Abtei lung IV
D-6212/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Algerien,
c/o (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6212/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen (angeb-
lichen) Heimatstaat im Jahr 2006 verliess und in B._______ unter den
Personalien C._______, geboren (...), marokkanischer
Staatsangehöriger, um Asyl nachsuchte,
dass er von den (b._______) Behörden am (...) 2010 nach Marokko
ausgeschafft wurde,
dass er am 7. Juli 2010 in die Schweiz einreiste und am 8. Juli 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 19. Juli
2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei nach seiner Ausschaffung von Marokko nach Algerien
weitergereist, wo er jedoch niemanden mehr habe,
dass er nicht gewusst habe, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten
solle, und nicht genügend zu Essen gehabt habe,
dass er überdies befürchtet habe, man werde ihm in Algerien etwas
antun, weil sein verstorbener Vater dort Feinde habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer am 5. August 2010 das rechtliche Gehör
zum in B._______ durchgeführten Asylverfahren, insbesondere zu den
dort angegebenen abweichenden Personalien, gewährt wurde,
dass er beteuerte, in B._______ unter falscher Identität gelebt zu
haben,
dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, das BFM ziehe den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich an seinem
Asylgesuch festhielt,
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dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2010 – eröffnet am
25. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt,
indem er sich – entgegen den Weisungen im ausgehändigten Merk-
blatt für Asylsuchende – mehrmals ohne Erlaubnis aus dem EVZ
E._______ entfernt habe beziehungsweise nicht dorthin zurückgekehrt
sei,
dass durch dieses Verhalten ein Termin für die geplante Bundes-An-
hörung zu den Asylgründen nicht habe festgesetzt werden können,
weil das hohe Risiko bestanden habe, dass diese nicht hätte durch-
geführt werden können und entsprechend den aufgebotenen Personen
unter grossen Kostenfolgen hätte abgesagt werden müssen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Untertauchens auch das
rechtliche Gehör nicht habe gewährt werden können,
dass er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er an
einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation bei ana-
loger Sachlage in einem Entscheid vom 12. März 2009 (D-1473/2009)
gefolgt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu be-
zeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich er-
schwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih -
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftiger-
weise zugemutet werden kann,
dass gemäss bisheriger Rechtsprechung, an der das Bundesver-
waltungsgericht festhält, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
nur dann vorliegt, wenn eine bestimmte, konkret vorgesehene Ver-
fahrenshandlung verhindert wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 S. 139 ff.),
worunter gemäss der einschlägigen Kasuistik insbesondere das
Nichterscheinen zu einer angesetzten Anhörung zu verstehen ist (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.;
zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK
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2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136, in
jüngster Rechtsprechung statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2773/2009 vom 8. Mai 2009),
dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ergangene Nichtein-
tretensentscheid im Ergebnis nicht mit der Verhinderung einer
konkreten Verfahrenshandlung begründet wurde, sondern damit, dass
der Beschwerdeführer sich mehrmals unerlaubterweise vom
Empfangszentrum entfernt habe,
dass aus den Akten sowie der angefochtenen Verfügung hervorgeht,
dass die Vorinstanz keinen konkreten Anhörungstermin festgesetzt
hat,
dass die mehrfachen Abwesenheiten des Beschwerdeführers jedoch
die Ansetzung eines Anhörungstermin nicht verunmöglichten, sondern
die Vorinstanz von sich aus, im Bemühen, unnötige Kosten zu ver-
meiden, auf eine Ansetzung verzichtete,
dass bei dieser Sachlage nicht gesagt werden kann, der Beschwerde-
führer habe eine konkrete Verfahrenshandlung verhindert, selbst wenn
(berechtigte) Zweifel an der Durchführbarkeit der Anhörung bestanden,
dass vielmehr der Verzicht auf eine konkrete Verfahrenshandlung, vor-
liegend die Ansetzung eines Anhörungstermins, aus Praktikabilitäts-
gründen die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht recht-
fertigt,
dass dem in der angefochtenen Verfügung genannten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 (D-1473/2009)
schliesslich gerade insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als
im damaligen Fall bereits ein Anhörungstermin anberaumt war,
welcher zufolge Abwesenheit des Asylbewerbers abgesagt werden
musste,
dass insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder
eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung vereitelt hat, noch
Hinweise für eine anderweitige grobe und schuldhafte Verletzung der
Mitwirkungspflicht ersichtlich sind,
dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass bei dieser Sachlage auf die vom Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeschrift aufgeführten Gründe für seine Abwesenheiten und die
behauptete Nationalität nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 24. August 2010 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu er-
heben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungs-
kosten zuzusprechen wäre (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), er im Be-
schwerdeverfahren jedoch nicht vertreten ist und nicht davon auszu-
gehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung allfällige weitere
notwendige Auslagen (Art. 8 VGKE) entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. August 2010 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums E._______ (Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) Kanton F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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