsweise
Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. In einer Knochenaltersbe-
stimmung vom 27. August 2009 wurde ein wahrscheinliches Knochenalter
von (…) Jahren oder mehr festgestellt.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 12. März 2010 - eröffnet am 23. März 2010 –
hielt das BFM fest, dass es gestützt auf die Aussagen der Beschwerde-
führerin und den Eurodac-Treffer vom 9. November 2009 an Griechen-
land ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt habe,
welches bis zum 10. Januar 2010 unbeantwortet geblieben sei. Es werde
daher stillschweigend von der Zustimmung Griechenlands zum Ersuchen
ausgegangen. Das BFM trat gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie den Wegwei-
sungsvollzug. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin im Verfahren
D-1883/2010 durch ihre Rechtsvertreterin am 24. März 2010 Beschwerde
ein. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfü-
gung vom 7. März 2011, angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situ-
ation im Asylverfahren in Griechenland, seine Verfügung vom 12. März
D-6210/2012
Seite 3
2010 in Wiedererwägung und nahm das nationale Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht am 8. März 2011 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstands-
losigkeit ab.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Mai 2012 vom BFM direkt befragt.
In der Erstbefragung und der Bundesanhörung machte sie im Wesentli-
chen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei in E._______ (Eritrea) gebo-
ren und eritreischer Staatsangehörigkeit. Im Alter von zwei Jahren seien
ihre Eltern mit ihr und den beiden Brüdern aus beruflichen Gründen nach
F._______ (Äthiopien) gezogen. Als sie etwa acht Jahre alt gewesen sei,
seien ihre Eltern und ihre Brüder verschwunden gewesen, als sie von der
Schule nach Hause gekommen sei. Daraufhin habe eine Nachbarin sie
als Pflegekind aufgenommen. Sie habe bis zur sechsten Klasse die Schu-
le besucht, danach habe die Pflegemutter die Schule nicht mehr bezahlen
können und sie gezwungen, sich um den gesamten Haushalt zu küm-
mern. Hierbei sei sie wie eine Sklavin behandelt worden. Später habe sie
erfahren, dass ihre Familie deportiert worden sei. Ihre Pflegemutter habe
sie täglich geschlagen und schikaniert, auch der Bruder ihrer Pflegemut-
ter und der Sohn der Pflegemutter hätten sie geschlagen. Sie habe nie
das Haus verlassen dürfen und zu keinen Personen ausserhalb des Hau-
ses Kontakt gehabt. Der Sohn der Pflegemutter und der Bruder ihrer
Pflegemutter hätten sie mehrfach sexuell belästigt. Nach einem Streit mit
der Pflegemutter habe sie das Haus verlassen und sei auf die Strasse ge-
flohen. Dort habe sie später eine Frau getroffen, der sie ihre Probleme er-
zählt und die sie mit in den Sudan genommen habe. Die Beschwerdefüh-
rerin brachte zudem vor, sie habe psychische Probleme, vergesse viel
und sei G._______. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juni
2012 reichte die Beschwerdeführerin einen allgemeinärztlichen Bericht
gleichen Datums ein, in welchem H._______ sowie I._______ diagnosti-
ziert wurden. Es erfolgte eine medikamentöse Behandlung.
D.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 - eröffnet am 31.Oktober 2012 -
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte es aus,
die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Den Wegweisungsvollzug nach Äthio-
pien erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
D-6210/2012
Seite 4
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. November 2012 (Poststem-
pel) focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Weg-
weisungspunkten sowie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er-
sucht. Der Beschwerde lag ein Fotoausdruck bei von einer Narbe der Be-
schwerdeführerin, welche von einer Verbrennung durch ihre Pflegemutter
stamme.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass mit der Beschwerde lediglich die Dispositivziffern 4
und 5 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten seien, weshalb Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens einzig der Wegweisungsvollzug sei.
Zudem erweise sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin von Gesetzes
wegen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Be-
schwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen und fristgerecht ihre geltend gemachten psychischen
Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen.
G.
Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 reichte die
Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 17. De-
zember 2012 ein.
H.
Am 14. Januar 2013 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin
D-6210/2012
Seite 5
durch ihre Rechtsvertreterin Fristverlängerung zur Einreichung eines ärzt-
lichen Attestes hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, mit der Begründung, es sei erst jetzt eine Überwei-
sung der Beschwerdeführerin an eine psychiatrische Klinik vorgenommen
worden. Die Beschwerdeführerin werde erst in den nächsten Tagen über
einen Termin in der Klinik informiert.
I.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin das Fristerstreckungsgesuch gut und verlängerte die Frist letztmals
bis zum 14. Februar 2013.
J.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertreterin am 4. Februar
2013 (Poststempel) ein Auskunftsschreiben der behandelnden Allge-
meinmedizinern der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2013 sowie ei-
nen Bericht über den Eintrittsstatus der Beschwerdeführerin des
J._______ einreichen. In dem beiliegenden Schreiben vom 4. Februar
2013 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den ärztlichen Diagnosen
und kündigte das Nachreichen weiterer Berichte an.
K.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 verwies das BFM auf seine Er-
wägungen, an denen es vollumfänglich festhalte und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Gleichzeitig äusserte sich das BFM zu seiner
Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnsitzadresse
in F._______ zu vertuschen suche, um Abklärungen zu verhindern und
führte aus, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin als
äthiopische Staatsbürgerin betrachten würden.
L.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 25. September
2013 eine Replik ein, in welcher sie bestritt, das die Beschwerdeführerin
ihren Herkunftsort vertuschen wolle. Auch könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über eine Aufent-
haltsbewilligung oder sogar die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügen
würde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als
unzumutbar zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-6210/2012
Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 wurde das Asylgesuch ab-
gelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich einzig gegen
die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dis-
positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. Oktober 2012 betreffend Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung
der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.
D-6210/2012
Seite 7
4.
4.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
4.2 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offengelassen wer-
den, denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar zu erachten.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte aus, zwar sei die Frage der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges von Amtes wegen
zu prüfen, allerdings habe diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der
Mitwirkungspflicht und Substantiierungslast der Beschwerdeführerin.
Nach der Aktenlage sei neben Äthiopien als wahrscheinlicher Heimatstaat
ein anderer Heimat- oder Herkunftsstaat denkbar, wohin der Wegwei-
sungsvollzug zu erfolgen habe. Wegen grober Mitwirkungspflichtverlet-
zung der Beschwerdeführerin sei es nicht Sache der Behörde, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen.
5.2 In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Äthiopien
habe mit Eritrea am 12. Dezember 2000 ein Friedensabkommen unter-
zeichnet. Seit dem Waffenstillstand von Juni 2000 hätten beide Länder
darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärscher
Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individu-
ellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
D-6210/2012
Seite 8
nen liessen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären
Hintergrund seien unglaubhaft, ebenso diejenigen zu ihrer eritreischen
Staatsangehörigkeit.
Die Beschwerdeführerin leite ihre eritreische Herkunft einzig daraus ab,
dass ihre beiden Eltern Eritreer seien und sie dort geboren sei. Sie habe
aber nie, wie dies für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit er-
forderlich sei, einen konkreten Antrag zur Erlangung der Staatsbürger-
schaft gestellt. Zudem könne sie keine genaueren Angaben zu Eritrea
machen. Detaillierte Kenntnisse über ihre familiäre Herkunft seien aber zu
erwarten gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin zu der vermeintli-
chen Deportation ihrer Eltern und Brüder nichts Substantiiertes vorbrin-
gen können. Es sei erstaunlich, dass sie sich bei der Nachbarin nicht ge-
nauer über die Geschehnisse informiert habe. Auch überzeuge nicht,
wieso ausgerechnet die Beschwerdeführerin als einziges Familienmitglied
einer Deportation habe entgegnen können. Da sie so wenig Konkretes
über die vermeintliche eritreische Herkunft sagen könne, sei diese zu be-
zweifeln. Auch die Angaben dazu, in welcher Sprache sie sich mit ihren
Eltern unterhalten habe, liessen nicht auf eine eritreische Herkunft
schliessen. Zudem sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin ihre
letzte Wohnsitzadresse in F._______ verschweigen wolle, indem sie be-
haupte, sich nicht mehr an die Hausnummer zu erinnern.
5.3 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, zwar hätte die
Beschwerdeführerin wegen der eritreischen Staatsbürgerschaft ihrer El-
tern ein Anrecht auf diese Staatsbürgerschaft, allerdings habe sie nie ei-
nen konkreten Antrag gestellt, da sie nicht über diese Möglichkeit Be-
scheid gewusst habe. Sie habe auch nicht die Möglichkeit, durch ent-
sprechende Ausweispapiere ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Die
Angaben der Beschwerdeführerin über die Sprache, die sie mit den Eltern
gesprochen habe, seien weder ausweichend noch widersprüchlich gewe-
sen. Auch entspreche die Annahme des BFM, wonach es zu erwarten
gewesen wäre, dass sich ihre Eltern mit ihr in ihrer Muttersprache unter-
halten hätten, nicht der Realität. Die von den äthiopischen Behörden an-
geordneten Deportationen seien insbesondere in den ersten Jahren plötz-
lich und ohne Vorankündigung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe
Glück gehabt, dass sie sich nicht zu Hause befunden habe und vorerst
von der Nachbarin geschützt worden sei. Da die Aussagen der Be-
schwerdeführerin nicht als unglaubhaft einzustufen seien, entfalle auch
nicht die Untersuchungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf allfällige
Wegweisungshindernisse. Der Wegweisungsvollzug sei aus verschiede-
D-6210/2012
Seite 9
nen Gründen unzumutbar. Die Beschwerdeführerin besitze nicht die äthi-
opische Staatsbürgerschaft, habe kein soziales Netz in Äthiopien aufzu-
weisen ausser der Pflegefamilie, vor der sie geflohen sei. Da sie nur we-
nige Jahre die Schule habe besuchen dürfen und abgeschottet gelebt
habe, habe sie auch keine Freunde. Es lebten keine Verwandte vor Ort.
Es mangle ihr an Ausbildung. Als alleinstehendes Opfer sexueller Gewalt
werde ihr von der äthiopischen Gesellschaft die Schuld an den sexuellen
Übergriffen gegeben. Eine soziale und wirtschaftliche Integration in
F._______ sei daher nicht möglich. Zudem würde sich ihre K._______-
Erkrankung dort verschlechtern, da sie sich die notwendige, regelmässige
Behandlung in Äthiopien nicht leisten könne. Sie würde in eine existentiel-
le Notlage geraten und ihre Gesundheit gefährden. Zudem leide die Be-
schwerdeführerin an behandlungsbedürftigen, psychischen Problemen
und sei im Alltag wegen ihrer L._______ sehr auf die Unterstützung einer
Freundin angewiesen.
5.4 In der Vernehmlassung betonte das BFM, die Beschwerdeführerin
habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Adresse in F._______ gemacht
und sich angeblich nicht an die Hausnummer erinnern können, obwohl
sie dort zehn Jahre gelebt haben wolle. Daher sei stark zu vermuten,
dass sie ihre Adresse vertuschen wolle. Die Beschwerdeführerin würde
zudem - ungeachtet eines allfälligen eritreischen Hintergrundes - gemäss
einer entsprechenden Direktive aus dem Jahr 2004 aufgrund der Tatsa-
che, dass sie zur Zeit der Unabhängigkeit in Äthiopien wohnhaft gewesen
sei und danach permanent dort gewohnt habe, von den äthiopischen Be-
hörden als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden.
5.5 In der Replik wurde entgegnet, angesichts der angespannten Situati-
on in der Anhörung, verbunden mit den ärztlich nachgewiesenen Ge-
dächtnisproblemen der Beschwerdeführerin, habe sie Schwierigkeiten
gehabt, sich zu erinnern. Nur weil die Häuser in F._______ nummeriert
seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hausnummer
für die Beschwerdeführerin von Bedeutung und/oder Kenntnis gewesen
sein müsse. Ein bewusstes Vertuschen zur Verhinderung von Abklärun-
gen, wie vom BFM behauptet, liege nicht vor. Da sich die Beschwerdefüh-
rerin während der in der Direktive von 2004 genannten Registrierungspe-
riode nicht gemeldet habe, sie selber oder ihre Pflegefamilie keinen Auf-
enthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft für sie beantragt hätte und sie
zudem noch minderjährig gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass sie bei Rückkehr nach Äthiopien einen Aufenthaltstitel be-
ziehungsweise die Staatsbürgerschaft erhalten würde. Der Wegwei-
D-6210/2012
Seite 10
sungsvollzug für die alleinstehende, kranke Beschwerdeführerin ohne so-
ziales Netz und finanzielle Mittel sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Pflegefamilie unbezahlt im Haushalt arbeiten müssen, sei
ein Opfer sexueller Belästigung geworden und könne dorthin nicht mehr
zurückkehren. Bei einer Rückkehr habe sie zudem mit fortwährender Dis-
kriminierung zu rechnen und müsse als alleinstehende Frau befürchten,
erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden.
6.
6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
6.3 In Übereinstimmung mit dem BFM sind zwar Zweifel an der eritrei-
schen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin anzu-
bringen, da sie in den Befragungen keine konkrete Angaben zu ihrer erit-
reischen Herkunft zu machen vermochte (vgl.act. A42, S. 7). Auch hat sie
nie einen Antrag auf die eritreische Staatsangehörigkeit gestellt. Ob sie
allerdings stattdessen die äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine ent-
sprechende Aufenthaltsbewilligung besitzt, ist ebenfalls fraglich, erscheint
es doch, wie in Folge aufgezeigt wird, nicht per se unglaubhaft, dass sie
sich vor den äthiopischen Behörden versteckt und ohne Registrierung bei
einer Pflegefamilie in Äthiopien aufgehalten hat. Eine solche Registrie-
rung ist aber, wie die Beschwerdeseite zu Recht in ihrer Replik vorbringt,
zumindest für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit Voraus-
D-6210/2012
Seite 11
setzung (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Aus-
kunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)- Länderanalyse, Bern, 11.
Mai 2009, S. 2).
6.3.1 Es kann aber dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin über eine
Aufenthaltsbewilligung oder die Staatsbürgerschaft in Äthiopien verfügt,
da - wie im Folgenden ausgeführt wird - die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Äthiopien ohnehin zu verneinen ist.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2011/25 vom 7. Juli 2011 eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen.
Hierbei geht das Gericht grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges aus. Allerdings hat es festgehalten, dass gemäss öf-
fentlichen Quellen die Lebensumstände für einen Grossteil der am oder
unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens hinsicht-
lich Einkommen, Ernährung, Gesundheit, Bildung und Wohnraumversor-
gung prekär sind. Für die Mehrheit der Bevölkerung sind die Existenzbe-
dingungen äusserst hart und bei Ernteausfällen auch oft lebensbedro-
hend. Dabei hat das Gericht insbesondere die sozioökonomische Situati-
on von alleinstehenden Frauen analysiert und festgehalten, dass es für
alleinstehende und in das Land zurückkehrende Frauen nicht leicht ist,
sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende
Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden. In der Regel ist es
nur über Bekannte möglich, eine Wohnung zu finden. Allgemein wird da-
von ausgegangen, dass eine alleinstehende Frau auf der Suche nach ei-
nem Abenteuer ist. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt,
wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in
F._______ ist mit geschätzten 40 bis 55 Prozent sehr hoch. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbs-
tätigkeit nachgehen kann, wird durch Faktoren wie eine höhere Schulbil-
dung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein
soziales Netzwerk und den Zugang zu Informationen erhöht. Ohne diese
Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitli-
che Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushal-
ten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexuel-
ler Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3-8.5).
6.3.3 Im Gegensatz zum BFM geht das Gericht nicht von einer groben
Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin aus, wel-
che von einer Prüfung der Wegweisungshindernisse entbinden würde.
D-6210/2012
Seite 12
Diese ist nur dann gegeben, wenn dadurch die Abklärungen des Falles
erheblich erschwert werden (vgl. W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 262). Auch erachtet das Gericht die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG, obwohl gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin durchaus vorhanden sind. Die Behauptung des BFM, die Beschwerde-
führerin versuche, ihre Adresse zu vertuschen, überzeugt nicht, konnte
die Beschwerdeführerin doch lediglich die Hausnummer der Adresse
nicht nennen (vgl. act. A1, S. 1). Zu berücksichtigen sind auch die offen-
kundig massiven und ärztlich attestierten Gedächtnisprobleme der Be-
schwerdeführerin. Hinsichtlich des familiären und sozialen Hintergrundes
erachtet es das Gericht im Gegensatz zum BFM als überwiegend wahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind von der Deportati-
on ihrer Eltern und Brüder überrascht wurde und dieser nur durch einen
Zufall entkam. So ist bekannt, dass die ab 1998 stattfindenden Deportati-
onen von Eritreern aus Äthiopien überraschend und willkürlich stattfan-
den: "Die Deportationen waren durch ein hohes Mass an Willkür geprägt.
Es kam zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Die meisten De-
portationsopfer wurden unter einem Vorwand aus dem Haus gerufen und
sofort in Busse geladen, ohne ihre Angehörigen benachrichtigen zu kön-
nen. Zahlreiche Familien wurden auseinandergerissen. Mütter mussten
oftmals ihre Kinder unversorgt zurücklassen. Eine stillende Mutter wurde
sogar von ihrem Säugling getrennt." (siehe PETER HUNZIKER, Deportation
ethischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea, Länderanalyse SFH,
November 2000, S. 9). Auch wenn die Aussagen über das Ausmass der
sexuellen Gewalt und Misshandlung, denen die Beschwerdeführerin aus-
gesetzt sein will, teilweise widersprüchlich sind, kann daraus nicht auto-
matisch gefolgert werden, dass auch die Angaben zum familiären und so-
zialen Beziehungsnetz gänzlich anzuzweifeln sind. Es ist festzuhalten,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine
junge, alleinstehende Frau handelt (vgl. act. A1, S. 8). Angesichts dessen,
dass sie nur Kontakt zur Pflegefamilie hatte (vgl. act. A42, S. 8), aufgrund
der Schulbildung von nur wenigen Jahren (A42, S. 6, 12) und wegen des
Nichtvorhandenseins finanzieller Mittel ist die Wahrscheinlichkeit gering,
dass sie in Äthiopien einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dass sie
in der Schweiz in einer Fabrik Arbeitserfahrung sammeln konnte (siehe
Arztzeugnis M._______, 28. Januar 2013) kann zwar als ein der Wieder-
eingliederung zugutekommendes Element gewertet werden, ersetzt aber
die fehlende Berufserfahrung und die nicht vorhandenen Sozialkontakte
im Heimatland nicht. Sie dürfte mithin nicht über ein sie unterstützendes,
soziales Netz verfügen und ist angesichts der diagnostizierten
D-6210/2012
Seite 13
N._______, sowie der K._______-Erkrankung in psychischer und physi-
scher Hinsicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, was die Arbeitssuche
erschweren würde. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien Gewalt gegen
Frauen und soziale Diskriminierung von Frauen an der Tagesordnung
sind, Frauen und Mädchen täglich geschlechtsspezifischer Gewalt aus-
gesetzt sind und nahezu 60 Prozent der Äthiopierinnen sexuelle Gewalt
erleben (ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, Auskunft
der SFH-Länderanalyse, Bern, 20. Oktober 2010, S. 2, 3; ALEXANDRA
GEISER, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 13. Oktober 2009, S. 2), liefe die Be-
schwerdeführerin als alleinstehende Rückkehrerin besonders Gefahr, (er-
neut) Opfer dieser vorherrschenden geschlechtsspezifischen Gewalt zu
werden. Das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug in Anbetracht al-
ler vorliegenden Umstände und angesichts der insgesamt problemati-
schen Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien als unzumutbar.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das BFM ist an-
zuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG entgegen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Aus-
lagen und MWSt) zuzusprechen.
D-6210/2012
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-6210/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: