B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6213/2014/pjn
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 12. September
2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo (Datum Eingang bei der
Botschaft: 15. September 2011) schriftlich um Asyl.
A.a Mit Schreiben der Botschaft vom 29. September 2011 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, sein Asylgesuch detaillierter zu begründen
und Beweismittel einzureichen. Dieser schrieb am 10. Oktober 2011 an
die Botschaft und führte sein Asylgesuch weiter aus, ohne Beweismittel
beizulegen. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer am 25. Oktober
2011 erneut auf, ausführliche Informationen zu erbringen und Beweismit-
tel einzureichen. Am 16. November 2011 reichte der Beschwerdeführer
zusammen mit seinem Schreiben Beweismittel ein; u.a. eine Kopie der
Haftbescheinigung des IKRK vom 24. August 2011 und der Verfügung
des High Courts des Colombo Superior courts complex vom 11. März
2011. Am 21. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer nochmals di-
verse Dokumente ein.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2012 in der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Sein Gesuch begründe-
te er mit seiner 14-jährigen Haft. Er sei am 9. September 1997 von der
Luftwaffe (Botschaft und BFM: Navy) am Bahnhof in Colombo (Fort rail-
way station) verhaftet worden und bis zum 24. August 2011 im Gefängnis
gewesen. Weshalb er verhaftet worden sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn
mitgenommen, geschlagen und er habe ein Papier unterschrieben, wel-
ches er nicht verstanden habe. Aus dem Gefängnis sei er entlassen wor-
den, weil er einer Anschuldigung im Dezember 2010 zugestimmt habe.
Danach habe er noch ein Jahr im Gefängnis bleiben müssen. Nach sei-
ner Entlassung im August 2011 seien mehrmals sri-lankische Agenten
des TID (Terrorist Investigation Department), der MI (Military Intelligence),
Leute der Polizei und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu
ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn immer wieder befragt, wo er
gewesen und warum er verhaftet worden sei. Auch hätten sie ihn über
den Anschlag auf C._______ im (…) im D._______-Gefängnis befragt.
Sie hätten gesagt, falls er wisse, wer beim Anschlag beteiligt gewesen
sei, müsse er sie identifizieren. Falls er dies nicht täte, würde er Probleme
bekommen. Er wisse aber nicht, wer den Anschlag ausgeführt habe. Die
Leute seien danach regelmässig gekommen, weshalb er dort nicht blei-
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ben könne. Er habe sich nicht schützen können und sei überall von ihnen
verfolgt worden. Er wisse nicht, weshalb sie ihn verfolgten und befragten.
Er habe auch Angst, dass er entführt werde. Er habe keine Nachbarn
oder Verwandten in Sri Lanka, weshalb es ohne Ausreise aus Sri Lanka
nicht möglich sei, seinem Problem zu entkommen. Unter diesen Umstän-
den könne er nicht mehr friedlich in Sri Lanka leben, obwohl der Bürger-
krieg beendet sei. Er bitte um Asylgewährung für sich und seine Frau, die
keine eigenen Probleme habe.
A.c Mit Bericht vom 11. Januar 2012 überwies die Schweizer Botschaft
das Dossier an die Vorinstanz.
A.d Mit Eingaben vom 20. Februar 2012, 30. April 2012, 22. Mai 2012,
7. Juli 2012, 10. September 2012, 22. Juli 2013 und 13. Mai 2014 bekräf-
tigte der Beschwerdeführer stets, er könne nicht mehr ohne Angst in Sri
Lanka leben. Er hoffe auf eine wohlwollende Prüfung seines Antrages und
auf eine positive Antwort. Die Botschaft liess den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. Mai 2014 wissen, dass seine Korrespondenz ans
BFM weitergeleitet worden sei. Die schweizerische Vertretung werde ihn
informieren, wenn sie den Entscheid erhalten haben.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 23. September
2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit (englisch-sprachiger) Beschwerde ("Appeal") vom 3. Oktober 2014 an
die Schweizer Botschaft in Colombo (Datum Eingang bei der schweizeri-
schen Vertretung: 9. Oktober 2014), welche am 13. Oktober 2014 dem
Bundesverwaltungsgericht (Datum Eingang: 27. Oktober 2014) weiterge-
leitet wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und die Sache erneut zu prüfen. Er hoffe auf ei-
ne positive Antwort.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Eingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu
enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 ist nicht
in einer der erwähnten Sprachen verfasst und müsste grundsätzlich zur
Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden (Art. 52
Abs. 2 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wird auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Eng-
lisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit ent-
sprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenla-
ge entschieden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 und 1.4 frist- und form-
gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutre-
ten.
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2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf
den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Aus-
landverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich
dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
– und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlie-
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gen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem
Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er in ab-
sehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte. Weiteren Beobachtungen und Behelligungen der sri-lanki-
schen Behörden kämen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter zu (Art. 3 AsylG). Seine Haft vermöge nicht eine Asylgewäh-
rung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen. Das
schweizerische Asylrecht und die Einreise in die Schweiz dienten nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern sollten demjenigen ge-
währt werden, der aktuell des Schutzes der Schweiz bedürfe. Die geltend
gemachten zurückliegenden Nachteile könnten nicht zur Gewährung ei-
ner Einreisebewilligung führen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er könne nicht mehr oh-
ne Angst in Sri Lanka leben. Auch wenn er mehrere "Sicherheitsgründe"
habe, seine familiäre Situation sei sehr kritisch.
6.3 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkt; der Beschwerdeführer sei auf-
grund des Anti-Terror-Gesetzes über 14 Jahre (von 1997 bis 2011) im Ge-
fängnis gewesen. Mithin werden keine neuen wesentlichen Sachverhalts-
elemente geltend gemacht. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann,
dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung als zutreffend erweisen; es kann vollumfänglich auf diese verwiesen
werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit
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dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Colombo, Sri Lanka, und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: