B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6215/2016
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Reda El-Hanafy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien auf dem
Luftweg am 9. Dezember 2015 verliess und über diverse Länder am 21. Ja-
nuar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ am 1. Februar 2016 durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 5. Februar 2016
die (…) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Information
über den Beschwerdeführer ersuchte,
dass die (…) Behörden das Informationsersuchen des SEM am 25. Feb-
ruar 2015 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei am
20. Januar 2016 zurückgewiesen worden und habe kein Asylgesuch ge-
stellt,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2016
mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde in
der Schweiz geprüft,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. August 2016 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend
machte, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus L. zu stammen,
dass er im Jahre 2011 ohne Wissen seiner Familie eine Beziehung mit A.
eingegangen sei, wobei er den Kontakt zu ihr im Februar 2015 abgebro-
chen habe,
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dass die Brüder von A., als sie von der Beziehung Kenntnis erlangt hätten,
damit nicht einverstanden gewesen seien und ihn deswegen hätten schla-
gen wollen,
dass diese einmal in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen
seien und auch wiederholt nach ihm im Quartier gesucht hätten,
dass sein älterer Bruder ebenfalls davon erfahren und ihn zur Rede gestellt
habe,
dass er seinen Eltern von der Beziehung erzählt habe, was zu Spannungen
zwischen ihm und seinem Vater geführt habe,
dass er vor diesem Hintergrund Algerien verlassen habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
9. September 2016 – eröffnet am 13. September 2016 – abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es unter anderem mit den Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und die massgebende algerische Gesetzge-
bung zur Begründung zusammenfassend festhielt, da die geltend gemach-
ten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün-
den, könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2016 (recte:
10. Oktober 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asyl-
gesuchs beantragen liess,
dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Beigabe seines Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen liess,
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dass mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG (SR 142.31) abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 28. Oktober 2016, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz
dürfte unter anderem mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6035/2013 vom 7. Mai 2014 E. 6.2.2 zu Recht die Asylre-
levanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint und ausdrücklich
auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen verzichtet haben,
dass in diesem Zusammenhang ebenso auf die E. 6.2.3 des genannten
Urteils hinzuweisen sein dürfte, wonach dem irgendwelche Probleme mit
den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinenden Beschwer-
deführer eine valable Aufenthaltsalternative in Algerien zur Verfügung ge-
standen hätte respektive ihm eine solche im Falle einer Rückkehr zur Ver-
fügung stehen würde, um allfälligen Nachstellungen Dritter zu entgehen,
weshalb eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
erst recht in Abrede zu stellen sein dürfte,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in nicht über Allgemeinplätze
hinausgehenden Erörterungen erschöpfen dürften, welche konkret auf die
Person des Beschwerdeführers bezogen keine neuen, zu dessen Gunsten
ausfallenden Erkenntnisse unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu Tage för-
dern dürften,
dass mit einer in den Akten mehrheitlich keine Stütze findenden Argumen-
tation bloss die eigene Sichtweise vermittelt werden dürfte,
dass der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche Sachverhalt
in sämtlichen Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerdestufe, unver-
ändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festgestellt zu gelten
haben dürfte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge-
tan haben dürfte, von welchen massgebenden und entscheidenden Über-
legungen sie sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen,
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dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdien-
lichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vor-
instanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären,
dass demzufolge die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachver-
halts fehlgehen dürfte und nach dem Gesagten keine gesonderte Frist zum
Nachreichen des in Aussicht gestellten Beweismittels (Bestätigung von
Nachbarn und Bekannten über Verfolgung und Bedrohung des Beschwer-
deführers) anzusetzen sein dürfte, zumal die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststehe,
dass in diesem Zusammenhang im Sinne einer Ergänzung auf die auf-
schlussreiche Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen sein dürfte,
wonach Angehörige der Familie der Frau, zu der er eine Beziehung gehabt
habe, lediglich einmal versucht hätten, gegenüber ihm handgreiflich zu
werden (A 5 S. 8 und A 16 S. 7 gemäss Aktenverzeichnis SEM),
dass auch die aus der Beziehung mit der Frau resultierenden Probleme mit
der eigenen Familie stark zu relativieren respektive als vernachlässigend
zu werten sein dürften, habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen
unter anderem zu Protokoll gegeben, sein Vater und Bruder hätten bloss
auf ihn eingeredet (A 5 S. 8) respektive zu seinen Eltern habe er ein gutes
Verhältnis, sein Vater habe ihn nie geschlagen und mit dem jüngeren Bru-
der und der Schwester habe er keine Probleme (A 16 S. 3 f.),
dass schliesslich – wie vom SEM in der angefochtenen in nicht zu bean-
standender Weise erwogen – weder die allgemeine Lage in Algerien noch
in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfäl-
ligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ein Gesuch
um Ratenzahlung von monatlich Fr. 100.– einreichen liess,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verlangte Kosten-
vorschuss am 28. Oktober 2016 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit der Bezahlung des Kostenvorschusses das Gesuch um Raten-
zahlung gegenstandslos geworden ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Ok-
tober 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen hierzu erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert Stellung zu einem all-
fälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt genom-
men wird,
dass eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, nicht zu bean-
standenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterbleibt (vgl.
auch Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016),
dass insgesamt weder neue Erkenntnisse noch irgendwelche Hinweise
oder Aufschlüsse vorgebracht werden, welche in diesem Zusammenhang
eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirken
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 28. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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