Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6214/2011
law/bah/sps
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Liberia,
c/o schweizerische Vertretung in Accra (Ghana),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, wandte
sich mit Schreiben vom 25. August 2010 an die schweizerische Botschaft
in Accra (Ghana) (Eingang: 3. September 2010; nachfolgend Botschaft)
und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Asylgewährung. Er machte geltend, er habe in der Schweiz keine
Verwandten, habe aber seit dem 6. April 1996, dem Tag als er in Liberia
von Rebellen angegriffen und beinahe getötet worden sei, keinen Kontakt
mehr zu seinen Angehörigen. Er befinde sich alleine in einem
Flüchtlingscamp in Ghana. Er friste dort ein Leben ohne Zukunft, dürfe
nicht arbeiten und habe nicht die Universität besuchen können. Aus dem
Flüchtlingscamp seien Leute verschwunden, die von Unbekannten
getötet worden seien. Er lebe in Ghana in Furcht, könne aber auch nicht
in seine Heimat zurückkehren, da die liberianische Präsidentin und
andere wichtige Personen früher Rebellenorganisationen angehört
hätten, von denen er in Liberia im Jahr 1996 wegen seiner Aktivitäten für
die damalige Regierungspartei behelligt worden sei. Er würde von diesen
Leuten getötet werden. Für die genauen Gründe, aus denen der
Beschwerdeführer am 5. Mai 1996 sein Heimatland verlassen habe, ist
auf das dem Asylgesuch beiliegende Schreiben zu verweisen. Dem
Schreiben lagen zudem Kopien eines "UNHCR Refugee Certificate" vom
9. Juli 2010 und eines Geburtsscheins vom 23. Juni 1994 bei.
A.b. Die Botschaft leitete das schriftliche Asylgesuch am 3. September
2010 an das BFM weiter und teilte mit, sie verfüge nicht über die
personellen Kapazitäten zur Durchführung von Befragungen.
A.c. Am 31. Januar 2011 ging bei der Botschaft eine Übersetzung in
französischer Sprache der Eingabe vom 25. August 2010 ein. Diese
Eingabe wurde am 2. Februar 2011 an das BFM weitergeleitet.
A.d. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 mit, es
erachte den Sachverhalt als erstellt. Es beabsichtige, das Asylgesuch
abzulehnen, da alle anderen Flüchtlinge, die in Ghana lebten, von
denselben Problemen wie er betroffen seien. Solche Asylgründe fielen
nicht unter eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das ghanaische UNHCR habe ihn als
Flüchtling anerkannt, was ihm Schutz vor einer Wegweisung in den
Heimatstaat biete, solange er dort gefährdet sei. Im Falle von Übergriffen
könne er sich an die ghanaischen Sicherheitskräfte wenden. Zudem habe
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er keine engen Beziehungen zur Schweiz. Dem Beschwerdeführer setzte
es Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.
A.e. Am 23. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der
Botschaft ein Schreiben mit der Kopie eines Zeitungsartikels ein, das am
4. Mai 2011 an das BFM weitergeleitet wurde. Er wies darauf hin, dass
am 13. Februar 2011 Polizei und Armeeangehörige das
Flüchtlingscamp, in dem er lebe, angegriffen und sechs Flüchtlinge
getötet hätten. Über 85 Personen seien mitgenommen und an
unbekannte Orte verbracht worden. Über 25 Personen seien verletzt
worden. Im Camp lebten ungefähr 11'000 liberianische Flüchtlinge. Er sei
an diesem Tag aus seinem Haus gezerrt und grundlos geschlagen
worden. Während dem die Sicherheitskräfte in andere Häuser
eingedrungen seien, sei ihm die Flucht geglückt. Er habe die
darauffolgende Nacht im Wald verbracht. Am 15. Februar 2011 seien
weitere 10 Flüchtlinge mitgenommen und an unbekannte Orte gebracht
worden. Auch am 19. und 20. Februar 2011 seien erneut Personen
abgeholt worden. Nach dem 13. Februar 2011 habe er an verschiedenen
Orten geschlafen, da er befürchtet habe, ebenfalls mitgenommen zu
werden. Das Camp sei bereits im März 2001, Mai 2004 und am 17. März
2008 angegriffen worden. Im Jahr 2008 seien 16 Flüchtlinge nach Liberia
ausgeschafft worden; er habe gehört, dass einige von ihnen getötet
worden seien.
A.f. Der Beschwerdeführer übermittelte der Botschaft am 21. März 2011
eine Stellungnahme mit mehreren Beweismitteln. Er führte aus, er könne
aufgrund des repressiven Regimes nicht in seine Heimat zurückkehren.
Sein Leben sei im Flüchtlingscamp in Ghana nicht sicher. Im Weiteren
wies er erneut auf die schwierigen Lebensumstände und die Angriffe der
Sicherheitsbehörden auf das Camp hin.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet durch die Botschaft am
2. November 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2011 (Eingang Botschaft: 9. November
2011, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 16. November 2011)
beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Eingabe
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lagen Kopien des bereits bei der Vorinstanz eingereichten "UNHCR
Refugee Certificate" vom 9. Juli 2010, eines ghanaischen
Flüchtlingsausweises und eines nicht unterzeichneten Schreibens von
B._______ vom 2. Februar 2011 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat
den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu
begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2. Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei schon
aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese
Sichtweise ist vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ detailliert
und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die
Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung.
Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten
Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des
Verzichts auf eine Befragung [vgl. act. A5/3]) ebenfalls Rechnung
getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
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Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne
einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort
zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat
oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des
Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten im Übrigen
restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu
anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004
Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, das
Asylgesuch einer Person, die sich im Ausland befinde, werde gemäss
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Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt, wenn ihr zugemutet werden könne, in
einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführer
halte sich seit 1996 in Ghana auf und sei von den dortigen Behörden als
Flüchtling anerkannt worden. Es sei ihm demnach Schutz vor der geltend
gemachten Verfolgung im Heimatstaat gewährt worden. Die von ihm
geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten stellten
keine Verfolgungsgründe nach Art. 3 AsylG dar. Es sei bedauerlich, dass
er am 13. Februar 2011 aus seinem Haus gezerrt und geschlagen
worden sei. Aufgrund der Akten sei von einem einmaligen Übergriff auf
ihn auszugehen, der zu wenig intensiv sei, um die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Von den Angriffen auf das
Flüchtlingslager in den Jahren 2001, 2004 und 2008 sei er gemäss den
Akten nicht persönlich betroffen worden. Mangels gegenteiliger Hinweise
sei davon auszugehen, dass er den Schutz der ghanaischen Behörden
weiterhin in Anspruch nehmen könne. Bei dieser Sachlage sei nicht
darauf einzugehen, ob ihm im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung
drohe.
6.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Leben des
Beschwerdeführers sei in Ghana nicht sicher. Er lebe im Flüchtlingslager
in ständiger Angst und fühle sich mit dem Tode bedroht. Im Falle einer
Rückkehr nach Liberia fürchte er ebenfalls um sein Leben. Im beigelegten
Schreiben eines Freundes, der für den liberianischen Sicherheitsapparat
arbeite, werde er vor einer Rückkehr in seine Heimat gewarnt. Er
befürchte, im Flüchtlingslager in Ghana von Agenten des liberianischen
Regimes angegangen zu werden.
6.3. Auch in Anbetracht der Einwände in der Beschwerde präsentiert sich
die Situation des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass davon
auszugehen wäre, es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation in
Ghana objektiv unzumutbar, den in diesem Land gegenüber der
Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche
Vertretung des UNHCR beziehungsweise die ghanaischen Behörden zu
wenden, falls er sich konkret bedroht fühlt. Er hat grundsätzlich die
Möglichkeit, sich wieder im Flüchtlingslager C._______ niederzulassen,
falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort – offenbar ausserhalb des
Camps – nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Hinsichtlich der
gewaltsamen Vorfälle, die sich im Flüchtlingslager zugetragen haben,
kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss dem vom
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Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 14. Februar 2011 im
Flüchtlingslager gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen
rivalisierenden Flüchtlingsgruppen zugetragen haben. Dabei seien die
lokale Polizeistation und die Krankenstation angegriffen und massive
Sachbeschädigungen begangen worden. Die Sicherheitskräfte hätten mit
einem Grossaufgebot für Ruhe und Ordnung sorgen müssen und
20 Tatverdächtige festgenommen. Diese Darstellung der Sachlage steht
im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die
Behörden das Lager angegriffen hätten. Angesichts der Berichterstattung
ist vielmehr davon auszugehen, die Sicherheitskräfte seien
eingeschritten, um den Sachbeschädigungen und Auseinandersetzungen
zwischen den Flüchtlingen (und Schlimmerem) Einhalt zu gebieten. Den
Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu
entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation nach Liberia
aussetzen könnte. Er verwies zwar darauf, er habe gehört, dass im Jahr
2008 16 liberianische Staatsangehörige von Ghana nach Liberia
zurückgeschafft worden seien, konnte aber keine konkreten
Begebenheiten nennen, aufgrund derer er sich persönlich vor einer
Ausschaffung in sein Heimatland fürchten muss. Eine Schutzgewährung
durch die Schweiz ist somit nicht erforderlich.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Accra.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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