Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6211/2009
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (…).
D6211/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2007 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 trat das BFM auf sein
Asylgesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
4425/2007 vom 8. Dezember 2008 abgewiesen.
B.
Am 16. April 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim Bundesamt ein. Zur
Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit
November 2007 Kontakt mit dem Christlichen Treffpunkt B._______ und
nehme seither regelmässig an den angebotenen Bibelstunden teil. Er
engagiere sich nicht nur privat, sondern auch in öffentlicher Hinsicht für
seine neue Glaubensüberzeugung, indem er sich dem "Missionsteam"
des Treffpunktes angeschlossen habe. Am 29. März 2009 habe er sich
taufen lassen. Mit der Konversion vom Islam zum Christentum bestehe
für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung.
Er legte seine Taufurkunde vom 29. März 2009 sowie ein
Bestätigungsschreiben des Leiters der Christlichen Gemeinschaften in
B._______ und C._______ vom 1. April 2009 bei, um seine Konversion
zu untermauern.
C.
Am 28. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen
Asylgründen angehört.
D.
Mit – am 31. August 2009 eröffneter – Verfügung vom 25. August 2009
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zudem
auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer für die
Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2009 erhob der
D6211/2009
Seite 3
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie die
Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid
über die Beschwerde zu sistieren, allenfalls sei vor einer allfälligen
Ablehnung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Gleichzeitig sei
ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Schliesslich
ersuchte er für den Fall des Unterliegens um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2009 ein.
G.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober
2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in
der Verfügung verwiesen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das
D6211/2009
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 7. –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D6211/2009
Seite 5
3.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das
Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte
(Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte.
Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2009 in Rechtskraft
erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel
die Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
4.
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
D6211/2009
Seite 6
Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides vom 25. August 2009 im Wesentlichen aus, aufgrund der
in der Anhörung geltend gemachten Angaben sei davon auszugehen,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum
nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erlangen. Seine Angaben bezüglich der religiösen Einstellung als Moslem
und der behaupteten Konversion seien wenig überzeugend ausgefallen.
Zudem habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb ihn die
Glaubenssätze des Christentums mehr als der Islam überzeugt hätten.
Abgesehen davon verfüge der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse
bezüglich des Christentums. Sodann seien seine Ausführungen zur
konkreten religiösen Betätigung wenig überzeugend ausgefallen. Da die
Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen
Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, könne dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine
christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder
abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die
Täuschung Andersgläubiger durch die Verstellung des eigenen Glaubens
sei bei den Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die
Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim
erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele
Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein
Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der
Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein
formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien
deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und ihnen komme keine
Asylrelevanz zu.
5.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe vom
30. September 2009 im Wesentlichen aus, er habe plausibel ausgeführt,
weshalb ihn der Islam insgesamt nicht zu überzeugen vermocht habe. In
seinen Aussagen komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er die
D6211/2009
Seite 7
spirituelle Ebene der Religion, die innige Beziehung zu Gott im Islam
nicht gefunden habe und er bloss nach den "Vorschriften" des Islam
gelebt habe. Weiter weise er zwar tatsächlich keine besonders
detaillierten Kenntnisse zum Christentum auf, jedoch habe er die
Grundzüge klar wiedergeben können. Eine akademischintellektuelle
Wiedergabe des christlichen Glaubenssystems könne von ihm nicht
erwartet werden, da er aus einem bäuerlichen sozialen Milieu entstamme,
über einen minimalen Bildungshintergrund von etwa viereinhalb Jahren
verfüge und ausschliesslich körperliche Arbeit ausgeführt habe.
5.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer
Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam
beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet auf
einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit
auf subjektiven Nachfluchtgründen. Es stellt sich demnach die Frage, ob
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.3.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84%
sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen
Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum
konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen
Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch
ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend
aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien und
Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft
aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind
denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach
der Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft
werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach
Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft
werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan,
17. Dezember 2010, S. 18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische
Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
23. August 2011, S. 15; U.S. Department of State, International Religious
Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011).
D6211/2009
Seite 8
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im
Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die
Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen
Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel
nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch
bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder
der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange
die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind,
dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss,
getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit
bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht
als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3
f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in
Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer
Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der
individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund
der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum
Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18).
5.3.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in
der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch
ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr
nach Afghanistan an Leib und Leben gefährdet zu sein, keine
Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung
aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend machte. Die
Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, dass der
Beschwerdeführer eine allfällige Konversion widerrufen, verheimlichen
oder abstreiten könnte, um sich allfälligen Repressionen zu entziehen,
vermag nicht zu überzeugen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, jedes
vom Verfolgerstaat nicht gebilligte Verhalten zum Vornherein als nicht
asylrelevant zu erachten. Indessen ergeben sich in casu aufgrund der
Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
D6211/2009
Seite 9
S. 9 f.). Zwar habe er seiner Frau von seiner Konversion erzählt (Akten
BFM B9/16 S. 15), jedoch lebe diese mit seiner Familie im Iran (Akten
BFM A1/8 S. 2, A7/9 S. 3). Es wird auch nicht aufgezeigt, dass die
Konversion überhaupt jemanden in Afghanistan, wo er eigenen Angaben
zufolge seit anfangs [Datum] nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden
wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von
staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich
aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der
afghanische Staat Kenntnis von seiner Konversion erhalten haben sollte.
Anderseits kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten
Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft erachtet werden muss. Der
Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihn
der Islam nicht überzeugt hat. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen
sehr allgemein aus. So habe er als Moslem seinen Weg zu Gott und zu
seiner Liebe nicht gefunden und keine Beziehung zu ihm gehabt. Als
Christ spüre er, dass Gott etwas Liebes sei (B9/16 S. 4 und 6). Es fällt
zudem auf, dass er zwar die Geburt und Auferstehung von Jesus als
Feste kannte, hingegen konnte er diese weder benennen noch angeben,
wann diese gefeiert werden (B9/16 S. 12). Dies erstaunt umso mehr, da
er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Anfang 2008 – mithin bis zur
Befragung seit eineinhalb Jahren – jeden Sonntag zum Christlichen
Treffpunkt B._______ gehe und dort den Gottesdienst besuche (B9/16
S. 8 und 9). Neben diesem Gottesdienst auf Deutsch, komme er unter der
Woche und in Zusammenhang mit der "afghanischen Kirche" mit anderen
Afghanen zusammen; diese hätten auch schon ein Seminar organisiert,
an welchem er auch teilgenommen habe (B9/16 S. 9). Überdies sind
seine Angaben bezüglich des ersten Kontaktes zum Christentum in der
Schweiz widersprüchlich ausgefallen. Gemäss der Eingabe seines
Rechtsvertreters zum zweiten Asylgesuch und dem
Bestätigungsschreiben des Leiters der Christlichen Gemeinschaften sei
er bereits im November 2007 mit der christlichen Gemeinde B._______ in
Kontakt gekommen und habe dort an Bibelstunden teilgenommen. Bei
der Anhörung führte er hingegen aus, seine Kontaktaufnahme sei
anfangs 2008 im Durchgangszentrum in D._______ gewesen, wo er auch
die Bibel gelesen habe (B9/16 S. 6 und 7). In der Beschwerde räumt der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar einen Widerspruch ein; er
bringt jedoch vor, dass sich der Leiter der Christlichen Gemeinschaften
im Datum geirrt habe und die Angaben des Beschwerdeführers korrekt
seien. Dieser Einwand vermag das Gericht nicht zu überzeugen und
D6211/2009
Seite 10
muss als nachgeschoben qualifiziert werden, zumal sowohl das Datum
als auch der Ort des ersten Kontaktes mit dem Christentum nicht
übereinstimmen. Im Weiteren schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend den von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid angeführten Erwägungen respektive Zweifeln
bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers
zum Christentum an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM zu
verweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es
könne keine akademischintellektuelle Wiedergabe des christlichen
Glaubenssystems verlangt werden, vermag dieser Einwand an obiger
Einschätzung nichts zu ändern. So sollte der Beschwerdeführer – auch
wenn er einen minimalen Bildungshintergrund besitzt und aus einfachen
Verhältnissen stammt – in der Lage sein, in seinen eigenen Worten in
überzeugender Weise die Gründe seiner Konversion darzulegen und den
Grund dafür, warum gerade das Christentum für die andersgläubigen
Moslems, die er zu missionieren versuche, als die wahre und richtige
Religion angesehen werden müsse, in einleuchtender Weise zu
formulieren. So bedarf es eines erhöhten Argumentationsaufwandes und
einigermassen gut abgestützter Kenntnisse sowohl des Christentums als
auch des Islam, um vormalige Glaubensbrüder des Beschwerdeführers
von seiner "neuen" Religion zu überzeugen und gleichzeitig zur Abkehr
vom Islam zu bewegen.
5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM
keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten
werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
D6211/2009
Seite 11
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in
Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil
E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
D6211/2009
Seite 12
Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003
Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig
geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach
Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne
Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende
Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der
Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in
Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er
auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er
ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft.
Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich,
und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob
hinsichtlich der Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Ähnliches gesagt werden
könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offengelassen,
weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl.
a.a.O. E. 9.9.3).
D6211/2009
Seite 13
6.2.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus E._______,
Provinz F._______, wo er bis etwa [Datum] gelebt habe. Nach dem
vorstehend Gesagten (vgl. E. 6.2.2.) und entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz unzumutbar.
6.2.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass es
der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, den schweizerischen
Asylbehörden ein rechtsgenügliches Reise oder Identitätspapier
einzureichen, weswegen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht
mit Sicherheit feststeht. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten
Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen
auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert
haben, kann aus heutiger Sicht – entgegen der Ansicht des BFM – nicht
mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage. Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre [Datum] fünf
oder sechs Monate in Kabul wohnte und eine Tante mütterlicherseits dort
lebt. Indessen dürften diese Umstände allein nicht ausreichen, die
Existenz des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert zu betrachten,
zumal er dort nur kurze Zeit lebte und zur Tante keine näheren Angaben
bekannt sind. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schulbildung sowie unter
Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl
Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden,
mit welcher er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Ehefrau und
der beiden Kinder verdienen könnte. Da die vorstehend genannten
restriktiven Bedingungen vorliegend nicht erfüllt sind, erweist sich eine
Aufenthaltsalternative in Kabul als unzumutbar.
6.2.5. Der Beschwerdeführer machte in der Kurzbefragung des ersten
Asylverfahrens geltend, er habe eine Schwester in MazariSharif. Im
vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung einer
Schwester anlässlich der Kurzbefragung, von welcher keine weiteren
Angaben bekannt sind, auch bezüglich MazariSharif bereits an der
Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung im
Berücksichtigung der Praxis auch als nicht zumutbar zu erachten ist.
6.3. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist sich insgesamt als unzumutbar. Den Akten können
ausserdem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
D6211/2009
Seite 14
entnommen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt sind.
7.
Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu
unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal
vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem
Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den
Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben,
weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2009 sind demnach
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
9.
Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist die von der
Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Gebühr
(Dispositivziffer 6) auf Fr. 300.– herabzusetzen.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint.
D6211/2009
Seite 15
10.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011
einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb nicht als bedürftig zu
erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der
Beschwerde hinfällig geworden – abzuweisen.
10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer ein
um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.4. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
VGKE). Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise –
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner
Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeschrift vom
30. September 2009 wurde von der Rechtsvertretung der bisherige
Aufwand mit Fr. 610.– beziffert. Obschon keine detaillierte Kostennote
eingereicht wurde, erscheint dieser Betrag unter Berücksichtigung von
Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens als angemessen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 305.– (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D6211/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie die Reduktion der vom BFM erhobenen
Gebühr betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
25. August 2009 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
In Abänderung von Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
25. August 2009 wird die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf
Fr. 300.– herabgesetzt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 305.–
auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: