B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6216/2014
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N_______.
D-6216/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft in Ankara eine Eingabe ein und wurde daraufhin am
16. Dezember 2008 durch die Botschaft befragt. Dabei machte sie zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische
Kurdin aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______).
Im Jahre (...) habe sie sich im Alter von (...) Jahren der F._______ ange-
schlossen. In der Folge habe sie sich in den Bergen aufgehalten, sei jedoch
nie an Waffen ausgebildet worden und habe auch keine benutzt, auch
wenn sie solche manchmal getragen habe. In ihrer Anwesenheit hätten Mi-
lizen der F._______ zwei Staatsangestellte ermordet. Im Jahre (...) sei sie
von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Obwohl sie
bei der Festnahme keine Waffen auf sich getragen habe, habe man sie mit
Knüppeln geschlagen und angeschossen. In ihrer Haft sei sie in der Phase
des Verhörs in der Sicherheitsdirektion während (...) Tagen sexueller Ge-
walt und Folter durch Soldaten ausgesetzt gewesen. Die Behörden hätten
ihr vorgeworfen, die beiden Staatsangestellten ermordet zu haben. Im
Herbst (...) sei sie durch das (Nennung Gericht) wegen Mitgliedschaft bei
der F._______, Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen
zu (Nennung Dauer der Freiheitsstrafe) verurteilt worden. In der Folge
habe sie (...) Jahre im Gefängnis verbracht. Daraufhin sei sie für rund (Nen-
nung Dauer) auf freien Fuss gesetzt worden, habe aber danach nochmals
(Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. Nach ihrer Freilas-
sung im Jahr (...) sei sie bedroht und kontrolliert worden. Die Angehörigen
der beiden erwähnten Todesopfer hätten ihr telefonisch Morddrohungen
übermittelt, während Angehörige der F._______ mittels telefonischer Dro-
hungen versucht hätten, sie zur erneuten Mitgliedschaft zu zwingen. Über-
dies seien Zivilpolizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie auf-
gefordert, zu Hause zu bleiben und sich in nichts einzumischen. Vor dem
Aufsuchen der schweizerischen Botschaft sei sie in G._______ gewesen
und habe dort einen (Nennung Kurs) besucht. In der Schweiz seien ein
Onkel und eine Cousine von ihr wohnhaft.
A.b Mit Eingaben an das BFM vom 29. September 2009, 23. November
2009, 4. Dezember 2009, 17. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 er-
gänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt dahingehend, dass sie
vermutungsweise noch immer auf nationaler Ebene gesucht werde. Des-
halb müsse sie sich versteckt halten und ihr Leben unter prekären Verhält-
nissen und in ständiger Furcht vor weiteren Behelligungen fristen. Wegen
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der aktuellen Entwicklung in der Türkei (Verbot der Partei für eine demo-
kratische Gesellschaft [DTP], ständige Strassenproteste, hartes Durchgrei-
fen der Polizei, der übrigen Sicherheitskräfte und der Gerichte gegen Pro-
testierende) traue sie sich nicht mehr auf die Strasse oder zum Einkaufen,
weil sie Kontrollen der Behörden und vor allem eine erneute Verhaftung
zum Strafvollzug befürchte. Zahlreiche ihrer Mitangeklagten, welche sich
in derselben Situation wie sie befänden und nur auf Bewährung frei gekom-
men seien, seien in den letzten Wochen in der Türkei festgenommen und
erneut inhaftiert worden. Deshalb befürchte sie, das gleiche Schicksal wie
diese Gesinnungsgenossen zu erleiden, zumal diese teilweise ebenfalls
bei der Schweizer Botschaft in Ankara Asylgesuche gestellt hätten.
A.c Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss dem zu den
Akten gereichten Urteil (Nennung Gericht) vom (...) habe die Beschwerde-
führerin ihre langjährige Freiheitsstrafe verbüsst und die Reststrafe sei be-
dingt aufgeschoben worden. Am (...) sei sie bedingt entlassen worden. An-
gesichts der Aktenlage liege zum heutigen Zeitpunkt nichts gegen sie vor.
Von Seiten des Staates bestehe somit kein aktuelles Verfolgungsinteresse
mehr. Gestützt würden diese Erwägungen auch dadurch, dass sie nicht
geltend gemacht habe, seit der beinahe (...) Jahre zurückliegenden Entlas-
sung erneut verhaftet oder in anderer Form behördlich belangt worden zu
sein. Die dieser Einschätzung entgegenstehenden Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur Verfolgungssituation würden nicht zutreffen. Trotz-
dem sei ihre persönliche Situation aufgrund ihrer Vergangenheit möglich-
erweise schwierig. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von
Familienangehörigen der von ihrem Verband der F._______ getöteten bei-
den Personen telefonische Drohungen erhalte. Dass die lokale Polizei ein
besonderes Augenmerk auf sie werfe, sei ebenfalls möglich. Solche Vor-
kommnisse stellten jedoch für sich allein aufgrund ihrer Art und Intensität
noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31)
dar und seien folglich nicht einreiserelevant. Wenig wahrscheinlich er-
scheine indes, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrem Mobiltelefon
Drohungen erhalten haben soll, zumal sie angegeben habe, dass dieses
auf den Namen einer anderen Person laute. Wie ihr unter diesen Umstän-
den hätten Drohungen übermittelt werden sollen, sei unklar. Ebenfalls we-
nig wahrscheinlich und konstruiert erscheine, dass die F._______ die Be-
schwerdeführerin mit Morddrohungen noch einmal zur Mitgliedschaft zwin-
gen wolle. So verfüge die F._______ bestimmt über die Möglichkeit, aus
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einer Vielzahl motivierter junger Leute genügend neue Mitglieder zu rekru-
tieren. Es sei nicht plausibel, dass die F._______ Interesse an einer doch
schon reiferen, durch viele Jahre Gefangenschaft wohl stark gezeichneten
Person haben soll. Zusammenfassend führe namentlich die fehlende
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr die Einreise in
die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2010
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1279/2010 vom
22. September 2010 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Ja-
nuar 2010 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund
der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie wegen der früheren Aktivitäten
für die F._______, deren sie durch die türkischen Behörden bezichtigt und
derentwegen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
welche sie – mit Unterbrechung – zu einem grossen Teil verbüsst habe,
wobei die (...) Reststrafe bedingt aufgeschoben worden sei, aktuell landes-
weit der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Ein weiterer Aufenthalt in der Türkei zu allfälligen weiteren Sach-
verhaltsabklärungen sei ihr deshalb nicht zuzumuten. Zudem sei nicht da-
von auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über die
Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. Sodann lägen
aufgrund des ungenügend abgeklärten Sachverhalts auch keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Ablehnung des Asylgesuchs
wegen allfälliger Asylunwürdigkeit rechtfertigten. Weiter sei zu beachten,
dass es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere an-
gesichts der offenen entscheidwesentlichen Fragen betreffend eine allfäl-
lige Asylunwürdigkeit sowie der im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu be-
rücksichtigenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz – notwendig erscheine, eine einlässliche Anhörung
durchzuführen.
A.e Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 ersuchte das BFM die Schweizer
Botschaft in Ankara, der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens in der Schweiz ein Einreisevisum auszustellen.
B.
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B.a Am 25. Oktober 2010 verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat auf dem Luftweg und gelangte gleichentags kontrolliert in die
Schweiz. Am 29. Oktober 2010 reichte sie im EVZ H._______ ihr Asylge-
such ein. Nach der dort am 3. November 2010 durchgeführten Befragung
zur Person (BzP) wurde ihr gleichentags das rechtliche Gehör bezüglich
Zuweisungskanton gewährt. Mit Entscheid des BFM vom 8. November
2010 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
B.b Am 4. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur
Welt.
B.c Am 5. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
den wesentlichen Gesichtspunkten ihrer Asylgründe angehört. Dabei
machte sie geltend, ihre Eltern würden heute noch wegen ihr von den Be-
hörden unter Druck gesetzt und regelmässig nach ihrem Aufenthaltsort und
ihren Aktivitäten befragt, jedoch nicht mitgenommen. Sie sei zwischen ih-
ren Haftaufenthalten oder nach ihrer Haftentlassung politisch nicht mehr
aktiv gewesen. In der Schweiz treffe sie sich mit ehemaligen Gefängniskol-
legen, dies sei aber auch alles. Der Einfluss des Umfeldes habe sie bewo-
gen, am (...) der F._______ beizutreten. Zunächst sei sie in die Berge
J._______ gegangen und habe sich im Gebiet von K._______ und
L._______ aufgehalten. In den Bergen seien sie mobil und immer unter-
wegs gewesen. Sie habe keine militärische oder theoretische Ausbildung
erhalten. Während kurzer Zeit habe sie politische Aufklärungsarbeit geleis-
tet und bei patriotischen Familien in der Stadt K._______ die dortigen Stu-
denten aufgefordert, sich noch mehr für die kurdische Sache in der Öffent-
lichkeit einzusetzen und die Guerilla verstärkt zu unterstützen. Kurz nach-
dem sie in die Berge zurückgekehrt sei, sei ihre (...) Gruppe – von welcher
drei Personen, darunter auch sie, unbewaffnet gewesen seien – in ein Ge-
fecht mit türkischen Soldaten geraten, welche sie im Gebiet von L._______
umzingelt hätten. Nachdem das Gefecht den ganzen Tag gedauert gehabt
habe, habe sich ihre Gruppe schliesslich einen Fluchtweg erkämpfen kön-
nen. Sie habe anlässlich des Gefechts keine Waffe erhalten und auch nicht
geschossen, sondern sei mit den beiden anderen Unbewaffneten in Sicher-
heit gebracht worden. Zudem habe sie kein Interesse an der Waffe gezeigt.
Sodann sei es vermutungsweise zu Beginn des Jahres (...) zu einer Be-
strafungsaktion einer Familie aus D._______ gekommen, welche mit dem
Staat kooperiert habe und daher für den Tod von zwei Kadermitgliedern der
Organisation verantwortlich gewesen sei. Da damals die Gruppe, in wel-
cher auch sie sich aufgehalten habe, in der Nähe des Wohnortes dieser
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Familie gewesen sei, sei den Führern dieser Gruppe der Auftrag erteilt wor-
den, diese Familie zu bestrafen. Sie habe vom effektiven Auftrag nichts
gewusst, sondern sei davon ausgegangen, dass es sich um einen norma-
len Besuch handle, und habe sogar versucht, die Frau und die Tochter der
Familie zu beruhigen. Alle sieben bis acht Personen dieser Gruppe, also
auch sie, hätten eine Waffe auf sich getragen. Man habe ihr einfach die
Waffe in die Hand gedrückt, obwohl sie gar keine Waffenausbildung genos-
sen habe. Ein Freund habe sie im Verlaufe des Besuchs aufgefordert, nach
draussen zu kommen. Dort habe sie gesehen, dass vier Leute der Familie
unterhalb des Hauses gestanden hätten. Der Vater der Familie habe noch
versucht, ihre Waffe zu packen, sei dann aber zu den anderen gestossen
worden. In diesem Moment hätten alle Mitglieder der Gruppe – ausser sie
– auf die Männer geschossen, wobei zwei Personen getötet und zwei wei-
tere verletzt worden seien. In der Folge hätten sie sich im gleichen Gebiet
versteckt. In der Zeit bis zu ihrer Festnahme am (...) im Dorf M._______
sei ihre Gruppe in verschiedenen Dörfern gewesen, habe Aufklärungsar-
beit geleistet oder sich mit Vorräten eingedeckt. Nachdem sie ihre Waffe in
einem Dorf bei Patrioten deponiert gehabt habe, sei sie, obwohl sie als
Einzelperson und unbewaffnet unterwegs gewesen sei, aufgrund einer De-
nunziation festgenommen worden. Anlässlich der Festnahme habe man
sie mehrere Stunden in D._______ angehört, geschlagen und gefoltert. Sie
habe den Vorfall betreffend die Tötung der erwähnten Familienangehöri-
gen, der auch am (...) stattgefunden haben könnte, im Wesentlichen gleich
geschildert wie er im Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) festgehal-
ten worden sei. Auf Vorhalt, dass sie gemäss dem erwähnten Protokoll
auch O._______ auf sich getragen und N._______ ihr gesagt habe, wo sie
diese verstecken solle, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe keine
O._______ gehabt. Es seien damals zwar O._______ festgestellt worden,
welche aber nicht ihr gehört hätten. Ihre Waffe sei bei der Familie
P._______ eingezogen worden, zu welcher N._______ Kontakte gepflegt
habe. Weiter wurde die Beschwerdeführerin mit (Nennung Ziffern) des erst-
instanzlichen Urteils des (Nennung Gericht) vom (...) konfrontiert, gemäss
welchen Angehörige der Familie P._______ ausgesagt hätten, sie habe
Material der Organisation, Waffen und Bomben zur Aufbewahrung hinter-
lassen. Überdies hätten die türkischen Ermittlungsbehörden leere Patro-
nenhülsen gefunden und herausgefunden, dass ihre Waffe bei diversen
Tötungsdelikten verwendet worden sei, und davon ausgegangen werden
müsse, sie sei bewaffnet gewesen, habe aktiv gegen die Sicherheitskräfte
gekämpft, sei bei der Tötung von zwei Personen sowie der Verletzung von
zwei weiteren Personen beteiligt gewesen sei und habe später in Dörfern
Newroz-Tätigkeiten durchgeführt. Diesbezüglich gab sie zu Protokoll, die
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ihr ausgehändigte Waffe sei keine saubere Waffe gewesen, sie habe der
Organisation gehört und es entziehe sich ihrer Kenntnis, wie viele Leute
sie schon benutzt hätten. Sodann habe sie stets angeführt, dass ihr diese
Waffe nicht gehört habe und diese von ihr auch nie benutzt worden sei.
Dieser Punkt sei nach Auffassung des Gerichts, das sie verurteilt habe,
anders beurteilt worden. Dies sei jedoch unzutreffend. Es stimme aber,
dass sie in Dörfern politische Aufklärungsarbeit geleistet habe. Im Weiteren
seien einen Tag nach ihrer Entlassung im Jahre (...) bei ihr zuhause Poli-
zisten in Zivil erschienen und hätten sie ermahnt, keine politischen Aktivi-
täten aufzunehmen, sondern sich ruhig zu verhalten und bei den Eltern zu
bleiben. Zudem sei ihr Vater in den (...) Monaten bis zur zweiten Inhaftie-
rung wiederholt auf den Posten gerufen und befragt worden. Man habe
diesen sogar überzeugen wollen, sie als Spitzel für die Behörden tätig wer-
den zu lassen. Ihr Vater habe jedoch verlangt, in Ruhe gelassen zu werden.
Ferner habe sie in dieser Zeit telefonische Drohanrufe erhalten. Eine Män-
nerstimme habe sich auf den Vorfall mit der Tötung der zwei Familienan-
gehörigen bezogen und gedroht, dass die Sache mit einer Blutrache enden
werde. Die Anrufe habe sie den Behörden nicht gemeldet, da diese Leute
mit dem Staat zusammenarbeiteten. Nach ihrer zweiten Entlassung im (...)
sei sie erneut telefonisch bedroht worden und habe in ständiger Angst ge-
lebt. Auch hätten die Behörden, der Dorfvorsteher und andere Dorfbewoh-
ner ihren Vater regelmässig gefragt, was sie unternehmen werde. Zudem
sei sie mehrfach von ehemaligen Kollegen der F._______ kontaktiert und
aufgefordert worden, wieder mitzumachen. Sie habe aber nicht gewollt und
selber auch keine Kontakte zu diesen Personen gepflegt. Bei einer Rück-
kehr befürchte sie, eines Tages umgebracht zu werden. Auch bestehe
keine innerstaatliche Fluchtalternative, da ihre Identität bekannt und sie bei
den Behörden registriert sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.d Am 28. Mai 2014 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in
Ankara zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Abklärungen vor Ort
durchführen. Am 11. August 2014 stellte die Botschaft dem BFM das Er-
gebnis ihrer Abklärungen zu (Eingang BFM: 16. August 2014).
B.e Mit Schreiben vom 21. August 2014 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung das
rechtliche Gehör und räumte ihr Gelegenheit ein, sich bis zum 3. Septem-
ber 2014 dazu schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 1. September 2014
reichte sie ihre Stellungnahme zu den Akten. Darin brachte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, sie mache heute nicht mehr geltend, dass
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sie von Mitgliedern der F._______ aufgefordert beziehungsweise genötigt
werden könnte, wieder bewaffnete oder andere Unterstützungstätigkeiten
für die Organisation auszuführen. Die F._______ habe ihren Entscheid,
diese Aktivitäten nach der Haftentlassung nicht mehr weiterzuführen, ak-
zeptiert. Sie befürchte weiterhin einen Racheakt von Seiten der Angehöri-
gen der Familie der Getöteten. Alle ihre Bemühungen zur Herbeiführung
einer Versöhnung seien daran gescheitert, dass sie als einziges Mitglied
der F._______ ihr Gesicht nicht verdeckt gehabt habe und deshalb habe
identifiziert werden können. Der Kommandant ihrer Gruppe sei verstorben
und könne ohnehin nicht mehr behelligt werden. Sodann habe sie keine
Möglichkeit zu überprüfen, ob ein Festnahme- oder ein Haftbefehl der tür-
kischen Behörden gegen sie vorliege. Sie sei den Behörden aufgrund ihrer
Vergangenheit in der F._______ aber bekannt, weshalb sie jederzeit wie-
der belangt werden könne, falls irgendwelche Aktionen der F._______ an-
gelastet würden. Vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts in BVGE 2010/9 erscheine es nicht nachvollziehbar, dass über sie
kein politisches Datenblatt angelegt worden sei. Es müsse vielmehr ange-
nommen werden, dass die Abklärungen der Botschaft in diesem Punkt un-
vollständig ausgefallen seien. Zudem befürchte sie, bei der geringsten
Sympathiekundgebung für die prokurdische Opposition unter irgendeinem
Vorwand festgenommen und dann zu einer neuen, zweifellos unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der früher
erlittenen, belastenden Erlebnisse in der Haft lägen triftige Gründe im
Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vor und eine Rückkehr
sei ihr nicht zuzumuten. Weiter stehe fest, dass frühere politische Gefan-
gene der F._______ in ihrer Heimat bis heute nicht ungestört leben und
arbeiten könnten, da diese engmaschig von den Behörden überwacht wür-
den und daher keine Erwerbstätigkeit ausüben könnten, weil die potenziel-
len Arbeitgeber von den Sicherheitskräften gedrängt würden, sie zu entlas-
sen. Sie kenne das Schicksal von zwei Mitgefangenen, die nach ihrer Haft-
entlassung erneute Festnahmen und behördlichen Druck hätten erleiden
müssen.
B.f Am 8. September 2014 unterbreitete das BFM dem Nachrichtendienst
des Bundes (NDB) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur Stellung-
nahme. Am 16. September 2014 teilte der NDB mit, die Beschwerdeführe-
rin sei nicht nachteilig verzeichnet, und hielt fest, dass gestützt auf die der-
zeitige Aktenlage aus Sicht des NDB keine Gründe vorliegen würden, die
gegen eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sprechen wür-
den.
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C.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 – eröffnet am 26. September 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 29. Ok-
tober 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
es sei ihr und ihrer Tochter Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person ihres Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Im Nachgang zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen (Nen-
nung Beweismittel) ein.
F.
Am (...) schloss die Beschwerdeführerin mit Q._______ auf dem Zivil-
standsamt I._______ die Ehe.
G.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie und ihre Tochter den Entscheid in der
Schweiz abwarten dürften. Er hiess die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte
der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt Peter Frei. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 21. November 2014 eine Stellung-
nahme einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 stellte die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen
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Seite 10
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten, und verwies – nebst einigen kurzen Bemerkungen – im
Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
I.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt,
bis zum 28. November 2014 eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin – un-
ter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Belege) – ihre Replik ein.
Gleichzeitig stellte sie die Einreichung des Asyldossiers der Behörden von
T._______ ihres Bruders R._______ in Aussicht.
K.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit,
das deutsche Asyldossier ihres Bruders habe bislang nicht beschafft wer-
den können. Dieser sei mittlerweile deutscher Staatsangehöriger und ver-
füge über keine Unterlagen mehr aus seinem Asylverfahren, da dessen
vormaliger Rechtsanwalt das Dossier bereits entsorgt habe. Es werde ver-
sucht, die Unterlagen von den Behörden von T._______ zu erhalten, was
jedoch ungewiss sei.
L.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter die Aufstellung
seiner Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Rechtsbeistand vor
dem Bundesverwaltungsgericht zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aus-
kunft, bis wann sie einen Endentscheid erwarten könne. Diese Anfrage
wurde am 21. Juli 2015 beantwortet.
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin er-
neut um Auskunft über den Verfahrensstand und wies darauf hin, sie sei
aufgrund der jüngsten Vorgänge in der Türkei verunsichert. In ihrem Hei-
matdorf seien kurdische Lehrer und Medienschaffende als angebliche
Fetö-Sympathisanten aus dem Staatsdienst entlassen worden. In der
Nähe sei ein grosses Lager für syrische Flüchtlinge geschaffen worden,
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deren Bewohner Aleviten als Ungläubige verachten würden, was zu zu-
sätzlichen Spannungen führe.
O.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, Q._______,
der Ehemann der Beschwerdeführerin, erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 5. Mai 2014 ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Gegen diese Ver-
fügung wurde am 25. Oktober 2014 Beschwerde erhoben (Geschäfts-Nr.
D-6214/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 12
1.4 Über die gleichzeitig mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitte-
leingabe und im gleichen Schriftstück anhängig gemachte Beschwerde be-
treffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (Q._______; Geschäfts-Nr.
D-6214/2014) ist angesichts des von der Vorinstanz separat gefällten Asy-
lentscheides und der Übersichtlichkeit halber in einem getrennten Urteil zu
befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides hielt die Vor-in-
stanz im Wesentlichen fest, den Vorbringen der Beschwerdeführerin, den
entsprechenden türkischen Urteilen sowie der Botschaftsantwort vom
11. August 2014 sei zu entnehmen, dass sie ihre Haftstrafe mit ihrer be-
dingten Freilassung im (...) grundsätzlich vollständig verbüsst habe. Daher
habe sie diesbezüglich keine weiteren Nachteile mehr zu befürchten, sei
dies in Form einer ausstehenden Reststrafe, sei dies in Form eines Wider-
rufes der bedingten Entlassung. So halte die Botschaftsantwort fest, dass
die der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer bedingten Haftentlassung auf-
erlegte Bewährungsfrist am (...) abgelaufen sei. Aus diesem Grund ver-
möge die Haftstrafe aus heutiger Sicht offenkundig keine Asylrelevanz zu
entfalten. Soweit sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit
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Seite 13
erneuten Nachteilen seitens der türkischen Behörden konfrontiert zu wer-
den, bestehe gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft über ihre
Person – entgegen ihrer Annahme – kein Datenblatt. Zudem sei ihre Be-
währungsfrist abgelaufen. Im Weiteren bestehe gegen sie weder ein Fest-
nahme- noch ein Haftbefehl. Es sei denn auch kein aktuelles Strafverfol-
gungsinteresse gegen die Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie sich
eigenen Angaben zufolge seit ihrer Haftentlassung lediglich in ihrem Hei-
matdorf bei den Eltern aufgehalten habe und nicht mehr politisch tätig ge-
wesen sei. Sie unterliege keinem Passverbot. Dementsprechend sei ihr im
Jahre (...) ein neuer türkischer Pass ausgestellt worden, der in den Jahren
(...) und (...) verlängert worden sei. Sie habe überdies im Oktober 2010 auf
dem Luftweg ab S._______ ungehindert ausreisen können. Daraus könne
geschlossen werden, dass sie zum heutigen Zeitpunkt auch aus Sicht der
türkischen Behörden grundsätzlich als unbescholtene Person gelte und
das Bestehen einer diesbezüglich begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu verneinen sei. Um allfälligen lokal geprägten Unannehmlich-
keiten im Raume D._______-E._______, etwa in Form von behördlichen
Nachfragen nach ihrer Person, zu entgehen, stünde ihr zudem die Mög-
lichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehungsweise Aus-
weichmöglichkeit offen. Dabei sei an die Grossstädte im Westen des Lan-
des oder an die touristisch geprägten Regionen im Westen und Südwesten
der Türkei zu denken. Umso mehr gelte dies, als über sie bei den Behörden
auch kein einschlägiges Datenblatt bestehe, das allenfalls landesweit ein-
sehbar wäre. Auch unter diesen Aspekt benötige die Beschwerdeführerin
den Schutz der Schweiz nicht. Hinsichtlich der Befürchtung, seitens der
Familienangehörigen der beiden im Jahre (...) erschossenen Männer einer
Tages mit Racheakten konfrontiert oder gar umgebracht zu werden, gehe
das BFM davon aus, dass sowohl der Schutzwille als auch die Schutzfä-
higkeit der zuständigen türkischen Behördenstellen grundsätzlich als ge-
geben zu erachten sei. Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass die
Ereignisse, die allenfalls Racheabsichten seitens der betreffenden Fami-
lienangehörigen gegenüber der Beschwerdeführerin auslösen könnten, auf
das Jahr (...) zurückgehen würden, als sie (...)-jährig gewesen sei. Es sei
deshalb nicht zu erkennen, weshalb im heutigen Zeitpunkt die zuständigen
Behördenstellen und allenfalls deren vorgesetzten Stellen auf Bezirks- o-
der Provinzebene ihr einen im Rahmen des Möglichen angemessenen be-
hördlichen Schutz gezielt vorenthalten sollten. Zudem sei von einem tat-
sächlich bestehenden, tauglichen Zugang zu den zuständigen Behörden-
stellen und der Möglichkeit, dort eine Anzeige zu erstatten – nötigenfalls
mit Hilfe eines Anwalts –, auszugehen. Ferner sei bei aller tunlichen Zu-
rückhaltung nicht zu übersehen, dass sie bereits in den Jahren (...) sowie
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von (...) bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2010 in ihrem Heimatdorf gelebt
habe, ohne dass ihr während jener Jahre etwas Konkretes zugestossen
wäre. Ohnehin verfüge sie in diesem Zusammenhang über die Möglichkeit,
eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. So wären die eben-
falls in einem Dorf im Raume D._______ wohnhaften Familienangehörigen
der beiden erschossenen Männer in Ermangelung landesweiter Beziehun-
gen und des Umstandes, dass es sich bei ihr nicht um eine bekannte Per-
sönlichkeit handle, offenkundig nicht in der Lage, sie landesweit ausfindig
zu machen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen sei daher insgesamt zu verneinen. In ihrer Stellungnahme vom
1. September 2014 bringe die Beschwerdeführerin überdies vor, es lägen
Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK vor. In Anwendung dieser
Bestimmung könne sinngemäss auch Personen Asyl gewährt werden, die
zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr verfolgt seien, wenn sie den
Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen ablehnten, die auf
frühere Verfolgungen zurückgehen würden. Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden setze die Anwendung dieser Bestimmung
jedoch voraus, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus dem Heimatstaat noch verfolgt gewesen sei. Den vorstehenden Erwä-
gungen sei indessen zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfolgung mehr bestanden habe. Dabei sei
insbesondere davon auszugehen, dass auch zum damaligen Zeitpunkt ein
allenfalls vorher – gestützt auf ihre strafrechtliche Verurteilung im Jahre (...)
– über sie angelegtes Datenblatt bereits gelöscht worden wäre. Auch die
in den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-
1279/2010 vom 22. September 2010 enthaltenen Überlegungen, wonach
"mit erheblicher Wahrscheinlichkeit" ein Datenblatt über die Beschwerde-
führerin bestehe, was damals jedoch "nicht genauer abgeklärt" worden sei,
hätten sich demnach im Endeffekt als unzutreffend herausgestellt. Aus
heutiger Sicht könnten deshalb auch die betreffenden Erwägungen im da-
maligen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Beleg für eine da-
mals allenfalls noch bestehende Verfolgung herangezogen werden. Aus
diesen Gründen könne der Beschwerdeführerin auch in Anwendung von
Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und kein
Asyl gewährt werden.
3.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache an, sie
stamme aus einem Dorf, das bei den türkischen Sicherheitskräften für
seine Widerstandsfähigkeit der kurdischen Bevölkerung überaus bekannt
sei, weil manche Kämpfer der F._______ aus dieser Gegend gestammt
und die Bewohner die Guerilla unterstützt hätten. Innerhalb der kurdischen
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Seite 15
Bewegung sei sie wegen ihrer Herkunft und weil sie sich in jungen Jahren
der Guerilla angeschlossen habe, bekannt geworden. Kurdische Asylsu-
chende hätten denn auch Asyl in der Schweiz erhalten, da diese wegen
ihrer Unterstützung für die F._______ – namentlich auch für die Beschwer-
deführerin – in der Türkei behelligt und verfolgt worden seien. Zudem wür-
den alle ihre Geschwister in Europa leben, wovon zwei in T._______ als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, da diese wegen der Beschwerdefüh-
rerin ernsthaften Nachteilen durch die türkischen Behörden ausgesetzt ge-
wesen seien. Angesichts ihrer Vorgeschichte, der ständigen Kontrollen,
Nachforschungen und Drohungen der türkischen Sicherheitskräfte sowie
des Umstandes, dass sich die türkischen Behörden auch noch nach zwan-
zig Jahren nach ihrer Kollegin U._______ erkundigten, die ebenfalls bei
der Guerilla gewesen sei und aus dem gleichen Ort wie sie stamme, sei
davon auszugehen, dass sie bis heute im Fokus der türkischen Behörden
stehe und überwacht sowie beobachtet werde. Wegen der in ihrer Heimat
an ihr verübten Misshandlungen während des Polizeigewahrsams sei sie
als Folteropfer zu betrachten. Sie leide bis heute an den Spätfolgen dieser
Misshandlungen und habe sich deswegen auch in psychiatrische Behand-
lung begeben. Sodann habe sie durch die Vorlage der entsprechenden tür-
kischen Gerichtsdokumente bewiesen, dass sie wegen der Mitgliedschaft
in der F._______ und wegen der Beteiligung an der Tötung von zwei der
F._______ feindlich gesinnten Personen, die mit dem türkischen Staat zu-
sammengearbeitet hätten, verurteilt worden sei. Im Strafverfahren habe sie
stets beteuert, dass sie im Voraus nichts von der beabsichtigten Tötung
gewusst habe, als sie mit ihrer Kampfgruppe die betroffene Familie aufge-
sucht habe. Sie sei dann entgegen ihrer Darstellung der Beteiligung an der
Tötung schuldig gesprochen worden und während insgesamt vierzehnein-
halb Jahren im Gefängnis gewesen, wobei ihre Probezeit am (...) abgelau-
fen sei. Entgegen der vor
instanzlichen Ansicht stellten die Folter in Polizeihaft, das Gerichtsverfah-
ren und die Strafverbüssung ohne Weiteres eine mit einem Politmalus be-
haftete und daher asylrelevante Vorverfolgung dar. Eine solche setze das
Beweismass für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab und erlaube es, nicht
allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von
der vorverfolgten Person selbst Erlebte und ihr Wissen um die Konsequen-
zen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Die Vorinstanz wolle diesen Ge-
dankengang in ihrer Begründung in keiner Weise nachvollziehen, obwohl
dieser seit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a der konstanten Praxis entspre-
che. Hinzu komme, dass die Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch
D-6216/2014
Seite 16
aktuell gewesen sei: Weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusam-
menhang zwischen der Verfolgung und ihrem Ersuchen um Schutz auf der
Schweizer Botschaft blosse (...) Monate nach ihrer Haftentlassung seien
unterbrochen worden. Sie habe sich nach der Befragung durch die Schwei-
zer Vertretung bis zur Ausreise versteckt gehalten und der Umstand, dass
sie auf legalem Weg und mit einem eigenen Pass habe ausreisen können,
spreche nicht ohne Weiteres gegen ein aktuelles Verfolgungsrisiko. Aber
auch unter Annahme eines Unterbruchs des Kausalzusammenhangs wäre
es ihr nicht zuzumuten, in den Verfolgerstaat zurückzukehren. Sie habe
dafür angesichts der psychischen und materiellen Folgen der erlittenen
Vorverfolgung triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK. Hin-
sichtlich der Abklärungen durch die Botschaft sei auf ihren mit Eingabe vom
28. August 2014 dargelegten Standpunkt zu verweisen. Insbesondere er-
scheine es vor dem Hintergrund der in BVGE 2010/9 E. 5.3 aufgezeigten
Praxis nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden kein politisches
Datenblatt über sie angelegt hätten. Die Abklärungen der Botschaft seien
in diesem Punkt wohl unvollständig ausgefallen, da diese nur offizielle
Quellen, nicht aber den Geheimbereich erfassen könnten. Somit erscheine
es durchaus naheliegend, dass sie als formell unbescholtene Person wei-
terhin auf einer geheimen Beobachtungsliste der Geheimdienste geführt
werde, auch wenn sie im Allgemeinen Informationssystem (Genel Bilgi Top-
lama Sistemi, GBTS) nicht als unbequeme Person aufscheine. Dafür wür-
den – nebst der Verurteilung wegen Verletzung des Separatismusverbots
gemäss dem früheren Art. 125 TStG – der von ihr geschilderte Besuch von
zivilen Beamten bei ihr zuhause sowie der erfolglose Versuch, sie durch
auf ihren Vater ausgeübten Druck zur Kollaboration mit den Sicherheits-
kräften zu bewegen, sprechen. Weder in der Türkei noch in der Schweiz
habe sie seit ihrer Haftentlassung nennenswerte politische Aktivitäten für
die kurdische Bewegung entfaltet. Sie habe sich aber auch nicht vom kur-
dischen Befreiungskampf distanziert oder sich gar auf die Seite der türki-
schen Regierung gestellt, weshalb sie in deren Augen noch heute eine la-
tente Gefahr darstelle. Dies bedeute, dass sie auch heute noch in der Tür-
kei kein ungestörtes Leben führen könnte. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz bestehe keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Westen des
Landes und es bestehe die Gefahr von Racheakten an ihrer Person durch
Angehörige der Opferfamilie, zumal von ihr nicht ernsthaft die Inanspruch-
nahme staatlichen Schutzes verlangt werden könne. Sie sei aus all diesen
Gründen als Flüchtling anzuerkennen. Eine Verweigerung des Asyls we-
gen Asylunwürdigkeit wäre als nicht statthaft und unverhältnismässig zu
erachten.
D-6216/2014
Seite 17
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in ihren ergänzenden Be-
merkungen fest, alleine die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Dorf
C._______ vermöge offenkundig keine Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Aus der Beschwerdeschrift sei sodann nicht ersichtlich, zu welchem
Zeitpunkt und aus welchen Gründen konkret die Asylbehörden von
T._______ ihren beiden in T._______ wohnhaften Geschwistern Asyl ge-
währt hätten. Ferner sei am Standpunkt festzuhalten, wonach die Be-
schwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht
mehr Flüchtling gewesen sei und wonach sie auch aus heutiger Sicht keine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu gewärtigen habe. Es sei
insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine rein subjektive Befürchtung
beim Fehlen greifbarer objektiver Anhaltspunkte keine begründete Furcht
in einem asylrechtlichen Sinne bewirke. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei jedoch ein Wegweisungsvoll-
zug in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet
und die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus diesem Grund vorläufig auf-
genommen worden.
3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Vorbrin-
gen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
um Gutheissung ihrer Anträge. Es sei wohl zutreffend, dass die Flüchtlings-
eigenschaft nicht alleine aus der Herkunft aus dem Dorf C._______ herge-
leitet werden könne. Gleichwohl sei diese Herkunft zu berücksichtigen, was
die Vorinstanz auszublenden versuche. In der Beilage werde das Asyldos-
sier von T._______ betreffend ihre Schwester U._______ eingereicht. De-
ren Asylgesuch sei von den Behörden von T._______ in erster Instanz ab-
gewiesen und in zweiter Instanz gutgeheissen worden. Aus der Begrün-
dung gehe hervor, dass U._______ wegen ihrer Schwester – somit wegen
der Beschwerdeführerin – von den türkischen Behörden in asylrechtlich re-
levanter Weise behelligt worden sei. Ferner lege die Feststellung der Vo-
rinstanz, wonach sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht mehr Flüchtling ge-
wesen sei, den Umkehrschluss nahe, dass sie einige Zeit vorher noch über
die Flüchtlingseigenschaft verfügt habe. Hinzu komme, dass zwischen
Haftentlassung und Ausreise keine wesentlichen Veränderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen erkennbar wären, die eine andere Einschät-
zung zulassen würden. Sodann müsse nach wie vor davon ausgegangen
werden, dass sie wegen ihrer Verurteilung beziehungsweise wegen ihrer
politischen Vergangenheit in der Türkei kein ruhiges Leben führen könnte,
ohne befürchten zu müssen, jederzeit wieder in eine politisch motivierte
Strafuntersuchung verwickelt zu werden. Schliesslich präjudiziere der Um-
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stand, dass sie von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei, einen positiven Asylent-
scheid in keiner Weise.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin äussert die Befürchtung, angesichts ihrer Vor-
geschichte sowie der ständigen Kontrollen, Nachforschungen und Drohun-
gen der türkischen Sicherheitskräfte im Anschluss an ihre Haft auch heute
noch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Visier der türkischen Be-
hörden zu stehen und überwacht sowie beobachtet zu werden. Sie sei als
Folteropfer zu betrachten und die Vorverfolgung sei im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise noch aktuell gewesen.
4.1.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylre-
levant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird,
welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkre-
ten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hin-
reichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vor-
handen sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen
Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S.
1026 f., 2010/57 E. 2.5 S. 828 f., 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.).
Es ist festzustellen, dass aufgrund der bereits im angefochtenen Entscheid
in einlässlicher Weise gewürdigten Sachverhaltselemente keine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die von der Beschwerdeführerin
geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen.
So hielt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht fest, dass angesichts der
bedingten Haftentlassung der Beschwerdeführerin im (...) von einer prinzi-
piell vollständigen Verbüssung der ihr auferlegten Freiheitsstrafe ausge-
gangen werden kann. Die Abklärungen vor Ort ergaben denn auch, dass
die der Beschwerdeführerin auferlegte Bewährungsfrist am (...) zu Ende
ging. Aus diesem Grund hat sie – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – in diesem Zusammenhang zukünftig mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit keine weiteren Nachteile mehr zu befürchten,
sei dies in Form einer ausstehenden Reststrafe, sei dies in Form eines
Widerrufes der bedingten Entlassung. Hätte sie tatsächlich im Visier der
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Seite 19
türkischen Behörden gestanden, wären in den zweieinhalb Jahren zwi-
schen Haftentlassung und ihrer Ausreise entsprechende Massnahmen ge-
gen sie eingeleitet worden, zumal die Behörden über ihren ständigen Auf-
enthaltsort bei ihrer Familie im Bilde gewesen seien (vgl. act. B58/25,
S. 17). Da sie sich jedoch in den (...) Monaten zwischen ihrer ersten Ent-
lassung im Jahre (...) und der erneuten Festnahme im Jahre (...) sowie im
Anschluss an die zweite Entlassung im (...) während (...) Jahren unbehelligt
im Hause ihrer Eltern aufhielt, lässt dies den Schluss zu, dass ihre Befürch-
tungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Jeden-
falls stellen der geltend gemachte Besuch von zivilen Beamten bei ihr zu-
hause im Anschluss an ihre erste Haftentlassung im Jahre (...) sowie die
erfolglosen Versuche, sie durch auf ihren Vater ausgeübten Druck zur Kol-
laboration mit den Sicherheitskräften zu bewegen, oder auch die wieder-
holten Erkundigungen bei ihrem Vater und anderen Dorfbewohnern über
ihre möglichen Absichten zu künftigen Unternehmungen keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung ihrer Per-
son dar. Auch kann diesbezüglich nicht vom Bestehen eines unerträglichen
psychischen Drucks ausgegangen werden. Ein solcher lässt sich deshalb
nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks
nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger in-
tensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuer-
kennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnah-
men zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib,
Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwür-
diges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anfor-
derungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Alleine die behördlichen Kontrollen und
Erkundigungen bei Drittpersonen vermögen die erwähnten Anforderungen
an einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Überdies ver-
liess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Heimat unbe-
helligt über die offizielle Grenzkontrolle mit ihren eigenen Reisepapieren,
was gegen die angeführte Bedrohungslage spricht (vgl. act. B1/11 S. 8).
Der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht, dass die Vorverfolgung im
Zeitpunkt ihrer Ausreise noch aktuell gewesen sei, kann demnach nicht ge-
folgt werden.
4.1.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Grundsatz-
entscheid BVGE 2010/9 seien Personen, die in der Türkei ein Verfahren
wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der F._______ hängig (ge-
habt) hätten, mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Datenblatt erfasst
D-6216/2014
Seite 20
und bei einer Rückschaffung damit einer politischen, EMRK-widrigen Ver-
folgung ausgesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Praxis sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die türkischen Behörden kein politisches Datenblatt über sie
angelegt hätten. Die Abklärungen der Botschaft seien in diesem Punkt wohl
unvollständig ausgefallen, da diese nur offizielle Quellen, nicht aber den
Geheimbereich erfassen könnten. Somit erscheine es durchaus nahelie-
gend, dass sie als formell unbescholtene Person weiterhin auf einer gehei-
men Beobachtungsliste der Geheimdienste geführt werde, auch wenn sie
im GBTS nicht als unbequeme Person aufscheine.
Zum Beweiswert der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ist
vorweg anzuführen, dass diese sich in der Regel – wie auch vorliegend –
für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen,
bedient. In casu bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Qualität des
Abklärungsergebnisses in Zweifel zu ziehen wäre, weshalb der Schluss
gezogen werden darf, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte
Informationen zugekommen sind. Erfahrungsgemäss sind denn auch die
aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara resultieren-
den Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswür-
digung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert
zu attestieren ist. Zudem führen nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara biswei-
len durchaus zu einem positiven Resultat bezüglich der Frage, ob eine Per-
son durch die türkischen Behörden in ein Gerichtsverfahren verwickelt ist,
gegen sie ermittelt wird oder diese fichiert ist. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar ein Strafverfahren wegen eines
politischen Delikts, üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses des staats-
anwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Abschluss des
Verfahrens, das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge. Weiter
bleibt eine Fichierung in der Regel bestehen, wenn das Strafverfahren in
der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch geendet hat (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist indes lediglich gesagt, dass in der Regel
ein Datenblatt angelegt wird, was aber nicht heissen will, dass immer ein
politisches Datenblatt besteht und dieses nie aufgehoben werden kann.
Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass gemäss dem Abklärungser-
gebnis der Botschaft vom 11. August 2014 betreffend die Beschwerdefüh-
rerin weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl und insbesondere auch
kein Datenblatt besteht. Auch bestand offensichtlich kein Passverbot ge-
gen sie, ansonsten es ihr nicht möglich gewesen wäre, sich einen neuen
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Seite 21
Reisepass ausstellen zu lassen, diesen in der Folge zu verlängern und un-
ter Verwendung desselben aus ihrer Heimat über die reguläre Grenzkon-
trolle ungehindert auszureisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
die Abklärungen der Botschaft seien wohl unvollständig ausgefallen, da
diese nicht den Geheimbereich erfassen könnten und ihr Name wohl auf
einer geheimen Beobachtungsliste der Geheimdienste geführt werde, ist in
Ermangelung konkreter Hinweise als blosse Mutmassung zu qualifizieren.
Zudem widerspricht dieser Auffassung, dass die Beschwerdeführerin eige-
nen Angaben zufolge nach ihren jeweiligen Freilassungen entweder von
Polizisten in Zivil oder Angehörigen der Gendarmerie – nicht jedoch vom
Geheimdienst – kontrolliert worden sei respektive sich diese im Dorf über
sie erkundigt hätten (vgl. act. B1/11 S. 8; B58/25 S. 17 f.). Auch vermag sie
nicht plausibel darzulegen, weshalb die türkischen Behörden weiterhin ein
aktuelles Strafverfolgungsinteresse an ihrer Person hätten oder sie als la-
tente Gefahr für den Staat betrachten sollten, zumal sie selber anführt, seit
ihrer Entlassung aus der Haft weder in der Türkei noch in der Schweiz ir-
gendwelche politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung entfaltet zu
haben noch zu beabsichtigen, solche in Zukunft jemals aufzunehmen (vgl.
act. B58/25 S. 16 ff.). Folglich ist im vorliegenden Fall entgegen der in
BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung nicht von einer be-
gründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfol-
gung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch die weiteren
Ausführungen, so die wiederholten Hinweise auf das Schicksal einer ehe-
maligen Gefährtin der F._______, die seit längerer Zeit in der Schweiz lebe
und nach welcher sich die türkischen Behörden noch immer erkundigen
würden, oder auf ihre in T._______ als Flüchtlinge anerkannten zwei Ge-
schwister (Schwester und Bruder) nichts zu ändern. Insbesondere lässt
sich den lediglich zur Schwester eingereichten Unterlagen der Behörden
von T._______ – entgegen der auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Ansicht – nicht entnehmen, aus welchen Gründen diese in T._______ als
Asylberechtigte anerkannt wurde. Hinsichtlich der Unterlagen der Behör-
den von T._______ betreffend ihren Bruder führte die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2014 an, der Bruder verfüge über keine
Unterlagen mehr über sein Asylverfahren und es sei ungewiss, ob das Dos-
sier über die Asylbehörden von T._______ erhältlich gemacht werden
könne. Die entsprechenden Unterlagen wurden bis dato nicht nachge-
reicht. Die Einreichung dieser Unterlagen braucht nicht abgewartet zu wer-
den, zumal diese zu keiner anderen Erkenntnis führen würden (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Mangels konkreter Angaben
ergibt sich folglich, dass die Gründe für das den Geschwistern der Be-
schwerdeführerin in T._______ gewährte Asyl nicht bekannt sind. Sodann
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Seite 22
erwog die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit offensteht, sich allfälligen behördlichen Erkundigungen
nach ihrer Person in ihrer Herkunftsregion durch Verlegung ihres Wohnsit-
zes innerhalb der Türkei zu entziehen, zumal kein Datenblatt über sie be-
steht, das mit einer landesweiten Registrierung einherginge.
4.1.3 Soweit sie auf die Gefahr von Racheakten an ihrer Person durch An-
gehörige der beiden im Jahre (...) erschossenen Männer hinweist und fest-
hält, es sei ihr nicht zuzumuten, diesbezüglich staatlichen Schutz in An-
spruch zu nehmen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass im heutigen Zeitpunkt keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass ihr infolge der Androhung von Blutrache mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit eine aktuelle, ernsthafte Gefahr droht. Dabei ist insbeson-
dere anzuführen, dass seit dem Vorfall (...) über (...) Jahre verstrichen sind,
ohne dass von Seiten der Beschwerdeführerin irgendwelche Vorfälle gel-
tend gemacht wurden, welche auf eine konkrete und bevorstehende Ver-
übung oder allfällige Versuche einer Rachehandlung seitens der ebenfalls
im Raum D._______ wohnenden Familie der Opfer hindeuteten. Gerade
auch in den (...) Monaten zwischen erster Haftentlassung im Jahre (...) und
erneuter Inhaftierung im Jahre (...) sowie in den (...) Jahren zwischen ihrer
Freilassung von (...) bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2010, in welchen die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf gelebt habe, haben sich – wie die
Vorinstanz zu Recht erwog – offensichtlich keinerlei diesbezüglichen Hand-
lungen manifestiert, obwohl die Opferfamilie in der Türkei in relativer Nähe
zur Familie der Beschwerdeführerin lebe. Zu erwähnen ist überdies, dass
der Vater der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben nach wie vor –
offensichtlich seit Jahren unbehelligt – im Heimatdorf in der Türkei lebt,
obschon auch dieser als naher männlicher Verwandter der Beschwerde-
führerin von der befürchteten Blutrache – wenn auch nicht in erster Linie –
betroffen wäre. In diesem Zusammenhang ist nicht aktenkundig, dass der
erwähnte Vater konkrete Nachteile seitens der Angehörigen der Getöteten
erlebt hätte oder ihm solche Nachteile angedroht worden wären. Sodann
steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, einer allfälligen Blutra-
che seitens Dritter durch Niederlassung in einem anderen Teil der Türkei
respektive im Westen des Landes zu entgehen. Von einer innerstaatlichen
Schutzalternative ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn eine
Person nur in einem Teil oder in begrenzten Teilen des Heimatlandes ernst-
haften Nachteilen durch Dritte ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu be-
fürchten hat und in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden kann
(zu den diesbezüglichen Voraussetzungen siehe BVGE 2011/51 E. 8.5 f.
S. 1022 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene keine
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plausiblen Gründe vor, weshalb ihr die Inanspruchnahme eines alternati-
ven Wohnsitzes in einem anderen Landesteil nicht möglich sein sollte. In
diesem Zusammenhang ist der vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen,
wonach sie aufgrund ihres geringen Bekanntheitsgrades und der fehlen-
den landesweiten Beziehungen der Familienangehörigen der Opfer von
diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgespürt werden
könnte. Sodann gehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts die zuständigen Behörden in der Türkei im Rahmen ihrer
Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Pri-
vatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden
Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Dabei ist anzufüh-
ren, dass es keinem Staat – auch der Schweiz nicht – möglich ist, den
Schutz aller seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten. Auch
wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin eine all-
fällige Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in subjektiver Hinsicht als
nicht zumutbar erachtet, bestehen angesichts obiger Erwägungen und des
Umstandes, dass seit dem fraglichen Vorfall über (...) Jahre respektive seit
der Haftentlassung der Beschwerdeführerin (...) Jahre vergangen sind,
keine objektiven Anhaltspunkte, dass ihr im heutigen Zeitpunkt behördli-
cher Schutz im Bedarfsfall verweigert würde. Damit ist – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass – auch in Anbetracht der mit
Eingabe vom 6. Dezember 2016 vorgebrachten Hinweise auf die gegen-
wärtige Situation in der Türkei – das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist.
4.1.4 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr zwingende
Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen würden, ist Folgen-
des zu erwägen: Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch
nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrecht-
lich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den
früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückge-
henden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG
stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger
Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbe-
sondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die ent-
sprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5
Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab
traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person
angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folte-
rungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmög-
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lichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwend-
barkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK
1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.)
zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer
im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den
vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht der Fall, weshalb sich weitere
Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittrauma-
tisierung erübrigen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
dem mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 eingereichten (Nennung Beweis-
mittel). Der speziellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin –
und der damit einhergehenden subjektiven grossen Ängste verbunden mit
weiteren Erschwernissen – ist von der Vorinstanz zutreffenderweise nicht
im Asyl-, sondern im Vollzugspunkt mit der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen worden.
4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten
Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung ver-
mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene
und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9
m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Verfügung des BFM vom
19. September 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
den Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand be-
stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertre-
ter reichte mit Eingabe vom 12. März 2015 betreffend die Beschwerdever-
fahren der Beschwerdeführerinnen und desjenigen des Ehemannes (vgl.
Ziffer 1.4 oben) eine Kostennote zu den Akten. Darin werden für sämtliche
Beschwerdeführenden (d.h. für die Beschwerdeverfahren
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mann und Beschwerdeführer]) ein als angemessen zu erachtender Auf-
wand von 11,67 Stunden und Auslagen von Fr. 132.50 geltend gemacht. In
Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 16. Juli 2015 und
6. Dezember 2016 ist der zeitliche Aufwand auf 13 Stunden heraufzuset-
zen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte aus. Der in der Kostennote vom 12. März 2015 enthaltene
Ansatz von Fr. 240.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht
dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE)
und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das
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dem Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszu-
richtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 3232.– (Honorar: Fr.
2860.–, Auslagen: Fr. 132.50, Mehrwertsteuer Fr. 239.40) festzusetzen.
Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren D-6214/2014 betreffend den
Ehemann der Beschwerdeführerin ist demnach nicht mehr zu entschädi-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 3232.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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