Abtei lung IV
D-6219/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 16. August 2007 und 19. Juli 2007 i.S.
Erhebung eines Gebührenvorschusses und Nichteintre-
ten auf zweites Asylgesuch wegen Nichtleistung des
Gebührenvorschusses / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6219/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2003 erstmals ein
Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte damals im Wesentlichen
geltend, er befürchte von Äthiopien nach Eritrea, dem Heimatland sei-
ner Mutter, ausgeschafft zu werden. Die Mutter und sein Bruder seien
1999 von den äthiopischen Behörden im Hinblick auf eine Deportation
nach Eritrea einvernommen worden. Der Beschwerdeführer habe über
Dritte von den Problemen seiner Angehörigen erfahren und sich des-
halb entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei nach Kenia ausge-
reist und habe dort während etwa vier Jahren gelebt. Im Februar 2003
habe er Kenia in Richtung Europa verlassen.
A.b Das damals zuständige BFF stellte mit Verfügung vom 15. Januar
2004 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllte. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Gegen die Verfügung des BFF vom 15. Januar 2004 erhob der Be-
schwerdeführer am 5. Februar 2004 Beschwerde bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und ersuchte
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwi-
schenverfügung vom 1. März 2004 wies die ARK das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses,
verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat die ARK mit Urteil
vom 22. März 2004 nicht auf die Beschwerde ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und beantragte die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzumutbarkeit
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beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen aufgrund exilpolitischer
Betätigung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor. Der Be-
schwerdeführer sei Mitglied der B._______. Er habe an diversen
öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen - am (...) in (...) und
am (...) in (...) - gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die
exilpolitisch aktiven Äthiopier im Ausland stünden unter verstärkter
Beobachtung. Das äthiopische Aussenministerium habe am 31. Juli
2006 eine Weisung erlassen, gemäss welcher die
Auslandsvertretungen aufgefordert würden, Informationen über
"extreme Elemente" zu sammeln und deren Namen an die Zentrale
weiterzuleiten. Diesen Personen solle der Prozess wegen Genozids,
Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts
gemacht werden.
Weiter könne der Beschwerdeführer mittels Originaldokumenten aus
Eritrea belegen, dass seine Mutter und sein Bruder aus Äthiopien de-
portiert worden seien. Auch der Beschwerdeführer müsse bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit einer Abschiebung nach Eritrea rechnen.
Dort würde er zum Militärdienst einberufen. Es sei sogar zu erwarten,
dass er beschuldigt würde, sich durch seine Flucht der Wehrdienst-
pflicht entzogen zu haben. Die ARK habe 2006 festgestellt, dass sich
die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren in Eri-
trea als derart streng erweise, dass sie als politisch motiviert einzustu-
fen sei. Auch würde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den
C._______ angehöre, ihn bei einer Ausschaffung nach Eritrea konkret
in Gefahr bringen, da diese mit wachsenden Repressionen und
Verfolgung durch die dortigen Behörden zu kämpfen hätten.
Der Vollzug der Wegweisung für Äthiopier eritreischer Herkunft sei ge-
mäss Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. No-
vember 2005 unzumutbar, sofern deutlich werde, dass eine Ausschaf-
fung nach Eritrea drohe. Dies sei angesichts der Deportation der Mut-
ter und des Bruders des Beschwerdeführers zu erwarten. Auch sei der
Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer unzumutbar, da er
über kein soziales Netz mehr in Äthiopien verfüge. Der Vater sei ver-
storben und die Mutter lebe in Eritrea. Der Beschwerdeführer sei in ju-
gendlichem Alter geflohen, habe seit (...) im Ausland gelebt und ver-
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füge nicht über ein eigenes Vermögen oder familiäre Hilfe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mit-
gliedsbestätigung der D._______ vom (...), ein Schreiben der
E._______ an das BFM vom (...), Fotografien, einen Zeitungsbericht
und Internetauszüge betreffend die Teilnahme an Demonstrationen so-
wie zwei Ausweisdokumente der Mutter (Vertriebenenausweis, eritrei-
sche Identitätskarte) zu den Akten.
C.
C.a Da das BFM das Asylgesuch nach einer antizipierenden und sum-
marischen Beweiswürdigung als aussichtslos qualifizierte, forderte es
den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 auf,
bis zum 3. August 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu
leisten, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auf-
grund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der F._______
und seiner in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beteiligung
an Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien nicht davon
auszugehen sei, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden zu rechnen habe. Die G._______ betätige sich
hier vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch
unabhängig. Es handle sich somit nicht um eine eigentliche
exilpolitische Oppositionspartei.
Eine Deportation habe der Beschwerdeführer zudem nicht zu befürch-
ten, da er in Anwendung von Art. 3 der "Proclamation on Ethiopien Na-
tionality, N. 378 of December 2003" durch seinen Vater die äthiopische
Staatsbürgerschaft erlangt habe. In den letzten vier Jahren hätten
auch keine Deportationen von Äthiopien nach Eritrea stattgefunden.
Somit sei auch die im Falle einer Abschiebung nach Eritrea geltend
gemachte Furcht vor Einberufung in den Militärdienst oder vor Verfol-
gung wegen Militärdienstverweigerung nicht begründet.
Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, dass auf-
grund formaler Kriterien grundlegende Zweifel an der Echtheit des
Ausweises für Vertriebene bestünden. Bei der eritreischen Identitäts-
karte der Mutter handle es sich sogar eindeutig um eine Fälschung,
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was die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
nachhaltig erschüttere.
D.
D.a Da der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung des BFM vom
19. Juli 2007 auferlegten Gebührenvorschuss nicht innert Frist leistete,
trat das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 – eröffnet am 17. Au-
gust 2007 – nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs führte das BFM im
Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Zudem sprächen weder die in Äthiopien herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch
technisch möglich und praktisch durchführbar.
E.
E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2007 liess der Be-
schwerdeführer die vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. Juli 2007
und 16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er
beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des zweiten Asyl-
gesuchs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Vorbringen
könnten nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Ge-
mäss Rechtsprechung der ARK falle die Möglichkeit, einen Nichteintre-
tensentscheid zu treffen, bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem
exilpolitische Tätigkeiten durch Beweismittel untermauert würden,
ausser Betracht. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör
dürfte es zudem unzulässig sein, über die Aussichtslosigkeit zu ent-
scheiden, ohne vorgängig eine Anhörung durchgeführt zu haben.
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Es treffe zudem nicht zu, dass die H._______ lediglich ein kultureller
Verein sei. Die I._______ setze sich in organisierter Art und Weise
gegen das Regime in Äthiopien ein. Das dem Asylgesuch beigelegte
Schreiben der J._______ bestätige, dass sich der Beschwerdeführer
als Aktivist an vorderster Front gegen das heimatliche Regime
engagiere. Als Teilnehmer an Demonstrationen müsse er angesichts
der Praxis der äthiopischen Behörden, ihre Staatsangehörigen im
Ausland zu überwachen, davon ausgehen, dass seine Aktivitäten
durch die dortigen Behörden zur Kenntnis genommen würden und er
bei einer allfälligen Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen
müsse. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen ihn
ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden.
Selbst wenn zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verfahren gegen ihn
laufen würden, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
einem strengen Verhör ausgesetzt würde. Dabei würden die
äthiopischen Behörden unweigerlich auf Hinweise auf die exilpolitische
Betätigung stossen.
Weiter müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner gemischten
Nationalität mit einer Abschiebung nach Eritrea rechnen. Die
Vertreibung der Mutter und insbesondere des Bruders habe gezeigt,
dass die Familienmitglieder – trotz der Tatsache, dass es sich beim
Vater des Beschwerdeführers um einen äthiopischen
Staatsangehörigen handle – als Eritreer angesehen würden. Der
Beschwerdeführer sei zudem auf damaligen Antrag der Mutter auch in
deren Vertriebenenausweis aufgenommen worden und somit in Eritrea
als Vertriebener registriert. Dies gebe ihm die Möglichkeit, die
eritreische Nationalität zu erlangen. Da in Äthiopien die doppelte
Staatsbürgerschaft verboten sei, würde ihm bei einer Rückkehr die
äthiopische Staatsangehörigkeit verweigert.
Zudem gewinne der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien
wieder an Aktualität. Im Jahr 2007 habe es zahlreiche
Auseinandersetzungen an der äthiopisch-eritreischen Grenze
gegeben. Auch diese negative Entwicklung des Grenzkonflikts erhöhe
die Chance auf eine Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea.
Weiter verletze die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör, indem sie Zweifel an der Echtheit der
eingereichten eritreischen Ausweisdokumente äussere, diese jedoch
nicht begründe. Der Beschwerdeführer beantrage eine gutachterliche
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Überprüfung der Echtheit der Dokumente. Eventualiter ersuche er um
deren Retournierung, so dass er selbst ein Gutachten der SFH
einholen könne.
Bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs machte der
Beschwerdeführer erneut geltend, dieser sei einerseits unzulässig, da
er mit Verfolgung rechnen müsse, und andererseits unzumutbar, da er
über keinerlei soziales Netz in Äthiopien verfüge und ihm dort eine
Existenzsicherung nicht möglich wäre.
Insgesamt könne das Asylgesuch nicht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert werden, weshalb die Grundlage für eine
Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gebührenvorschusses
vorgelegen habe, zumal auch die Bedürftigkeit belegt sei. Indem das
BFM den Beschwerdeführer gar nicht zu seinen Asylgründen angehört
habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Schliesslich sei auch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip
verletzt. Der Zugang zu einer materiellen Überprüfung eines zweiten
Asylgesuchs dürfe nicht bereits auf erstinstanzlicher Stufe durch
Einforderung einer unverhältnismässig hohen Gebühr von Fr. 1'200.--
erschwert oder gar verwehrt werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 hielt der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten kann. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunk-
tes des BFM rechtfertigen könnten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Vorliegend stellt die Verfügung des BFM vom 16. August 2007 eine
Verfügung dar, die mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden kann. Mit ihr zusammen ist auch die Zwischenver-
fügung betreffend Erhebung eines Gebührenvorschusses vom 19. Juli
2007 anfechtbar (Art. 46 VwVG; vgl. nachfolgende Ausführungen unter
Ziffer 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter
Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73;
Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Es
geht somit vorliegend nicht um einen materiellen Entscheid, ob der
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Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern einzig
um die Frage, ob das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch
eingetreten ist.
3.2 Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom
16. August 2007 ficht der Beschwerdeführer auch die Zwischenverfü-
gung vom 19. Juli 2007 an, mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit
des Asylgesuchs feststellte und dem Beschwerdeführer unter Andro-
hung des Nichteintretens eine Frist zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses ansetzte. Diese Zwischenverfügung ist nicht selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5
S. 218). Nachdem sich die Zwischenverfügung unmittelbar auf den In-
halt der Endverfügung des BFM vom 16. August 2007 ausgewirkt hat,
kann sie aber durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem
Zeitpunkt gerügt werden, dass das BFM es in Verletzung von Art. 17b
AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, den Beschwerdeführer von der Be-
zahlung einer Gebühr zu befreien beziehungsweise zu Unrecht von
ihm einen Gebührenvorschuss verlangt habe. Erweist sich eine solche
Rüge als berechtigt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
nen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asyl-
verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt
von einer Person, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt, ohne in ihr Hei-
mat- oder Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen
und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens
eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzich-
tet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a
i.V.m. Abs. 2 AsylG). Gemäss Absatz 5 derselben Bestimmung regelt
der Bundesrat die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebüh-
renvorschusses. Die Gebühr beträgt demnach – Verfahren von ausser-
gewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten –
Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]).
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4.2 Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Urteil
der ARK vom 22. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Ak-
ten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither in sein
Heimatland gereist und von dort aus in die Schweiz zurückgekehrt ist.
Damit erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4
AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Im Weiteren ist
somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Grün-
den im Sinne von Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG zum Verzicht auf
einen Gebührenvorschuss verneint hat, indem sie das zweite Asylge-
such als von vornherein aussichtslos qualifizierte. Hinsichtlich der Ver-
fahrensaussichten hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob bei einer antizi-
pierten Beweiswürdigung eine summarische materielle Prüfung der
Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lägen offensichtlich keine Hin-
weise vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 14).
4.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 128 I 225
E. 2.5.3). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summari-
sche Prüfung vorzunehmen.
4.4 Bei der Prüfung, ob sich – nachdem ein erstes Asylverfahren er-
folglos durchlaufen wurde – Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse
ergeben haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft nun zu
begründen, kommt mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwen-
dung. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Wird ein zweites Asylgesuch mit subjektiven
Nachfluchtgründen begründet und werden diese Vorbringen nicht bloss
in den Raum gestellt, sondern wird mit einschlägigem Bildmaterial und
anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, wo-
rin die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen, entfällt ge-
mäss EMARK 2006 Nr. 20 grundsätzlich die Möglichkeit, in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid
zu treffen. In solchen Fällen ist vor dem Entscheid über das erneute
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen ei-
Seite 10
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nes ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art.
29 und 30 AsylG durchzuführen, die sich gerade auch auf die Frage
nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitä-
ten der betreffenden Person beziehen dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 20,
E. 3.1.).
4.5 Vorliegend macht der Beschwerdeführer insbesondere subjektive
Nachfluchtgründe geltend und reicht diesbezügliche Belege (Mitglieds-
bestätigung der K._______; Fotos, Zeitungsbericht und
Internetauszüge bezüglich der Beteiligung an Kundgebungen) ins
Recht. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich diese Vorbringen
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als von vornherein
aussichtslos erweisen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel gilt für
das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer
Mitglied der L._______ ist und an verschiedenen Aktionen in der
Schweiz teilgenommen hat. Zwar definiert die Satzung der M._______
deren Aufgaben als sozial und kulturell. Insbesondere nach (...)
intensivierte sich jedoch deren oppositionelle politische Orientierung.
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht
auszuschliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwachen und registrieren.
Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend
auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt
hätten, zumal die vom Beschwerdeführer erwähnten Kundgebungen
auch im Internet dokumentiert sind. Die Frage, ob er im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt wäre, bedarf einer vertiefteren Abklärung.
Dem diesbezüglichen Sachverhalt mangelt es an genügender Klarheit.
Den Akten lässt sich zum Beispiel nicht entnehmen, seit wann der
Beschwerdeführer Mitglied der N._______ ist. Die eingereichte
Mitgliedsbestätigung äussert sich nicht dazu. Auch die konkrete Rolle
des Beschwerdeführers innerhalb der O._______ wird nicht genügend
klar. Die Mitgliedsbestätigung betitelt ihn als (...), der an allen
Manifestationen in (...), (...) und (...) teilgenommen habe.
Demgegenüber spricht der Beschwerdeführer selbst explizit nur von
Kundgebungen in (...) und (...).
Weiter ist auch der Sachverhalt bezüglich des vom BFM angeordneten
Vollzugs der Wegweisung nicht genügend erstellt. Der Beschwerdefüh-
rer macht diesbezüglich geltend, er verfüge nach dem Tod seines Va-
Seite 11
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ters und der Deportation der Mutter nach Eritrea über kein soziales
Netz mehr in Äthiopien. Auch betreffend diese Frage ist demnach eine
nähere Abklärung angezeigt. In Bezug auf die eingereichten eritrei-
schen Ausweisdokumente ist der Vorinstanz nach einer ersten Sich-
tung zwar beizupflichten, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich
dabei um Fälschungen handelt. Dennoch kann aufgrund der mangeln-
den Klarheit des Sachverhaltes das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers insgesamt nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden. Eine Anhörung des Beschwerdeführers, insbesondere zur In-
tensität und genauen Tragweite seiner exilpolitischen Aktivitäten sowie
zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatstaat, wäre geboten
gewesen.
4.6 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Aufgrund des Umstandes, dass das BFM
in seiner Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 ausschliesslich mit der
Aussichtslosigkeit der Begehren argumentiert hat, ist zu schliessen,
dass es stillschweigend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung einer Erwerbstätigkeit nachging bzw.
über entsprechende Geldmittel verfügte.
4.7 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs.
4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG für einen Verzicht auf einen Ge-
bührenvorschuss erfüllt. Die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewe-
sen, das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheis-
sen. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht daher nicht
eingegangen zu werden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen des BFM vom
16. August 2007 und 19. Juli 2007 sind aufzuheben und die Sache ist
zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Seite 12
D-6219/2007
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und
der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar
ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf pauschal Fr. 800.-- (inklusive allfällige Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 19. Juli 2007 und 16. August 2007 wer-
den aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...), ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 14