B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6215/2015/plo
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 6. Juli 2015 anlässlich der Befragung zur Person unter anderem
vorbrachte, in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben und auf sei-
nem Weg in die Schweiz in Italien auf einem Boot gerettet und in Beglei-
tung der italienischen Polizei an einen ihm unbekannten Ort gebracht wor-
den zu sein, wo er sich während fünf Tagen aufgehalten habe,
dass er auf dem Schiff in Italien fotografiert und registriert worden sei, sich
jedoch geweigert habe, die Fingerabdrücke zu geben,
dass ihm anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer Wegwei-
sung nach Italien gewährt und ihm die Möglichkeit einer mündlichen Stel-
lungnahme eingeräumt wurde,
dass er darlegte, nicht nach Italien zurückzukehren zu wollen und zudem
erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM die italienischen Behörden am 15. Juli 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstatt gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass Italien auf das Ersuchen vom 15. Juli 2015 nicht antwortete, worauf
das Dublin Office Switzerland die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens per Mail an das Dublin Office Italien
feststellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am
25. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seiner Entscheidung darlegte, der Wunsch
des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, weil die Bestim-
mung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten obliege,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK sei, sowie keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien halte sich nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durch,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen vermöchten,
dass zudem in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, die einen Selbstein-
tritt der Schweiz rechtfertigen könnten,
dass die Überstellung an Italien bis spätestens am 17. März 2016 zu erfol-
gen habe, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
der Überstellungsfrist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 18. September 2015 sei
aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugs-
behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, sowie dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten vollständig am 6. Oktober 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien angeordnet hat,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und
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dort registriert wurde, auch wenn er sich geweigert hat, Fingerabdrücke zu
geben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 15. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 (und 6) Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Anwesenheit eines (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz
nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal dieser
nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO),
dass dieses nachgeschobene Vorbringen zudem zu bezweifeln ist, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angab, in der Schweiz
keine Bezugspersonen zu haben, und auch keine entsprechenden Belege
zu den Akten gab,
dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Situation für
Flüchtlinge in Italien habe sich drastisch verschlechtert, und Italien sei mit
den aktuellen Migrationsströmen überfordert,
dass ferner der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht im November 2009 die Zustände für Asylsuchende in
Italien kritisiert habe,
dass es – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
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des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil
bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist,
dass sein gegenteiliger Einwand in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermag,
dass er insbesondere anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein,
was sich mit den nachträglichen und nicht belegten (…) nicht vereinbaren
lässt, weshalb Letztere nicht überzeugen,
dass zudem der Vorwurf, das SEM habe die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers nicht abgeklärt, nicht gehört werden kann, zumal sich
das SEM anlässlich der Befragung nach seinem Gesundheitszustand er-
kundigt hat und es – unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltende Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – dem Beschwerdeführer obliegt, allfäl-
lige gesundheitliche Probleme, welche in der Zwischenzeit eingetreten sein
können, rechtzeitig und mittels Belegen geltend zu machen,
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dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, ausländische Gerichte
hätten das Tarakhel-Urteil anders interpretiert und würden nicht nur Fami-
lien mit Kleinkindern, sondern auch andere verletzliche Personen – wie ihn
– zum Kreis der begünstigten Personen zählen, nicht zu einer anderen Ein-
schätzung führt,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen der in
der Beschwerde erwähnten Urteile anderer Gerichte vergleichen lässt,
dass im Übrigen ausländische Gerichte für die Schweiz nicht verbindlich
sind,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs implizit die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses
Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
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dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das bereits zitierte Urteil
des EGMR vom 4. November 2014 vorgebracht wird, beim Beschwerde-
führer handle es sich um eine besonders verletzliche Person,
dass diese Ansicht vom Gericht – unter Berücksichtigung sämtlicher Be-
schwerdevorbringen und der eingereichten Beweismittel – nicht geteilt wer-
den kann, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt,
dass allfällige (…) auch in Italien behandelbar wären,
dass das SEM daher auch keine schriftlichen Garantien der zuständigen
italienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Be-
treuung des Beschwerdeführers einzuholen hat, zumal das Urteil des
EGMR vom 4. November 2014 sich auf eine Familie mit Kindern bezieht,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgehalten hat,
dass an dieser Einschätzung der Einwand in der Beschwerde, wonach die
EU einen neuen Verteilschlüssel verabschiedet habe, welcher Italien ent-
laste und zwingend sofort anzuwenden sei, nichts zu ändern vermag, zu-
mal der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor dieser Änderung – nämlich
am 6. Juli 2015 – gestellt hat und somit von dieser Regelung nicht betroffen
ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anweisung der Vorinstanz, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: