Abtei lung IV
D-6217/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch M. Serif Altunakar, Rechtsanwalt,
Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. August 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6217/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 11. Oktober 2006 und gelangte am 2. November 2006 in
die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde
von der Eisenbahnpolizei zwischen Lugano und Bellinzona angehalten
und als türkischer Staatsangehöriger, geboren am (...) in Istanbul,
registriert. Am 16. November 2006 fand in (...) die Emp-
fangsstellenbefragung statt, und am 29. Juni 2007 erfolgte die Anhö-
rung zu den Asylgründen durch (...), wobei der Beschwerdeführer eine
irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätennachweis
zu den Akten reichte. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei
kurdischer Ethnie und in der Provinz Sulaymaniya im Nordirak
geboren, wo er bis September 2006 wohnhaft gewesen sei. Von
ungefähr 2004 bis September 2006 habe er in einem Restaurant als
Tellerwäscher und Angestellter gearbeitet. Seine Mutter sei gestorben,
als er fünf Jahre gewesen sei. Sein Vater habe erneut geheiratet,
wobei die Stiefmutter ihn (den Beschwerdeführer) und seine
Schwester schlecht behandelt habe. In der Folge habe sich das
Verhältnis zum Vater verschlechtert. Als die Schwester (des Be-
schwerdeführers) im Jahre 2005 zur Heirat habe gezwungen werden
sollen, habe sie sich angezündet und sei gestorben. Danach sei auch
die Situation des Beschwerdeführers schwieriger geworden. Hin und
wieder habe er sich bei einem Onkel väterlicherseits aufgehalten. Im
September 2006 habe ihm seine Stiefmutter vorgeworfen, ihre
Schwester vergewaltigt zu haben bzw. versucht zu haben, sie zu ver-
gewaltigen. Deshalb hätten die Verwandten seiner Stiefmutter ihn mit
dem Tod bedroht. Sein Vater habe den Vorwurf geglaubt und den Be-
schwerdeführer von zu Hause weggeschickt. Daraufhin habe er seinen
Heimatstaat verlassen und sei via Türkei in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2007 - eröffnet am 20. August 2007 -
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen man-
gelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 17. September 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.
Für die Dauer des Asylverfahrens sei ihm der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei
zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die sinngemässen
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte
Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Zur Abklärung
seiner Identität wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Oktober 2007 einbezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer mittei-
len, die Angaben des bereits eingereichten Identitätsausweises seien
echt. Er sei Kurde und stamme aus der Provinzhauptstadt Sulaymani-
ya. Er erkläre sich auch bereit, die Echtheit des eingereichten Identi-
tätsausweises vom irakischen Konsulat bestätigen zu lassen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, die regionale Re-
gierung im Nordirak wäre nicht in der Lage, ihn gegen die drohende
Verfolgung seitens der Verwandten zu schützen. Die politische Lage im
Nordirak sei immer noch instabil. Der türkische Staat habe mehr als
hunderttausend Soldaten an der Grenze stationiert. Ein Angriff könnte
im Frühling erfolgen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund unterschiedli-
cher Angaben zu seinem Geburtsdatum und der nicht abschliessend
zu beurteilenden Echtheit der nachgereichten irakischen Identitätspa-
piere sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bezweifeln.
Hätten seine Verwandten und sein Vater den Beschwerdeführer tat-
sächlich umbringen wollen, hätte der Beschwerdeführer dieses Vor-
bringen angesichts dessen Tragweite bereits bei der Erstbefragung
geltend gemacht und nicht erst bei der kantonalen Anhörung. Zudem
habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom Vorwurf des Ver-
gewaltigungsversuchs gesprochen, bei der kantonalen Anhörung aber
vom Vorwurf der erfolgten Vergewaltigung. Auch diesbezüglich sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf konsistent
dargelegt hätte, wenn man ihm diesen tatsächlich gemacht hätte. Im
Weiteren sei die dargestellte Vorgehensweise der Stiefmutter und des
Vaters, den Beschwerdeführer von zu Hause wegzuschicken, unglaub-
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haft, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Vater
habe ihm nicht erlaubt, von zu Hause wegzugehen und bei seinem
Onkel zu leben.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, eine Rückschaffung verstosse gegen Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101). Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Im Weiteren wird geltend
gemacht, es sei davon auszugehen, dass die im Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission) vorgenommene Praxisänderung zur
flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung auch auf
den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei.
5.3 Dagegen ist einzuwenden, dass das Kriterium der nichtstaatlichen
Verfolgung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen kann, da es
dem Beschwerdeführer - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht ge-
lingt, die Fluchtvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzu-
legen. Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bun-
desverwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21.
September 2007 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Er-
wägungen der Vorinstanz zu entkräften. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen
Verfügung verwiesen (vgl. Art 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, welche am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen die Vorbringen wieder-
holt werden und auf deren Wahrheitsgehalt beharrt wird. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6 und E-4243/2007
vom 14. März 2008 E. 7.5.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herr-
sche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situati-
on allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätz-
lich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Der Beschwerdeführer verfüge in der Provinz Sulaymaniya und
Umgebung über nächste Angehörige.
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7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Weiteren
vor, es treffe zu, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes besser sei. Es dürfe je-
doch nicht vergessen werden, dass auch dort, wenn auch nicht so
häufig wie in anderen Provinzen des Landes, Bomben gelegt würden.
Das Ziel der Terroristen sei die Destabilisierung des ganzen Landes.
Ausserdem verfüge die kurdische Regionalregierung weder über die
notwendige Infrastruktur noch über die erforderlichen staatlichen Insti-
tutionen, die in einem souveränen Staat üblich seien. Neben dieser un-
stabilen Lage der Region drohe die türkische Armee, die genannte Re-
gion und die kurdische Regionalregierung mit dem Ziel anzugreifen,
dieselbe zu vernichten. Aufgrund der geschilderten Situation sei davon
auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nor-
dirak unzumutbar sei.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen-
über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.3.4 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Ausserdem hat er eigenen
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Angaben zufolge Gemüse und Früchte verkauft und in einem Restau-
rant als Tellerwäscher und Angestellter gearbeitet. Angesichts des ju-
gendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Er-
fahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine
Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wieder-
eingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwand-
ten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem
sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Demzufolge fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Oktober 2007 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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