B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6214/2009
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge einen Monat vor Einreise in die
Schweiz seinen Heimatort D._______ im Irak und gelangte via
E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder auf dem
Landweg am 1. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er vom Grenzwacht-
korps in G._______ kontrolliert wurde und am 2. Juni 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ in G._______ am 17. Juni 2008
sowie im Rahmen der direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 beim BFM
machte er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, sein Vater sei
während seiner Zeit als (Nennung berufliche Tätigkeit) für das Unrecht an
unzähligen Menschen verantwortlich gewesen und habe sogar seinen ei-
genen (Nennung Person) verraten, worauf dieser ungefähr im Jahre (...)
hingerichtet worden sei. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei sein
Vater geflüchtet, ohne ihn oder die übrigen Angehörigen seiner Familie
über dessen Zufluchtsort in Kenntnis zu setzen. Er wisse daher nicht, ob
sein Vater noch am Leben sei. Seither seien er und seine Familie von den
Gepeinigten beziehungsweise deren Familienmitgliedern mangels
Zugriffs auf den Vater anvisiert und verbal und schriftlich bedroht worden.
Wohl hätten sie die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese habe ihnen je-
doch erklärt, dass sie ohne Angabe von Namen und Adressen nichts für
ihre Sicherheit unternehmen könne. Jedoch sei für ihn und seine Famili-
enangehörigen das Ermitteln der Anschriften der drohenden Personen
unmöglich gewesen. Ferner sei vor mehreren Jahren eine Handgranate
in den Innenhof ihres Hauses geworfen worden, die seine Mutter schwer
verletzt und (Nennung Verletzung) habe. Nach dem Attentat hätten er und
seine Familie in ständiger Angst gelebt, da das Ausmass der Drohungen
intensiver geworden sei, sie heimlich zur Arbeit hätten gehen müssen und
nur mit Mühe ihre täglichen Besorgungen hätten erledigen können. In der
Folge habe er auf Anraten seiner Mutter sein Heimatland im Jahr 2008
verlassen. Diese sei ungefähr im (...) von Unbekannten mit einer
Schusswaffe getötet worden, worauf seine Geschwister am darauf fol-
genden Tag nach H._______ geflüchtet seien.
Im Weiteren wurden beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert. Diesbe-
züglich gab er (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 31. August 2009 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorin-
stanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprechen, seien aufgrund festgestellter Unge-
reimtheiten insgesamt unglaubhaft und würden den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ge-
nügen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2009 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Irak und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Kopie des Protokolls der Kurzbefragung vom 17. Juni 2008
sowie mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) eine Bestätigung
Sozialhilfe der ORS Service AG vom 6. Oktober 2009 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abge-
wiesen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen wür-
den. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum
28. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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F.
Mit Schreiben der ORS Service AG vom 15. Oktober 2009 ersuchte deren
Asylkoordinator im Namen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung
betreffend den Kostenvorschuss. Mit Telefonat des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Oktober 2009 wurde dem Asylkoordinator mitgeteilt,
dass keine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers vorliege, weshalb
dieser Adressat von allfälligen Antwortschreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts bleibe und auch keine Auskunft zum hängigen Verfahren ge-
macht werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 begehrte der Beschwerdeführer, es
sei ihm zu ermöglichen, den Kostenvorschuss in sechs Raten zu jeweils
Fr. 100.- zu bezahlen.
H.
Am 28. Oktober 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
einbezahlt.
I.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 25. November 2009 reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten, welche in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gangsstempel: 2. Februar 2010) überwiesen wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch unge-
achtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wen-
det das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Ent-
scheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Im Verwaltungsverfahren und spezifisch im Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mit-
wirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben.
Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die er-
forderliche Mitwirkung verweigert.
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Seite 6
2.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu
forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern
es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden
sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hin-
aus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach
Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen
insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz respektive aus dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen.
3.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des vorinstanzlichen Verfah-
rens zu den Fragen nach seiner Herkunft aus, er stamme aus D._______.
Diese Stadt gehört nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten", auf welche sowohl
von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdi-
schen Regionalregierung (KRG) Anspruch erhoben wird. Obwohl histo-
risch ein Teil der kurdischen Provinz I._______, wurde D._______ im Jah-
re (...) im Zuge der Arabisierungskampagne des Regimes unter Saddam
Hussein der Provinz J._______ einverleibt. Die Behörden der KRG hof-
fen, das Gebiet im Zug einer Volksabstimmung, welche in Artikel 140 der
irakischen Verfassung vorgesehen ist, erneut in ihr Gebiet respektive die
halbautonome irakische Region Kurdistan aufnehmen zu können. Der
administrative Status des rund (...) Kilometer ausserhalb der offiziellen
Grenze zu den kurdischen Gebieten im Nordirak liegenden D._______
muss demnach erst noch bestimmt werden (vgl. bspw. AMT DES HOHEN
FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR)], Rapid
Needs Assessment [RNA] of Recently Displaced Persons in the Kurdistan
Region, Erbil Governorate May 2007 – June 2008).
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3.2 Die Vorinstanz ist indessen im angefochtenen Entscheid davon aus-
gegangen, die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers gehöre (noch im-
mer) zur Provinz I._______, und hat dementsprechend seine Ausführun-
gen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf diese Sachverhalts-
annahme abgestützt. Dadurch hat jedoch das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, was in casu eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes und mithin des Anspruches auf rechtliches Gehör
bedeutet.
3.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweige-
rung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich
reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine re-
formatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache ent-
scheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine
richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn
im Verfahren der Vorinstanz die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Abgesehen davon ginge
dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
4.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die Verfügung vom 28. August 2009 ist aufzuheben und das
BFM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive
vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereich-
ten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil
es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Oktober 2009 erhobene und vom Beschwerdeführer am
28. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
ist demnach zurückzuerstatten.
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5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer
sind aus der selbstständigen Einreichung der Beschwerde und der
selbstständigen Führung des Beschwerdeverfahrens keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteient-
schädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. August 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollstän-
dig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der am 28. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstat-
tet.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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