B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6218/2012/mel
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn und dessen Fa-
milie (N …) am 26. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei ethnische Roma und 1992 mit ihrer
Familie wegen des Krieges im damaligen Jugoslawien nach Deutschland
geflüchtet,
dass sie 1997 nach Kriegsende nach Bosnien und Herzegowina zurück-
gekehrt sei und sich bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Sohn und
dessen Familie grösstenteils abwechselnd in B._______ und C._______
aufgehalten habe,
dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Kleidern auf dem
Markt bestritten habe, wobei es jedoch immer wieder zu Konflikten mit
der Polizei gekommen sei, da diese sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Ethnie der Roma nicht in Ruhe gelassen habe,
dass ihr Sohn wiederholt Behelligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass die Polizei nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, weshalb sie
zusammen mit der Familie des Sohnes ausser Landes geflohen sei,
dass sie selber sowohl wegen ihrer psychischen Probleme als auch we-
gen ihrer Herzbeschwerden bereits in Bosnien und Herzegowina in ärztli-
cher Behandlung gewesen sei und diesbezüglich immer noch Medika-
mente einnehme,
dass sie zudem eine geschädigte Lunge habe, weshalb sie bereits früher
in Deutschland operiert worden sei,
dass sie aufgrund erneuter Beschwerden in Bosnien und Herzegowina im
Jahr 2009 zwei Monate im Spital verbracht habe,
dass sie sowohl wegen ihrer Tuberkulose als auch wegen ihrer psychi-
schen Beschwerden in der Schweiz in ärztlicher Behandlung stehe,
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dass ein vom BFM eingeholter ärztlicher Bericht vom 14. Januar 2010
zum Schluss kam, aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine
ärztliche Behandlung im Heimatstaat, da sie dort schon vor ihrer Ausreise
in Therapie gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise,
welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass ferner die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, da die
Beschwerdeführerin über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz
(auch in Drittstaaten) verfüge und ihre medizinische Behandlung im Hei-
matstaat fortsetzen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
23. Mai 2011 vollumfänglich abwies,
dass das Gericht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
darlegte, bei einer medizinischen Notlage sei der Wegweisungsvollzug
nur dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine notwendige medizi-
nische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe,
dass dabei nur die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
als wesentlich erachtet werde, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig sei,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliege, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich sei,
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dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina zwar
nach wie vor gewisse Mängel aufweise und insbesondere auch ernsthafte
Leiden nur erschwert behandelt werden könnten,
dass sich im vorliegenden Fall den Aussagen der Beschwerdeführerin
entnehmen lasse, sie sei bereits in Bosnien und Herzegowina regelmäs-
sig in ärztlicher Behandlung gestanden,
dass sie verschiedene Medikamente aus dem Heimatland in die Schweiz
mitgebracht habe,
dass angesichts dieser Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen
sei, die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
könne weiterhin gewährleistet werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik angegeben habe, ihre Tuber-
kulose-Behandlung sei mittlerweile abgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin zwar über wenig Mittel verfügt, die Behand-
lungen indessen bisher jeweils kostenlos gewesen oder sie diese selbst
zu finanzieren in der Lage gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin letztlich die Möglichkeit habe, allenfalls me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein soziales Netz ver-
füge (Geschwister, Familie der Schwiegertochter), wobei auch mehrere
Verwandte im Ausland lebten (Tochter, Bruder), durch welche eine zu-
sätzliche Unterstützung nicht als ausgeschlossen erscheine,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, die Heimreise zusam-
men mit ihrem Sohn und dessen Familie anzutreten,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2012 in der Schweiz erneut ein
Asylgesuch stellte,
dass sie bei den summarischen Befragung vom 10. August 2012 und der
einlässlichen Anhörung vom 9. Oktober 2012 im Wesentlichen vorbrach-
te, im März 2012 in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,
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dass sie mit ihren Angehörigen im Dorf D._______ in der Gemeinde
E._______ in einem Haus als Mieterin gelebt habe,
dass ihr nach der Rückkehr ins Heimatland medizinische Hilfe verwehrt
worden sei,
dass das Haus ihres Vaters im Oktober 2010 zusammen mit neun weite-
ren Häusern in Brand gesetzt worden und dabei eine Tante umgekommen
sei,
dass sie und ihre Angehörigen am 23. Juli 2012 zuhause überfallen wor-
den seien,
dass sie ihr Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation am
24. Juli 2012 wieder verlassen habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die ein-
gereichten Beweismittel auf die Akten (vgl. B 13 und B 12/9 S. 2 f.) und
die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2012 das rechtliche Gehör
im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines Einreiseverbots gewährt wur-
de,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 – eröffnet am
26. November 2012 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Kanton F._______ mit deren Vollzug
be-auftragte,
dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssi-
cheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, weshalb auf
Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten
werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Ver-
folgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überfall in An-
betracht der ausgesprochen substanzlosen Schilderungen unglaubhaft
wirke und der Eindruck entstehe, sie habe ergänzende Asylgründe kon-
struiert, um diese in einem neuen Verfahren geltend zu machen,
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dass sich demzufolge eine eingehende Würdigung der beigebrachten Be-
weismittel erübrige,
dass es der Beschwerdeführerin somit mangels entsprechender Hinweise
nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die Regelfolge
des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe,
dass sie im ersten Asylverfahren ausgesagt habe, im Heimatland hospita-
lisiert und ärztlich behandelt worden zu sein,
dass ihr aktuelles Vorbringen, die ärztliche Behandlung sei nach der
Rückkehr verwehrt worden, nicht glaubhaft wirke, zumal sie gemäss An-
gaben ihres Sohnes über ein Gesundheitsbüchlein verfüge,
dass ferner auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
füllt seien,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 3. Dezember 2012 (am 3. Dezember 2012 per Telefax
und am 4. Dezember 2012 per Post) in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf die Asylgesuche,
die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein die Schwangerschaft der Part-
nerin des Sohnes betreffendes spitalärztliches Dokument vom 29. No-
vember 2012 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Do-
kument in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Gericht ein-
trafen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid grundsätzlich
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat und gemäss nachfolgenden
Erwägungen nicht geprüft werden muss, ob auch die Voraussetzungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e erfüllt sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführende Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina ist, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obgenann-
ten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen
ist,
dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen
ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht
bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und
6),
dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung
festgestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in
Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfol-
gungssicherheit widerlegen könnten,
dass die Schilderungen zum angeblichen Überfall vom 23. Juli 2012 in
der Tat sehr stereotyp wirken und nicht den Eindruck von tatsächlich Er-
lebtem erwecken,
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Wiederer-
wägungsgesuch vom 9. Oktober 2010 – den Sohn der Beschwerdeführe-
rin und dessen Familie betreffend – auf den Brand von Häusern auch von
Verwandten der Beschwerdeführenden hingewiesen hat,
dass in besagter Eingabe festgehalten wurde, niemand von der Familie
habe mehr dort gewohnt,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, seit 1999 nicht mehr dort ge-
wohnt zu haben (B 12/9 Antwort 22),
dass die eingereichten Beweismittel zum Hausbrand des Jahres 2010 im
vorliegenden Verfahren unbesehen des fraglichen Beweiswertes und Un-
gereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin mithin insofern
keine Relevanz zu entfalten vermögen, als eine direkte Betroffenheit der
Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist und auch
ein (analoges) revisionsmässiges Eingehen auf diese Sachverhaltsele-
mente nicht als geboten erscheint,
dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der ärztlichen Versorgung
mögliche Diskriminierungen und Benachteiligungen zwar nicht ausge-
schlossen werden können, diese jedoch gemäss Aktenlage jedenfalls
kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können,
dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin vor
der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz im Heimatland ärztliche Be-
handlung in Anspruch nehmen konnte, mit dem BFM vielmehr davon
auszugehen ist, diese stehe ihr grundsätzlich nach wie vor offen, zumal
eine – aus welchen Gründen auch immer erfolgte – allfällige Verweige-
rung durch ein Ärzteteam noch nicht auf eine generelle Behandlungsabs-
tinenz schliessen lässt,
dass den diesbezüglichen Beweismitteln unbesehen des wiederum fragli-
chen Beweiswertes somit keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt,
dass die weiter geltend gemachten Probleme Ausdruck der nach wie vor
schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Volks-
gruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina sind und es der Be-
schwerdeführerin damit nicht gelingt, eine stärkere Betroffenheit als bei
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anderen Angehörigen der Roma darzutun, weshalb auch in diesem Lichte
besehen keine Verfolgung im hier relevanten Sinne vorliegt,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darauf
beschränken, den Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführerin er-
neut wiederzugeben, und überzeugende Argumente für eine andere als
vom BFM vorgenommene Beurteilung fehlen,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdefüh-
renden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83
Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weil die nach wie
vor dort bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität er-
reicht, welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erscheinen
lässt,
dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind,
weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in der Lage sein sollte,
wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. dazu die Ausführungen
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auf S. 4 im vorinstanzlichen Entscheid und die grundsätzlich nach wie vor
zutreffenden Erwägungen im Urteil vom 23. Mai 2011),
dass aufgrund des Aussageverhaltens die genaue soziale Situation der
Beschwerdeführerin nach der Rückkehr zwar nicht feststeht, die Untersu-
chungsmaxime aber ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht und Wahrheits-
pflicht der Betroffenen findet,
dass auch in Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen keine An-
haltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer
Rückkehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende Si-
tuation (vgl. vgl. dazu wiederum die Ausführungen auf S. 4 im vorinstanz-
lichen Entscheid und die Erwägungen im Urteil vom 23. Mai 2011),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerde-
führerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist, und es der Beschwerdeführerin demnach nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechts-
begehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: