B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6213/2013
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – am 2. April 2006 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2006 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylge-
such ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2008 die vorläufige Aufnahme
aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anord-
nete,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2932/2008 vom 4. No-
vember 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Be-
schwerdeführers abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 18. Dezember 2010 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Eingabe einreichte, welche die Vorinstanz als zweites Asyl-
gesuch entgegennahm,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Dezember 2010 so-
wie anlässlich seiner Anhörung in C._______ vom 21. Juni 2013 im We-
sentlichen geltend machte, im Mai 1995 seien vier Personen der Familie
seines Freundes D._______ ermordet worden und man habe ihn (Be-
schwerdeführer) des Mordes verdächtigt, weshalb er Mitte 1995 verhaftet
und kurz darauf wieder freigelassen worden sei,
dass er auch nach seiner Freilassung von Sicherheitsbehörden beobach-
tet worden sei,
dass er nach dem Krieg viele Schwierigkeiten gehabt habe, da sein Vater
zur Zeit Saddams für das Regime gearbeitet habe, weshalb alle Famili-
enmitglieder als Verräter betrachtet worden seien,
dass er mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei und man im Jahre
2003 auf ihn geschossen habe, weshalb er nach E._______ gezogen sei,
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dass er im Juli 2004 in die Türkei geflohen sei, da sich seine Verfolger bei
seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt hätten,
dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat von seinen unbekannten Ver-
folgern ermordet würde, da die Sicherheitskräfte im Nordirak nicht in der
Lage seien, für seine Sicherheit zu sorgen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Akten verwie-
sen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 – eröffnet am 25. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte, den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, sowie
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen an-
führte, das vom Beschwerdeführer am 2. April 2006 eingeleitete Asylver-
fahren sei hinsichtlich des Asylpunktes seit dem 20. Mai 2006 rechtskräf-
tig abgeschlossen,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges am 4. November 2010
rechtskräftig geworden sei, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, ohne dass er seither in sei-
ne Heimat zurückgekehrt wäre,
dass sich aus seinen Vorbringen keine Hinweise ergäben, dass nach dem
rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse einge-
treten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass sich seine Ausführungen auf Ereignisse bezögen, die vor der Einrei-
chung seines ersten Asylgesuches stattgefunden hätten und somit nicht
als in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu werten seien,
dass seine Aussagen im Übrigen weitgehend seinen Vorbringen im ersten
Asylverfahren entsprächen, welche im Entscheid des BFM vom 19. April
2006 als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien,
dass in Bezug auf diejenigen Teile seiner Vorbringen, die er im ersten
Asylverfahren noch nicht geltend gemacht habe – z.B. Mordverdacht –
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anzumerken sei, dass es sich dabei um keine neuen Tatsachen handle,
die ihm im ersten Asylverfahren noch nicht bekannt gewesen seien,
dass sämtliche geltend gemachten Tatsachen ihn persönlich beträfen und
ihm im Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen seien, wes-
halb er sie bereits damals hätte vorbringen können,
dass seine Erklärung, er habe damals nicht die Wahrheit gesagt, weil er
gewusst habe, dass er so oder so einen F-Ausweis erhalte, die nachträg-
liche Geltendmachung seiner Vorbringen nicht zu entschuldigen vermöge,
weshalb auf sein Gesuch auch nicht eingetreten würde, wenn es als Wie-
dererwägungsgesuch zu behandeln wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 4. November 2013 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (feh-
lende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein
müssen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen hat und damit das formelle Erfordernis des Nichtein-
tretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erforder-
nisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass im zu be-
urteilenden Fall keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Asylver-
fahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Novem-
ber 2010 (D-2932/2008) ausführlich zum Wegweisungsvollzug geäussert
hat,
dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs –
um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die einlässlichen Erwä-
gungen (Erw. 4.1 ff.) im erwähnten Entscheid verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen auch im heutigen
Zeitpunkt zulässig ist,
dass bezüglich der Zumutbarkeit – um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden – ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil vom 4. November
2010 (Erw. 5.1 ff.) zu verweisen ist, zumal sich weder die allgemeine Si-
tuation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Er-
bil noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit Ergehen
dieses Urteils massgeblich verändert haben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: