B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6216/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N _______.
D-6216/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 8. Juni 2012,
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, mit dem
Hinweis, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie, und
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 28. Juni 2012 (Poststem-
pel) an das Bundesverwaltungsgericht sowie an das Amt für Migration
und Integration des Kantons C._______ durch ihre Tochter und ihren
Schwiegersohn um Zuteilung an den Kanton D._______ ersuchen liess,
dass ihnen das BFM mit Schreiben vom 25. September 2012 mitteilte,
der Kanton D._______ habe mit Schreiben vom 20. September 2012 die
Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert, und ihnen gleichzeitig
unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit einräumte, diesbe-
züglich bis zum 30. Oktober 2012 schriftliche Stellung zu nehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess,
dass das BFM das Gesuch um Kantonswechsel mit Entscheid vom
15. November 2012 – eröffnet am 20. November 2012 – ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss ge-
festigter Rechtsprechung werde der Begriff der Einheit der Familie im
Asylgesetz einheitlich und entsprechend dem Schutzbereich von Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verwendet,
dass somit in den Schutzbereich der genannten Konventionsnorm Ehe-
gatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder fallen sowie
andere Angehörige, soweit ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass diese Auslegung des Begriffs der Einheit der Familie auch der Aus-
legung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde liege, der die An-
fechtung des Zuweisungsentscheides nur bei Verletzung des Grundsat-
zes der Einheit der Familie zulasse,
D-6216/2012
Seite 3
dass im vorliegenden Fall die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer
im Kanton D._______ lebenden volljährigen Tochter nicht (mehr) unter
den Begriff der sogenannten Kernfamilie falle und auch kein Abhängig-
keitsverhältnis geltend gemacht werde,
dass dem Gesuch lediglich zu entnehmen sei, sie habe den Wunsch bei
einem ihrer Kinder zu leben, wobei aus wirtschaftlichen Gründen eine
Aufnahme der Mutter ohne Probleme bei der im Kanton D._______ le-
benden Tochter möglich wäre,
dass aus den Akten hervorgehe, dass eine weitere Tochter und ein Sohn
mit Niederlassungsbewilligung im Kanton E._______ leben würden,
dass der alleinige Wunsch, bei einem ihrer Kinder Aufnahme zu finden
zwar verständlich und nachvollziehbar sei, jedoch kein Rückkommen auf
den Zuweisungsentscheid begründe, und es der Beschwerdeführerin und
ihren Kindern angesichts der geographischen Nähe durchaus möglich
sei, den Kontakt zu pflegen,
dass auch eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin,
welche durch eine Verweigerung des Kantonswechsels entstehen könnte,
aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei,
dass somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kantons-
wechsel nicht erfüllt seien und das Gesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter mit Eingabe vom 30. No-
vember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess
und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an
den Kanton D._______ ersuchen und unter anderem geltend machen
liess, sie leide unter gesundheitlichen Beschwerden und es für sie infol-
gedessen von grosser Bedeutung wäre, wenn sie bei ihrer Tochter leben
könne, welche sie von ihren Sorgen ablenken und sich um sie kümmern
könne,
dass somit sinngemäss von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen
werden könne, wirke doch die Tochter nicht nur in emotionaler Hinsicht
unterstützend, sondern leiste auch im Alltag wertvolle Hilfe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. De-
zember 2012 die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass das Vertre-
tungsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter formell nicht ausgewiesen
D-6216/2012
Seite 4
sei und sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist ei-
ne schriftliche Vollmacht einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom
22. Dezember 2012 (Poststempel) fristgerecht Folge leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-6216/2012
Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt und unter gewissen Vor-
aussetzungen ein Gesuch um Kantonswechsel bewilligen kann (vgl. Art.
22 Abs. der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass andere Rügen demgegenüber nicht zulässig sind,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von
Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten
(Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nich-
ten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spie-
len können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
D-6216/2012
Seite 6
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass unbestritten ist, dass weder die Beschwerdeführerin und ihre im
Kanton D._______ lebende Tochter noch ihre im Kanton E._______
wohnhaften Kinder (ein Sohn und eine weitere Tochter) eine Kernfamilie
bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die
für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der
Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz wohn-
haften drei erwachsenen Kindern keine durch ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erhebli-
chen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist,
dass hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin als
gesundheitlich angeschlagene Frau in einem fremden Land vor allem die
Unterstützung ihrer im Kanton D._______ wohnhaften Tochter benötige,
davon auszugehen ist, sie sei nicht notwendigerweise darauf angewie-
sen, bei ihrer Tochter zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden,
dass es der Beschwerdeführerin auch ohne Kantonswechsel möglich ist,
per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihrer Tochter sowie ihren
beiden andern Kindern zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu
erhalten,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-6216/2012
Seite 7
(Dispositiv nächste Seite)
D-6216/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: