Abtei lung IV
D-62/2010/bes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch LL.M. lic. iur Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-62/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka auf
dem Luftweg am 25. April 2008 verliess und nach Malaysia gelangte,
wo er sich ungefähr fünf Monate aufhielt, ehe er am 16. Oktober 2008
in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer nach der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 21. Oktober 2008 für die Dauer
des weiteren Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 17. Juni
2009 direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 ergänzend
zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der drei Befragungen zusam-
menfassend und im Wesentlichen geltend machte, in den Jahren 2002
bis 2004 die LTTE an seinem Herkunftsort T. (Jaffna) in verschiedens-
ter Weise unterstützt zu haben (u.a. Betreuung der Eltern von gefal-
lenen LTTE-Kameraden, Geldsammlungen zugunsten der Bewegung;
Organisation von Demonstrationen; Anerbieten von Chauffeur-
diensten),
dass ihm deswegen diverse Probleme entstanden seien (u.a. 11-tägige
Haft im September 2004; Folterungen und Misshandlungen während
der Haft; wöchentliche Meldepflicht nach der Freilassung; Einsetzung
als Kopfnicker im Jahre 2006),
dass er anfangs April 2008 seinen am Herzen erkrankten Schwieger-
vater zur Behandlung ins Spital nach Colombo begleitet habe,
dass nach der Verhaftung eines LTTE-Kameraden (T.) Soldaten der
srilankischen Armee während seiner Abwesenheit am 10. April 2008
zu Hause vorbeigekommen seien und nach einer Razzia vor Ort im
Hobbyraum hinter dem Haus Waffen aufgefunden hätten, welche T. an-
lässlich von Besuchen bei ihnen dort ohne Wissen der Familie depo-
niert habe,
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dass der Waffenfund die srilankische Armee dazu veranlasst habe,
eine grossflächige Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) auszulö-
sen,
dass sich am 11. April 2008 Beamte des CID (Criminal Investigation
Departement) bei seiner Tante in Colombo nach ihm erkundigt hätten,
er sich zu diesem Zeitpunkt indes aber im Spital bei seinem Schwie-
gervater aufgehalten habe,
dass er in der Folge wiederholt vom CID sowohl im Haus der Tante in
Colombo als auch von der srilankischen Armee und den Paramilitärs
an seinem Herkunftsort in T. gesucht worden sei,
dass am 21. April 2008 sein Bruder J.S. anstelle von ihm durch Armee-
angehörige in T. festgenommen und mitgenommen worden sei,
dass dieses Ereignis ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen
sei,
dass er nach seiner Ausreise von seiner Tante erfahren habe, dass
CID-Beamte noch mehrmals vor Ort nach ihm gefragt hätten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Dezember 2009 – eröffnet am 7. Dezember 2009 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG,
dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar und durchführbar sei, da
diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl beantragen liess,
dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen sei und als Folge davon der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen sei,
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dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör ergeben,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte
umfasst – einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug
auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG),
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dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht-
lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass festzustellen ist, dass das Vorgehen des BFM im Rahmen des
vorliegenden Asylverfahrens diesen Kriterien offensichtlich nicht ge-
recht wird,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung unter
anderem ausführte, gemäss getätigten Abklärungen habe der Be-
schwerdeführer nicht erst am 25. April 2008 Sri Lanka verlassen, son-
dern bereits am 24. Februar 2007, und er habe sich seither ausserhalb
Sri Lankas aufgehalten,
dass somit die von ihm geschilderten Ereignisse vom April 2008 so
nicht stattgefunden haben können, diese mithin tatsachenwidrig seien,
dass gemäss Akten dem Beschwerdeführer indes vor Erlass der Verfü-
gung vom 4. Dezember 2009 nie die Gelegenheit geboten wurde, sich
im Rahmen von Art. 27 und 28 VwVG zu diesem Abklärungsergebnis
zu äussern,
dass das Abklärungsergebnis als Botschaftsanfrage (A 17/8) im Akten-
verzeichnis des BFM aufgeführt wird,
dass somit offenkundig ist, dass das BFM seiner Pflicht zur Offenle-
gung des Abklärungsergebnisses unter Einräumung der Gelegenheit
zu einer allfälligen Stellungnahme nicht nachgekommen ist und daher
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
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dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
schwerwiegender Mangel zu erachten ist,
dass das BFM gestützt auf ein für den Beschwerdeführer ungünstig
lautendes Abklärungsergebnis über das Asylgesuch entschieden hat,
ohne ihm dies vorgängig zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gele-
genheit zur Stellungnahme einzuräumen,
dass darüber hinaus das Abklärungsergebnis, worauf das BFM unter
anderem seinen negativen Asylentscheid abstützt, insbesondere die
massgebenden und entscheidenden, fluchtauslösenden Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers beschlägt,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
4. Dezember 2009 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese keinen Einfluss auf
das Ergebnis auszuüben vermögen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen wer-
den kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2],
dass seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kos-
tennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen in-
dessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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