B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6214/2014
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N_______.
D-6214/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde
aus B._______/C._______, seinen Heimatstaat am 26. Februar 2014 auf
dem Luftweg. Über D._______ sei er am 28. Februar 2014 – im Besitz ei-
nes Schengenvisums – kontrolliert in die Schweiz gelangt. Am 5. Mai 2014
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ sein
Asylgesuch ein und wurde gleichzeitig zum Testbetrieb des Verfahrensze-
ntrums (VZ) F._______ zugewiesen. Gleichentags zeigte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats an. Mit Erklä-
rung vom 22. Mai 2014 verzichtete der Beschwerdeführer gemäss Art. 25
Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) auf die ihm angebotene Rechtsvertretung. Nach der am
10. Juni 2014 im EVZ VZ F._______ durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) fand am 30. Juni 2014 die Anhörung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er
habe sich bereits im Jahre (...) einmal in der Schweiz aufgehalten, um
seine Ehefrau G._______ und die gemeinsame Tochter H._______ (beide
Geschäfts-Nr. D-6216/2014; N_______) zu besuchen, sei danach aber in
seine Heimat zurückgekehrt. Da seine Frau, mit welcher er seit (...) nach
Brauch verheiratet sei und welche kurz darauf die Türkei verlassen habe,
nicht mehr unbehelligt in der Türkei leben könne und er von seiner Familie
nicht mehr länger getrennt leben wolle, habe er sich zur Ausreise aus der
Türkei entschlossen. Seine Frau sei bis im Jahre (...) in I._______ inhaftiert
gewesen, danach aus der Haft entlassen und im darauffolgenden Jahr er-
neut verhaftet worden. Sie sei im Gefängnis von C._______ in Haft gewe-
sen. Dort habe er sie wöchentlich besucht. Nach seinen Besuchen im Ge-
fängnis sei er regelmässig verhört worden, so auch nach der Flucht seiner
Frau aus der Türkei. Man habe versucht, ihn einzuschüchtern, und seine
Telefonate seien abgehört worden. Entweder sei die Polizei ins Dorf ge-
kommen oder habe ihn mündlich auf den Posten in J._______ vorgeladen.
Er sei jeweils über seine Frau ausgefragt worden, wobei die Polizisten auch
Ermahnungen an ihn gerichtet hätten bezüglich ihr künftiges Verhalten.
Diese Schikanen hätten monatlich stattgefunden und jeweils etwa eine
Stunde gedauert. Da sich in seinem Dorf zahlreiche Personen der
K._______ angeschlossen hätten, darunter auch Verwandte von ihm,
seien sie zudem im Dorf ständigen Repressalien der Behörden ausgesetzt
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gewesen, so wiederholten Kontrollen und Erniedrigungen. Wegen seiner
Frau würden seine Schwiegereltern seit seiner Ausreise belästigt, zumal
diese von den Behörden befragt würden. Da über behördlich fichierte Per-
sonen – wie seine Frau – bei den Behörden Akten bestünden, welche auf
dem neuesten Stand gehalten werden müssten, würden Angehörige der
jeweiligen Person periodisch einvernommen. Er selber sei lediglich als
Sympathisant der K._______ aktiv gewesen. Während der Wahlen habe
er als Urnenwächter geholfen oder legale Flugblätter mit allgemeinen Aus-
führungen zur Partei oder dem Wahlprozedere verteilt, deswegen jedoch
keine behördlichen Probleme erhalten. Ferner beabsichtige er, hier in der
Schweiz seine Frau noch standesamtlich zu heiraten. Auf die weiteren Aus-
führungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
A.c Mit Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 wurde das Asylgesuch des
Beschwerdeführers – da weiterer Abklärungsbedarf bestehe und dieses
insbesondere gleichzeitig mit dem Asylgesuch seiner Frau entschieden
werden solle – gestützt auf Art. 19 TestV in das Verfahren ausserhalb der
Testphasen respektive dem ordentlichen Verfahren zugewiesen. Mit Ent-
scheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zuge-
wiesen.
A.d Infolge Nichtabholens seiner Austrittspapiere im EVZ VZ F._______
galt der Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2014 als verschwunden. Mit
Schreiben des BFM vom 21. August 2014 wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Verschwinden
seines Mandanten bis zum 3. September 2014 schriftlich zu äussern. Mit
Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Stel-
lungnahme zu den Akten und teilte unter anderem mit, sein Mandant sei
keineswegs verschwunden oder untergetaucht, sondern halte sich ständig
im gemeinsamen Haushalt seiner Frau auf und der Aufenthaltsort sei den
Zürcher Behörden bekannt.
A.e Am 8. September 2014 unterbreitete das BFM dem Nachrichtendienst
des Bundes (NDB) das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Stellung-
nahme. Am 16. September 2014 teilte der NDB mit, der Beschwerdeführer
sei nicht nachteilig verzeichnet, und hielt fest, dass gestützt auf die derzei-
tige Aktenlage aus Sicht des NDB keine Gründe vorliegen würden, die ge-
gen eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sprechen würden.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 – eröffnet am 26. September 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 5. Mai 2014 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ord-
nete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1
bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Im Nachgang zur Beschwerde wurde ein die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers betreffender, vom (...) datierender Bericht der (Nennung Beweismittel)
eingereicht.
E.
Am (...) schloss der Beschwerdeführer mit seiner Frau G._______ auf dem
Zivilstandsamt F._______ die Ehe.
F.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe.
Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Be-
schwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechts-
anwalt Peter Frei. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
VwVG eingeladen, bis zum 21. November 2014 eine Stellungnahme ein-
zureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 stellte die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen
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Seite 5
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten, und verwies – nebst einigen kurzen Bemerkungen – im
Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
H.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt,
bis zum 28. November 2014 eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichte der Beschwerdeführer – unter
Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Belege) – seine Replik ein.
Gleichzeitig stellte er die Einreichung des Asyldossiers der Behörden von
D._______ seines Schwagers L._______ in Aussicht.
J.
In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer
mit, das Asyldossier der Behörden von D._______ betreffend seinen
Schwager habe bislang nicht beschafft werden können. Dieser sei mittler-
weile Staatsangehöriger von D._______ und verfüge über keine Unterla-
gen mehr aus dem Asylverfahren, da dessen vormaliger Rechtsanwalt das
Dossier bereits entsorgt habe. Es werde versucht, die Unterlagen von den
Behörden von D._______ zu erhalten, was jedoch ungewiss sei.
K.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter die Aufstellung
seiner Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Rechtsbeistand vor
dem Bundesverwaltungsgericht zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus-
kunft, bis wann er einen Endentscheid erwarten könne. Diese Anfrage
wurde am 21. Juli 2015 beantwortet.
M.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Auskunft über den Verfahrensstand und wies darauf hin, er sei aufgrund
der jüngsten Vorgänge in der Türkei verunsichert. In der Region B._______
seien kurdische Lehrer und Medienschaffende als angebliche Fetö-Sym-
pathisanten aus dem Staatsdienst entlassen worden. In der Nähe sei ein
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grosses Lager für syrische Flüchtlinge geschaffen worden, deren Bewoh-
ner Aleviten als Ungläubige verachten würden, was zu zusätzlichen Span-
nungen führe.
N.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, G._______
und H._______, die Ehefrau beziehungsweise Tochter des Beschwerde-
führers, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Gegen diese Verfügung wurde am 25. Oktober 2014 Be-
schwerde erhoben (Geschäfts-Nr. D-6216/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
1.4 Über die gleichzeitig mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitte-
leingabe und im gleichen Schriftstück anhängig gemachte Beschwerde be-
treffend die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers (G._______
und H._______; Geschäfts-Nr. D-6216/2014; N_______) ist angesichts
des von der Vorinstanz separat gefällten Asylentscheides und der Über-
sichtlichkeit halber in einem getrennten Urteil zu befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides hielt die Vor-in-
stanz im Wesentlichen fest, bei den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten behördlichen Behelligungen (polizeiliche Befragungen nach Be-
suchen seiner Frau im Gefängnis und nach deren Ausreise aus der Türkei;
erniedrigende Polizeikontrollen und -befragungen infolge seiner kurdi-
schen Volkszugehörigkeit) handle es sich offenkundig nicht um ernsthafte
Nachteile. Diese seien vielmehr als Unannehmlichkeiten zu qualifizieren,
denen von der Eingriffsintensität her keine Asylrelevanz zukomme. Weiter
befürchte er zunächst erneute polizeiliche Behelligungen im bisherigen
Rahmen und bringe vor, er sei durch Angehörige der staatlichen Sicher-
heitskräfte darauf hingewiesen worden, man wisse um den ausländischen
Aufenthaltsort seiner Frau, diese solle die Türkei im Ausland jedoch nicht
anschwärzen und sich dort nicht politisch betätigen, ansonsten dies auch
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für ihn Nachteile haben könne. Diesbezüglich seien keine Hinweise ersicht-
lich, dass sich die Frau des Beschwerdeführers seit ihrer Ankunft in der
Schweiz politisch betätigen würde. Seit der Ausreise seiner Frau aus der
Türkei im Jahre 2010 sei er denn auch nie
– über die üblichen Befragungen und allgemeinen Ermahnungen hinaus –
mit weiteren auf seine Frau bezogenen Vorwürfen oder mit weitergehen-
den Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung konfrontiert worden. Daher
sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen
klarerweise zu verneinen.
3.2 Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen auf die Verfolgungssituation seiner Frau, wonach
diese Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erlitten und begrün-
dete Furcht habe, solchen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden. In Bezug
auf seine Person würden auch seine Schilderungen aufzeigen, dass die
Verfolgung seiner Frau bis zum heutigen Tag andauere und insofern als
"aktuell" verstanden werden müsse, auch wenn die von ihm erlittenen be-
hördlichen Behelligungen für die Asylgewährung nicht intensiv genug
seien. Ihm sei deshalb im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Be-
merkungen fest, alleine die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf
M._______ vermöge offenkundig keine Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Aus der Beschwerdeschrift sei sodann nicht ersichtlich, zu welchem
Zeitpunkt und aus welchen Gründen konkret die Asylbehörden von
D._______ den beiden in D._______ wohnhaften Geschwistern der Ehe-
frau des Beschwerdeführers Asyl gewährt hätten.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vor-
bringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt um Gutheissung seiner Anträge. Es sei wohl zutreffend, dass die
Flüchtlingseigenschaft nicht alleine aus der Herkunft aus dem Dorf
M._______ hergeleitet werden könne. Gleichwohl sei diese Herkunft zu
berücksichtigen, was die Vorinstanz auszublenden versuche.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schilderungen würden aufzei-
gen, dass die Verfolgung seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden
noch immer aktuell sei und andauere. Er stützt sich zur Begründung seiner
Gefährdung zur Hauptsache auf die Verfolgungssituation seiner Ehefrau.
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Diese habe Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erlitten und
begründete Furcht, solchen Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu wer-
den.
4.1.1 Zu den vom Beschwerdeführer erlittenen behördlichen Schikanen
(polizeiliche Befragungen nach Besuchen seiner Frau im Gefängnis und
nach deren Ausreise aus der Türkei; erniedrigende Polizeikontrollen und
-befragungen infolge seiner kurdischen Volkszugehörigkeit) ist festzuhal-
ten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter
dann asylrelevant sind, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So
muss zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr
vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität
dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder
psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die
körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität nicht. Auch nicht jedem
Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei
der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung
während der Haft in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige
Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten"
Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe
intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die
in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige
Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen
überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht
intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck
führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland
verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der vom Asylgesuchsteller
geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein
muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der
Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen.
Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der
Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines
psychischen Druckes überschritten ist. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers sei er nach den wöchentlichen Besuchen seiner Frau im
Gefängnis jeweils von der Polizei befragt respektive nach der Flucht seiner
Frau aus der Türkei einmal monatlich entweder auf dem Posten von
J._______ oder im Dorf befragt und ermahnt worden, wobei er jeweils eine
Stunde lang festgehalten worden sei (vgl. act. C18/12 S. 4 f.). Während
dieser Befragungen oder der übrigen Erniedrigungen habe man ihn
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eigenen Ausführungen zufolge weder misshandelt noch – abgesehen von
Einschüchterungsversuchen – konkret und ernsthaft an Leib und Leben
bedroht (vgl. act. C18/12 S. 4 f.). Die genaue Anzahl der Vorladungen
vermochte der Beschwerdeführer nicht zu nennen, es seien jedoch "schon
einige Vorladungen" gewesen. Nachdem er den Polizisten angegeben
gehabt habe, seine Frau sei lediglich seine Verlobte beziehungsweise
seine Lebenspartnerin, habe man ihn ein wenig in Ruhe gelassen (vgl. act.
C18/12 S. 4). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile sind
aufgrund ihrer Art und Intensität klarerweise nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Auch kann diesbezüglich nicht vom Bestehen
eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden. Ein
solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des uner-
träglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder
Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulie-
rung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmit-
telbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern
auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl.
Botschaft, BBl 1983 III 783). Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner
Beschwerdeschrift denn auch selber, dass die von ihm erlittenen behörd-
lichen Behelligungen für die Asylgewährung nicht intensiv genug seien.
4.1.2 Sodann sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers, gemäss
welchen die Verfolgung seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden
noch immer aktuell sei und sie begründete Furcht habe, solchen Nachtei-
len auch in Zukunft ausgesetzt zu werden, was sich auch nachteilig auf
seine Person auswirke, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Beschwerde-
urteil gleichen Datums betreffend seine Ehefrau (Geschäfts-Nr.
D-6216/2014) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für den Zeit-
punkt deren Ausreise aus der Türkei das Bestehen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei und die
geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Zur geltend gemachten Be-
fürchtung, bei einer Rückkehr erneuten Behelligungen im bisherigen Rah-
men ausgesetzt zu werden, erwog die Vorinstanz zu Recht und mit zutref-
fender Begründung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den schwei-
zerischen Asylbehörden gegenüber selber angeführt habe, seit ihrer Ent-
lassung aus der Haft weder in der Türkei noch in der Schweiz irgendwelche
politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung entfaltet zu haben noch
zu beabsichtigen, solche in Zukunft jemals aufzunehmen (vgl. act. B58/25
S. 16 ff.). Da er seit der Ausreise seiner Frau aus der Türkei im Jahre 2010
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in der Tat – über die üblichen Befragungen und allgemeinen Ermahnungen
hinaus – weder mit weiteren auf seine Frau bezogenen Befragungen und
Erkundigungen noch mit weitergehenden Beeinträchtigungen im Sinne ei-
ner Reflexverfolgung konfrontiert wurde, erweist sich die vorgebrachte Be-
fürchtung daher als unbegründet. Mangels konkreter Begründung, inwie-
fern die mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 geltend gemachte gegenwär-
tige Situation in der Türkei Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben
könnte, ist nicht weiter auf diese Vorbringen einzugehen.
4.2 Bei dieser Sachlage genügen die geltend gemachten Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen
eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht abgewie-
sen. Da seine Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asyl-
gesuch ebenfalls abgelehnt wurde, sind die Voraussetzungen des Fami-
lienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht zu prüfen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50
E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 19. Sep-
tember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei-
tere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
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Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt.
Demnach wäre diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der notwendige Auf-
wand wurde ihm jedoch bereits mit Beschwerdeurteil gleichen Datums be-
treffend die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr. D-
6216/2014) vergütet und festgehalten, dass der Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren D-6214/2014 betreffend den Ehemann der Beschwer-
deführerin demnach nicht mehr zu entschädigen sei. Demzufolge ist dem
Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein amtliches
Honorar mehr auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ein amtliches Honorar wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: