B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-621/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (…).
D-621/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie.
Er verliess den letzten Wohnort im Heimatland (B._______, C._______)
Mitte September 2015 zusammen mit seinen Eltern und dem jüngeren Bru-
der. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte die Familie gemäss seinen Anga-
ben auf dem Landweg nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 regis-
triert wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz
nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, seinem Reiseweg und sum-
marisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Zu den Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus
einer politischen Familie und gehöre selber dem Jugendflügel der HDP
(Halkların Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) an. Sie
seien von den Nachbarn als Terroristen bezeichnet worden, seine Mutter
habe die Stelle verloren, er selbst sei körperlich angegriffen worden. Der
Vater sei mehrmals von Beamten in Zivil abgeführt worden. Schliesslich
lehne er den Militärdienst, zu dem er aufgefordert worden wäre, aus Ge-
wissensgründen ab.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Ungarn. Mit Urteil D-7064/2015 vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfü-
gung vom 23. Oktober 2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz
zurück.
D.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. November 2018 einlässlich
zu den Fluchtgründen an (Anhörung).
Sein Vater habe sich für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) und die HDP
eingesetzt. Er habe auch für ihn, den Beschwerdeführer, einen Mitglieds-
antrag gestellt. Im Mai 2015 sei er Mitglied geworden. Zudem sei er in
C._______ für die HDP aktiv gewesen, dort sei er seit (…) (im Sommer
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2014) Mitglied. Schon als Kind sei er mit dem Vater an die 1. Mai-Demonst-
rationen und ans Newroz-Fest gegangen. Später habe er sich an einzelnen
Aktivitäten beteiligt, erstmals anlässlich der Gezi-Proteste, wo sie festge-
nommen worden seien. Bei den Wahlen [im Juni] 2015 habe er als Urnen-
beobachter gewirkt.
Seine Familie sei immer politisch gewesen. Sein Vater sei mehrere Male
von der Polizei in Zivil mitgenommen und geprügelt worden. Beim letzten
Mal sei sein Gesicht fast entstellt gewesen, so schlimm sei er geschlagen
worden.
Eines Abends sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Motorrad auf dem
Heimweg gewesen. In der Gegend von Kısıklı habe ihm ein junger Mann
zugewinkt. In dem Quartier gebe es die Gruppe von Ülkücü («graue
Wölfe»), die den Kurden feindlich gesinnt sei. Er habe angehalten, sein
Motorrad abgestellt und sei in der Folge umstellt worden, worauf es zu ei-
ner tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Eine Frauenstimme
habe die Angreifer zum Aufhören aufgefordert. Er habe die Gelegenheit zur
Flucht genutzt, einige seien ihm noch nachgerannt. Er sei nach Hause ge-
gangen, die Familie habe gesehen, wie er am Kopf geblutet habe. Später
seien sie einmal zuhause gewesen, da sei ein Stein durch das Fenster
geflogen. Kaum dass sie begriffen hätten, was los sei, sei ein weiterer Stein
gefolgt. Von unten sei gerufen worden, sie seien Kurden, Terroristen. Die
Angreifer seien nicht lange geblieben, vielleicht aus Angst vor der Polizei.
Er habe dann rausgeschaut, um zu sehen, ob er einen der Angreifer kenne.
Da habe er gesehen, dass alle Nachbarn auf dem Balkon gewesen seien
und das Ganze verfolgt hätten wie einen Fussballmatch. Niemand habe
etwas unternommen. Zuletzt sei der Vermieter heruntergekommen, er
habe gesagt, sie sollten sofort abhauen, Terroristen wie sie wolle er hier
nicht. Etwa fünf Tage nach dem Vorfall hätten sie die Türkei verlassen.
Die Eltern seien in den 1990er Jahren angeklagt und gefoltert worden. Die
Familie der Mutter sei politisch aktiv, deshalb habe sie auch mehr als die
Hälfte der Familie verloren. Ein Onkel sei aus politischen Gründen im Ge-
fängnis. Sie selbst sei beim Frauenflügel der Partei gewesen, habe an (ihm
nicht genauer bekannten) Aktivitäten teilgenommen. Demonstrationen und
Protestkundgebungen hätten sie zum Teil familienweise besucht.
Er habe vor dem Militärdienst erklärt, aus Gewissensgründen nicht in den
Dienst gehen zu wollen; im Militär hätte er gegen Kurden schiessen müs-
sen oder wäre von Kurden beschossen worden. Er habe nicht Mittel dieser
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Politik werden wollen. Seine Erklärung der Dienstverweigerung habe er
beim Büro der Gruppe für Militärdienstverweigerer (in E._______) abgege-
ben; der zuerst angefragte Menschenrechtsverein habe ihn dorthin verwie-
sen. Die Erklärung werde sodann auf der Website der Gruppe Militärdienst-
verweigerer aufgeschaltet. Nach dem 20. Geburtstag hätte er ins Militär
gehen müssen. Nach der Ausreise sei der Brief wegen des Dienstes an die
alte Adresse gekommen. Ob sich das Militär gemeldet habe, nachdem er
nicht eingerückt sei, wisse er nicht, man gelte aber als militärdienstflüchtig
und würde sofort in ein Militärgefängnis gebracht. Die zu erwartende Strafe
würde in Anbetracht seiner Mitgliedschaft bei der HDP und DBP, der Ver-
weigerung aus Gewissensgründen und der politischen Aktivitäten der Fa-
milienmitglieder nicht tief ausfallen.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Facebook-Ac-
count gehackt worden sei und er über Social Media Beschimpfungen sowie
Drohungen erhalten habe. Für eine Behördenbeteiligung habe er keine An-
haltspunkte, könne sich aber vorstellen, dass die Behörden diese Leute
aufhetzten.
E.
Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der
Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Be-
auftragung des Kantons F._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5).
Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über
die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer die vorin-
stanzliche Verfügung an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und
Neubeurteilung (Antrag Ziff. 1), [eventualiter] die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl (Ziff. 2), subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereini-
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gung, allenfalls Koordination des Verfahrens mit jenen seiner Familienan-
gehörigen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Semsettin Bas-
timar wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die koordinierte
Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht ge-
stellt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. März 2019 an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legte er eine Kostennote für
die Bemühungen des amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. im Detail E. 6.2).
4.
4.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, es entstünden auf-
grund mehrerer Ungereimtheiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der be-
haupteten Übergriffe: So habe der Beschwerdeführer an der BzP eigene
Mitnahmen durch die Behörden verneint, an der Anhörung aber von einer
Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste berichtet. Die an der BzP genann-
ten Drohungen über Social Media habe er an der Anhörung im freien Be-
richt nicht erwähnt und sich unzulänglich damit zu rechtfertigen versucht,
er sei nicht danach gefragt worden. Im Widerspruch zur BzP habe er an
der Anhörung nicht ausgesagt, seine Mutter habe die Stelle verloren, son-
dern, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen. Den tätlichen Angriff, der ge-
gen ihn geführt worden sei, sei unterschiedlich geschildert worden. Bei der
Anhörung habe er mehrere Angriffe der Nachbarn mit Steinen erwähnt,
nicht aber bei der BzP.
Unglaubhaft seien sodann Vorbringen, die in wesentlichen Punkten der all-
gemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. Die Asyl-
gesuche der Eltern würden selben Tages abgewiesen, da die behaupteten
Übergriffe als unglaubhaft erachtet würden. Damit könne er aus der vor-
geblichen Verfolgung der Eltern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht
nachvollziehbar sei sodann, weshalb er nicht unmittelbar nach Beginn der
geltend gemachten Übergriffe die Türkei verlassen, diese nicht den Behör-
den gemeldet habe oder aber diesen durch Wohnsitzverlegung innerhalb
der Türkei ausgewichen sei.
Bezüglich des Verfahrens, welches vor einem Staatssicherheitsgericht in
den 1990er Jahren gegen die Eltern geführt worden sei, sei in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht der kausale Zusammenhang zur Flucht zu vernei-
nen.
Mit Blick auf die Furcht vor künftiger Verfolgung sei festzustellen, dass das
politische Profil des Beschwerdeführers mit blossen Parteimitgliedschaften
und Teilnahmen an einzelnen Kundgebungen als niederschwellig er-
scheine und keine staatlichen Massnahmen provoziert habe. Das Vorhan-
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densein eines politischen Datenblattes sei unwahrscheinlich, der Be-
schwerdeführer werde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in den Fokus
der Behörden gerückt.
Weiter habe der Beschwerdeführer auf sein familiäres Umfeld verwiesen.
Es sei – so das SEM – nach dem Militärputsch vom 12. September 1980
bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexverfolgungs-
massnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten als se-
paratistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen, doch
habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001, dem
Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne einer
Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar nicht in
Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vorkämen,
insbesondere, wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet werde
und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit diesem in
Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Angehörige
bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht. Behörd-
liche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch misslie-
biger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein asylbe-
achtliches Ausmass an. Er habe keine darüber hinaus gehenden Nachteile
geltend gemacht oder aber seine Vorbringen hätten sich nicht als glaubhaft
erwiesen. Es sei somit nicht anzunehmen, er werde wegen des familiären
Umfeldes künftig solchen Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Aus-
masses ausgesetzt sein.
Kein Asylgrund sei schliesslich die Verweigerung des Militärdienstes. Es
sei grundsätzlich das Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst
zu verpflichten; im Falle der Türkei erfolge die Einberufung einzig aufgrund
der Nationalität, ethnische Fragen spielten keine Rolle. Auch lägen keine
Erkenntnisse vor, dass Kurden gezielt gegen Angehörige der eigenen Eth-
nie eingesetzt würden. Im Grundsatz erfolgte eine straf- oder disziplinar-
rechtliche Verfolgung wegen des nicht angetretenen Militärdienstes mithin
nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungs-
handlung. Zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig nicht als regimefeind-
lich eingestuft werden dürfte, seien sachfremde und asylrelevante Ein-
flüsse auf das Strafmass oder die Behandlung zu verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer weist bezüglich der durch die Vorinstanz thema-
tisierten Ungereimtheiten darauf hin, dass gemäss deren eigenen Richtli-
nien auf die Angaben in der BzP zu den Asylgründen aufgrund der nur sum-
marischen Befragung mit Zurückhaltung abzustellen sei. Die Verhaftung
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anlässlich der Gezi-Proteste möge an der BzP nicht vorgebracht worden
sein, sei aber auch nicht als Asylgrund, sondern als Erklärung für das feh-
lende Vertrauen in die Polizei geltend gemacht worden. Die Drohungen via
Social Media habe er als bekannt vorausgesetzt, da er davon ausgegan-
gen sei, diese seien in den Akten dokumentiert (die Dokumentation könne
wegen Schliessens der Accounts nicht nachgeholt werden). Den Stellen-
verlust der Mutter habe er anlässlich der BzP und der Anhörung themati-
siert. In welchem Zusammenhang gesagt worden sei, sie sei nicht mehr
zur Arbeit gegangen, sei nicht nachvollziehbar. Den Angriff auf das Haus
habe er an der BzP, wenn auch in anderen Worten, erwähnt. Die Unge-
reimtheiten seien insgesamt nebensächlicher Natur. Neben dem summari-
schen Charakter der BzP seien die verstrichene Zeit von drei Jahren und
sein psychischer Zustand zu berücksichtigen.
Der pauschale Hinweis auf die Abweisung der Asylgesuche der Angehöri-
gen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Indem das SEM nicht
konkret angebe, welche Vorbringen der Eltern unglaubhaft seien und wa-
rum. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, auf diese pauschale Be-
hauptung hin Stellung zu nehmen und den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten.
Soweit die Vorinstanz ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer nicht früher geflüchtet sei, die Übergriffe nicht den Behör-
den gemeldet oder seinen Wohnsitz verlegt habe, argumentiere sie nicht
nur realitätsfremd, sondern auch im Widerspruch zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers, insbesondere sei zwischen den Übergriffen und der
Flucht keine lange Zeit verstrichen; der Angriff auf ihn sei wenige Tage vor
dem Friedensmeeting gewesen, das am 6. August 2015 stattgefunden
habe, der Angriff auf die Wohnung habe innert Tagen zur Flucht geführt.
Bei den Behörden habe er sich nicht gemeldet, weil er aufgrund seines
Umfeldes und eigener Erfahrungen kein Vertrauen in diese gehabt habe;
zudem sei der Staat der Anstifter der Angriffe gewesen. Schliesslich hätten
vom Staat gesteuerte Angriffe auf kurdische Einrichtungen und Menschen
in 81 Provinzen des Landes stattgefunden; da bereits als staatsfeindlich
eingestellte Familie eingestuft, sei nurmehr die Flucht ins Ausland als Op-
tion verblieben. Die Schilderungen der Übergriffe seien sehr ausführlich, in
sich schlüssig und mit mehreren Realkennzeichen erfolgt.
Im Zeitpunkt der Ausreise sei er 19 Jahre alt gewesen und habe bis dahin
stets mit der Kernfamilie gelebt. Die Asylgründe müssten im Zusammen-
hang mit denen der Eltern gesehen werden. Zu berücksichtigen seien die
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Verhaftungen der Mutter (1993 und 2013) und des Vaters, namentlich auch
die polizeilichen Übergriffe auf den Vater, die dieser detailreich geschildert
habe. Weiter habe er den Angriff auf die Familienwohnung, deren Verlust
und den der Arbeitsstelle der Mutter miterlebt. Die staatlichen und nicht-
staatlichen Eingriffe seien im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld
und der in der Vergangenheit erlebten Vorverfolgung der Eltern objektiv
genug gewesen, einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen,
dass sie sich gezwungen gesehen hätten, ohne ihr Hab und Gut das Land
sofort zu verlassen.
Es möge sein, dass er – von der Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste
abgesehen – keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten habe.
Das bedeute aber nicht, dass er bei weiterem Verbleib in der Türkei von
Verfolgungsmassnahmen verschont geblieben wäre. Aufgrund der aktuel-
len Quellenlage seien eine blosse HDP-Mitgliedschaft oder die Teilnahme
an einer Versammlung ausreichend, in den Fokus der Behörden zu gera-
ten. Bei der Flucht sei eine zukünftige Verfolgung mithin wahrscheinlicher
gewesen als eine Nichtverfolgung. Daneben seien die Angriffe auf ihn
selbst, die polizeilichen Übergriffe auf den Vater, der Angriff auf die Woh-
nung und der Stellenverlust der Mutter als konkrete Anhaltspunkte für eine
Bedrohung zu gewichten. Und seien damit objektive Gründe für eine aus-
geprägte Furcht vor einer weiteren Verfolgung.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtsstaatlichen Entwicklung der
Türkei im Zuge der Annäherung an Europa seien veraltet und in sich wi-
dersprüchlich. Aufnahmeverhandlungen in die EU seien gescheitert, die
Türkei bewege sich in Richtung einer vollständigen Diktatur. Die Men-
schenrechtslage habe sich – wie sich aus der jüngeren Rechtsprechung
und der aktuellen Quellenlage ergebe – seit der Ausreise der Familie dras-
tisch verschlechtert; insbesondere echte und mutmassliche Mitglieder von
als staatsgefährdend eingestuften Organisationen liefen Gefahr, von Si-
cherheitskräften verfolgt, in Gewahrsam genommen und misshandelt und
gefoltert zu werden. Seine Eltern seien den Behörden aufgrund ihrer in der
Vergangenheit erfolgten Verhaftungen, der Verwandtschaft und ihrer Tätig-
keiten für die HDP als mutmassliche Unterstützter der PKK bekannt. Zu-
dem sei er selber Refraktär. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung
müsse er bei zwangsweise durchgeführter Rückkehr aus objektiven Ge-
sichtspunkten mit grösster Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen rechnen.
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Aufgrund seines Status’ als Refraktär sei unmittelbar bei seiner Einreise
mit der Inhaftierung und Überstellung ans zuständige Militärbüro zu rech-
nen. Zumal aus den erwähnten Gründen bereits im Fokus der Behörden,
würde er wohl umgehend an die Einheit überwiesen werden, wo er als
Kurde und Dienstverweigerer von Vorgesetzten und Kameraden als
Staatsfeind angesehen und schwersten Übergriffen und Misshandlungen
ausgesetzt wäre. Überdies lehne er den türkischen Militärdienst aus Über-
zeugung ab; die Vorstellung, diesen Dienst leisten zu müssen, verursache
bereits starke psychische und körperliche Beschwerden.
4.3 Die Asylgründe betreffend, lässt sich die Vorinstanz am 22. Februar
2019 dahingehend vernehmen, dass der psychische Zustand des Be-
schwerdeführers die Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht zu recht-
fertigen vermöchten. Er habe alle Protokolle nach Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigt und keinen Beleg vorgelegt, dass er nicht einvernah-
mefähig gewesen wäre. Dergleichen wäre auch nicht erkennbar gewesen.
Im Weiteren befasst sich die Vorinstanz mit dem psychischen Zustand des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung. Diese bejaht die Vorinstanz, denn zum
einen bringe der Vollzug den Beschwerdeführer nicht in eine existenz-
bedrohende Lage, zum andern seien in der Türkei genügende psychiatri-
sche Versorgungsangebote greifbar.
Die mit der Beschwerde eingelegten Berichte vermöchten den Entscheid
nicht zu ändern, da sie nicht den Beschwerdeführer beträfen.
Im Übrigen führe sein Rechtsvertreter auch das Verfahren seiner Mutter,
dieser sei damit im Besitz des Entscheides und der Akten der Mutter und
wisse damit auch, welche Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wür-
den.
4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik vom 11. März 2019 geltend,
den psychischen Zustand als einen Grund für die fehlende Massgeblichkeit
der behaupteten Ungereimtheiten angeführt zu haben – neben anderen
Gründen, zu denen sich die Vorinstanz nicht äussere. Unabhängig von der
Unterschrift unter den Protokollen vermöge der schlechte psychische Zu-
stand das Erinnerungsvermögen zu beeinflussen.
Die Vorinstanz verkenne mit ihren Ausführungen zur Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges im Zusammenhang mit dem psychischen
Leiden, dass geltend gemacht worden sei, die Ursache des psychischen
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Leidens liege in der Türkei. Der Vollzug der Wegweisung würde das Leiden
verstärken, womit er für den Fall der erzwungenen Rückkehr einer Gefähr-
dung ausgesetzt sei.
Die eingereichten Berichte würden ihn tatsächlich nicht erwähnen, diese
seien zum Beleg für die Menschenrechtssituation eingereicht worden.
Zwar sei er und seine Mutter (und der Bruder) von demselben Anwalt ver-
treten, dies entbinde das SEM indes nicht von seiner Begründungspflicht.
Ein Entscheid müsse so abgefasst werden, dass ihn die Betroffenen sach-
gerecht anfechten können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage sei, die
Rechtmässigkeit des Entscheides zu überprüfen. Das wäre nicht der Fall,
wenn die Mutter etwa keine Beschwerde erhoben hätte.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur, seine Verletzung führt
im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV
302 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2363/2016
vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
5.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je
mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde nicht konkret ausge-
führt, inwieweit die Aussagen der Eltern nicht glaubhaft seien. Gegen diese
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Seite 13
pauschale Aussage könne nicht sachgerecht Beschwerde geführt werden.
Die Vorinstanz verweist auf die Möglichkeit, die entsprechenden Ent-
scheide und Akten einsehen zu können, weil der Rechtsvertreter der Mutter
und des jüngeren Bruders auch der seine sei (und damit die Akten kenne).
Anders als im Verfahren der Mutter, in dem die nämliche Rüge erhoben
wird, äussert sich die Vorinstanz nicht, soweit der Entscheid und die Akten
des Vaters betroffen sind.
5.4 Die Begründungspflicht gebietet, dass der betreffende Entscheid aus
sich heraus verständlich und mit Blick auf die allfällige Anfechtung nach-
vollziehbar ist. Selbstredend ist der Rückgriff auf andere Entscheide im
Sinne von Präjudizen oder auf frühere, durch Rechtskraft verbindliche Ent-
scheide in derselben Sache zulässig. Es erscheint indessen als problema-
tisch, für einen Teil der Sachverhaltswürdigung pauschal auf einen zeit-
gleich ergangenen Entscheid in einem anderen, parallelen Verfahren zu
verweisen, ohne im betreffenden Entscheid eine eigene Glaubhaftigkeits-
prüfung durchzuführen. Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall deshalb
kritisch, weil sich die Vorinstanz mittels eines pauschalen Verweises von
der Pflicht entbindet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der po-
lizeilichen Übergriffe gegen den Vater überhaupt zu prüfen.
Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akten und Entscheide der weiteren Fa-
milienmitglieder kompensieren diese Unzulänglichkeit nicht. Im Falle des
Vaters hat der Beschwerdeführer bei dieser Haltung durch die Geltendma-
chung der Akteneinsicht eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist zu
gewärtigen. Dies würde auch für die Akten seiner Mutter und seines Bru-
ders gelten, hätten sie alle nicht denselben Rechtsvertreter – aus formal-
rechtlicher Warte ist dies indes ein blosser Zufall.
5.5 Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen kann an dieser
Stelle indessen offenbleiben, ob hier eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vorliegt, welche die Rückweisung an die Vorinstanz gebietet.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den
fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und
unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns widersprechend, folglich als nicht glaubhaft.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
6.3 Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich der Beschwerdeführer darauf be-
rufen hätte, das gegen seine Eltern geführten Verfahren vor einem Staats-
sicherheitsgericht (das gemäss deren Akten 1995, also vor seiner Geburt,
rechtskräftig abgeschlossen war) sei "Anlass [seiner] Ausreise im Septem-
ber 2015" (angefochtener Entscheid, S. 4, Ziff. II.3). Er machte dieses Er-
eignis im Kontext mit der Verfolgung der Familie als eine politische geltend.
Die vorinstanzliche Argumentation erweist sich als irrelevant und falsch.
6.4 Fehl geht die Vorinstanz auch, wenn sie die Darstellungen als unglaub-
haft ansieht, weil die "angeblichen Übergriffe auf Sie und Ihre Familie […]
bereits Monate vor Ihrer Ausreise stattgefunden haben [sollen]" (angefoch-
tene Verfügung, Ziff. II.2, S. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers – stärker noch aus denen seiner Angehörigen – geht eine Verstär-
kung des Drucks auf die Familie ab den Wahlen im Juni 2015 hervor. Die
Übergriffe auf den Vater wären vor dem Friedensmeeting vom August 2015
gewesen; ab da hätten vermehrt Gerüchte über sie kursiert. Auslösendes
Element für die Flucht war der Übergriff der Nachbarn auf die Familienwoh-
nung (vgl. Anhörung, F75), dazwischen lag der Angriff auf den Beschwer-
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Seite 15
deführer selbst. Die Ausreise erfolgte in der übereinstimmenden Darstel-
lung aller Familienangehörigen binnen Wochenfrist nach dem Übergriff auf
die Wohnung – angesichts dessen, dass sie provisorisch Unterschlupf ge-
funden und die Ausreise zu organisieren hatten, ist dies eine angemessene
Frist.
6.5
6.5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung
heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt
Vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H;
EMARK 1993 Nr. 3).
In dem den Gesuchsgründen gewidmeten Abschnitt der BzP erwähnte der
Beschwerdeführer mehrere Elemente, die ihn zur Flucht veranlasst hätten.
Er setze sich für die HDP ein. Er habe immer wieder Drohungen erhalten,
die Nachbarn hätten sie ausgeschlossen und als Terroristen beschimpft.
Die Mutter habe die Stelle verloren. Er sei von 20 bis 30 (teils bekannten)
Personen angegriffen worden. Die Quartierbewohner hätten sie zu lynchen
respektive ihr Haus in Brand zu setzen versucht. Sein Vater sei von der
Polizei abgeführt worden. Das Parteihaus sei in Brand gesetzt worden. Er
lehne den Militärdienst ab. Dazu folgten punktuelle Nachfragen, die aller-
dings knapp ausgefallen sind. Unabhängig davon, ob der in Aussicht ge-
nommene Nichteintretensentscheid (BzP Ziff. 8.01) zur Kürze motivierte,
kann die nur knapp aufgenommene Schilderung nur mit Vorbehalt als Ver-
gleichsgrundlage beigezogen werden.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gel-
tend, "etwas psychische Probleme" zu haben. Diese gründeten im Suizid
eines Mitbewohners in der Unterkunft, aber auch darin, dass sie lange hät-
ten warten müssen und er sich an einige Sachen nicht erinnern könne. Er
habe Probleme, sich zu öffnen, ein erstes Gespräch habe stattgefunden
(Anhörung F173 ff.). Gemäss mit der Beschwerde eingereichtem Arztbe-
richt der Psychiatrischen Dienste (…) vom 15. Januar 2019 zeigt der Be-
schwerdeführer Symptome einer mittelschweren depressiven Episode. Die
belastende Familiensituation und der psychisch labile Zustand der Mutter
führe zu vermehrtem Rückzug. Daneben manifestiere sich die Symptoma-
tik vor allem durch Verlustängste, Zukunftsängste, starkes Gedankenkrei-
sen, Insuffizienz und Schuldgefühle, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit,
Ratlosigkeit, Schlafprobleme, Suizidgedanken (mit glaubhafter Distanzie-
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rung von Suizidimpulsen). Der Beschwerdeführer nehme ein Antidepressi-
vum ein, es fänden Gespräche (mit der Mutter und im Einzelsetting) statt,
eine ambulante integriert psychiatrisch-psychologische Behandlung sei in-
diziert und geplant.
Bei den Familienmitgliedern konnte zum Teil eine ausgeprägte posttrauma-
tische Belastungsstörung (PTBS) nachgewiesen werden. So ist bei diesen
zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnosti-
zierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren
Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013
vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734 vom 24. Januar 2018 E. 3.8). Im Falle
des Beschwerdeführers wird eine depressive Symptomatik beschrieben,
die ihren Ursprung nicht im traumatischen Erleben in der Türkei hat, son-
dern sich danach ausbildete. Der von ihm geschilderte soziale Rückzug
wird zwar attestiert, nicht aber Erinnerungsschwierigkeiten oder Verdrän-
gungseffekte aufgrund erlebter Traumata. Die Schilderungen, die er in der
Anhörung erbringt, machen keinen gehemmten oder wortkargen Eindruck.
Während zutrifft, dass zwischen der Ausreise und der Anhörung über drei
Jahre verstrichen sind – was zu berücksichtigen ist –, erscheint die psychi-
atrische Befundlage nicht geeignet, die Glaubhaftigkeitseinschätzung zu
beeinflussen.
6.5.2 Das Gericht kommt in den separat geführten Beschwerdeverfahren
der Eltern des Beschwerdeführers zum Schluss, dass deren – mit denjeni-
gen des Beschwerdeführers einhergehenden – Vorbringen als glaubhaft zu
qualifizieren sind. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimt-
heiten in den Angaben des Beschwerdeführers vermögen aus den folgen-
den Überlegungen nicht zu überzeugen:
6.5.2.1 Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer eigene Mitnahmen
als Fluchtgrund negierte. Er machte aber auch an der Anhörung nicht gel-
tend, die Verhaftung anlässlich eines Gezi-Protestes (mutmasslich also im
Sommer 2013) sei ein Fluchtgrund; er führte dieses Erlebnis als einen
Grund dafür aus, dass er kein Vertrauen in die Polizei hatte. Es bestand
unter dem Fokus des Fluchtgrundes mithin keine Veranlassung, dies zu
benennen. Davon abgesehen ist die Inhaftierung in einer Gruppe anläss-
lich einer Demonstration von einer Mitnahme, wie er sie seinen Vater be-
treffend unmittelbar vor besagter Frage erwähnt hatte, von Grund auf ver-
schieden. Damit erstaunt nicht, dass er diese beiden Formen der Mitnahme
nicht gleichsetzte.
D-621/2019
Seite 17
6.5.2.2 Die Vorinstanz bemängelt, der Beschwerdeführer habe in der BzP
von zahlreichen Drohungen über Social Media berichtet, diese aber in der
Anhörung nicht erwähnt und auf entsprechenden Vorhalt hin – unzulänglich
– geantwortet, er sei nicht danach gefragt worden.
Der Beschwerdeführer berichtete über die Drohungen anlässlich der BzP
im Rahmen seiner Ausführungen darüber, wie die politisch engagierte Fa-
milie ausgegrenzt worden sei. Das Thema erhielt an der BzP Gewicht, in-
dem der Befrager ihm zwei Nachfragen widmete. An der Anhörung berich-
tete er darüber tatsächlich nicht spontan. Abgesehen von der etwas unbe-
kümmerten Antwort, er sei ja nicht gefragt worden, berichtet er dabei auch,
wie der Rechtsvertreter korrekt anmerkt, der Überzeugung zu sein, die
Screen-shots bereits eingereicht zu haben, vor allem aber auch, er habe
diese Drohungen "erst hier" gesehen (Anhörung, F165 f.). Die genauen
Umstände dieser Drohungen und des Hackerangriffs auf den Facebook-
Account sind tatsächlich unklar. Insgesamt handelt es sich hier aber um
eine eher untergeordnete Thematik.
6.5.2.3 Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz,
den Stellenverlust der Mutter in den Rahmen der Drohungen gegen die
Familie gestellt, an der Anhörung indessen gesagt, sie sei nicht mehr ar-
beiten gegangen.
Die Mutter selbst stellte den Stellenverlust in der sie betreffenden Anhörung
zwar als einen Vorgang dar, den sie als diskriminierend und verletzend
empfand; gleichzeitig stellte sie aber klar, dass sie ohne weiteres eine neue
Anstellung gesucht und (erfahrungsgemäss) auch gefunden hätte, wäre
man nicht ausgereist (dortige Anhörung, F85 ff.). Der Beschwerdeführer
antwortete an der Anhörung auf die Frage, ob die Eltern bis zur Ausreise
gearbeitet hätten, der Vater habe bis zu diesem "Vorfall vor der Ausreise"
gearbeitet. Die Nachfrage "Hätte ihre Mutter weiter arbeiten können, wenn
sie nicht ausgereist wäre?" beantwortete er mit "Sie hatte gesundheitliche
Beschwerden. Darum hatte sie Mühe bei der Arbeit. Sie hat Herzbeschwer-
den" (F154 ff.). Die Hilfswerksvertretung hielt ihm später vor, er habe an
der BzP gesagt, sie habe die Stelle verloren, nun aber, sie sei nach dem
Vorfall nicht mehr arbeiten gegangen, nicht aber, dass sie die Stelle verlo-
ren habe. Er antwortete, "ich wollte dort sagen, dass sie bis zum Beginn
von diesen Vorfällen zur Arbeit gegangen ist. Nachher wurde meine Mutter
entlassen. Wir mussten von der Wohnung weg. Man hat sie als Kurdin aus-
gelacht" (F170).
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Seite 18
Angesichts dieser Aussagen ergibt sich, dass die Vorinstanz den diesbe-
züglichen Angaben des Beschwerdeführers einen zu hohen Stellenwert
einräumt. Eine für die Beurteilung der zentralen Asylgründe relevante Be-
deutung kann den Äusserungen des Beschwerdeführers nicht zugerechnet
werden.
6.5.2.4 Der Beschwerdeführer habe den Angriff auf ihn persönlich an der
BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert, so die Vorinstanz.
Die Schilderung des Angriffs durch eine Gruppe von Ülkücu in der Anhö-
rung (F74, F 94 ff.) ist widerspruchsfrei, weist mehrere konkrete Details (so
beispielsweise das ihm unterbreitete Gesprächsangebot, das Schicksal
des Motorrads) auf und wirkt authentisch. Die knappen Ausführungen dazu
in der BzP sind mit der ausführlichen Schilderung ohne weiteres in Über-
einstimmung zu bringen. Es sind keine Unterschiede erkennbar, welche die
Glaubhaftigkeit dieser Schilderung in Frage stellten.
6.5.2.5 Schliesslich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe
anlässlich der Anhörung auf mehrere Angriffe auf das Wohnhaus mit Stei-
nen verwiesen, davon aber anlässlich der BzP nichts erwähnt.
Dies ist in zweierlei Hinsicht aktenwidrig. Zum Ersten berichtete der Be-
schwerdeführer an der Anhörung (a.a.O. F75 ff.) von einem solchen Angriff
– und nicht von mehreren. Die Schilderung in der Anhörung erscheint im
Übrigen detailliert, mit Realkennzeichen versehen (etwa die zuschauenden
Nachbarn) und konsistent mit derjenigen der weiteren beim Vorfall anwe-
senden Familienmitglieder. Zum Zweiten berichtete der Beschwerdeführer
in der BzP neben dem Angriff auf ihn persönlich davon, "sie haben ver-
sucht, uns zu lynchen. Sie hatten vor, unser Haus in Brand zu setzen" und
auf Nachfrage nach den Tätern ergänzte er: "Unsere Nachbarn, sogar der
Hausbesitzer wollte uns aus dem Haus haben. Sie sagten, wir seien Terro-
risten". Der Angriff auf die Wohnung wurde damit in der BzP sehr wohl er-
wähnt, wenn auch in anderen Worten. Angesichts der Verbindung mit dem
Rauswurf durch den Vermieter ist klar, dass an dieser Stelle von diesem
Angriff die Rede ist, auch wenn der Beschwerdeführer hier den Begriff
"Lynchen" verwendete (den die Angehörigen zum Teil für den auf ihn per-
sönlich erfolgten Angriff gebrauchten). Auch wenn die Angaben des Be-
schwerdeführers leicht übersteigert erscheinen, stimmen sie im Grundsatz
doch mit denjenigen seiner Familienangehörigen überein.
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Seite 19
6.5.3 Keiner gesonderten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog die Vorinstanz
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Mitnahmen des Vaters.
Sie begnügt sich hier mit dem Verweis darauf, dass in dessen Asylverfah-
ren seine Ausführungen als unglaubhaft erachtet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen im heutigen Entscheid in
der Angelegenheit des Vaters (D-660/2019) und der Mutter und des Bru-
ders (D-629/2019) zum Schluss, dass die Darstellung dieser Mitnahmen,
bei denen der Vater geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert wor-
den sei, glaubhaft seien. Namentlich im Falle des Vaters wird somit festge-
stellt, dass er durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, welche
als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren seien, die angesichts
der weiter versuchten Vorsprachen nicht als abgeschlossen angesehen
werden könnten.
Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers selbst fügen
sich in diejenigen der Familienmitglieder ein und weisen mit der Schilde-
rung erlebter Emotionen eine persönliche Prägung auf.
6.6 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasstabs von Art. 7 AsylG
erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Angaben zu den erlebten Übergriffen auf den Vater
durch die Behörden einerseits, sowie den Angriff auf ihn selbst und die Fa-
milienwohnung anderseits als glaubhaft.
6.7 Die vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe erfüllen indessen –
ohne die ihm gegenüber ausgeübten Tätlichkeiten verharmlosen zu wollen
– die Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungs-
handlung nicht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.14). Allerdings stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt
der Flucht eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung vorlag. Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden den Va-
ter des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zu oppositionellen kurdi-
schen Parteien misshandelten und mutmasslich weiter zu verfolgen ge-
dachten, angesichts der erlebten Übergriffe aus der Zivilbevölkerung, an-
gesichts der eigenen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und an-
gesichts der begründeten Zweifel am Genügen der Polizei- und Justizbe-
hörden hinsichtlich rechtsstaatlicher Anforderungen, insbesondere gegen-
über der Opposition zugerechneten Kurden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2)
D-621/2019
Seite 20
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aus-
reise bei objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, künftig selber be-
hördlicherseits oder von privater Seite behelligt zu werden, ohne behördli-
chen Schutz zu finden, sei es aufgrund seiner eigenen Parteimitgliedschaft
oder aufgrund behördlicher Suche nach dem Vater.
6.8 Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse in der
Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert haben
(vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018
m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militär-
putsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere
seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands
ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säu-
berungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhän-
gerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von
„Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen
und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen
von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher
Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unter-
stützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung
unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusam-
menarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten ver-
dächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Ver-
bindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaf-
tung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und
die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Ge-
ständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen
Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft
misshandelt zu werden.
Angesichts dieser negativen Entwicklungen ist seine Furcht vor künftigen
Übergriffen insbesondere durch die türkischen Behörden objektiv nachvoll-
ziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
6.9 Nicht abschliessend zu prüfen hat das Gericht nach dem vorstehend
Ausgeführten, ob dem Beschwerdeführer durch die von ihm geltend ge-
machte Refraktion bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung drohte.
D-621/2019
Seite 21
6.10 Innerstaatliche Fluchtalternativen sind theoretisch denkbar, soweit
Übergriffe aus der Zivilbevölkerung zu betrachten sind, denen durch Wohn-
sitznahme im kurdischen Gebiet ausgewichen werden könnte, nicht aber
für die zu befürchtende Verfolgung staatlichen Ursprungs, die grundsätz-
lich für das gesamte Staatsgebiet als gegeben anzunehmen ist.
6.11 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
6.12 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 4. Januar 2019 aufzuheben. Zumal keine Asylausschlussgründe er-
sichtlich sind, ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän-
den nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere ist zu berücksichti-
gen, dass der Rechtsvertreter bereits am Zuständigkeitsverfahren beteiligt
war und er auch die Mutter und den jüngeren Bruder des Beschwerdefüh-
rers vertritt, wodurch sich Synergien ergeben. Für die Bemühungen bis und
mit Beschwerdeerhebung erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 10 Stun-
den, für die weitere anwaltliche Tätigkeit weitere 2 Stunden als angemes-
sen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist dem-
nach auf insgesamt (gerundet) Fr. 2'970.– (Honorar Fr. 2'640.–, Auslagen
Fr. 118.–, Mehrwertsteuer Fr. 212.35) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Ja-
nuar 2019 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'970.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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