B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6218/2013/mel
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Côte d'Ivoire,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire
aus Abidjan, welcher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitäts-
papier vorgelegt hat – am 1. September 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er namentlich vorbrachte, er sei noch minderjährig,
dass vom BFM die behauptete Minderjährigkeit in Zweifel gezogen wur-
de, worauf das Bundesamt bei einem Arzt eine radiologische Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass der beauftragte Arzt in seinem Bericht vom 3. September 2013 auf
den vollständigen Verschluss aller Wachstumsfugen an Speiche, Elle und
Handknochen des Beschwerdeführers verwies und festhielt, dieser weise
ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr auf,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2013 zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wur-
de, wobei er mehrfach bekräftigte, er sei erst sechzehn Jahre alt, und in
diesem Zusammenhang das Nachreichen seiner Geburtsurkunde und ei-
ner offiziellen Bestätigung zu seinem Alter in Aussicht stellte,
dass ihm im Nachgang dazu vom BFM eröffnet wurde, aufgrund der Ak-
tenlage werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen,
dass am 1. Oktober 2013 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchs-
gründen stattfand, wobei der Beschwerdeführer wiederum an der geltend
gemachten Minderjährigkeit festhielt und das Nachreichen von Unterla-
gen zu seinem Alter in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Gesu-
ches namentlich vorbrachte, da damals sein Leben in Gefahr gewesen
sei, habe er seine Heimat schon am 13. April 2011 und im Alter von nur
vierzehn Jahren verlassen, indem er nach Ghana geflüchtet sei,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, obwohl sein Vater aus dem
Norden stamme und als Odiénneka und Moslem ein ethnischer Dioula
gewesen sei, habe er als Berufssoldat in der Leibgarde der Präsidenten-
gattin Simone Gbagbo gedient, weshalb sein Vater nach der Verhaftung
des Präsidenten Gbagbo am 11. März 2011 unmittelbar in Gefahr gewe-
sen sei, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt unter Kapitän Séka Séka dem
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engeren Kreis um Simone Gbagbo angehört habe und die Leute daher
behauptet hätten, er sei auch für deren Todesschwadron tätig gewesen,
dass er vom Vater letztmals am 13. April 2011 gehört habe, indem sein
Vater ihn an jenem Tag angerufen und ihn und seine Mutter dringend zum
Verlassen des Landes aufgefordert habe,
dass jedoch seine schwangere Mutter das Land nicht habe verlassen
wollen, weshalb er ohne sie nach Ghana geflüchtet sei,
dass schon am Tag darauf ihr Haus geplündert und zerstört worden sei,
wobei seine Mutter an den Folgen von Schlägen und einer erlittenen
Fehlgeburt gestorben sei, was ihm wiederum einen Tag später von seiner
Tante am Telefon berichtet worden sei,
dass er nach dem Verlust seiner Eltern niemanden mehr in seiner Heimat
habe, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche, zumal er in Cô-
te d'Ivoire umgebracht werden könnte und er zudem sein Studium fortset-
zen wolle, um eine bessere Zukunft zu haben,
dass der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Ausreise aus Côte
d'Ivoire unter anderem angab, damals seien viele nach Ghana geflüchtet,
weshalb es für ihn als Minderjährigen leicht gewesen sei, ohne Papiere
dorthin zu gelangen,
dass er betreffend seinen Aufenthalt in Ghana ausführte, nach seiner An-
kunft habe er dort per Zufall am Busterminal in der Stadt X._______ ei-
nen ehemaligen Schulkameraden getroffen, welcher aus Burkina Faso
stamme und mit welchem er früher in Abidjan zur Schule gegangen sei,
dass er für die nächsten zwei Jahre bei der Familie seines Kameraden
untergekommen sei, wobei er aber nie aus dem Haus habe gehen dürfen,
da sein Aufenthalt im Lande illegal gewesen sei,
dass er Ghana schliesslich am 30. August 2013 mit der Hilfe eines
Freundes seiner Gastfamilie verlassen habe, einem Schweizer, einem al-
ten Mann heller Hautfarbe, welcher ihn unter Verwendung eines echten
Schweizerpasses als seinen dunkelhäutigen Adoptivsohn mit Jahrgang
1988 ausgegeben habe,
dass sie auf dem Luftweg von Ghana über Marokko nach Genf geflogen
seien, wo der alte Mann an der Grenzkontrolle ihre zwei Schweizerpässe
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vorgelegt habe und wo er nach dem Grenzübertritt von dem Mann ohne
Papiere am Flughafen zurückgelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Verbleib seiner ei-
genen Reise- und Identitätspapiere vorbrachte, zwar habe sein Vater für
ihn einen Pass ausstellen lassen als er 11 Jahre alt gewesen sei, zumal
man als Mann nie wisse, wann man einen Pass brauche, der Pass sei je-
doch in Abidjan beim Vater zurückgeblieben, und eine Identitätskarte ha-
be er nicht, da man eine solche erst im Alter von 18 Jahren erhalte,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung vom 1. Oktober
2013 Kopien seines angeblichen Schülerausweises und eines angeblich
ihn betreffenden Geburtsregisterauszuges zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab zum Schluss gelangte,
die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien genügten den gesetzli-
chen Vorgaben nicht und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, wobei das
Bundesamt sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers über den an-
geblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch seine Reise-
wegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erklärte,
dass das Bundesamt sodann festhielt, die vom Beschwerdeführer be-
hauptete Minderjährigkeit sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft ge-
macht, wobei das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen auf
das pflichtwidrige Fehlen von Papieren, vage Angaben zum Reiseweg,
ungenügende Angaben zu den Familienverhältnissen, das Aussehen des
Beschwerdeführers, das Ergebnis der Knochenanalyse und Widersprü-
che in den Angaben des Beschwerdeführers verwies,
dass das Bundesamt im Anschluss daran erklärte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, zumal
die Gesuchsvorbringen unglaubhaft seien, nachdem die Angaben und
Ausführungen des Beschwerdeführers weder substanziiert noch über-
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haupt plausibel, sondern bar jeglicher Realkennzeichen und über weite
Strecken bloss plakativ seien,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Côte
d'Ivoire als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. November 2013 Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und
namentlich das Vorbringen bekräftigte, auch wenn sein Vater ein Dioula
gewesen sei, so habe er doch in der Leibgarde von Gbagbo gearbeitet,
dass er gleichzeitig die Nichtvorlage rechtsgenüglicher Papiere sinnge-
mäss als entschuldbar erklärte, zumal er bis dahin angenommen habe,
es brauche einfach ein Dokument mit seinem Geburtstermin und seinem
Foto darauf, wobei er die Beschaffung neuer Beweismittel zu seiner Iden-
tität in Aussicht stellte, was aber noch Zeit in Anspruch nehmen werde,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 5. November
2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge auf das Begehren nach Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass in der Sache vorab festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage
kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei wie
von ihm behauptet noch minderjährig, zumal er weder rechtsgültige Iden-
titätspapiere vorgelegt hat noch zu insgesamt überzeugenden Angaben
zu seinem Alter, seinem familiären Hintergrund, seinem persönlichen
Werdegang und seinem tatsächlichen Aufenthalt vor seiner Einreise in die
Schweiz in der Lage war (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen),
dass der Beschwerdeführer zwar die Kopien eines angeblichen Schüler-
ausweises und eines angeblichen Geburtsregisterauszuges zu den Akten
gereicht hat, diesen Beweismitteln jedoch jegliche Beweiskraft abzuspre-
chen ist, zumal der Schülerausweis als nicht amtliches Papier leicht ma-
nipulierbar sein dürfte und sich der Zivilstandsregisterauszug ohne weite-
res auf eine Drittperson beziehen kann (beispielswiese ein jüngeres Ge-
schwister), unter dessen Identität der Beschwerdeführer auftreten will,
dass das BFM damit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer
Vertrauensperson verzichtet hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass aufgrund der klaren Mangelhaftigkeit der Angaben des Beschwerde-
führers alleine das abermalige in Aussicht stellen von nicht näher be-
zeichneten Beweismitteln zu seiner Identität nicht geeignet ist, diesen
Schluss zu erschüttern, wobei auf die Ansetzung einer Frist zur Beibrin-
gung der behaupteten weiteren Beweismittel im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Be-
schwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original
eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sein Beschwerdevorbringen, der eigentliche Gehalt der Aufforderung
zur Papierbeschaffung sei ihm erst jetzt klar geworden, aufgrund der Ak-
tenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist (vgl. dazu das Pro-
tokoll der Kurzbefragung: act. A8 Ziff. 4.07, insbes. gegen Ende),
dass seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Reise in
die Schweiz – angeblich nach einem Aufenthalt von zwei Jahren in Gha-
na, wo er das Haus seiner Gastfamilie nie verlassen habe, dank der Hilfe
eines alten Schweizers heller Hautfarbe, von welchem er als dessen
Adoptivsohn dunkler Hautfarbe ausgegeben worden sei, und dabei unter
Verwendung eines ihm nicht zustehenden Schweizerpasses – als völlig
realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in
die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere be-
wusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers über die angebliche enge Verbindungen
seines Vaters zur Entourage von Simone Gbagbo in keiner Weise als
plausibel erscheinen,
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dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind,
die insgesamt überzeugenden Erwägungen des BFM zu entkräften, zu-
mal das Bundesamt in seinem Entscheid auf mannigfache weitere Män-
gel in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers verweisen
kann,
dass schliesslich die Schilderungen des Beschwerdeführers – wie vom
BFM zu Recht erkannt – auch nicht ansatzweise auf eine tatsächliche
persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignisse schliessen las-
sen, womit im Resultat von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen
auszugehe ist,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur
Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
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dass gleichzeitig mit dem BFM von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – soweit
ersichtlich ein junger und gesunder Mann aus Abidjan – keine individuel-
len Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal seine Vorbringen über
den angeblichen Verlust aller relevanten Anknüpfungspunkte an seinem
Heimatort aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen
ebenfalls keinen realen Hintergrund aufweisen dürften,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: