Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6215/2007
law/auj/wif
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […], alias
B._______, geboren am […],
C._______, geboren am […], alias D._______,
geboren am […],
Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
[…],
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2007 / N[…].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge mit ihrem im
Sudan geborenen Kleinkind am 24. April 2007 von Khartum via
Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am 26. April 2007 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Personalien und befragte sie zum
Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen. Mit
Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wies sie das BFM für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 14. Mai 2007 hörte die
zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an, und am 16. August 2007 erfolgte eine ergänzende
Anhörung durch das BFM.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin –
eigenen Angaben zufolge äthiopische Staatsangehörige orthodoxen
Glaubens – im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei gestorben, als sie
zwei Jahre alt gewesen sei. Bis zum neunten Altersjahr habe sie in
Y._______ beim Vater gelebt. Als er ins Militär eingerückt sei, sei sie zu
ihrer Tante nach Khartum gezogen, wo sie aufgewachsen sei. Während
eines Familienbesuchs in Äthiopien habe sie einen somalischen Händler
kennengelernt, von welchem sie schwanger geworden sei. Anlässlich
eines Besuches bei seiner Familie in Somalia habe diese von ihr verlangt,
zum Islam zu konvertieren, wenn sie ihren Freund heiraten wolle. Als sie
sich geweigert habe, seien sie und ihr Freund von seiner Familie in
Mogadischu mit dem Tod bedroht worden. Deshalb seien sie in den
Sudan gezogen, wo sie sich hätten niederlassen wollen und ihr Sohn
geboren sei. Da ihr Freund jedoch begonnen habe, Druck auf sie
auszuüben, zum Islam zu konvertieren, habe sie Khartum am 23. April
2007 mit dem Kleinkind heimlich verlassen, sei auf dem Luftweg nach
Frankreich gelangt und am folgenden Tag in die Schweiz eingereist.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 – eröffnet am 23. August 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
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D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es seien die "Erwägungen 3 bis 5" der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. August 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass
die Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge davon sei sie vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 bestätigte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin das ihr und ihrem Kind von Gesetzes wegen
zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten zu können. Gleichzeitig stellte er die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
in Aussicht, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Sodann forderte er die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse
medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen
Bericht zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin innert
Frist ein sie betreffendes, am 23. Oktober 2007 ausgestelltes ärztliches
Zeugnis ein. Darin bestätigt der behandelnde Arzt, bei der
Beschwerdeführerin am 18. September 2007 ein Handgelenksganglion
rechts operiert und die Behandlung am 28. September 2007
abgeschlossen zu haben.
G.
Am 20. Dezember 2007 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, innert
Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007
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die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit undatierter, beim BFM am 2. September 2008 eingegangener
Eingabe stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind ein Gesuch
um einen Kantonswechsel nach X._______. Zur Begründung brachte sie
vor, sie sei seit dem 12. Oktober 2006 mit E._______ (N[…]), dem Vater
ihres Kindes verheiratet. Dieser sei – nachdem er am 22. April 2008
illegal in die Schweiz eingereist war und am selben Tag ein Asylgesuch
eingereicht hatte (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) – dem
Kanton X._______ zugeteilt worden, und sie möchte mit ihrem Kind zu
ihm ziehen. Zur Untermauerung reichte sie die Kopie einer somalischen
Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung ein.
J.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 bewilligte das BFM gestützt auf
Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) das Kantonswechselgesuch der
Beschwerdeführerin.
K.
Das Asylgesuch von E._______ lehnte das BFM mit Verfügung vom 28.
April 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid
erhob er am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
L.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
ein, innert Frist eine mit dem Beschwerdeverfahren von E._______
(D-3728/2010) koordinierte Vernehmlassung einzureichen.
M.
Das BFM beantragte in der koordinierten Vernehmlassung vom 21. Juni
2010 erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 gewährte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM
vom 21. Juni 2010 innert Frist Stellung zu nehmen.
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O.
Mit am 1. Juli 2010 per Telefax übermittelter und am 5. Juli 2010 im
Original nachgereichter Eingabe zeigte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden die am 14. Juni 2010 erfolgt Mandatsübernahme
an und ersuchte um eine Erstreckung der Replikfrist.
P.
P.a Mit Eingabe vom 10. August 2010 machte die Beschwerdeführerin
mittels ihrer Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist vom eingeräumten
Replikrecht Gebrauch. Gleichzeitig informierte sie darüber, dass sie das
Mandat im Verfahren D-3728/2010 infolge aufgetretener
Interessenkollisionen in der Mandatsführung sowie teilweise
unterschiedlicher Darstellung bezüglich des Vorliegens einer
Eheschliessung niedergelegt habe und die Vertretung von E._______ von
anderen Mitarbeitenden derselben Beratungsstelle übernommen worden
sei.
P.b In der Replik wird sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nie
offiziell mit E._______ verheiratet gewesen. Ihre Angaben zu dieser
Beziehung und dem Druck zum Religionswechsel seien wahrheitsgetreu.
Hinsichtlich ihrer persönlichen Biografie und der Lebensumstände vor der
Bekanntschaft mit E._______ habe die Beschwerdeführerin hingegen
falsche Angaben gemacht. Sie sei im Alter von 13 Jahren
zwangsverheiratet worden und habe aus dieser Beziehung eine
inzwischen […]jährige Tochter. Zwar habe sie eine Scheidung erwirken
können, doch sei sie nach Khartum gegangen, um einer erneuten
Zwangsehe zu entgehen. Seit dem Tod ihrer Tante lebe ihre Tochter
beim Sohn der Tante – dem Cousin der Beschwerdeführerin – im von der
Tante geerbten Haus. Nach der Rückkehr aus dem Sudan habe die
Beschwerdeführerin in Äthiopien E._______ kennengelernt.
P.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess die Beschwerdeführerin
zwei Fotos sowie einen fremdsprachigen Taufschein der Tochter im
Original, eine fremdsprachige Erbbescheinigung über das Haus der Tante
beziehungsweise des Cousins im Original, ein fremdsprachiges
Schreiben des Cousins mit englischer Übersetzung sowie eine Quittung
zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde um Übersetzung der
fremdsprachigen Beweismittel ersucht.
P.d Ferner wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die
Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig
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aufzunehmen, oder dem BFM sei erneut die Möglichkeit zur
Stellungnahme und somit einer allfälligen Wiedererwägung einzuräumen.
Da der angefochtene Entscheid auf einem teilweise unrichtigen
Sachverhalt beruhe – was der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereiche –
sei eventualiter im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
zurückzuweisen.
Q.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 forderte der Instruktionsrichter
E._______ auf, bis am 16. Februar 2011 einen Nachweis seiner
Vaterschaft zu erbringen. Dieser liess die Frist ungenutzt verstreichen.
R.
Mit Abschreibungsentscheid D-3728/2010 vom 18. April 2011 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von E._______ infolge
weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab,
nachdem dieser seit dem 1. März 2011 unbekannten Aufenthalts war.
S.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM
gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG ein, aufgrund der veränderten Sachlage
(vgl. Sachverhalt Bst. P bis R) eine Vernehmlassung insbesondere zur
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2010 einzureichen.
T.
In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2011 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift (recte: Replik) enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche ein Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Die Frage, ob vorliegend ein taugliches familiäres oder soziales
Beziehungsnetz in Äthiopien bestehe, könne nicht abschliessend geklärt
werden. Somit sei es dem BFM nicht möglich, sich zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konkret zu äussern. Die
Vorinstanz ersuchte das Gericht, die entsprechenden Abklärungen selbst
vorzunehmen und ihr das Dossier anschliessend gegebenenfalls erneut
zur Vernehmlassung zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz werden in
der Beschwerde vom 17. September 2007 nicht angefochten.
Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 21. August 2007 in Rechtskraft erwachsen. Wie in der
Zwischenverfügung vom 24. September 2007 festgehalten, ist aufgrund
der Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug
der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG)
beziehungsweise, ob – entsprechend den Rechtsbegehren und der
Beschwerdebegründung – an Stelle des Vollzugs der Wegweisung
infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme anzuordnen
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ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Prüfung der drei
genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden
Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f
S. 211). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
5.1. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus,
dass sowohl die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als auch
diejenigen zu ihren familiären Verhältnissen unglaubhaft seien. An der
kantonalen Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, in W._______
(Äthiopien) lebten noch zwei Brüder sowie eine Schwester ihres Vaters,
welche sie letztmals vor fünf Jahren gesehen habe; in Y._______ lebe ein
Onkel mit seinen Kindern. Anlässlich der Anhörung beim Bund habe sie
hingegen gesagt, in W._______ wohne nur ein Onkel väterlicherseits, zu
dem sie keinen Kontakt habe; in Y._______ lebten noch ein Onkel sowie
Tanten mütterlicherseits, und der Onkel aus Y._______ habe keine
Familie. Das Bundesamt geht daher im angefochtenen Entscheid davon
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aus, dass die Beschwerdeführerin neben einer Tante in Khartum und
einem Onkel in Y._______ noch weitere Verwandte und damit ein
grösseres Beziehungsnetz hat als angegeben.
5.2. In der Beschwerde vom 27. September 2007 wird bezüglich der
Familienverhältnisse geltend gemacht, der Vater der Beschwerdeführerin
sei seit einem Fronteinsatz im Jahre 1998 verschollen. Von 1998 bis
2004 sei sie bei ihrer Tante in Khartum aufgewachsen. Für ein, zwei
Jahre sei sie daraufhin zurück nach Y._______ gegangen, dann
wiederum nach Khartum gezogen und erneut zurück nachY._______. Im
Sudan habe sie drei Jahre lang als Kindermädchen gearbeitet. In den
letzten eineinhalb Jahren ihres Aufenthaltes habe sie einen
Flüchtlingsausweis erhalten. Ihr in Y._______ wohnhafter Onkel sei arm
und habe deshalb nicht für sie sorgen können. Er habe keine Kinder, und
sie wisse nicht, weshalb das im Protokoll einmal anders stehe. Sie sei
Vieles einfach nicht gewohnt und schnell überfordert. Als völlig mittellose,
ungebildete und alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind werde
sie nicht für sich und ihren Sohn sorgen können. Seit sie ein Kind von
einem somalischen Muslim habe, lehne ihre Familie sie ab. Ihr Onkel in
Y._______ wisse nichts von ihrem Kind, und sie habe Angst, es ihm zu
sagen. Ihre anderen Verwandten würden sie als uneheliche Mutter nicht
unterstützen. Ihre weiteren Verwandten in Äthiopien wohnten sehr weit
weg vonY._______, und sie habe wenig Kontakt zu ihnen gehabt. Sie
kenne sie kaum und würde von ihnen als uneheliche Mutter abgelehnt
werden. In der Nähe ihres Freundes könne sie nicht leben, da er wolle,
dass sie zum Islam konvertiere. Sie sehe für sich keine Möglichkeit, in
Äthiopien oder im Sudan zu überleben.
5.3. In der Replik vom 10. August 2010 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise sowie während des
Asylverfahrens unter sehr grossem psychischem Druck gestanden,
einerseits aufgrund des im Heimatland Erlebten, andererseits aus Angst
vor einer Wegweisung nach Äthiopien und aufgrund des Drucks von
Seiten ihres damaligen Lebenspartners. Entgegen ihren Angaben
anlässlich der Befragungen habe ihr Vater nach dem Tod ihrer Mutter
erneut geheiratet und mit ihrer Stiefmutter sieben Kinder gehabt. Da
diese sie nicht akzeptiert habe, sei sie im Alter von zwei bis acht Jahren
bei ihren Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Als diese nicht
mehr in der Lage gewesen seien, für sie zu sorgen, habe sie im Haushalt
des Vaters in einem Dorf in der Nähe von Y._______ gelebt. Sie habe im
Haushalt arbeiten müssen und die Schule nicht besuchen können. Im
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Alter von 13 Jahren habe ihr Vater sie gegen ihren Willen nach Brauch
mit einem 23-jährigen Mann verheiratet. Am […] (nach äthiopischem
Kalender) habe sie ein Mädchen geboren, welches heute […] Jahre alt
sei. Mit dem Einverständnis des Vaters habe sie sich zirka sechs Monate
nach der Geburt ihrer Tochter scheiden lassen. Da ihr Vater sie
umgehend wieder habe verheiraten wollen, habe sie die Familie
verlassen müssen und während eines Jahres in Khartum als
Haushaltshilfe und in der Kinderbetreuung gearbeitet. Die Tochter habe
sie bei einer Tante mütterlicherseits in Y._______ gelassen. Nach ihrer
Rückkehr aus dem Sudan habe sie E._______ kennengelernt. Mit diesem
sei sie nach Mogadischu gereist; da sie als Christin von seiner Familie
nicht akzeptiert worden sei und sich nicht an die lokalen kulturellen
Gepflogenheiten habe anpassen wollen, sei sie kurze Zeit später mit ihm
wieder nach Äthiopien und schliesslich nach Khartum gereist. Ihr Partner
habe ihr versprochen, sie nach Europa zu bringen. Da die Probleme
zwischen ihnen weiter zugenommen hätten, sei sie über Libyen und
Italien nach Europa gelangt; die Reise habe sie mit Ersparnissen aus
ihrer früheren Erwerbstätigkeit finanziert. Die Tochter F._______ sei bis
zum Tod der Tante am […] (äthiopischer Kalender) bei dieser
aufgewachsen; nun lebe sie mit dem Sohn der Tante im Haus, welches
dieser von seiner Mutter geerbt habe. Die Beschwerdeführerin könne
ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und als alleinerziehende und
geschiedene Mutter zweier Kinder, wovon eines aus einer unehelichen
Beziehung zu einem somalischen Muslim stamme, in Äthiopien kaum ein
existenzsicherndes Leben aufbauen und würde demnach in eine
ernsthafte, schwerwiegende persönliche Notlage geraten.
5.4. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2011 aus,
aus der Beschwerdeschrift (recte: Replik) gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge und
ihre verstorbene Tante ausserdem über ihre geltend gemachten
persönlichen Verhältnisse (alleinstehende, geschiedene Mutter von zwei
Kindern aus zwei verschieden Beziehungen) informiert gewesen sei. Den
Akten sei ferner zu entnehmen, dass weitere Verwandte der
Beschwerdeführerin in Äthiopien lebten, diese aber behaupte, mit jenen
keinen Kontakt mehr zu haben. Dem Brief ihres Cousins komme keine
Beweiskraft zu, da nicht auszuschliessen sei, dass es sich dabei um ein
Gefälligkeitsschreiben handle. Ausserdem räume die Beschwerdeführerin
selber ein, dass sie ihre persönliche Biografie während des ordentlichen
Asylverfahrens teilweise nicht wahrheitsgetreu geschildert habe. In
Würdigung dieser Umstände sowie der aktuellen Aktenlage könne
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deshalb die Frage nicht abschliessend geklärt werden, ob vorliegend ein
taugliches familiäres oder soziales Beziehungsnetz in Äthiopien bestehe.
Somit sei es dem Bundesamt nicht möglich, sich zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konkret zu äussern. Deshalb
werde das Gericht gebeten, die entsprechenden Abklärungen selbst
vorzunehmen und das Dossier anschliessend gegebenenfalls dem BFM
erneut zur Vernehmlassung zuzustellen.
6.
6.1. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E.
7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl.
auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
6.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher
nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte
Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für
den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung
bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des
BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses
gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem
gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen
Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist
insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
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Seite 12
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
6.3. Die Beschwerdeführerin hat in der Replik vom 10. August 2010 ihre
nach eigenen Angaben falschen Aussagen im erstinstanzlichen
Asylverfahren und in der Beschwerde vom 17. September 2007 korrigiert.
Im Hinblick auf die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
ungeklärte Vaterschaft ihres Kindes, das Verschwinden des angeblichen
Lebenspartners und Vaters sowie die Abschreibung dessen
Beschwerdeverfahrens D-3728/2010 am 18. April 2011 hat der
Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur
veränderten Sachlage gewährt. In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2011
gibt die Vorinstanz selber zu erkennen, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer
Abklärungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Frage der Existenz
eines hinreichenden familiären oder sozialen Beziehungsnetzes in
Äthiopien und der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
besteht.
6.4. Damit ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein
reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben,
und diese lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist
deshalb sachgerecht, die Beschwerde gutzuheissen, die den
angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffenden Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren an
das BFM zwecks Feststellung des in Bezug auf die Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG). Das BFM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts durchzuführen und anschliessend in
Bezug auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu
erlassen. Die Vernehmlassung des BFM vom 2. Juni 2011 ist den
Beschwerdeführenden mit dem Urteil zuzustellen, und über die
weitergehenden Anträge ist nicht zu befinden.
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Seite 13
7.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer
obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die
sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs.
3 VwVG). Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG) gehalten gewesen,
die erst im Rahmen der Replik vom 10. August 2010 gemachten Angaben
zu ihrer Biografie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im
Rahmen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen
der Wahrheit entsprechend zu Protokoll zu geben. Da gerade diese, in
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht erst auf Beschwerdeebene erfolgten
Angaben der Beschwerdeführerin zur Gutheissung der Beschwerde
geführt haben, sind ihr trotz Obsiegens die Verfahrenskosten, welche in
Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 600.– zu bemessen sind, aufzuerlegen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52). Da unter diesen
Umständen das von der Beschwerdeführerin vor dem
Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren als von ihr unnötig
und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen
ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
8.
Aus den soeben dargelegten Gründen können die der
Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs.
1 VwVG erachtet werden. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6215/2007
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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