B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-62/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthaltsort in
B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 9. August 2013 ver-
liess und am 13. August 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am 15. Au-
gust 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 28. August 2013 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 12. September 2013 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem in der Pro-
vinz (…) gelegenen C._______ und sei im Jahr 2009 politisch aktiv ge-
worden,
dass er zusammen mit Freunden für die Koma Civakên Kurdistan (KCK)
Propaganda gemacht und an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass er am 15. Februar 2012 in D._______ an einer Kundgebung teilge-
nommen habe, an der Videoaufnahmen gemacht worden seien,
dass er am 7. März 2012 von der Gendarmerie nach D._______ gebracht
worden sei, wo er von einem Staatsanwalt einvernommen worden sei,
dass am 12. April 2012 drei Kameraden, die mit ihm an der Kundgebung
vom 15. Februar 2012 teilgenommen hätten, festgenommen worden sei-
en,
dass die Behörden bei der Festnahme Druckerzeugnisse sichergestellt
hätten,
dass am 6. Dezember 2012 weitere Kameraden festgenommen worden
seien, die den Behörden gegenüber seinen Namen preisgegeben hätten,
dass er sich deshalb nach B._______ begeben habe, wo er bei seiner
Schwester gewohnt habe,
dass er in einer Zeitung gelesen habe, dass die drei Kameraden zu lang-
jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie ei-
nes Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft D._______ vom
7. März 2012 einreichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am
6. Dezember 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe erst bei der Anhörung nachgeschoben, dass er befürchte,
wie seine Kameraden festgenommen und zu einer langjährigen Freiheits-
strafe verurteilt zu werden,
dass seine Erklärung, man habe ihn (bei der BzP, Anmerkung des Ge-
richts) nicht danach gefragt, nicht überzeuge, da er zu diesem Zeitpunkt
von den Verurteilungen Kenntnis gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit freigelassen und kein Ge-
richtsverfahren eingeleitet worden sei, was dafür spreche, dass die türki-
schen Behörden kein Interesse an seiner Person hätten,
dass dies auch dadurch bestätigt werde, dass er sich nach der Festnah-
me der Kameraden am 12. April 2012 weiterhin in C._______ aufgehalten
habe, ohne dass er mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt habe,
dass er auch in seinem Herkunftsdorf und in B._______ keine Probleme
mit den Behörden gehabt habe,
dass es sich bei der kurzzeitigen Festnahme von zwei Stunden und der
Einvernahme nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylge-
setzes handle, da er ohne Weiteres freigelassen worden sei und keine
weiteren Nachteile erlitten habe,
dass die Festhaltung vom März 2012 sowohl in zeitlicher, als auch in
sachlicher Hinsicht nicht kausal für die im August 2013 erfolgte Ausreise
des Beschwerdeführers sein könne,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass für die Begründung der Eingabe auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. Januar 2014 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 23. Januar 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen einräumte, ge-
gen ihn sei in der Türkei bisher kein Strafverfahren eingeleitet worden
(vgl. act. A4/12 S. 9, A7/12 S. 8),
dass er seine Gefährdung indessen darauf zurückführt, seine politischen
Weggefährten, die seinen Namen preisgegeben hätten, seien festge-
nommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden,
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dass er am 15. Februar 2012 zusammen mit E._______, F._______ und
G._______ in D._______ an einer Kundgebung teilgenommen habe,
dass er am 7. März 2012 von der Polizei festgenommen und zur Staats-
anwaltschaft von D._______ gebracht worden sei, wo er von einem
Staatsanwalt befragt und nach zwei Stunden freigelassen worden sei,
dass die drei von ihm genannten Kameraden am 12. April 2012 in
H._______ festgenommen worden seien,
dass am 6. Dezember 2012 die übrigen Kameraden festgenommen wor-
den seien, die seinen Namen preisgegeben hätten (vgl. act. 4/12 S. 8 und
A7/12 S. 2 f.),
dass die drei Kameraden am 7. März 2012 nicht festgenommen worden
seien (vgl. act. A7/12 S. 2),
dass seine Kameraden am 31. Mai 2012 zu langjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt worden seien (vgl. act. A7/12 S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise daran
gezweifelt hat, dass politische Weggefährten des Beschwerdeführers zu
langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, da der Beschwerde-
führer dieses für die geäusserte Furcht vor ihm persönlich drohender Ver-
folgung wichtige Element bei der Erstbefragung unerwähnt liess, was
durch seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, er sei nicht da-
nach gefragt worden, nicht hinreichend plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen angab, es sei gegen
ihn bisher kein Verfahren eingeleitet worden,
dass angesichts des Umstandes, dass er einen türkischen Anwalt mit der
Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, davon auszugehen ist, die
Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens wäre ihm bekannt ge-
worden,
dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
worden wäre, falls politische Weggefährten, die festgenommen und verur-
teilt wurden, seinen Namen preisgegeben und ihn belastet hätten, zumal
über ein Jahr seit den angeblichen Festnahmen und der Verurteilung ver-
strichen ist,
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dass der Beschwerdeführer sich auch nach der Festnahme seiner drei
Weggefährten in C._______, in I._______ und B._______ aufhielt, ohne
dass er von den heimatlichen Behörden behelligt worden wäre (vgl. act.
A7/12 S. 3 f.), woraus zu schliessen ist, dass er von diesen nicht gesucht
wurde,
dass der kurzzeitigen Festnahme vom März 2012 demnach keine asyl-
rechtliche Relevanz zukommt, da sie von verhältnismässig geringer In-
tensität war und objektiv gesehen nicht geeignet erscheint, eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung entstehen zu lassen,
dass es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Internetauszügen
nicht gelingt, eine andere Würdigung des Sachverhalts als die durch das
BFM vorgenommene zu erwirken, da dem Auszug aus (…) vom 4. Mai
2012 zu entnehmen ist, die Antiterroreinheiten hätten bei einer Razzia
drei Studenten namens J._______, K._______ und L._______ festge-
nommen, jedoch nur eine dieser Initialen (J._______) mit den von ihm
genannten Personen in Übereinstimmung gebracht werden kann,
dass dem Auszug aus M._______ vom 9. April 2012 gemäss an diesem
Tag insgesamt zehn Personen festgenommen worden seien, der Be-
schwerdeführer indessen unmissverständlich erklärte, seine Weggefähr-
ten seien am 12. April 2012 festgenommen worden (vgl. act. A4/12 S. 8
und A7/12 S. 2 und 8),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
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dass der Beschwerdeführer die Grundschule abschloss, Berufserfahrung
als Chauffeur hat und in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt, weshalb er sich rasch in seiner Heimat wieder zurechtfinden wird,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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