B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6211/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
alle vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin,
Anwaltskanzlei Zürcher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
D-6211/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Tibeter mit letztem Wohnsitz in E._______,
verliessen China eigenen Angaben gemäss Anfang Oktober 2014 und ge-
langten am 3. November 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten.
A.b Am 12. November 2014 führte das SEM im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer sagte, er habe in seiner Heimat (…) geführt. Am 29.
September 2014 seien dort (…). Es seien drei Polizisten erschienen, die
gesagt hätten, er müsse (…) räumen. Er habe den Polizisten die Bewilli-
gung, (…) zu führen, gezeigt, welche diese zerrissen hätten. Sie hätten ihn
auf den Hinterkopf geschlagen und er sei gestürzt. Er sei aufgestanden
und habe einen der Polizisten mit einem Messer in den Hals gestochen.
Die anderen Polizisten hätten ihn an den Armen festgehalten und er habe
sich mit dem Messer zur Wehr gesetzt. Die beiden Polizisten seien weg-
gerannt. Danach sei er zu seiner Frau gegangen, habe etwas Geld behän-
digt und sei mit dem Auto eines Freundes geflohen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe (…) ihres Ehemannes ge-
führt; ihr Mann habe in (…) gearbeitet. Sie hätten nach der Heirat im Jahr
2010 in F._______ gelebt. Da ihr Mann einen Polizisten umgebracht habe,
hätten sie fliehen müssen. Die Polizei habe ihn gefragt, weshalb er so viele
Leute (…) eingeladen habe, und habe verlangt, dass er (…).
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 9. April 2015 zu ihren
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf
E._______ geboren worden und im Jahr 2010 in den Bezirkshauptort ge-
zogen. Dort habe er (…), zwei (…) und (…) betrieben. Seine beiden
Schwestern hätten sich je um einen der (…) gekümmert. Er habe seine
Heimat verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Am Abend des
29. September 2014 habe er (…) gehabt – in (…) seien jeden Abend (…),
die er monatlich bezahlt habe. Gegen Mitternacht seien drei Polizisten ge-
kommen, die gesagt hätten, in (…) könne man nicht so viele Leute (…) (er
habe sich zu Hause aufgehalten und sei vom Türsteher angerufen worden,
als die Polizei erschienen sei). Er habe die Polizisten (…) angetroffen und
diese um Vergebung gebeten sowie seine Betriebsbewilligung vorgezeigt.
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Sie hätten diese zerrissen und gesagt, (…) müsse sofort geschlossen wer-
den. Sie hätten gesagt, (…). Er habe sich niedergekniet und die Polizisten
an den Füssen festgehalten, als sie (…) hätten gehen wollen, (…). Einer
der Polizisten habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei zu Boden
gefallen und habe geblutet. Er sei wütend geworden, aufgestanden, und
habe den Polizisten mit einem Messer am Hals verletzt. Die beiden Kolle-
gen des Verletzten hätten ihn auf beiden Seiten gepackt und er habe das
Messer auf sie gerichtet. Ein Polizist sei geflohen, er habe sie verfolgt. Die
Menge habe die Polizisten aufgehalten und er sei nach Hause geflohen.
Seine Frau habe geöffnet und er habe ihr gesagt, sie müssten fliehen. Sie
hätten das Geld genommen und er habe einen Freund seines Vaters an-
gerufen, der gesagt habe, er müsse sofort zu ihm kommen. Ein Freund
habe ihn dorthin gebracht. Der Freund seines Vaters habe dann die Aus-
reise organisiert. Da er einen Polizisten getötet habe, würde er im Fall einer
Rückkehr nach China exekutiert.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei ei-
nes Nachts blutüberströmt nach Hause gekommen und habe von ihr den
Schlüssel für den „Tresor“ verlangt. Er habe einen Polizisten getötet und
sie seien in derselben Nacht geflohen. Da (…), wo ihr Mann den Polizisten
getötet habe, auf ihre beiden Namen eingeschrieben gewesen sei, be-
fürchte sie, bei einer Rückkehr nach China inhaftiert zu werden.
A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführerin der Sohn C._______ geboren.
A.e Am 8. Januar 2016 führte eine sachverständige Person („Alltagsspe-
zialist“) der Sektion LINGUA des SEM mit den Beschwerdeführenden wäh-
rend 64 beziehungsweise 70 Minuten ein Telefoninterview („Evaluation des
Alltagswissens“) durch. In seinen Berichten vom 22. Februar 2016 gelangte
der Alltagsspezialist zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des
Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Probanden sei die Wahr-
scheinlichkeit, dass sie von Geburt bis 2014 im behaupteten geographi-
schen Raum gelebt haben könnten, klein.
A.f Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 18. April 2016 das
rechtliche Gehör zu den Schlussfolgerungen des Alltagsspezialisten und
setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
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A.g Mit zwei Schreiben vom 6. Mai 2016 bezogen die Beschwerdeführen-
den Stellung zur Zwischenverfügung des SEM. Am 18. Mai 2016 übermit-
telten sie einen Brief der Schwestern des Beschwerdeführers vom 20. April
2016.
B.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. Sep-
tember 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragen durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2016 die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihre Asylgesuche seien gutzuheis-
sen und es sei ihnen die B-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen
die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und der F-Ausweis für vorläufig
Aufgenommene zu erteilen. Es sei von ihrer Wegweisung abzusehen. Der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen zu
erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es
seien der Unterzeichnenden die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme
zuzustellen und ihr für die ergänzende Begründung sowie das Nachreichen
der beglaubigten und übersetzten Beweismittel eine Nachfrist von mindes-
ten zehn Tagen ab Zustellung der vorinstanzlichen Akten zu gewähren.
Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei beziehungsweise de-
ren Einreichung wurde angekündigt (vgl. Aktenverzeichnis zur Beschwerde
vom 10. Oktober 2016).
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016
auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Anträge, es seien den Be-
schwerdeführenden die Akten A22/4, A24/4, A25/6 und A26/6 zuzustellen
und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
wies er ab. Zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte
er den Beschwerdeführenden eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege hiess er gut und er gab den Beschwerdeführenden Rechts-
anwältin Ilona Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 übermittelten die Beschwerdeführen-
den die angekündigten Beweismittel mit Übersetzungen mit einem aktuali-
sierten Aktenverzeichnis.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. Novem-
ber 2016 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel
sowie eine aktualisierte Honorarnote bei.
H.
Am (…) wurde der Beschwerdeführerin der Sohn D._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer
1.4 einzutreten.
1.4 In der Beschwerde wurde unter Ziffer 5 der Anträge die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt. Da der Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese einer solchen
nicht entzogen hatte (Art. 55 VwVG), wurde auf den entsprechenden An-
trag mangels Rechtsschutzinteresses bereits mit Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2016 nicht eingetreten. Mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht
einzutreten ist auf den Antrag, es sei allen Beschwerdeführenden die
B-Bewilligung zu erteilen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass bei den Befragun-
gen aufgrund des ungenügenden Wissens der Beschwerdeführenden über
ihren angeblichen Herkunftsort und der fehlenden Kenntnisse der chinesi-
schen Sprache Zweifel an ihrer Herkunft entstanden seien. Deshalb sei
durch eine unabhängige sachverständige Person ein Alltagswissenstest
durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer habe relativ gute Alltagskenntnisse, die jedoch ein
paar unerwartete Lücken aufgewiesen hätten, die eine Ausreise erst vor
kurzer Zeit zweifelhaft erscheinen liessen. So habe seine Beschreibung
der Ausstellung eines Personalausweises in mehreren Belangen nicht den
in Tibet üblichen Gegebenheiten entsprochen, obwohl er angegeben habe,
zweimal einen Ausweis erhalten zu haben. Er habe auch falsche Angaben
zur administrativen Gliederung der Herkunftsregion gemacht und die Orts-
namen des Dorfes, der Gemeinde, des Kreises und der Provinz auf Chine-
sisch nicht angeben können. Auch bezüglich der Beschreibung von Nach-
barorten hätten seine Kenntnisse Lücken aufgewiesen. Die Angaben zur
Verwaltung (…) entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Er
habe das Wort für eine Gemüseart nicht gekannt und mehrere in Tibet nicht
bekannte Wörter verwendet. Seine Kenntnisse des Chinesischen seien
sehr schwach. Dies weise nicht auf eine erst vor kurzer Zeit erfolgte Aus-
reise aus China hin.
Die Beschwerdeführerin verfüge nur über sehr geringe Alltagskenntnisse
zur angegebenen Heimatregion. Sie habe keine Kenntnisse zur Vegetation
der Umgebung und keine Nachbarkreise angeben können. Sie habe eine
richtige und eine realitätsfremde Distanzangabe gemacht. Sie habe ge-
wusst, wie oft im Jahr man anbaue, habe aber realitätsfremde Angaben
zum Erhalt von Land gemacht und das in Tibet übliche Flächenmass nicht
gekannt. Die meisten von ihr gemachten Preisangaben seien falsch gewe-
sen. Sie habe eine beträchtliche Anzahl tibetischer und chinesischer Wör-
ter sehr ungewohnt ausgesprochen und habe in Tibet und in G._______
unbekannte Wörter verwendet. Sie habe das in Tibet übliche Wort für eine
Gemüseart nicht verstanden. Obwohl sie die Schule besucht habe, seien
ihre Angaben zum Schulwesen mehrheitlich unzutreffend gewesen. Ihre
Angaben zur Ausstellung eines Personalausweises entsprächen nicht den
in Tibet üblichen Gegebenheiten. Sie verfüge nur über rudimentäre Kennt-
nisse des Chinesischen.
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Die Antworten auf das rechtliche Gehör enthielten keine neuen wesentli-
chen Hinweise, die geeignet wären, die Feststellungen im Alltagswissens-
test umzustossen. Bei der Bestätigung der Schwestern handle es sich nicht
um ein amtliches Schreiben. Derartige Schreiben von Verwandten seien
zum Nachweis der Herkunft nicht geeignet. Es könne nicht geglaubt wer-
den, dass die Beschwerdeführenden die chinesische Sprache nicht ge-
braucht hätten. Die Beschwerdeführerin habe (…) geführt, in dem auch
Chinesen (…). Der Beschwerdeführer habe als Unternehmer im Behörden-
und im Kundenkontakt das Chinesische auch beherrschen müssen. Auf-
grund der Evaluation des Alltagswissens sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden nicht aus dem Dorf E._______ stammten und nicht
bis zur Ausreise dort gelebt hätten.
Für diese Angaben sprächen auch die bei den Befragungen gemachten
unglaubhaften Angaben zur Ausreise und zum Reiseweg. Bei einer Aus-
reise von verfolgten Personen müssten Reisedokumente zwingend auf
fremde Namen lauten, welche die Beschwerdeführenden für den Fall, dass
sie von Beamten danach gefragt würden, hätten kennen müssen. Ihre
Schilderung, sie hätten nicht gewusst, auf welche Namen die für die Aus-
reise verwendeten Dokumente gelautet hätten, könne nicht geglaubt wer-
den. Die Unglaubhaftigkeit des Reisewegs gehe daraus hervor, dass sie
ausser Thailand keine anderen Länder, durch die sie gereist seien, hätten
nennen können.
Der Beschwerdeführer habe gesagt, die (…), die bei (…) seien, seien lan-
desweit bekannt gewesen, weshalb 600 bis 800 Leute in seine (…) gekom-
men seien. Es bestünden Zweifel daran, dass (…) vor solch grossem Pub-
likum (…) würden, da dies nicht nur sie selbst, sondern auch das Publikum
gefährdete. Weitere Vorbehalte bestünden zur Art, wie er die Polizisten
habe überwältigen können. Angesichts deren zahlenmässiger Überlegen-
heit sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen sei, einen von ihnen
niederzustechen und die anderen in die Flucht zu schlagen. Es falle auf,
dass er keine Angaben dazu machen könne, was nach der angeblichen
Flucht mit (…) und (…) weitergegangen sei. Seine Angabe, er habe dies
nicht in Erfahrung bringen können, könne nicht zutreffen, stehe er doch mit
seiner Schwester in Kontakt.
Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung
in der Volksrepublik China und die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Viel-
mehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt
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hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in
einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführenden seien nicht im Besitz des Alltags-
wissenstests. Die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente seien nicht
geeignet, die Sozialisierung des Beschwerdeführers in F._______ in Frage
zu stellen. Es erstaune nicht, dass ein Mensch ohne hinreichende Schul-
bildung nicht ganz korrekte Angaben im Zusammenhang mit administrati-
ven Behördenvorgängen machen könne. Zudem sei zu bestreiten, dass die
Vorinstanz die Angaben überhaupt richtig habe beurteilen können. Ebenso
wenig erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht alle Fragen betreffend
Nachbarorte habe beantworten können. Es sei nicht massgebend, ob das
Wort für eine Gemüseart genannt werden könne oder nicht, was auch für
Wörter gelte, die in Tibet angeblich nicht bekannt seien. Weder die Be-
schwerdegegnerin noch die Person, die den Alltagswissenstest durchge-
führt habe, lebten in Tibet und könnten alle Wörter aus jeder Region ken-
nen. Es sei auch möglich, dass jemandem aufgrund von Ermüdung etwas
nicht in den Sinn komme. Die Beschwerdeführenden hätten plausibel er-
klärt, weshalb sie keine guten Chinesisch-Kenntnisse hätten. Der Be-
schwerdeführer habe durch seinen Onkel Tibetisch lesen und schreiben
gelernt. Er habe Chinesisch auf der Strasse gelernt und im (…) habe eine
Angestellte Chinesisch sprechen können, womit geklärt sei, wie die Kom-
munikation mit den chinesischen (…) möglich gewesen sei. Die Schluss-
folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem
angegebenen Ort, sei nicht zu folgen. Die Sachverhaltsfeststellung sei
nicht korrekt erfolgt und die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. Auch die
Beschwerdeführerin habe erläutert, dass sie kein Chinesisch gelernt habe;
ihre Kenntnisse seien jedoch hinreichend detailliert, sodass von einer So-
zialisierung in E._______/F._______ ausgegangen werden könne. Die Be-
schwerdeführenden hätten in ihren Stellungnahmen vom Mai 2016 nach-
vollziehbare Erklärungen abgegeben. Die Vorinstanz sei auf die Stellung-
nahmen ungenügend eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Es sei auf die Stellungnahmen von Frau H._______ und Herrn I._______
zu verweisen. Frau H._______ sei in Tibet geboren und kenne die Familie
des Beschwerdeführers aus der Kindheit. Sie habe Tibet 1992 verlassen
und sei in die Schweiz gekommen. Als sie 2011 nach Tibet gereist sei, habe
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sie ihr Heimatdorf E._______ besucht und die Schwester des Beschwer-
deführers getroffen. Auch Herr I._______ kenne die Familie J._______ und
habe E._______ bereits dreimal besucht. Er mache aufschlussreiche An-
gaben über das Dorf und das Verhältnis zwischen der tibetischen und der
chinesischen Bevölkerung. Er erkläre, dass bei den Amtsstellen Schreiber
und Übersetzer zur Verfügung stünden, sodass klar werde, wie es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen sei, Behördengänge zu machen.
Trotzdem sei die Angst der Tibeter gross, wenn sie zu den Behörden müss-
ten. Besonders Frauen fürchteten sich, da sie kaum Bildung erhielten und
sich hauptsächlich um das Haus zu kümmern hätten. F._______, wo sich
das (…) befunden habe, sei eine tibetische (…), in der die Chinesen stark
vertreten seien. Die Polizei sei sehr präsent und Herr I._______ spreche
von Provokationen, Unruhen und Verhaftungen. Die Ausführungen von
Herrn I._______ widerlegten die Behauptung der Beschwerdegegnerin,
dass die Beschwerdeführenden nicht aus E._______/F._______ stamm-
ten.
Die Flucht der Beschwerdeführenden sei von einem Schlepper organisiert
worden, der alle Dokumente gehabt und vorgezeigt habe. Herr I._______
führe aus, die chinesischen Beamten seien gestresst und froh, wenn ein
Mitreisender bei der Abfertigung helfe.
Solange Tibeter unter sich seien, würden sie in Ruhe gelassen; auch wenn
sie Bilder des Dalai Lama aufhängten oder wenn Songs gespielt würden,
in denen dieser gepriesen werde. Diese Ruhe sei indessen trügerisch und
ein Funke genüge, um eine Eskalation zu bewirken. Für alle Tibeter – so
auch für die genannten Sänger – bestehe das Risiko, mit den Chinesen in
Konflikt zu geraten. Es sei jedoch keine Lösung, die tibetische Tradition
aufzugeben.
Die Argumentation des SEM, aufgrund der Überlegenheit der Polizisten sei
nicht glaubhaft, dass sich die Situation wie vom Beschwerdeführer geschil-
dert abgespielt habe, werde bestritten. Er sei von der Menge unterstützt
worden, da diese die Polizisten aufgehalten habe. Er habe auch zu Proto-
koll gegeben, dass er davon ausgehe, die Chinesen hätten (…) und (…)
beschlagnahmt. Die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe sei zu
bejahen.
Mit Ausweiskopien von Angehörigen und Auszügen aus dem Familien-
büchlein könne aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführenden und
die Angehörigen aus China stammten und tibetischer Ethnie seien. Das im
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Seite 11
Familienbüchlein genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ent-
spreche nicht dem bisher bekannten Datum, was daran liege, dass er zum
Zeitpunkt der gemachten Angaben weder Geburtsjahr noch Geburtsdatum
gekannt habe. Die Beschwerdeführenden hätten keine unglaubhaften An-
gaben über den Sozialisierungsraum in China gemacht. Gewisse Wissens-
lücken oder Angaben, die im Zeitpunkt der Befragung nicht abrufbar seien,
müssten als normal angesehen werden. Die Hauptsozialisierung in China
könne mittels Bestätigungen und Herkunftsbelegen von Angehörigen be-
wiesen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde-
führenden in der tibetischen Diaspora gelebt hätten.
Die willkürliche Suche nach Gründen, die die Ausführungen der Beschwer-
deführenden als lückenhaft erscheinen liessen, verletzten den Grundsatz
eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Bezeichnend sei, dass die Unterzeichnende nicht innert nützlicher Frist alle
Verfahrensakten erhalten habe. Damit verletze das SEM auch den An-
spruch auf rechtliches Gehör.
Sollte davon ausgegangen werden, den Beschwerdeführenden sei kein
Asyl zu gewähren, seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er (…) habe abbre-
chen müssen und durch einen Polizisten angegriffen worden sei. Er habe
sich verteidigt und einen Polizisten in Notwehr verletzt. Diese Situation
habe zur Flucht geführt, da der Beschwerdeführer andernfalls inhaftiert und
gefoltert worden wäre. Die Argumentation der Vorinstanz, es drohe keine
nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe, sei nicht haltbar. Davon gehe das SEM
denn auch aus, schliesse es doch den Wegweisungsvollzug nach China
aus. Der Vollzug sei nicht möglich, da die Beschwerdeführenden keine Rei-
sepapiere besässen und es ihnen nicht möglich sei, solche zu beschaffen.
Allein das illegale Verlassen Chinas stehe unter Strafandrohung. Die Be-
schwerdeführenden erfüllten bereits aufgrund der Republikflucht die
Flüchtlingseigenschaft.
Der Vollzug der Wegweisung nach China wäre unzulässig und unzumutbar.
Die Abschiebung in ein Drittland komme nicht in Frage, da dies die Weiter-
schiebung nach China zur Folge hätte. Mit einem Vollzug würde zusätzlich
das Kindswohl gefährdet.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das einzige den Be-
schwerdeführer betreffende Originaldokument sei eine aus einem Famili-
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enbüchlein herausgerissene Seite, die gemäss Übersetzung eine „Regist-
rierungskarte für permanente Einwohner“ sei; sie sei am 23. August 2011
ausgestellt worden. Davon abgesehen, dass daraus der Aufenthaltsort
nicht hervorgehe, stünden die spärlichen Einträge darin im Widerspruch zu
den im Asylverfahren gemachten Personenangaben. Das Geburtsdatum
sei laut Dokument der (…), der Beschwerdeführer habe hingegen den (…)
angegeben. Das Argument, er habe bei Einreichung des Asylgesuchs das
Geburtsdatum nicht gewusst, überzeuge nicht, habe er doch nicht darauf
hingewiesen, es handle sich um ein erfundenes Datum. Auf der Karte
stehe, er sei der zweite Sohn der Familie und als Beruf sei (…) eingetra-
gen. Im Asylgesuch habe er zwei Schwestern angeführt und als Beruf die
Leitung (…) angegeben. Somit sei das Dokument weder zum Beweis der
Identität noch des Aufenthaltsorts tauglich. Es könne sich bei der aufge-
führten Person um jemand anderen handeln. Weitere beweisführende Do-
kumente oder Angaben, dass die Beschwerdeführenden bis Oktober 2014
in der angeführten Herkunftsregion gelebt hätten, seien der Beschwerde
nicht zu entnehmen. Dem SEM falle auf, dass in der Beschwerde ausge-
führt werde, der Beschwerdeführer habe einen Polizisten verletzt, er im
Asylverfahren jedoch angegeben habe, diesen getötet zu haben.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer gehe da-
von aus, der Polizist, den er mit einem Messer verletzt habe, sei gestorben.
Dass er sein Geburtsdatum nicht gekannt habe, sei absolut üblich für Tibe-
ter aus dem ländlichen Umfeld. Der Geburtstag spiele dort keine Rolle und
werde nicht gefeiert. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Angehörigen
im Asylverfahren bezeichnet und im Beschwerdeverfahren Ausweise und
Auszüge aus dem Familienbüchlein eingereicht. Die ganze Familie des Be-
schwerdeführers stamme aus dem Kreis F._______ und lebe dort. Mittels
den Auszügen aus dem Familienbüchlein und den Ausweispapieren könne
belegt werden, dass die genannten Personen mindestens bis zum Ausstel-
lungsdatum (23. August 2011) im (…), K._______, F._______, G._______,
gelebt hätten. Der Umstand, dass die Auszüge aus dem Familienbüchlein
teilweise im Original hätten eingereicht werden können und eine Bestäti-
gung der Gemeinde vom 27. September 2016 vorliege, beweise, dass die
Familie noch heute dort lebe und die Beschwerdeführenden dort soziali-
siert worden seien. In den eingereichten Auszügen werde bei allen Famili-
enmitgliedern angegeben, sie seien „(…)“, nur bei einer Schwester des Be-
schwerdeführers werde „(…)“ angegeben. Beinahe alle aus dem ländlichen
Herkunftsort stammenden Personen würden als (…) bezeichnet, auch
wenn sie einen anderen Beruf ausübten. Um (…) führen zu können, werde
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in Tibet keine Berufslehre benötigt. Bei der im Auszug des Familienbüch-
leins aufgeführten Person handle es sich um den Beschwerdeführer. Der
Vater des Beschwerdeführers habe vor dessen Mutter mit einer im Jahr
1998 verstorbene Ehefrau zusammengelebt, die eine uneheliche Tochter
in die Ehe gebracht habe. Diese Ehefrau habe mit dem Vater zwei Töchter
gehabt, von denen eine 2006 verstorben sei. Die uneheliche Tochter – sie
werde im Familienbüchlein als erste Tochter des Hausherrn beziehungs-
weise als Stieftochter bezeichnet – habe einen unehelichen Sohn gehabt,
der in einem eigenen Haushalt lebe. Der Vater des Beschwerdeführers
habe mit seiner Stieftochter zwei Kinder gezeugt, ihn und L._______. Aus
dem Haushalt des Vaters stammten somit zwei Söhne (der uneheliche
Sohn der Stieftochter und der Beschwerdeführer) und vier Töchter (die
Stieftochter, die verstorbene Tochter und die beiden Schwestern des Be-
schwerdeführers).
5.
5.1 Die in der Beschwerde bezüglich der Modalitäten und des Umfangs der
Akteneinsicht erhobenen Rügen erwiesen sich als unberechtigt. Mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Oktober 2016 wurden die Anträge, es seien den
Beschwerdeführenden die Akten A22/4, A24/4, A25/6 und A26/6 zuzustel-
len und ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewie-
sen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung
kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf ihre
Ausführungen in den Stellungnahmen zur Evaluation der Alltagswissens-
tests ungenügend eingegangen sei. Das SEM führte den wesentlichen In-
halt der Stellungnahmen in der angefochtenen Verfügung an und erwähnte
auch das eingereichte Schreiben der Schwestern des Beschwerdeführers.
Alsdann legte es kurz und prägnant dar, weshalb die Stellungnahmen und
das Bestätigungsschreiben aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Fest-
stellungen in der Evaluation des Alltagswissenstests umzustossen. Selbst
wenn dieser Wertung nicht zu folgen wäre, läge somit keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
5.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon
dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
D-6211/2016
Seite 14
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der
Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des
SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist –
auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – festzustel-
len, dass das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechts-
staatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz
das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.4 Auf die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten kein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 EMRK gehabt, ist nicht weiter einzugehen, da Art. 6
EMRK statuiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitig-
keiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un-
abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Inwiefern die Vorgehensweise des SEM, das im Bereich des öffentli-
chen Rechts erstinstanzlich über Asylgesuche entscheidet, Art. 6 EMRK
verletzen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014
vom 13. April 2015 E. 7.2).
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-6211/2016
Seite 15
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Das SEM stützte seine Einschätzung, die Beschwerdeführenden
stammten nicht aus dem Dorf E._______ im Kreis M._______ beziehungs-
weise sie hätten dort nicht bis zu ihrer Ausreise gelebt, im Wesentlichen
auf die Ergebnisse des Alltagswissenstests, die von einem Experten der
Fachstelle LINGUA in seinen ausführlichen Berichten vom 21. Februar
2016 dargelegt wurden.
6.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist einleitend festzuhalten, dass
er eigenen Aussagen gemäss nie eine Schule besucht habe. Sein Onkel
habe ihm Tibetisch lesen und schreiben beigebracht. Beruf habe er keinen
erlernt (act. A7/12 S. 4). Der Experte erachtete die Aussage des Beschwer-
deführers, er sei nicht zur Schule gegangen, als möglich, da es zu dessen
Jugendzeit noch keine Schulpflicht gegeben habe. Des Weiteren führte der
Experte aus, der Beschwerdeführer habe relativ gute Alltagskenntnisse zur
von ihm angegebenen Heimatregion nachweisen können, diese wiesen
„ein paar unerwartete Lücken auf“, die eine Ausreise erst vor kurzer Zeit
als zweifelhaft erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die
Auffassung des Experten, dass der Beschwerdeführer zu mehreren Berei-
chen des täglichen Lebens korrekte und plausible Angaben machen
konnte. Seine Angaben zur Geographie seiner Herkunftsregion waren zu-
treffend, diejenigen zur Landwirtschaft und zu Verkehrsmitteln teilweise
korrekt. Die meisten Angaben zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten waren
plausibel. Er konnte einige richtige Preisangaben machen und kannte die
Namen von mehreren Telefonanbietern. Seine Angaben zum Schulwesen
seien gemäss Experte erstaunlich gewesen, diejenigen zur Ausstellung
von Personalausweisen hätten in mehreren Belangen nicht den in Tibet
üblichen Gegebenheiten entsprochen. Zur administrativen Gliederung der
von ihm angegebenen Herkunftsregion machte er mehrere falsche Anga-
ben und er konnte die Namen seines Dorfes, seiner Gemeinde, seines
Kreises und seiner Provinz nicht auf Chinesisch angeben. Er verwendete
mehrere Wörter, die der Experte aus Tibet nicht kennt.
D-6211/2016
Seite 16
6.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe sieben Jahre
lang die Schule besucht, wo sie unter anderem Englisch gelernt habe. Chi-
nesisch-Unterricht habe sie keinen gehabt. Beruf habe sie keinen erlernt
(act. A5/12 S. 4). Der Experte führte in seinem Bericht aus, die Beschwer-
deführerin habe von der von ihr angegebenen Heimatregion nur sehr we-
nige Alltagskenntnisse nachweisen können. Ihre Angaben seien mehrheit-
lich unzutreffend oder realitätsfremd gewesen. Sie habe keine Kenntnisse
der Vegetation der Umgebung gehabt und habe keine Nachbarkreise an-
geben können. Sie habe gewusst, wie oft im Jahr man in Tibet anbaue,
habe aber realitätsfremde Angaben zum Erhalt von Land gemacht und das
übliche Flächenmass nicht gekannt. Die meisten der von ihr gemachten
Preisangaben seien realitätsfremd gewesen. Sie habe Wörter verwendet,
die der Experte aus dem Tibet nicht kenne. Ihre Angaben zum Schulwesen
seien mehrheitlich unzutreffend gewesen und diejenigen, wie die Ausstel-
lung eines Personalausweises vor sich gehe, entsprächen nicht den in Ti-
bet üblichen Gegebenheiten. Ihre Chinesisch-Kenntnisse seien sehr rudi-
mentär gewesen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens mehrfach übereinstimmend an, es sei ihnen nicht möglich, aus
China Dokumente kommen zu lassen, die Rückschlüsse auf ihre Identität
zulassen würden (act. A5/12 S. 6, A7/12 S. 6, A16/14 S. 2 f., A17/20 S. 7 f.).
Die Tatsache, dass es ihnen nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung in
relativ kurzer Zeit möglich war, diverse Dokumente beizubringen, wirft Fra-
gen hinsichtlich der Aufrichtigkeit ihrer gegenüber der Vorinstanz gemach-
ten Angaben auf und legt nahe, dass sie der ihnen gesetzlich obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach-
gekommen sind.
6.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung berechtigterweise aus,
dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehör-
den mehrmals angab, er sei am (…) geboren worden (act. A1/4, A7/12 S.
2). Er wies zu keiner Zeit darauf hin, dass er sein Geburtsdatum nicht
kenne und es sich bei seinen Angaben um ein erfundenes Datum handle,
und bekräftigte die Wahrheit seiner Angaben unterschriftlich
(act. A7/12 S. 9). Auch die Beschwerdeführerin gab bei der BzP ohne zu
zögern an, ihr Ehemann sei am (…) geboren worden, und bekräftigte un-
terschriftlich, dass die von ihr gemachten Angaben der Wahrheit entsprä-
chen (act. A5/12 S. 9). Die Erklärung in der Beschwerde, es sei in ländli-
chen Gegenden Tibets üblich, dass man sein Geburtsdatum nicht kenne,
D-6211/2016
Seite 17
vermag an dieser Lage der Fakten nichts zu ändern. Zudem fällt auf, dass
im Schreiben der beiden Schwestern des Beschwerdeführers vom 20. April
2016 (auch gemäss der beigelegten Übersetzung) angegeben wird, er sei
am (…) geboren worden. Die Schwestern bestätigten somit das vom Be-
schwerdeführer im Asylverfahren genannte Geburtsdatum hinsichtlich des
Tags und des Monats, verkehrten indessen die beiden Ziffern der Jahres-
zahl. Dies, obwohl ihnen das Familienbüchlein vorlag, in dem ein anderes
Geburtsdatum festgehalten wurde, übermittelten sie doch einen Auszug
desselben an ihn. Angesichts dieser Umstände ist die Beweiskraft der ein-
gereichten Dokumente, in denen angeführt wird, der Beschwerdeführer sei
am (…) geboren, fraglich. Insofern die Volksregierung der Gemeinde
K._______, Kreis M._______, am 27. Dezember 2016 bestätigte, dass die
Beschwerdeführenden Einwohner des Dorfes (…) seien, ist darauf hinzu-
weisen, dass sie sich seit November 2014 in der Schweiz aufhalten und
somit zum Ausstellungszeitpunkt seit über zwei Jahren nicht mehr Bewoh-
ner des Dorfes (…) sein konnten. Zudem haben sie ausgesagt, sie hätten
seit dem Jahr 2010 nicht mehr im Dorf, sondern in der Stadt M._______
gelebt; ein entsprechender Hinweis ist der Bestätigung nicht zu entneh-
men.
6.3.3 Die in der Schweiz lebende H._______ führt in ihrem Schreiben vom
15. Oktober 2016 aus, sie kenne die Familie des Beschwerdeführers seit
ihrer Kindheit; er sei nur zehn Jahre jünger als sie. Sie habe Tibet zusam-
men mit ihrem Onkel 1992 verlassen und habe die Familie N._______ aus
den Augen verloren. 2011 habe sie Tibet als Touristin bereist und ihr Dorf
besucht. Sie habe dort seine Schwester getroffen, die (…) betreibe. Sie
hätten zusammen Tee getrunken und über die Familien gesprochen.
Frau H._______ gibt an, der Beschwerdeführer sei zehn Jahre jünger als
sie, was angesichts des von ihr angegebenen Geburtsjahres darauf hin-
deutet, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm gegenüber den schwei-
zerischen Asylbehörden angegeben – (…) geboren wurde. Somit stimmt
auch ihre Angabe nicht mit den Einträgen in den auf Beschwerdeebene
eingereichten Registerauszügen und der Bestätigung der Volksregierung
der Gemeinde K._______ überein. Die Angaben von Frau H._______ ver-
mögen die strittigen Fragen somit nicht zu klären, sondern werfen vielmehr
neue Fragen auf.
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Ausführungen
des LINGUA-Experten, der Aussagen der Beschwerdeführenden und der
eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden
D-6211/2016
Seite 18
möglicherweise tatsächlich aus dem Dorf E._______ im Kreis M._______
oder der näheren Umgebung stammen. Insbesondere der Beschwerdefüh-
rer verfügt über relativ gute Alltagskenntnisse der von ihm angegebenen
Heimatregion, die er sich gemäss Auffassung des Gerichts nicht ohne wei-
teres theoretisch aneignen konnte. Hingegen kann seine Identität nicht als
gesichert geltend und die mangelhaften Kenntnisse zu diversen vom LIN-
GUA-Experten angesprochenen Fragestellungen deuten darauf hin, dass
er seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren
als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verliess. Die Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin über die alltäglichen Gegebenheiten in Tibet sind als
eher gering und mangelhaft zu bezeichnen, was insbesondere in Anbe-
tracht dessen, dass sie sieben Jahre lang die Schule besucht habe, nicht
nachvollziehbar ist. Bezüglich ihr kann der Einschätzung des Experten, sie
habe Tibet zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt ver-
lassen, ebenso gefolgt werden; auch ihre Identität wurde bisher nicht nach-
gewiesen.
6.4
6.4.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Be-
schwerdeführer habe am 29. September 2014 einen Polizisten verletzt
oder getötet, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise darauf hingewiesen, dass in den Aussagen Ungereimtheiten beste-
hen, die auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen schliessen
lassen. Bei der BzP schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall dahinge-
hend, (…). Es seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, er müsse
(…). Die Polizisten hätten seine Betriebsbewilligung zerrissen und ihn auf
den Hinterkopf geschlagen. Er sei gestürzt und als er wieder aufgestanden
sei, habe er einen Polizisten mit einem Messer am Hals verletzt. Zwei Po-
lizisten hätten ihn festgehalten und er habe sie mit dem Messer angreifen
wollen. Die beiden Polizisten seien weggerannt und die (…) hätten „Kihii“
geschrien (act. A7/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor,
zirka um Mitternacht seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten,
man könne in einem (…) nicht so viele Leute unterhalten und solche Lieder
singen. Sie hätten gesagt, (…) müsse geschlossen werden, worauf er in
die Knie gegangen sei und um Verständnis gebeten habe. Er habe einen
Schlag auf den Hinterkopf erhalten und sei hingefallen. Er sei aufgestan-
den und habe einen Polizisten mit seinem Messer verletzt; dieser sei um-
gefallen. Dessen Kollegen hätten ihn gepackt und er habe sich mit seinem
Messer zu wehren versucht. Der eine Polizist sei dann geflohen und er
habe sie verfolgt. Die (…) hätten „Kihii“ gerufen und die beiden Polizisten
aufgehalten (act. A17/20 S. 9). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der
D-6211/2016
Seite 19
Beschwerdeführer, er sei zu Hause gewesen, als die Polizisten gekommen
seien. Der (…) habe ihn informiert, wonach er (…) gegangen sei. Alles
habe sich vor der Türe (…) und nicht im (…) abgespielt. Beim Handge-
menge mit den beiden nicht verletzten Polizisten habe er sich gewehrt.
Derjenige, der seine „Messerhand“ gepackt habe, sei abgehauen, der an-
dere ebenfalls. Er sei ihnen eine kurze Strecke gefolgt und einige hätten
den Kampfruf ausgerufen. (act. A17/20 S. 12 ff.).
Die Schilderung des Vorfalls stimmt insofern nicht überein, als der Be-
schwerdeführer erst im weiteren Verlauf der Anhörung geltend machte, er
sei nicht zugegen gewesen, als die drei Polizisten eingetroffen seien. So-
wohl bei der BzP als auch bei seiner ersten Schilderung des Vorfalls bei
der Anhörung entsteht der Eindruck, als hätte er das Erscheinen der Poli-
zisten miterlebt. Des Weiteren gab er einerseits an, die Polizisten hätten
das Weite gesucht und er sei ihnen gefolgt, während er anderseits vor-
brachte, die Besucher (…) hätten die Polizisten aufgehalten. Im Gegensatz
zum Beschwerdeführer, der angab, er sei zu Hause gewesen und erst ge-
gen Mitternacht zum (…) gegangen, sagte die Beschwerdeführerin, er
habe sich vor dem Vorfall im (…) aufgehalten, er habe den Abend dort ver-
bracht (act. A16/14 S. 7 f.). Mit dem Widerspruch konfrontiert, erklärte sich
die Beschwerdeführerin dahingehend, sie habe nicht mitbekommen, dass
ihr Ehemann erst gegen Mitternacht zum (…) gegangen sei, da sie im Hotel
viel zu tun gehabt habe (act. A16/14 S. 9). Diese Erklärung ist angesichts
ihrer klaren Aussagen, die sie zuvor gemacht hatte, nicht stichhaltig.
Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwo-
gen, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nicht wisse, was
nach dem Vorfall aus seiner (…) und dem (…) geworden sei, nicht nach-
vollziehbar ist, da er offenbar in Kontakt mit seinen Verwandten stand. Die
bei der Befragung geäusserte Vermutung, (…) seien wohl geschlossen
worden, zeugt davon, dass er keinerlei Erkundigungen über den tatsächli-
chen Ablauf der Geschehnisse einholte.
6.4.2 Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung auch Zweifel an
den von den Beschwerdeführenden genannten (Ausreise-)Modalitäten.
Selbst für den Fall, dass sie bei der Grenzkontrolle von einem Schlepper
begleitet worden wären und in Anbetracht der Erklärung, die Grenzbeam-
ten seien oft nervös und froh, wenn Leuten, die nicht Chinesisch sprächen,
jemand bei der Ausreise behilflich sei, erscheinen ihre Angaben, sie wüss-
ten nicht, auf welche Namen die Identitätspapiere, mit denen sie ausgereist
seien, gelautet hätten, nicht nachvollziehbar. Weder die Beschwerdefüh-
renden noch ihr Schlepper konnten mit Sicherheit davon ausgehen, dass
D-6211/2016
Seite 20
seitens der Grenzbeamten keine Nachfragen gestellt würden, sodass für
den Fall einer Überprüfung gewisse Vorbereitungen hätten getroffen wer-
den müssen. Ebenso stereotyp wie die Schilderung der Umstände bei der
Ausreise, sind die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg, zu
dem sie mit Ausnahme der Angabe, sie seien wohl über Thailand gereist,
keine konkreten Angaben machen konnten.
6.4.3 Die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers und an der geltend gemachten illegalen Ausreise
der Beschwerdeführenden aus China bestärken die Annahme, dass sie Ti-
bet zu einem früheren als dem von ihnen angegebenen Zeitpunkt verlies-
sen und sich längere Zeit in einem Drittstaat aufhielten, bevor sie im No-
vember 2014 in die Schweiz gelangten.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis
gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und
Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland ver-
unmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Die Beschwerdeführenden ha-
ben weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären,
etwas zur Klärung ihrer wahren Identität beziehungsweise Herkunft beizu-
tragen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel widerspre-
chen hinsichtlich des Geburtsdatums beziehungsweise -jahres des Be-
schwerdeführers den Angaben die er, seine Ehefrau, seine Schwestern
und eine Bekannte, die aus demselben Dorf wie er stamme, machten. Auch
weitere Angaben auf den eingereichten Beweismitteln entsprechen nicht
D-6211/2016
Seite 21
dem, was seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurde. Die
fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der
ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Be-
hörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende
Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fach-
stelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar (vgl. BVGE
2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
7.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens der Be-
schwerdeführenden durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine
entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Bericht handelt es
sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von
Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Analy-
sen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder
des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende
Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge-
wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt. An der fachlichen Eignung der sachverständigen Person bestehen
vorliegend keine Zweifel. Somit wird der vorliegenden Herkunftsanalyse er-
höhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asyl-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In Anwen-
dung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das
SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen
der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift
und die Beweismittel weiter einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-6211/2016
Seite 22
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. In Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Eth-
nie, die – wie die Beschwerdeführenden – ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 f.).
9.3 Soweit dies im heutigen Zeitpunkt beurteilbar ist, spricht auch das ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtende Kindeswohl nicht ge-
gen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden Kinder
der Beschwerdeführenden sind drei- beziehungsweise eineinhalbjährig
und damit beziehungsweise fast ausschliesslich an ihre Eltern gebunden.
Von einer Integration in der Schweiz, die im Falle eines Vollzugs der Weg-
weisung zu einer eigentlichen Entwurzelung der Kinder führen könnte,
kann klarerweise nicht ausgegangen werden.
D-6211/2016
Seite 23
9.4 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden
Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Über-
einstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszu-
schliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sind, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BVGE 2009/29).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 17. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und Rechtsanwältin Ilona Zürcher als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszu-
richten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 In der eingereichten Kostennote vom 18. November 2016 werden ein
zeitlicher Aufwand von 19,1 Stunden, Barauslagen von Fr. 788.40 (Dolmet-
scher) und Spesen von Fr. 70.– (Kopien) ausgewiesen. Der zeitliche Auf-
wand wird in Anbetracht des als angemessen erachteten Zeitaufwandes in
Vergleichsfällen als zu hoch erachtet und auf 15 Stunden festgelegt. Unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des
D-6211/2016
Seite 24
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der amtli-
chen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3859.–
(Arbeitsaufwand 15 x Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 858.40; inkl. Mehr-
wertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6211/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwältin Ilona Zürcher wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 3859.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: