B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6211/2012
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dicki Lamdark, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (…).
D-6211/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Antrag vom 4. Januar 2010 die
Schweizer Behörden in Mumbai/Indien um die Ausstellung eines Besu-
chervisums, welches ihm am 4. Mai 2010 gewährt wurde. In der Folge
gelangte er am 13. Mai 2010 mit seinem von den indischen Behörden
ausgestellten "Identity Certificate" per Flugzeug in die Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 an das BFM liess der Beschwerdeführer
ankündigen, dass er in den kommenden Tagen in einem der Empfangs-
und Verfahrenszentren (EVZ) ein Asylgesuch einreichen werde.
C.
C.a Am 26. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer im EVZ B._______
ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 4. August 2010 im EVZ B._______
befragt (Kurzbefragung) und am 18. August 2010 am selben Ort angehört
(Anhörung).
C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen sowie in seinem Schreiben vom 21. Juli 2010
im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie und habe seit seiner Geburt im Dorf C._______ (im Auto-
nomen Bezirk D._______/Provinz E._______ [Tibet]) gelebt. Im Frühling
beziehungsweise Sommer 2001 habe er zusammen mit Nonnen und
Mönchen sowie der übrigen Dorfbevölkerung an einer unbewilligten Ze-
remonie teilgenommen, bei der ein grosses Bild des Dalai Lama durchs
Dorf getragen worden sei und man mit Rufen dem Dalai Lama gehuldigt
habe. Die ganze Zeremonie sei auf Video aufgenommen worden, um
später jeder Familie des Dorfes eine Kopie davon geben zu können. Die
Chinesen, die beauftragt worden seien, die Kopien von diesem Video
herzustellen, hätten dieses Video jedoch an die chinesische Polizei wei-
tergegeben. In der Folge seien die zwei Dorfvorsteher sowie weitere Per-
sonen verhaftet worden. Da er und sein Bruder auf dem Video zu sehen
gewesen seien, wie sie "Freiheit für Tibet" gerufen hätten, seien sie auf
Anraten ihrer Eltern im August 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle
nach Nepal geflüchtet, wo sie sich bei der Empfangsstelle für Tibeter ge-
meldet hätten. Nach zirka zwei Monaten seien sie via Dharamsala nach
Südindien weitergereist. Dort habe er dann bis zu seiner Reise in die
Schweiz als Mönch in einem Kloster in F._______ gelebt.
D-6211/2012
Seite 3
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine chi-
nesische Identitätskarte, ausgestellt am 31. Juli 2001, ein "Identity Certifi-
cate" Nr. (…), ausgestellt vom Regional Passport Office in Delhi am 10.
Juli 2009, gültig bis 9. Juli 2019, sowie eine fremdsprachige Bescheini-
gung der Empfangsstelle für tibetische Flüchtlinge vom 15. Dezember
2001 (in Kopie) ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 22. November 2012 – eröffnet am folgenden Tag
– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung (gemäss der Verfügungsbegründung
nach Indien) an. Gleichzeitig verfügte es, dem Beschwerdeführer seien
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen.
D.b Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe in Indien über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt und sei im Besitz eines von den indischen Behörden
ausgestellten "Identity Certificate", das bis zum 9. Juli 2019 gültig sei.
Dieses Dokument erlaube es Exiltibetern, ins Ausland zu reisen und nach
Indien zurückzukehren und habe somit die Funktion eines Reisepasses.
Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer über einen geregelten
Aufenthalt in Indien verfüge und dorthin zurückkehren könne, vorausge-
setzt er besitze ein gültiges Rückreisevisum. Der G._______ und dessen
H._______, welche den Beschwerdeführer in die Schweiz eingeladen
hätten, lebten seit fast fünfzig Jahren in der Schweiz und hätten den Be-
schwerdeführer und dessen Verwandte finanziell unterstützt. Der Be-
schwerdeführer sei zuvor noch nie in der Schweiz gewesen, weshalb
nicht von einer besonders engen Beziehung ausgegangen werden könne.
Zudem handle es sich bei diesen Verwandten nicht um nahe Angehörige
im Sinne des Gesetzes.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner
Person und zu seiner Gefährdung in China gemacht. So gehe aus sei-
nem indischen Reisedokument hervor, dass er in F._______/Indien gebo-
ren sei. Gemäss seinen Aussagen wolle er jedoch in China zur Welt ge-
kommen sein. Weiter habe er erklärt, seine Heimat erst mehrere Monate
nach der Zeremonie verlassen zu haben, obschon kurze Zeit danach be-
reits Teilnehmer der Zeremonie verhaftet worden sein sollen. Das Vor-
bringen, Videoaufnahmen dieser Zeremonie gemacht sowie in einem chi-
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Seite 4
nesischen Geschäft kopiert zu haben, sei realitätsfremd angesichts der
bekannten Kontrollmassnahmen seitens der chinesischen Behörden und
des Verbots, das Bild des Dalai Lama zu zeigen. Schliesslich habe er ei-
ne im Juli 2001 ausgestellte Identitätskarte eingereicht. Diese habe er
somit zu einem Zeitpunkt beantragt und erhalten, als er sich aufgrund der
Filmaufnahmen in grosser Gefahr befunden haben wolle, was nicht dem
Verhalten einer tatsächlich gefährdeten Person entspreche. Das Schrei-
ben, das die Registrierung des Beschwerdeführers bei seiner Ankunft aus
Tibet in Nepal belegen solle, liege lediglich in Form einer Fotokopie dar.
Somit sei weder seine Ausreise aus seiner Heimat noch seine Registrie-
rung in Nepal belegt. In Bezug zu Indien mache der Beschwerdeführer
keine Gefährdung geltend, und aus den vorliegenden Akten gingen auch
keine Hinweise auf eine solche hervor.
Ausserdem sei Indien zwar nicht Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
das Land habe aber in den vergangen Jahrzenten grosszügig Tibeter und
Tibeterinnen aufgenommen, welche auch Zugang zu Arbeits- und Bil-
dungsstrukturen hätten. Überdies seien keine Ausweisungen von Tibetern
und Tibeterinnen aus Indien nach China bekannt. Es liege somit ein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung vor. Der Beschwerdeführer verfüge über
ein "Identity Certificate" und somit über den damit verbundenen zusätzli-
chen Schutz durch die behördliche Registrierung.
E.
Mit Beschwerde vom 30. November 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die nach-
stehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 22. November 2012 sei aufzuheben.
2. Das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das
Asylgesuch materiell zu prüfen.
3. Das BFM sei anzuweisen, eine LINGUA-Analyse zur Klärung der Her-
kunft des Beschwerdeführers durchzuführen.
4. Das BFM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
5. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei, und es sei darum die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
6. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Seite 5
7. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden ei-
ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.
8. Es sei eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zum Nachreichen von
Beweisdokumenten aus Tibet und Indien anzusetzen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem die folgenden Doku-
mente zu den Akten gereicht: Ein chinesischer Familienausweis (in Ko-
pie/teilweise auf Deutsch übersetzt), ein englischsprachiges Bestäti-
gungsschreiben des "Office of the Reception Centre" in Dharamsala vom
27. November 2012 (in Kopie), diverse Farbfotos (in Kopie), ein Bericht
des Tibet Justice Centers (TJC) über tibetische Flüchtlinge in Indien vom
September 2011, mehrere Internetberichte über die Situation in Tibet so-
wie eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2012.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig
verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
im Endentscheid befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde.
Zudem wurde das Gesuch um Nachreichung von Beweismitteln abgewie-
sen und die Vorinstanz eingeladen, bis zum 20. Dezember 2012 eine
Vernehmlassung einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am fol-
genden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin das Original des bereits in Kopie eingereichten Bestäti-
gungsschreibens des "Office of the Reception Centre" in Dharamsala
vom 27. November 2012 sowie einen Internetbericht über die Situation in
Tibet zu den Akten reichen.
D-6211/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Gesagten einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
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Seite 7
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3
S. 568; BVGE 2011/9 E. 5 S. 116; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Bei Verfügungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG ist das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft lediglich im Rahmen
der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu prüfen; die Frage
der Asylgewährung ist nicht von der Vorinstanz geprüft worden und somit
nicht Prozessthema. Da die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, das BFM
sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs mate-
riell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.2 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung allerdings keine
Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge
Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a),
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Bst. c). Liegt eine dieser Ausnahmen vor, kann kein Nichteintre-
tensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG erfolgen.
Das bedeutet, dass grundsätzlich auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
werden soll, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG erfüllt
sind. Dies kann insbesondere aus der in dieser Bestimmung verwendeten
Formulierung "in der Regel" herausgelesen werden. Nur ausnahmsweise
soll in einem solchen Fall dennoch auf ein Asylgesuch eingetreten wer-
den, wenn eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG
gegeben ist. Die Abs. 2 und 3 von Art. 34 AsylG stehen somit in einem
Regel - Ausnahmeverhältnis zueinander, weshalb die Ausnahmebestim-
D-6211/2012
Seite 8
mungen nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind (BVGE 2009/8
E. 7.5.2).
4.
4.1
4.1.1 Für die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG ist in allen Fällen zunächst erforderlich, dass sich die
asylsuchende Person vorgängig im fraglichen Drittstaat aufgehalten hat.
4.1.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz während vielen Jahren in Indien lebte, womit
diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt ist.
4.2
4.2.1 Für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG wird in allen Fällen zudem vorausgesetzt, dass der betreffende
Drittstaat als sicher beurteilt werden kann, was von den Asylbehörden im
Einzelfall zu prüfen ist. Diese vorfrageweise Prüfung umfasst insbesonde-
re, ob Wegweisungshindernisse im Hinblick auf den Drittstaat vorliegen.
Damit sind aber nicht nur die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs Tatbestandsvoraussetzung, sondern auch die Frage
der individuellen Zumutbarkeit. Überdies ist zu prüfen, ob der in Frage
stehende Drittstaat die nötige politische Stabilität aufweist und die Prinzi-
pien eines Rechtsstaates einhält, da er nur dann als sicherer Drittstaat
betrachtet werden kann (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6877, 6884;
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 138 ff.).
4.2.2
4.2.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den betreffenden Staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausrei-
se in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art.
25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
4.2.2.2 Indien ist zwar nicht Signatarstaat der FK, das Land nimmt aber
seit Jahren grosszügig Tibeter und Tibeterinnen auf, welche auch Zugang
zu Arbeits- und Bildungsstrukturen haben. Überdies sind keine Auswei-
sungen von Tibetern und Tibeterinnen aus Indien nach China bekannt
(vgl. Australian Government Refugee Review Tribunal "Country Advice
Nepal - Nepal - NPL36609 - Tibetans - Citizenship - False documents -
Passports - Chinese citizenship - Right of entry - Residence - India" vom
14. Mai 2010). Die vorgetragene Befürchtung des Beschwerdeführers, er
würde bei einer Rückkehr nach Indien von den dortigen Behörden nach
China ausgewiesen, ist daher unbegründet. Dies insbesondere auch
deshalb, da er bei seiner Rückkehr nach Indien Anspruch auf Verlänge-
rung seiner bei den indischen Behörden hinterlegten "Registration Card"
hat (vgl. nachstehend E. 4.2.3.1). Folglich besteht im vorliegenden Einzel-
fall für den Beschwerdeführer in Indien effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG.
4.2.2.3 Zudem ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise
darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Indien eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, zumal er zu keinem Zeitpunkt
geltend gemacht hat, in Indien verfolgt worden zu sein. Daher bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm könnte in Indien Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen.
4.2.2.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Indien er-
weist sich somit als zulässig.
4.2.3
4.2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den kann. Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Indien ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfügt über ein
am 10. Juli 2009 vom Regional Passport Office in Delhi ausgestelltes und
bis am 9. Juli 2019 gültiges "Identity Certificate", in dem auf Seite 2 ein
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Seite 10
"No objection to return to India"-Stempel enthalten ist. Folglich steht fest,
dass der Beschwerdeführer über einen geregelten Aufenthalt in Indien
verfügt und dorthin – vorausgesetzt er verfügt über ein gültiges Visum –
zurückkehren kann, mithin der Wegweisungsvollzug nach Indien möglich
ist (vgl. TJC [Hrsg.], Tibet's Stateless Nationals II: Tibetan Refugess in In-
dia, September 2011, S. 48 f.). In der Rechtsmittelschrift wird diesbezüg-
lich eingewendet, der Beschwerdeführer verfüge in Indien über keinen le-
galen Aufenthalt, zumal er im Jahre 2001, als er nach Indien gekommen
sei, seine "Registration Card" mittels Falschangaben und der Bezahlung
von Bestechungsgeld habe erwerben müssen, da er keine Möglichkeit
gehabt habe, legal eine solches Dokument zu erhalten. Aus diesem
Grund sei es sehr fraglich, ob er seine sich auf falsche Angaben stützen-
de "Registration Card", die er den Behörden habe abgeben müssen, um
sein "Identity Certificate" zu bekommen, bei einer Rückkehr wieder erhal-
ten würde. Dies auch darum, da er sich schon seit über zweieinhalb Jah-
ren in der Schweiz aufhalte und er es daher verpasst habe, die Verlänge-
rung seiner "Registration Card" vor Ablauf ihrer jeweils einjährigen Gültig-
keit zu beantragen.
Bezüglich dieser Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde-
führer hat sich gemäss seinen eigenen Aussagen (Akten BFM A 2/8 S. 1
f.) sowie dem eingereichten Bestätigungsschreibens des "Office of the
Reception Centre" in Dharamsala vom 27. November 2012 ab dem Jahre
2001 in Indien aufgehalten. Wie auf der Homepage der indischen Ein-
wanderungsbehörde ("Bureau of Immigration, India") ersichtlich ist, gelten
Tibeter, die nach 1959 jedoch vor dem 30. Mai 2003 nach Indien kamen,
als sogenannte Long Term Stayer, denen eine "Registration Card" ausge-
stellt wird (vgl. ).
Somit hatte der Beschwerdeführer, selbst unter der Annahme, dass er
nicht in Indien geboren wurde, sondern erst im Jahre 2001 nach Indien
kam, – entgegen seiner Behauptung – die Möglichkeit, sich auf legalem
Weg ein solches Dokument ausstellen zu lassen, weshalb seine Aussage,
er habe seine "Registration Card" nur mittels Falschangaben und der Be-
zahlung von Bestechungsgeld erhalten können, unglaubhaft ist. Daher ist
davon auszugehen, dass er seine "Registration Card", entgegen seiner
Aussage, legal erworben hat. Da er zudem mindestens ab dem Jahre
2001 in Indien lebte, hat er bei einer Rückkehr in dieses Land gemäss
den Angaben auf der Homepage der indischen Einwanderungsbehörde
Anspruch auf Verlängerung seiner bei den indischen Behörden hinterleg-
ten "Registration Card". An dieser Einschätzung ändert auch der Um-
stand nichts, dass er sich seit Mai 2010 nicht mehr in Indien aufhält. Er
D-6211/2012
Seite 11
wird somit auch nach seiner Rückkehr nach Indien dort über einen lega-
len Aufenthalt verfügen. Auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmit-
telschrift vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
4.2.4 Somit ist zu schliessen, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Indien auch tatsächlich erfolgen kann.
4.2.5
4.2.5.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist Fol-
gendes festzuhalten: Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.2.5.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in In-
dien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, wel-
che für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der
Bundesrat Indien mit Beschluss vom 18. März 1991, letztmals bestätigt
am 25. Juni 2003, als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat.
4.2.5.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – ge-
sunde junge Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen während
zirka neun Jahren in F._______ (Südindien) in einem Kloster gelebt (A 2/8
S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration unterstützen
kann. Seine Behauptung, wonach er heute nicht mehr in das Kloster zu-
rückkehren kann, erscheint aufgrund der traditionell engen Verbundenheit
der Tibeter untereinander unplausibel und wird zudem in keiner Weise be-
legt. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens
vorübergehend in sein ehemaliges Kloster zurückkehren kann. Zudem
verfügt er gemäss seiner eigenen Aussage anlässlich der Anhörung über
eine gute Schulbildung (achteinhalb Jahre in Indien [A 9/14 F39]), wes-
halb davon auszugehen ist, er könne sich in Indien auch ausserhalb ei-
nes Klosters eine Existenz aufbauen. Die Behauptung in der Rechtsmit-
telschrift, wonach er lediglich drei Jahre zur Schule gegangen sei, ist als
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Seite 12
nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Bei der Reintegra-
tion wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner (na-
hen) Verwandten (Eltern, Geschwister, Grossonkel und dessen Kinder)
zählen können, die in Tibet, in Indien sowie in der Schweiz leben. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Indien eben-
falls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungs-
fragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht ge-
nügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den (sinngemäs-
sen) Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ist so-
mit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
4.2.5.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Indien er-
weist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
4.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts Indien die nötige politische Stabilität aufweist und die Prin-
zipien eines Rechtsstaates einhält, was durch die Tatsache bestätigt wird,
dass es sich bei diesem Land um ein Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG handelt.
4.2.7 Aufgrund des Dargelegten ist Indien als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu beurteilen.
4.3 Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt. Wie bereits oben erwähnt, findet
diese Bestimmung allerdings keine Anwendung, sobald auch nur eine der
Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG gegeben ist, was im
Folgenden zu prüfen ist. Ist mindestens eine dieser Ausnahmen erfüllt, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG findet Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen der Asylsuchende
eine enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben.
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4.4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift diesbezüg-
lich namentlich geltend, sein G._______, dessen I._______ und deren in
der Schweiz geborene Kinder sowie eine Verwandte seines Vaters lebten
in der Schweiz. Ebenso wie Freunde aus seiner Kindheit, die in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Zu diesen Personen un-
terhalte er enge Kontakte. Der Familiensinn sei bei den Tibetern traditio-
nell sehr ausgeprägt, weshalb es keine Rolle spiele, wie nahe oder fern
der Verwandtschaftsgrad sei. Seine Verwandten in der Schweiz hätten
daher aus kulturellen Gründen als "nahe Angehörige" im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu gelten.
4.4.3 Aus der Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG ergibt sich, dass
für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in jedem Fall Voraus-
setzung ist, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung zu
einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson steht, sei dies nun ein na-
her Angehöriger oder eine andere Person (BVGE 2009/8 E. 7.5.5). Inner-
halb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner
und ihre minderjährigen Kinder) besteht die Vermutung, dass eine enge
Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt. Ausserhalb
dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen,
besteht eine solche Vermutung jedoch nicht. In diesen Fällen müssen
deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führen, dass von
einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in
der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen ist. Zu denken ist da-
bei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer der beiden Per-
sonen aufgrund einer schweren Krankheit, die die Fürsorge der anderen
Person erfordert beziehungsweise wünschbar macht, oder an nachge-
wiesene regelmässige und intensive Kontakte. Ob eine enge Beziehung
vorliegt, ist aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O. E. 8.5).
4.4.4 Die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers
gehören nicht zu dessen Kernfamilie, weshalb eine enge Beziehung zwi-
schen ihnen nicht zu vermuten ist. Aus den Akten sind zudem keine be-
sonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass aus-
nahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seinen in der Schweiz lebenden (entfernten) Verwandten und
Freunden auszugehen ist. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts vor-
gebracht, was eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würde, insbeson-
dere wird keine besondere Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und einem seiner Verwandten geltend gemacht. Der enge Kontakt mit
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den Verwandten und Freunden wird zudem lediglich behauptet, jedoch
nicht nachgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sind daher vorliegend nicht erfüllt.
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG findet Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt.
4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2010/56 nach Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG festgehalten,
dass diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommt, wenn dem
Gesuchsteller bereits Asyl oder effektiver Schutz in einem vom Bundesrat
als sicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde, er sich dort vor der Ein-
reise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, oh-
ne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips be-
fürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese Schlussfolge-
rung bezüglich Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG betreffe sowohl diejenigen Personen, die in einem sicheren Dritt-
staat als Flüchtlinge anerkannt worden seien – verbunden mit dem dar-
aus folgenden Schutz – als auch diejenigen, die in einem solchen Staat
nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien, jedoch dort von einem ver-
gleichbaren effektiven Schutz profitierten, das heisse von einem legalen
Status, der sie davor schütze in dasjenige Land abgeschoben zu werden,
wo sie verfolgt seien. Der wirkliche Charakter des Asyls oder eines ver-
gleichbaren Schutzes bedeute, dass der Schutz im konkreten Einzelfall
und nicht nur theoretisch gewährleistet sein müsse, es sei denn, man
könne aufgrund der Gesetzgebung und der Praxis des betreffenden Staa-
tes mit Sicherheit davon ausgehen, dass dieser der betreffenden Person
den Schutz zukommen lasse (BVGE, a.a.O. E. 3 bis 6, insbesondere
E. 5.4 f.).
4.5.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es zwar nicht – wie in
BVGE 2010/56 – um den Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG, sondern um den Nichteintretenstatbestand von Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG. Da die beiden Drittstaatenklauseln jedoch fast die
gleichen Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, ist im Folgenden zu
prüfen, ob die soeben dargelegte Rechtsprechung bezüglich Art. 34 Abs.
3 Bst. b AsylG auch auf den hier in Frage stehenden Nichteintretenstat-
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bestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG sinngemäss anzuwenden ist. Ist
dies zu bejahen, kommt – bei Erfüllung der in BVGE 2010/56 erwähnten
Voraussetzungen – diese Ausnahmeregelung auch vorliegend nicht zur
Anwendung, womit eine diesbezügliche Prüfung entfällt.
4.5.4 Sowohl gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG als auch nach Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel dann nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der einzige Un-
terschied zwischen diesen beiden Drittstaatenklauseln besteht darin,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG das Nichteintreten bezüglich Drittstaaten
regelt, die der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher
bezeichnet hat, während Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG die Regelung bezüg-
lich Drittstaaten enthält, die nicht vom Bundesrat als sicher bezeichnet
wurden. Bei der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG müssen die Behörden keine Prüfung der Sicherheit
im konkreten Einzelfall mehr vornehmen, da sie gestützt auf die vom
Bundesrat vorgängig durchgeführte Prüfung vermutet wird, während die
Behörden bei der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG in jedem
Einzelfall zu prüfen haben, ob die Drittstaatensicherheit gewährleistet ist
(vgl. die Botschaft des Bundesrates a.a.O. BBl 2002 6877, 6884; Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, a.a.O., S. 138 ff.).
Wie soeben dargelegt, wird bei beiden Drittstaatenklauseln (Art. 34 Abs. 2
Bst. a und b AsylG) die Drittstaatensicherheit geprüft. Es stellt im Ergeb-
nis keinen Unterschied dar, dass bei Bst. a diese Prüfung durch den Bun-
desrat durchgeführt wird, während sie bei Bst. b von den rechtsanwen-
denden Behörden im konkreten Einzelfall vorgenommen wird, zumal der
Bundesrat und die Behörden bei der Sicherheitsprüfung identische Krite-
rien anwenden. Daraus folgt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2010/56 zur Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
ausgeführte – auch wenn es in einem Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG erging – sinngemäss gilt, wenn ein Nichteintreten gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG angewendet wird. Dafür spricht auch der
Grundsatz, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG
nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind (BVGE 2009/8 E. 7.5.2).
4.5.5 Aufgrund des Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob gemäss der
Rechtsprechung von BVGE 2010/56 die Ausnahmeregelung von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
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4.5.6 Wie vorstehend in E. 4.2.2 ff. dargelegt, ist Indien als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu beurteilen. Der Be-
schwerdeführer kann dorthin zurückkehren und hat Anspruch auf Verlän-
gerung seiner bei den indischen Behörden hinterlegten "Registration
Card", weswegen er auch nach seiner Rückkehr nach Indien dort über ei-
nen legalen Aufenthalt verfügen wird (vgl. 4.2.3.1). Er hat somit in Indien
einen legalen Status, der ihn davor schützt, nach China abgeschoben zu
werden, wo er behauptet, verfolgt zu sein. Somit verfügt er in Indien über
einen "vergleichbaren effektiven Schutz" gemäss BVGE 2010/56. Nach
dem Dargelegten sind im vorliegenden Fall die im Grundsatzurteil
BVGE 2010/56 aufgestellten Voraussetzungen für eine Nichtanwendung
der Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt. Eine dies-
bezügliche Prüfung entfällt daher. Es erübrigt sich somit, auf die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmittelschrift bezüglich Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers einzugehen.
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG findet Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht.
4.6.2 In E. 4.2.2.2 wurde bereits festgestellt, dass für den Beschwerde-
führer in Indien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Eine Prüfung, ob Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, er-
übrigt sich demnach. Somit sind die Voraussetzungen für die Annahme
dieses Ausnahmetatbestandes vorliegend nicht erfüllt.
4.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50
E. 9).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren ein Vollzug der
Wegweisung nach Indien in Frage steht, das als sicherer Drittstaat für
den Beschwerdeführer gelten darf. Ein Wegweisungsvollzug nach China,
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in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, ist demgegenüber ausge-
schlossen. Davon geht gemäss den Erwägungen auch das BFM in seiner
angefochtenen Verfügung aus; indessen ist im Verfügungsdispositiv ein
entsprechender Hinweis unterblieben. Um jegliche Missverständnisse
auszuschliessen, ist daher im vorliegenden Urteilsdispositiv die entspre-
chende Klarstellung ausdrücklich aufzunehmen.
5.3 Im Rahmen des Nichteintretensverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. b AsylG bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG. In diesem Ver-
fahren ist die Frage nach der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids, da ein solcher nur erge-
hen kann, wenn die anwendende Behörde festgestellt hat, dass der
Wegweisungsvollzug in den betreffenden Drittstaat zulässig, zumutbar
und möglich ist (vgl. dazu E. 4.2.1 ff.).
5.4 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Indien
sind somit zu bestätigen.
6.
In der Rechtsmittelschrift wird vom Beschwerdeführer (eventualiter) bean-
tragt, das BFM sei anzuweisen, eine LINGUA-Analyse zur Klärung seiner
Herkunft durchzuführen, sollte weiter an seiner Herkunft aus Tibet sowie
an seiner dortigen Sozialisierung gezweifelt werden. Da es für den vorlie-
genden Entscheid unwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer seit seiner
Geburt in Indien lebte oder erst ab dem Jahre 2001, erübrigt sich die An-
ordnung einer LINGUA-Analyse zur Klärung seiner Herkunft. Das Begeh-
ren ist aus diesem Grund abzuweisen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2012 in den Endentscheid verwies, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu
befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Be-
schwerdeführer zudem als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Wegweisungsvollzug hat nach Indien zu erfolgen. Ein Wegweisungs-
vollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Claudia Cotting-Schalch Matthias Jaggi
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