B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6219/2012/mel
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden mit ihren damals drei Kindern am 26. No-
vember 2009 zusammen mit der Mutter (N …) des Beschwerdeführers in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten sich
vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina abwechselnd in
G._______ und H._______ aufgehalten,
dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von gebrauchten Klei-
dern auf verschiedenen Märkten bestritten hätten, wobei es jedoch auf-
grund ihrer Ethnie immer wieder zu Konflikten mit der Polizei und Dritt-
personen gekommen sei,
dass die Polizei nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, weshalb sie
sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise,
welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am
14. April 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2010 vollum-
fänglich abwies,
II.
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ein Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2010 abwies und die
Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom
6. April 2010 feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 19. August 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2010
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für aussichtslos erachtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufforderte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. August
2010 mit Urteil vom 16. September 2010 nicht eintrat, da der Kostenvor-
schuss nicht geleistet worden war,
III.
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2010 ein zweites Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2010
abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 6. April 2010 feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 9. Dezember 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar
2011 für aussichtslos erachtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kosten-
vorschusses aufforderte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 9. Dezem-
ber 2010 mit Urteil vom 9. Februar 2011 nicht eintrat, da der Kostenvor-
schuss nicht geleistet worden war,
IV.
dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2012 in der Schweiz erneut
Asylgesuche stellten,
dass sie bei den summarischen Befragungen vom 9. August 2012 und
den einlässlichen Anhörungen vom 9. Oktober 2012 im Wesentlichen vor-
brachten, im März 2012 in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in I._______ durch Polizisten
geschlagen worden sei,
dass sie im Dorf J._______ in der Gemeinde K._______ in einem Haus
als Mieter gelebt hätten,
dass das Haus der Mutter des Beschwerdeführers sowie weitere neun
Roma-Häuser 2010 in Brand gesetzt worden seien,
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dass sie sich als ausgesiedelte Personen beim Staat gemeldet und
schliesslich eine Unterkunft zugewiesen bekommen hätten,
dass sie diese indes nicht hätten beziehen können, da Anwohner vor Ort
Drohungen ausgestossen hätten,
dass sie deshalb nach wie vor im erwähnten Dorf gelebt hätten und dort
am 23. Juli 2012 überfallen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers und ei-
ne Tochter gesundheitlich angeschlagen seien und keine adäquate Be-
handlung bekommen hätten,
dass sie ihr Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation am
24. Juli 2012 wieder verlassen hätten,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die ein-
gereichten Beweismittel auf die Akten (vgl. B 4/1 und B 15/15 S. 2 f.) so-
wie die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2012 das rechtliche Ge-
hör im Hinblick auf den allfälligen Erlass von Einreiseverboten gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 – eröffnet am
26. November 2012 – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Kanton L._______ mit deren Vollzug
be-auftragte,
dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssi-
cheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, weshalb auf
Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten
werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Ver-
folgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Überfall in
Anbetracht der ausgesprochen substanzlosen Schilderungen unglaubhaft
wirke und der Eindruck entstehe, sie hätten ergänzende Asylgründe kon-
struiert, um diese in einem neuen Verfahren geltend zu machen,
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dass sich bei dieser Sachlage eine eingehende Würdigung der beige-
brachten Beweismittel erübrige,
dass es den Beschwerdeführenden somit mangels entsprechender Hin-
weise nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicher-
heit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die
Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vor-
liegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass ferner auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
füllt seien,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 3. Dezember 2012 (am 3. Dezember 2012 per Telefax
und am 4. Dezember 2012 per Post übermittelt) in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf die
Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin betreffendes spitalärztliches Dokument vom 29. No-
vember 2012 zu den Akten reichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Do-
kument in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Gericht ein-
trafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid grundsätzlich
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat und gemäss nachfolgenden
Erwägungen nicht geprüft werden muss, ob auch die Voraussetzungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e erfüllt sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina sind, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obge-
nannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-
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riodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen
ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht
bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und
6),
dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung
festgestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in
Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfol-
gungssicherheit widerlegen könnten,
dass die Schilderungen zum angeblichen Überfall vom 23. Juli 2012 in
der Tat sehr stereotyp wirken und nicht den Eindruck von tatsächlich Er-
lebtem erwecken,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bereits im Wieder-
erwägungsgesuch vom 9. Oktober 2010 auf den Brand von Häusern auch
von Verwandten der Beschwerdeführenden hingewiesen hatte,
dass in besagter Eingabe festgehalten wurde, niemand von der Familie
habe mehr dort gewohnt,
dass die Mutter des Beschwerdeführers aussagte, seit 1999 nicht mehr
dort gewohnt zu haben (B 12/9 Antwort 22),
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dass die eingereichten Beweismittel zum Hausbrand des Jahres 2010 im
vorliegenden Verfahren unbesehen des fraglichen Beweiswertes und Un-
gereimtheiten namentlich in den Aussagen der Mutter des Beschwerde-
führers mithin insofern keine Relevanz zu entfalten vermögen, als eine di-
rekte Betroffenheit der Beschwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht
ersichtlich ist und auch ein (analoges) revisionsmässiges Eingehen auf
diese Sachverhaltselemente nicht als geboten erscheint,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der ärztlichen Versorgung
mögliche Diskriminierungen und Benachteiligungen zwar nicht ausge-
schlossen werden können, diese jedoch gemäss Aktenlage jedenfalls
kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können,
dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die Mutter des Beschwerde-
führers vor der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz im Heimatland
ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte, mit dem BFM davon
auszugehen ist, diese stehe ihr und damit auch der Beschwerdeführerin
grundsätzlich nach wie vor offen, zumal eine – aus welchen Gründen
auch immer erfolgte – allfällige Verweigerung durch ein Ärzteteam noch
nicht auf eine generelle Behandlungsabstinenz schliessen lassen würde,
dass den diesbezüglichen Beweismitteln unbesehen des wiederum fragli-
chen Beweiswertes somit keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt,
dass die weiter geltend gemachten Probleme Ausdruck der nach wie vor
schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Volks-
gruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina sind und es den Be-
schwerdeführenden damit nicht gelingt, eine stärkere Betroffenheit als bei
anderen Angehörigen der Roma darzutun, weshalb auch in diesem Lichte
besehen keine Verfolgung im hier relevanten Sinne vorliegt,
dass die entsprechenden Beweismittel somit zu keiner anderen Sicht-
weise zu führen vermögen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darauf
beschränken, den Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführenden
erneut wiederzugeben, und überzeugende Argumente für eine andere als
vom BFM vorgenommene Beurteilung fehlen,
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dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdefüh-
renden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83
Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführenden schliessen lassen, weil die nach
wie vor dort bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität
erreicht, welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erschei-
nen lässt,
dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind,
weil die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in der Lage sein soll-
te, wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. dazu die Ausführun-
gen auf S. 4 im vorinstanzlichen Entscheid),
dass aufgrund des Aussageverhaltens die genaue soziale Situation der
Beschwerdeführenden nach der Rückkehr zwar nicht feststeht, die Unter-
suchungsmaxime aber ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht und Wahr-
heitspflicht der Betroffenen findet,
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dass in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts keine An-
haltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer
Rückkehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende Si-
tuation, da eine Entbindung auch im Heimatland stattfinden kann und die
Vollzugsbehörde gehalten ist, im relevanten Zeitpunkt adäquate Mass-
nahmen anzuordnen,
dass das Krankheitsbild der einen Tochter zu keinem anderen Ergebnis
zu führen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist, und es den Beschwerdeführenden demnach
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechts-
begehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: