B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-621/2010/mel
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Mongolei,
vertreten durch Ricardo Lumengo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiederwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N … .
D-621/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Mongolei aus Ulan
Bator (Ulaanbaatar) – reichte am 7. März 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein, worauf sie am 30. März 2009 vom BFM erst zu ihren persön-
lichen Verhältnissen und ihrem Reiseweg befragt und direkt anschlies-
send zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. … ).
Dabei brachte sie zur Hauptsache vor, sie habe ihre Heimat am 21. Feb-
ruar 2009 verlassen, da sie dort zu Unrecht beschuldigt werde, ihre ältere
Schwester vergiftet zu haben, und ihr deshalb eine Verurteilung wegen
Mordes drohe. In diesem Zusammenhang machte sie im Wesentlichen
das Folgende gelten: Ihre ältere Schwester – für welche sie den Haushalt
besorgt und auch jeweils gekocht habe – habe bei der Staatsanwaltschaft
von Ulan Bator gearbeitet. Am Nachmittag des 5. November 2009 sei ihre
Schwester zunehmend krank geworden und sie sei in der Folge noch am
gleichen Abend im Spital gestorben. Der überraschende Tod sei unter-
sucht worden, worauf sich ergeben habe, dass ihre Schwester vergiftet
worden sei. Ihr Schwager, ein ehemaliger Polizist, habe die Beschwerde-
führerin der Tat bezichtigt, um an das Erbe der Schwester zu gelangen.
Sie sei drei Tage nach dem Tod ihrer Schwester verhaftet worden. Zwar
habe man sie danach mangels Beweisen vorläufig wieder freigelassen,
jedoch sei ihr Reisepass eingezogen und ihr im Rahmen erneuter Befra-
gungen eine Verurteilung wegen Mordes in Aussicht gestellt worden.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, bei der Mongolei handle
es sich um einen verfolgungssicheren Staat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
AsylG) und der Beschwerdeführerin sei es aufgrund unsubstanziierter,
widersprüchlicher und daher offenkundig unglaubhafter Vorbringen nicht
gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Daran an-
schliessend erklärte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die
Mongolei als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
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richt mit Urteil vom 15. April 2009 als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen.
D.
Am 16. Oktober 2009 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Revisi-
onsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht, wobei sie das Vorliegen neuer
Tatsachen und Beweismittel geltend machte, welche den Grossteil ihrer
Gesuchsvorbringen belegen würden. Dabei reichte sie als Beweismittel
eine angebliche polizeiliche Suchbestätigung, drei Todesfallbestätigungen
(betreffend beide Elternteile und ihre ältere Schwester) sowie eine Schul-
bestätigung zu den Akten, und sie gab an, diese Beweismittel seien von
einer ehemaligen Lehrerin für sie erhältlich gemacht worden. Schliesslich
machte sie neu das Vorliegen von psychischen Beschwerden geltend,
welche im Vorverfahren nicht bekannt gewesen seien. In dieser Hinsicht
reichte sie [fachärztliche] Berichte … vom 16. Juni 2009 und vom
4. November 2009 zu den Akten, und sie brachte vor, sie sei in der Ver-
gangenheit mehrmals von ihrem Schwager vergewaltigt worden.
Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 1. Dezember 2009 abgewiesen, unter anderem mit der Begründung,
selbst wenn die Beschwerdeführerin einer strafrechtlichen Verfolgung
ausgesetzt würde, wäre eine solche rechtsstaatlich legitim (vgl. dazu im
Einzelnen die Verfahrensakten D-6536/2009).
E.
Am 5. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvoll-
zuges – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. In ihrer Eingabe be-
antragte sie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gleichzeitig er-
suchte sie das Bundesamt um eine Sistierung aller Vollzugsmassnahmen
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Im Rahmen ihrer Gesuchseingabe hielt sie an ihren bisherigen Vorbrin-
gen fest, wobei sie insbesondere ihre Schilderungen zu ihrem familiären
Hintergrund ergänzte. Dabei brachte sie unter Vorlage eines ausführli-
chen ärztlichen Berichts … vom 16. Dezember 2009 vor, sie sei von ih-
rem Schwager während Jahren geschlagen und auch dreimal vergewal-
tigt worden. Dabei sei sie auch einmal von ihm schwanger geworden,
worauf sie das Kind habe abtreiben lassen. Zwar habe sie einmal ver-
sucht, die Familie zu verlassen, sie sei aber gescheitert. Deshalb habe
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sie bei ihrer Schwester und ihrem Schwager bleiben müssen, gegenüber
ihrer älteren Schwester habe sie die erlittenen Übergriffe von Seiten des
Schwagers aber stets verschwiegen. Letztlich vermute sie, dass ihr
Schwager ihre Schwester umgebracht habe. Sollte er nicht der Täter ge-
wesen sein, so habe er dennoch ein grosses Interesse daran, sie hinter
Gitter zu bringen, da damit die Vorfälle der letzten Jahre nicht ans Licht
kämen. Als ehemaliger Polizist verfüge er über gute Verbindungen und
die Möglichkeit, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Aufgrund
dieser Umstände sei die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges neu zu prüfen. In Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sei schliesslich festzustellen, dass sie psy-
chisch schwer geschädigt sei und in der Schweiz bereits drei Suizidver-
suche unternommen habe. Ihre psychische Situation habe nur mit Mühe
stabilisiert werden können und im Falle einer Rückkehr in die Heimat
würden sich ihre Krankheitssymptome wiederum massiv verstärken, habe
sie doch dort eine erneute Konfrontation mit ihrem Schwager und eine
Verwicklung in ein Strafverfahren zu gewärtigen. Zudem fehle ihr in der
Mongolei auch ein soziales Netz.
F.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte
das BFM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab und stellte
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Nichteintretensentscheides vom
5. (recte: 6.) April 2009 fest. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt.
Im Rahmen seiner Entscheidbegründung hielt das Bundesamt vorab fest,
die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Beschuldigung der
Vergiftung der Schwester sowie Verfolgung und Haft aufgrund dieses De-
likts seien sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsge-
richt als unglaubhaft erkannt worden. Nichts anderes ergebe sich auch
hinsichtlich der Vorbringen betreffend angeblich erlittene Vergewaltigun-
gen durch den Schwager, da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren nichts derartiges vorgebracht habe, obwohl sie damals (am
30. März 2009) von Frauen angehört worden sei. Es sei daher auch nicht
nachvollziehbar, wenn diese angeblichen Ereignisse im ärztlichen Bericht
vom 16. Dezember 2009 als Grund für die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin herangezogen würden. Die behandelnde Ärztin stütze
sich hinsichtlich der Frage der Ursache der Erkrankung alleine auf die
Angaben der Beschwerdeführerin und damit auf Hypothesen. Die Beurtei-
lung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wie auch
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die Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen seien jedoch als
Rechtsfragen alleine dem BFM vorbehalten. Aufgrund der Akten sei dem-
zufolge davon auszugehen, dass die geltend gemachte Erkrankungslage
andere Ursachen als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Gründe habe. Als reine Parteibehauptungen vermöchten daher weder die
Vorbringen betreffend angeblich erlittene Vergewaltigungen noch betref-
fend eine angebliche Beeinflussung des Gerichtsverfahrens durch den
Schwager gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu spre-
chen. Auch bleibe darauf hinzuweisen, dass die Gerichte in der Mongolei
unabhängig seien. Schliesslich spreche die geltend gemachte Erkran-
kungslage auch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges, da kein Anlass zur Annahme bestehe, die Erkrankung wäre in der
Heimat nicht behandelbar. Mentale Probleme hätten heute in der Mongo-
lei keine Stigmatisierung mehr zur Folge und in jeder Verwaltungseinheit
stehe ein psychiatrisches Behandlungsangebot zur Verfügung. Dabei be-
nannte das Bundesamt einige staatliche Fachkliniken und es hielt fest,
das State Mental Hospital in Ulaanbaatar verfüge über Medikamente je-
der therapeutischen Klasse.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihre Rechtsvertreterin – am 2. Februar 2010 Beschwerde. In ihrer Einga-
be beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung aller Vollzugsmassnah-
men und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die
Durchführung einer zusätzlichen Anhörung und um die Vornahme von Ab-
klärungen in der Heimat.
Dabei machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die aktenkundi-
gen Arztberichte vorab geltend, sie leide an massiven psychischen Prob-
lemen, mithin es in der Schweiz bereits zu drei Suizidversuchen gekom-
men sei. Daran anschliessend bekräftigte sie nochmals ihre ursprüngli-
chen Gesuchsvorbringen wie auch ihre neuen Vorbringen betreffend erlit-
tene Vergewaltigungen durch den Schwager. Dabei hielt sie dem BFM
entgegen, im Revisionsverfahren seien vom Bundesverwaltungsgericht
verschiedene Punkte ihrer Gesuchsvorbringen – namentlich ihre Angaben
zum Tod ihrer Eltern und ihrer älteren Schwester – sehr wohl als glaub-
würdig erkannt worden, was vom Bundesamt ignoriert worden sei. Gleich-
zeitig wiederholte sie ihre Rüge betreffend eine angeblich ungenügende
Anhörung zu ihren Gesuchsgründen durch das Bundesamt, weshalb es
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einer zusätzlichen Anhörung bedürfe. Ergänzend stellte sie das Nachrei-
chen von Beweismitteln zum geltend gemachten Strafverfahren in Aus-
sicht, was für sie jedoch mangels Kontakten sehr schwierig sei. In ihren
weiteren Ausführungen erklärte sie den vorinstanzlichen Schluss, die psy-
chischen Probleme müssten eine andere Ursache als die geltend ge-
machten Vergewaltigungen haben, als nicht haltbar. Vielmehr sei es so,
dass sie traumatisiert sei und nur ein sehr kurzes Verfahren gehabt habe,
weshalb sie sich anlässlich der Anhörung noch nicht habe öffnen können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die Einschätzungen des
BFM, welches sich ohne Anhörung gegen die Schlüsse der behandeln-
den Ärztin stelle, anmassend. Vielmehr bedürfe es gerade in dieser Hin-
sicht einer erneuten Anhörung. Zudem sei in ihrem Fall auch die Vornah-
me einer Botschaftsabklärung notwendig, da aufgrund der Schwere ihrer
Gesuchsvorbringen die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit vor
Ort überprüft werden müsse. Als unhaltbar erklärte sie schliesslich die
Schlüsse des BFM betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges respektive die Behandelbarkeit ihrer Erkrankungslage
auch in der Heimat, da vom Bundesamt wesentliche Punkte der vorgeleg-
ten Arztzeugnisse – das Abraten von einer Rückkehr und Aussagen über
eine erhöhte Suizidalität – schlicht ignoriert und durch eine laienhafte Ge-
geneinschätzung ersetzt worden seien. Zusätzlich habe das Bundesamt
ausser Acht gelassen, dass sie in der Heimat keine Anknüpfungspunkte
mehr habe, was auf jeden Fall zu berücksichtigen gewesen wäre.
H.
Nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (Telefax vom 3. Feb-
ruar 2010; vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), wurde mit Zwischenver-
fügung des Bundeverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2010 dem Ge-
such um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 AsylG)
und dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG) entsprochen, wogegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde.
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist das
von ihr in Aussicht gestellte Beweismittel aus der Heimat nachzureichen.
Der Vollständigkeit halber wurde schliesslich zum Antrag um Durchfüh-
rung einer ergänzenden Anhörung festgehalten, eine solche werde im
Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in aller Regel nicht durch-
geführt, sondern die Partei sei gehalten, alle massgeblichen Vorbringen
und Einwendungen in schriftlicher Form einzubringen.
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I.
Mit verschiedenen Eingaben wurden im Laufe des Verfahrens Beweismit-
tel nachgereicht, zum Teil im Original mit Zustellcouvert: ein anwaltliches
Schreiben aus Ulan Bator vom 10. März 2010 (inklusive eine Überset-
zung ins Englische), ein polizeilicher Suchbericht von 2009, Todesfallbe-
stätigungen bezüglich der Eltern und der Schwester, eine Schulbestäti-
gung und ein vertrauensärztliches Zeugnis … vom 17. Mai 2010.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2011 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei merkte das Bundesamt an, die Vorlage einer anwaltli-
chen Bestätigung weise zusätzlich auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen hin, da die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren geltend
gemacht habe, in der Heimat über keinen anwaltlichen Beistand verfügt
zu haben. Zudem sei dem vorgelegten Beweismittel aufgrund seiner
schlechten Druckqualität und dem verzogenen Schriftbild (schräger Brief-
kopf) kein Beweiswert zuzumessen.
K.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 liess die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung sowohl an der Echtheit als
auch der Aussagekraft des vorgelegten Anwaltsschreiben festhalten. Da-
bei erklärte sie das verzogene Schriftbild als unerheblich und sie brachte
namentlich vor, die ausstellende Anwältin sei nicht von ihr selbst beauf-
tragt worden, sondern erst nach ihrer Ausreise durch ihre ehemalige Leh-
rerin. Der Kontakt zu ihrer ehemaligen Lehrerin sei zwar seit einem Jahr
abgerissen, sie werde aber versuchen, eine Bestätigung über den Zeit-
punkt der Beauftragung der Anwältin beizubringen. Abschliessend rügte
sie, dass sich das Bundesamt zu allen anderen neu vorgelegten Beweis-
mitteln gar nicht geäussert habe.
L.
Am 20. Januar 2012 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die
Schweizerische Vertretung in der Mongolei und liess die Vorbringen und
die verschiedenen Beweismittel einer Prüfung unterziehen.
Am 3. Juli 2012 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem Bundes-
verwaltungsgericht ihre Abklärungsergebnisse. Es habe sich ergeben,
dass die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Schule nie
Schülerin war, das Formular der Schule sei unrechtmässig verwendet
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worden. Der angebliche Anwalt habe die Beschwerdeführerin nie vertre-
ten auch die diesbezüglich eingereichte Bestätigung sei gefälscht. Der
polizeiliche Suchbericht sei ebenfalls eine Fälschung. Der Name der Be-
schwerdeführerin sei im staatlichen Einwohnermeldeamt nicht registriert,
auch diesbezüglich seien gefälschte Bescheinigungen eingereicht wor-
den. Eine Person mit dem Namen der Schwester habe nie in der Staats-
anwaltschaft gearbeitet und an der von der Beschwerdeführerin angege-
benen Wohnadresse befinde sich keine Privatwohnung, sondern ein Stu-
dentenheim.
M.
Mit Stellungnahme vom 8. August 2012 zu den Abklärungen der Schwei-
zerischen Vertretung führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne sich
nicht erklären, weshalb sie im Schulregister nicht eingetragen sei. Auch
wisse sie nicht, weshalb ihre Lehrerin, die den Anwalt beauftragt habe,
die entsprechende Bestätigung gefälscht haben solle. Sie halte daran
fest, dass sie von der Polizei gesucht werde und ihre Angaben der Wahr-
heit entsprechen würden. Sie müsse im Einwohneramt registriert sein, je-
denfalls hätten ihre Eltern ihre Geburt ordentlich angemeldet. Möglich wä-
re, dass sie aus dem Register gestrichen worden sei, weil sie anlässlich
der letzten Volkszählung nicht mehr anwesend gewesen sei. Auch treffe
es zu, dass ihre Schwester bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe
und ihre Wohnung habe sich ganz in der Nähe des erwähnten Studen-
tenheims befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet Asyl und Weg-
weisung endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6
und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde der legitimierten Be-
schwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
2.2. Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde.
3.
3.1. Sowohl im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches als auch auf Be-
schwerdeebene wird das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechte-
rung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
geltend gemacht und vor diesem Hintergrund die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz beantragt. Es wird in diesem Zusammen-
hang ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
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Erlebnisse im Heimatstaat um eine schwer traumatisiert Person mit suizi-
dalen Tendenzen handle, die zudem im Falle der Rückkehr mit einem
Strafverfahren wegen Mordes konfrontiert wäre. Unter diesen Umständen
sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zu-
mutbar.
3.2. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend einzig Prozessgegenstand
sein kann, ob sich die gesundheitliche Situation derart verändert hat,
dass sich die Wegweisung nunmehr als unzulässig oder unzumutbar er-
weist. Die Beschwerdeführerin bewegt sich hingegen ausserhalb des ob-
jektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes, wenn sie in ihrer Beschwer-
deeingabe – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die ursprüngliche Feh-
lerhaftigkeit und die Aufhebung des Entscheides des BFM vom 6. April
2009 geltend macht (ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG), zumal dies einzig auf dem Weg der Revision mög-
lich wäre. Die entsprechenden Vorbringen sind für das vorliegende Ver-
fahren jedoch insofern relevant, als sich die Frage stellt, wie sich die indi-
viduelle Situation im Heimatstaat für die Beschwerdeführerin im Falle ei-
ner Rückkehr darstellen wird, weshalb die entsprechenden Beweismittel
im Rahmen einer Botschaftsabklärung geprüft wurden.
4.
4.1. Erweist sich im Einzelfall der Vollzug der Wegweisung als nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwe-
senheitsverhältnis der betroffenen Person nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). An-
zumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei-
sungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach BV, EMRK oder FoK im oben erwähnten Sinne verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fal-
le einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf
die nachfolgenden Erwägungen (E. 4.3) ist es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie im Falle der Rückkehr eine
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Inhaftierung oder Bestrafung wegen Mordes zu befürchten hat, weshalb
die diesbezüglichen Vorbringen ihr drohe in diesem Zusammenhang eine
menschenrechtswidrige Behandlung offensichtlich ins Leere stossen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck ge-
bracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Die-
se Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich
der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grund-
sätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht er-
hältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufwei-
sen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
4.3.1. Von der Beschwerdeführerin wird das Vorliegen einer schwerwie-
genden psychischen Erkrankungslage geltend gemacht, welche ihre Ur-
sache in jahrelangem Missbrauch im familiären Rahmen habe, welchem
sich die Beschwerdeführerin nicht habe entziehen können. Im Falle einer
Rückführung in die Heimat stehe ihr dort keinerlei soziales Netz zur Ver-
fügung und es sei namentlich auch im Hinblick auf die ihr drohende Ge-
fängnisstrafe und der drohenden Konfrontation mit dem Schwager mit ei-
ner massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes
zu rechnen. Das BFM erklärt in seinem Entscheid vorab die geltend ge-
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Seite 13
machten Gründe für die psychische Erkrankungslage als unglaubhaft und
es geht in der Folge von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der psy-
chischen Erkrankungslage auch in der Heimat aus.
4.3.2. Erstmals im Rahmen des Revisionsverfahrens (vgl. oben, Bst. D)
wurden von Fachärzten … [einer psychiatrischen Fachstelle] verfasste
Berichte vom 16. Juni 2009 und vom 4. November 2009 vorgelegt, in
welchen über schwere psychische Ausnahmezustände der Beschwerde-
führerin und einen Suizidversuch respektive Suizidgedanken berichtet
wird. Im zweiten Bericht wurde von einer Oberärztin auf Vorliegen eines
depressiven Zustandes mit somatischem Syndrom geschlossen. In die-
sem Bericht wurde zum Grund für die Erkrankungslage ausgeführt, die
Beschwerdeführerin trauere einerseits um ihre verstorbene Schwester,
andererseits verspüre sie Ohnmacht und Angst, weil sie nach deren Tod
unschuldig angeklagt und ihr Leben ruiniert worden sei. Im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuches wurde ein von der gleichen Fachstelle ver-
fasster, jedoch deutlich ausführlicherer Bericht vom 16. Dezember 2009
vorgelegt, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Zuständen, eine
Angst und depressive Reaktion gemischt, eine rezidivierende depressive
Störung, bei derzeitig mittelgradiger Episode mit somatischen Syndro-
men, sowie Schlafstörungen mit Albträumen attestiert wird. Dabei wurde
(im Rahmen der Anamnese) über Schilderungen der Beschwerdeführerin
berichtet, wonach diese ab dem Alter von 17 Jahren das Opfer sexueller
Gewalt von Seiten ihres Schwagers geworden sei, und (im Rahmen der
Beurteilung) geschlossen, diese leide unter PTBS Symptomen und zeige
eine Prädisposition zu dissoziativen Zuständen, wie sie bei sexuellen Op-
fern zu beobachten sei. In der Beurteilung wurde gleichzeitig ausgewie-
sen, die Exploration sei sehr schwierig gewesen. Auf Beschwerdeebene
wurde schliesslich der fachärztliche Bericht … [einer weiteren psychiatri-
schen Fachstelle] vom 17. Mai 2010 zu den Akten gereicht, worin der Be-
schwerdeführerin – auf der Basis von drei Konsultationen zu je einer
Stunde mit mongolischer Übersetzung – das Vorliegen einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung attestiert und namentlich über eine
latent vorhandene Suizidalität (mit Status nach Suizidversuch) berichtet
wird. Dabei wird im Bericht … [dieser Fachstelle] vorab detailliert auf die
von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und daran an-
schliessend auf ihren derzeitigen Psychostatus eingegangen. In der fol-
genden Beurteilung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige als
Folge ihrer Erlebnisse die typischen Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung (Albträume und Intrusionen, Vermeidungsverhalten,
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Hyperarousal, Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an das
Trauma wachrufen könnten), sowie eine deutliche Somatisierungsten-
denz zur Bewältigung der Traumata. Zu den Ursachen der psychischen
Erkrankungslage äussert sich der Bericht nicht, indes wird auf eine
schwere Retraumatisierung anlässlich des Brandes in der Asylbewerber-
unterkunft … geschlossen (Grossbrand …, bei welchem … Asylsuchende
und ein Feuerwehrmann verletzt wurden). Andererseits wird über eine
ausgeprägte Furcht der Beschwerdeführerin vor Polizisten und vor Män-
nern in Uniform berichtet, und zum Schluss des Berichtes ausgeführt, es
sei für die Beschwerdeführerin von existenzieller Wichtigkeit zu wissen,
dass sie vor einem Zusammentreffen mit dem Täter in der Heimat ge-
schützt werde. Zur Frage der Behandlung der Beschwerdeführerin wird
ausgeführt, eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung
sei dringend indiziert, wobei vorerst eine Therapie mit Remeron installiert
worden sei.
4.3.3. Mit dem BFM ist darin einig zu gehen, dass alleine das Vorliegen
einer psychischen Erkrankungslage nicht gegen den Wegweisungsvoll-
zug in die Mongolei spricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich denn
auch schon wiederholt zur Frage der Behandelbarkeit solcher Erkrankun-
gen in der Mongolei geäussert, und diese Frage – gerade im Falle einer
Herkunft aus Ulan Bator – in der Regel bejaht und den Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar erklärt, respektive jedenfalls dann, wenn die betrof-
fene Person in der Heimat über konkrete persönliche Anknüpfungspunkte
verfügte (vgl. dazu bspw. das Urteil D-4257/2008 vom 5. Oktober 2009
E. 6.3). Gerade in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin
nun aber eine massive Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen. So
wurde aufgrund der überzeugenden Botschaftsauskunft deutlich, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur verschiedene gefälschte Beweismittel ein-
reichte, sondern offensichtlich auch sämtliche Auskünfte zu Identität, bis-
herigem Wohnort oder zu den familiären und sozialen Beziehungen falsch
waren. Die vagen Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 8. August
2012, ihre Angaben würden der Wahrheit entsprechen, vermögen daran
nichts zu ändern. Demnach kann ausgeschlossen werden, dass ihre
Schwester unter den erwähnten Bedingungen umgekommen und sie in
diesem Zusammenhang inhaftiert worden sei. Auch die angeblichen
Probleme mit einem Schwager sind unter den gegebenen Umständen
unglaubhaft. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerde-
führerin unter gewissen psychischen Problemen leidet, steht für das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass diese jedenfalls nicht im geltend ge-
machten Zusammenhang stehen können. Auch ist angesichts der kras-
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sen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin zu
deren Lasten davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein trag-
fähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen
Umständen ist sie für eine Behandlung ihrer psychischen Probleme –
sollte diese denn auch in Zukunft nötig bleiben – auf die entsprechenden
Möglichkeiten im Heimatstaat zu verweisen. Allfälligen suizidalen Tenden-
zen ist mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln und entspre-
chenden Massnahmen im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen zu be-
gegnen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu
erachten, zumal mangels entsprechender Kenntnisse auch im Übrigen
nicht von einer Situation auszugehen ist, wonach die Beschwerdeführerin
im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
4.4. Letztlich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung der
für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt
damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), weshalb sich der Sachver-
halt nicht derart verändert hat, als dass sich der Vollzug der Wegweisung
aus heutiger Sicht Hindernisse in den Weg stellen würden. Damit hat die
Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen. Unter
den gegebenen Umständen kann auch die Auferlegung der Verfahrens-
kosten durch die Vorinstanz nicht beanstandet werden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem mit Verfügung vom 11. Februar 2010 das Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG gutgeheissen wurde, werden indes keine Verfahrenskosten aufer-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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