B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6218/2016
plo
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…)2015 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ in den Iran. Von
dort aus reiste er in die Türkei und schliesslich von Italien aus am 16. Ok-
tober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
27. November 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile römisch-katholischen Glaubens – ma-
chte geltend, aus dem Norden zu stammen und als Verkäufer gearbeitet
zu haben. Das Land habe er wegen seiner LTTE-Vergangenheit verlassen
müssen. Von 1996 bis 2001 sei er für die Organisation in (…) Funktion tätig
gewesen. 2002 bis 2008 habe er sich zusammen mit anderen in einer
Gruppe um ökonomisch-logistische Belange gekümmert. Später habe er
sich mit den LTTE im C._______ aufgehalten. Bei Bombardierungen seien
Angehörige ums Leben gekommen. Auch er sei schwer verletzt worden.
Nach der Machtübernahme durch das Militär sei er in ein Spital und danach
in ein Flüchtlingslager, wo sich auch seine Familie aufgehalten habe, ge-
bracht worden. Im November 2009 seien sie entlassen worden und hätten
fortan in D._______ gelebt. Am (…) November 2014 hätten ihn Personen
in einem Geländewagen zu einer Befragung mitgenommen. Er sei verhört
und dabei beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Sie hätten
ihn aufgefordert, für sie in vermuteten LTTE-Kreisen als Spion zu arbeiten,
was er indes abgelehnt habe. Man habe ihn geschlagen und am Kopf ver-
letzt. In der Folge sei er freigelassen worden und habe sich im Spital ärzt-
lich behandeln lassen. Danach sei er noch für einen Tag nach Hause ge-
gangen, in der Folge aber bei einem Bruder und später bei einem Freund
wohnhaft gewesen, da er mit weiteren Konflikten verbunden mit der Suche
nach ihm zuhause gerechnet habe. Eine solche Suche habe sich dann am
(…) April 2015 ereignet. Die Angehörigen hätten den Vorsprechenden mit-
geteilt, er habe das Dorf wegen der Arbeit verlassen. Diese hätten gesagt,
dass er sich bei ihnen melden müsse. In Anbetracht dieser Sachlage habe
er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2016 brachte der Beschwerde-
führer wiederum vor, wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft Probleme bekom-
men zu haben. Im Jahr 1996 sei er durch die Organisation zwangsrekrutiert
worden. 2002 habe er die LTTE verlassen können und fortan in einem Hilfs-
werk der Organisation gearbeitet. Im Flüchtlingslager sei er 2009 zu den
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LTTE-Aktivitäten befragt worden. Die Polizeiarbeit habe er verschwiegen.
Am erwähnten (…) November 2014 hätten ihn Angehörige des Criminal
Investigation Department (CID) festgenommen und misshandelt. Er habe
seine eigentliche LTTE-Mitgliedschaft nicht zugegeben, aber eingestan-
den, dass er seit 2002 für die Organisation tätig gewesen sei. Auch habe
er dargelegt, dass zwei Brüder bei den LTTE aktiv gewesen seien. Im Ge-
gensatz zu ihm seien sie in der Folge rehabilitiert worden. Nach der Haft-
entlassung sei er immer noch im Fokus des CID gestanden, habe aber
nicht mehr zuhause gelebt. Seine Angehörigen seien wegen der Probleme
mit dem CID mittlerweile umgezogen. Am neuen Wohnort sei sein Vater
am (…) Juli 2016 vom CID zu seinem Sohn befragt worden. Im Falle der
Rückkehr befürchte er gravierende Probleme.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Todesscheine von Angehöri-
gen und Identitätsdokumente zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss
vorinstanzlichem Beweismittelverzeichnis A 16).
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 – eröffnet am 12. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz
erachtete den geltend gemachten Vorfall vom (…) November 2014 für un-
glaubhaft. Die Anzahl der ihn mitnehmenden Personen habe er nicht über-
einstimmend angegeben (drei gemäss BzP; vier gemäss Anhörung). Laut
Ausführungen in der BzP sei er einmal verhört und dazu in einen anderen
Raum gebracht worden. Dem Anhörungsprotokoll sei aber zu entnehmen,
dass man ihn zweimal verhört habe, wobei er nicht geltend mache, dazu in
einen anderen Raum gebracht worden zu sein. Ferner habe er in der BzP
ausgeführt, von einer Person geschlagen worden zu sein, derweil ihn ge-
mäss den Aussagen anlässlich der Anhörung alle vier geschlagen hätten.
Hinzu komme, dass er die in der BzP geltend gemachte spitalärztliche Be-
handlung im Rahmen der Anhörung vorerst nicht geschildert habe. Erst auf
Nachfragen habe er sich dazu geäussert, was aber befremde, da es sich
in Anbetracht seiner Narbe um eine gravierende Blutung gehandelt haben
dürfte. Entsprechend müsse in Betracht gezogen werden, dass die Narbe
nicht auf eine Verletzung im geltend gemachten Kontext zurückzuführen
sei. Zudem habe er die Aufforderung, für die Sicherheitskräfte als Spion zu
arbeiten, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt, was die Glaubhaftigkeit
dieses Vorkommnisses beeinträchtige. Schliesslich falle ins Gewicht, dass
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er die Haft auch anlässlich der Anhörung ohne überzeugende Realkenn-
zeichen und nicht hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben habe.
Zusammenfassend könnten die angebliche Festnahme vom (…). Novem-
ber 2014 und die damit verbundenen nachträglichen Massnahmen der Si-
cherheitskräfte nicht geglaubt werden.
Obwohl der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Ende des Krieges
bis zur Ausreise im Jahr 2015 keine asylrelevante Verfolgung habe glaub-
haft machen können, sei aufgrund seines Persönlichkeitsprofils, das heisst
der Aktivitäten für die LTTE und der damit verbundenen Gefährdung, aber
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete
Furcht habe, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu erleiden.
Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft. Die relevante Bedrohungslage
habe er aber erst durch seine Ausreise geschaffen, weshalb lediglich sub-
jektive Nachfluchtgründe bestünden und eine Asylgewährung gemäss
Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei.
Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die (bereits erfolgte) Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Im Rekurs machte er geltend, dass ihn vier Angehörige des CID abgeholt
hätten. Einer sei im Wagen geblieben und drei seien ausgestiegen, was
die unterschiedliche Angabe der Anzahl der Vorsprechenden erkläre. Dass
er den Wechsel des Verhörraums und den Spitalbesuch nach der Entlas-
sung nicht mehr geschildert habe, sei insofern nicht gravierend, als er diese
Sachverhaltsdetails bei der Anhörung zu erwähnen vergessen habe. Auf-
grund der Gewaltsituation sei er ferner nicht in der Lage gewesen, genau
anzugeben, wer und wie viele Personen ihn beim Verhör geschlagen hät-
ten. Dies habe er bei der Anhörung deutlich zu Protokoll gegeben. Im Üb-
rigen habe er die Kopfwunde nur kurz im Spital behandeln lassen, weil er
nach dem Verhör möglichst schnell seine Angehörigen über das Vorgefal-
lene und die auch ihnen drohende Verfolgung habe informieren wollen. Die
Zweifel des SEM, dass die Wunde beim Verhör entstanden sei, erschienen
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demzufolge als unberechtigt. Seine Frau und die Kinder könnten vor Ort
nicht in Ruhe leben, da die Sicherheitskräfte immer wieder nach ihm fragen
würden. Er sei traumatisiert und leide an behandlungsbedürften medizini-
schen Beschwerden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
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4.
Das SEM ging im angefochtenen Entscheid offensichtlich davon aus, dass
die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen
sei. Diese Sichtweise ist zu teilen. Er war in der Lage, seine diesbezügli-
chen Funktionen und Aktivitäten ausführlich und nachvollziehbar zu schil-
dern (vgl. A 15/21 Antworten 95 ff.).
Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach der 2009 erfolgten
Entlassung aus dem Flüchtlingslager vorerst offenbar ohne relevante
(para)staatliche Verfolgung in D._______ leben konnte, und zwar bis zum
November 2014. Den Vorfall vom (…). November 2014, bei welchem er
vom CID abgeholt, verhört und misshandelt worden sei, erachtet das SEM
demgegenüber für unglaubhaft. Auch die für den Folgezeitraum geltend
gemachten Nachforschungen unter Einbezug von Angehörigen glaubt die
Vorinstanz nicht.
Der Beschwerdeführer war aber in der Lage, seine Mitnahme anlässlich
der BzP und der Anhörung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend
zu schildern. Sowohl das Datum wie auch die Dauer, die gestellten Fragen
der Sicherheitskräfte, seine Antworten, die erlittenen Misshandlungen und
die Umstände der Entlassung weisen keine signifikanten Abweichungen
auf. Der Vorhalt, er habe die Haft auch anlässlich der Anhörung ohne über-
zeugende Realkennzeichen und nicht hinreichend substanziiert zu Proto-
koll gegeben, überzeugt nicht. Vielmehr beantwortete er auch Nachfragen
zum Geschehenen angemessen detailliert und erweckte so nicht den Ein-
druck eines blossen Verfolgungskonstrukts (vgl. A 15/21 Antworten 39 ff.).
Beispielsweise verdeutlichte er, dass er beim Verhör nicht ausführlich zu
seinen Brüdern befragt worden sei, da diese – im Gegensatz zu ihm – an
einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hätten. Im Weiteren ver-
mochte er auch den Ablauf der Verhöre detailliert und nachvollziehbar dar-
zulegen. Die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente betreffen
nicht die obenerwähnten Kernpunkte und sind in der Rechtsschrift grund-
sätzlich zutreffend für nicht relevant bezeichnet worden. Die Vorinstanz
verzichtete in der Vernehmlassung darauf, sich mit den nachvollziehbaren
Erklärungen des Beschwerdeführers zu befassen. Die Relevanz der Ab-
weichungen in den Aussagen ist im Übrigen auch insofern zu relativieren,
als die BzP grundsätzlich lediglich einen summarischen Charakter aufweist
und die Anhörung erst neun Monate nach der Befragung stattfand. Dass
eine Person, welche eine Nacht lang durch die Sicherheitskräfte festgehal-
ten und misshandelt wurde, zwei Jahre nach dem Erlebten sämtliche De-
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tails übereinstimmend schildert, konnte mithin nicht erwartet werden. Viel-
mehr hätte eine absolute Übereinstimmung allenfalls auch als Indiz für ei-
nen auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag gewertet werden müssen.
4.1 Zusammenfassend ist entgegen den Erwägungen des SEM glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit 2014 aus
ermittlungstaktischen Gründen ins Visier der Sicherheitskräfte geriet, den
Wohnort verliess und Angehörige in der Folge seinetwegen befragt wur-
den. Die offenbar legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlos-
sen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008
vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2).
5.
Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann
eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu
begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Be-
hörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die
nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen
wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen
betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die
sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges
im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken
der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen
mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkeh-
renden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene,
die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und
einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Ein-
zelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurtei-
lung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3).
6.
6.1 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer
habe im Falle der Rückkehr begründete Furcht, Nachteile im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine wei-
tergehende Analyse des Risikoprofils kann mithin unterbleiben. Hingegen
wurde die Asylgewährung gestützt auf Art. Art. 54 AsylG verweigert.
6.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer je-
doch gelungen, die Haft vom November 2014 glaubhaft zu machen. Auch
eine erneute Festnahme verbunden mit Haft und Misshandlungen konnte
im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerich-
tetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorflucht-
gründen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachtei-
len auszugehen. Die Asylgewährung wurde zu Unrecht verweigert.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern
auch die Anforderungen für die Asylgewährung erfüllt. Folglich ist die Be-
schwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser
Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbrin-
gen und die Beweismittel näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der fehlenden Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers dürften keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: