B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-62/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer wies sich bei einer Kon-
trolle am Flughafen Zürich unter Angabe einer anderen Identität mit einem
inhaltsverfälschten französischen Reisepass und einer total verfälschten
französischen Identitätskarte aus und suchte am 9. Dezember 2016 bei der
Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen
Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens Zürich zu.
C.
Am 15. Dezember 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]) und am 21. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in Lebensgefahr im Iran,
weil er sich als Schiite für das Christentum interessiert und an mehreren
Sitzungen einer protestantischen Gruppe teilgenommen habe. Über die
Gruppe habe er von einem Mann im Park erfahren, als er jeweils mit sei-
nem Hund spazieren gegangen sei. Während eines Monats habe er vier
bis fünf Mal (…) an Sitzungen der Gruppe teilgenommen, welche im Ge-
heimen in einem Haus stattgefunden hätten. Es seien jeweils fünf bis sechs
Personen und der Pfarrer anwesend gewesen. Beim Treffen am (…) 2016
seien plötzlich Beamte des Etelaat dort aufgetaucht, weshalb alle sofort zu
fliehen versucht hätten. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht ge-
lungen, aber was mit den anderen passiert sei, wisse er nicht. Die Beamten
seien nach dem Ereignis zwei Mal bei ihm zuhause vorbeigegangen und
hätten nach ihm gefragt. Er nehme an, dass andere Gruppenmitglieder
festgenommen worden seien und den Beamten seinen Namen mitgeteilt
hätten. Ausserdem sei er auch aus anderen Gründen – wie unten ausge-
führt – im Visier der Behörden gewesen. Nach dem Vorfall sei er direkt zum
Onkel seiner Mutter in Teheran gegangen, wo er sich für zwei Wochen ver-
steckt habe. Sein jüngerer Bruder habe ihn mit der Hilfe von Freunden über
die Geschehnisse bei ihnen zuhause informiert. Der Beschwerdeführer
habe grosse Angst gehabt, da das Konvertieren zu einer anderen Religion
im Iran unter Todesstrafe stehe. Sodann habe er mit Hilfe seines älteren
Bruders die Flucht ausser Lande organisiert. Zuerst sei geplant gewesen,
dass er mit dem Flugzeug in die Türkei reisen würde, weshalb ihm ein
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Freund des Bruders ein Flugticket vorbeigebracht habe. Jedoch hätten sie
diesen Plan aufgrund des hohen Risikos, von den Behörden erwischt zu
werden, verworfen. Schlussendlich sei er mit Hilfe eines Schleppers auf
dem Landweg in die Türkei und via Boot nach Griechenland gelangt. Von
Athen aus sei er am 8. Dezember 2016 in die Schweiz geflogen.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familie bei den Be-
hörden bekannt, da sein Vater im Königshaus gearbeitet habe und sein
älterer Bruder Monarchieanhänger sei. Der Beschwerdeführer habe sich
auch dafür interessiert, habe sich aber nicht so betätigt wie sein Bruder.
Letzterer wie auch sein Vater seien unter anderem wegen ihrer Engage-
ments verhaftet worden. Seine Familie habe deswegen sehr Vieles erdul-
den müssen. Sodann sei vermehrt die Polizei bei ihnen zuhause vorbeige-
kommen, um den Beschwerdeführer und auch andere Familienmitglieder
über den Vater und insbesondere den Bruder auszufragen. Einmal, als
dem Bruder wieder eine Inhaftierung gedroht habe, hätten der Beschwer-
deführer und seine Mutter sogar ihr Haus als Garantie hinterlegt, damit der
Bruder nicht ins Gefängnis habe gehen müssen. Sie hätten jedoch trotz-
dem in dem Haus wohnen bleiben können und würden dies auch stets tun.
Ferner habe der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit Probleme mit den
Behörden gehabt. Einmal, Ende 2014, habe ihn ein sehr religiöser Mitar-
beiter wegen blasphemischer Beleidigung angezeigt, weshalb der Be-
schwerdeführer zu 50 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Um der Strafe
zu entgehen beziehungsweise um sie auf einen unbestimmt späteren Zeit-
punkt verschieben zu lassen, habe er die Rente seiner Mutter als Garantie
hinterlegt. Seither habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt. Andere
Male habe er aufgrund finanzieller Angelegenheiten Probleme mit den Be-
hörden gehabt. Es seien nach wie vor Fälle ihn betreffend offen. Aufgrund
dieser wiederholten Schwierigkeiten sowie weil es allgemein schwierig sei,
Arbeit zu finden, habe er einige Monate vor seiner Flucht – ab dem irani-
schen Neujahr am 21. März 2016 – nicht mehr gearbeitet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse polizeiliche Vorla-
dungen und Gerichtsurteile betreffend seinen Bruder und ihn, polizeiliche
sowie gerichtliche Mitteilungen an seine Mutter und ihn, eine Anzeige ge-
gen ihn, Universitätsdokumente, eine Quittung für eine Postsendung, einen
Immobilienkaufvertrag und den Eintrag der gleichen Immobilie betreffend
eine Kaution, Auszeichnungen des Königshofs betreffend seinen Vater, Fo-
tografien, eine Übersicht einiger Mobiltelefonnachrichten sowie ein elektro-
nisches Flugticket ein. Er gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu
den Akten.
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D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug
an.
E.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 4. Januar 2017, deren Begründung nicht in einer Amtssprache abge-
fasst ist, – vorab per Telefax – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Übersetzung
der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer er-
neut ein ihn betreffendes Gerichtsurteil vom 12. November 2014 sowie
eine neue polizeiliche Vorladung für ihn vom 25. September 2016 ins
Recht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht liess eine Übersetzung der persischspra-
chigen Beschwerde anfertigen. Jene ging am 6. Januar 2017 (per Telefax)
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und – mit Ausnahme
der Einreichung der Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache –
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer als Hauptgrund seiner Ausreise vorbringe, er habe an christlichen
Zeremonien teilgenommen und sei nach einer Razzia, bei der er geflohen
sei, vom Etelaat gesucht worden. Deswegen sei er erst bei einem Onkel in
Teheran untergetaucht, bevor er das Land illegal in Richtung Türkei verlas-
sen habe. Seine diesbezüglichen Aussagen würden indes Widersprüche
und Ungereimtheiten aufweisen. So habe er in der BzP wiederholt ange-
geben, zum Christentum konvertiert zu sein. Bei der Anhörung hingegen
habe er eine Konversion zum Christentum verneint. Eine Taufe wäre zwar
abgemacht gewesen, aber erst, nachdem er den Glauben verinnerlicht und
der Pfarrer es für den richtigen Zeitpunkt gehalten hätte. Weiter habe er
nicht angeben können, wie oft er genau an jenen Sitzungen teilgenommen
habe. Dies erstaune, da es sich ja nur um eine kleine Anzahl – vier oder
fünf Mal – handle und diese nach seinen Angaben auch noch nicht lange
zurücklägen. Gleichwohl erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer an-
geblich nicht erinnern könne, ob er am dritten oder vierten Tag beim Onkel
in Teheran erfahren habe, dass er zuhause gesucht worden sei. In seinem
Mobiltelefon habe sich ausserdem die Kopie eines auf seinen Namen lau-
tenden Flugtickets von Teheran in die Türkei für den (…) 2016 befunden.
Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch
angegeben, er habe dafür keine Erklärung. Bei der Anhörung hingegen
habe er ausgeführt, er habe das Ticket ausstellen lassen und ursprünglich
auf jenem Weg in die Türkei reisen wollen. Ein Kollege habe ihn jedoch
gewarnt, woraufhin er das Risiko nicht habe eingehen wollen und stattdes-
sen auf dem Landweg in die Türkei gereist sei. Bei der Schilderung der
Organisation der Ausreise habe der Beschwerdeführer dies indes nicht
mehr erwähnt. Auf die Frage, was er in der ganzen Zeit beim Onkel ge-
macht habe, habe er ausgesagt, das Haus nie verlassen zu haben. Nach
der Mittagspause der Anhörung habe er plötzlich angegeben, er habe ver-
gessen zu erwähnen, dass der Kollege seines Bruders ihm einige Tage vor
der Ausreise ein Flugticket übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe
aber seine Angst geäussert, woraufhin sein Bruder entschieden habe, dass
es sicherer sei, nicht über den Flughafen auszureisen. Dies widerspreche
indes der früheren Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich ein
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Ticket habe ausstellen lassen und ein Kollege ihn gewarnt habe. Darüber
hinaus sei auf dem Fotoausdruck des Flugtickets erkennbar, dass dieses
am (…) 2016, also einen Tag vor der Ausreise, ausgestellt worden sei. Dies
stehe wiederum im Widerspruch zu seiner Angabe, dass er das Ticket drei
bis vier Tage vor der Ausreise vom Kollegen seines Bruders erhalten habe.
Zusammenfassend könne dem Beschwerdeführer aufgrund dieser nicht
abschliessend aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht ge-
glaubt werden, dass er wegen der Teilnahme an christlichen Sitzungen von
den Behörden gesucht worden sei und das Land illegal verlassen habe.
Vielmehr sei anzunehmen, dass er mit dem besagten Flugticket das Land
legal verlassen habe.
Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, mehrmals wegen finanzieller An-
gelegenheiten sowie einmal wegen eines Streits mit einem Mitarbeiter vor-
geladen und zu Peitschenhieben verurteilt worden zu sein. Dieses Urteil
sei immer noch nicht vollstreckt. Hierzu sei festzuhalten, dass er dieses
Vorbringen in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb grosse
Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit bestünden. Dies könne jedoch letztlich
offen bleiben, da der Beschwerdeführer deswegen keine asylrelevanten
Nachteile geltend mache. Das erwähnte Urteil stamme aus dem Jahr 2014
und stehe somit in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausreise im
Jahr 2016. Daher erübrige es sich, auf die diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel (Urteil, Vorladung und Mahnung) weiter einzugehen. Die weite-
ren angeblichen Vorladungen seien wegen finanzieller Angelegenheiten
gewesen und würden vom Beschwerdeführer auch nicht als Grund für sein
Asylgesuch vorgebracht. Es sei, wie aus den obigen Erwägungen ergehe,
davon auszugehen, dass er das Land legal über den Flughafen Teheran
habe verlassen können. Dies spreche selbst bei angenommener Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen gegen eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung.
Schliesslich führe der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe vor der Re-
volution am Königshof gearbeitet und sein älterer Bruder sei Monarchist.
Deshalb sei seine Familie immer wieder in Schwierigkeiten mit den Behör-
den geraten. Es seien diesbezüglich jedoch keine gezielt gegen seine Per-
son gerichteten Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Der Beschwerdefüh-
rer gebe lediglich an, die Behörden hätten immer wieder nach seinem Bru-
der gefragt und einmal sei das Haus, welches er als Kaution hinterlegt
habe, beinahe verkauft worden. Konkrete weitere Konsequenzen für ihn
persönlich mache er nicht geltend. Somit würden sich auch diese Vorbrin-
gen als nicht asylrelevant erweisen, weshalb von einer detaillierten Glaub-
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haftigkeitsprüfung abgesehen werden könne. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG standhalten.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, seine Familie habe wirklich grosse Probleme gehabt wegen des
Vaters, welcher im Königshaus gearbeitet habe, und des älteren Bruders,
der Monarchist gewesen sei. Letzterer sei deswegen sogar im B._______
Gefängnis gewesen, woraufhin die Familie ihr Haus als Kaution für seine
Freilassung hinterlegt habe. Nach der Freilassung seien immer wieder ge-
richtliche Vorladungen eingetroffen, weshalb der Bruder Angst gehabt und
sich versteckt habe. Sodann seien die anderen Familienmitglieder ver-
mehrt befragt und ihnen sei gedroht worden, die Kaution würde eingelöst
werden. Jedoch sei dies bis anhin nicht geschehen. Auch sonst hätten die
Beamten der Familie gedroht. Den Beschwerdeführer hätten sie zum Bei-
spiel einmal davor gewarnt, dass er eventuell auf der Strasse einen Auto-
unfall erleiden werde. Alle Freunde und Bekannte wüssten über die Beläs-
tigungen der Behörden Bescheid. Auch die Arbeitgeber des Beschwerde-
führers würden von den Behörden eingeschüchtert, so dass er keine Arbeit
mehr bekomme.
Weiter habe er – wie bereits in den Befragungen ausgeführt – einen Mann
beim Spazieren kennengelernt, welcher ihm vom Christentum erzählt und
ihn zu Sitzungen einer christlichen Gruppe eingeladen habe. Diese hätten
in einem Haus (…) C._______, D._______, in der Nähe des Wohnorts des
Beschwerdeführers stattgefunden. An den Sitzungen, welche jeweils am
(…) gewesen seien, habe er fünf Mal teilgenommen. Beim letzten Mal
seien Beamte aufgetaucht. Sie hätten an der Türe geklingelt und dann sei
Lärm zu hören gewesen. Der Mann, welcher den Eingang während der
Sitzungen überwacht habe, sei in den Sitzungsraum gekommen und habe
ihnen zugerufen, dass Beamte da seien, um sie zu verhaften. Der Be-
schwerdeführer sei durch die Küche und via einen kleinen Balkon ins Freie
gelangt und habe flüchten können. Er wisse nicht genau, warum die Be-
amten dort aufgetaucht seien, ob er oder das Haus unter Beobachtung ge-
wesen seien oder ob jemand die Gruppe verraten habe. Jedenfalls sei er
unmittelbar zu seinem Onkel nach Teheran geflüchtet. Alles weitere könne
dem Protokoll der Anhörung entnommen werden. Der Beschwerdeführer
habe auch in Athen christliche Sitzungen besucht und sei in der Kirche ge-
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wesen. Er habe auch Fotos und könne Telefonnummern der Personen nen-
nen, welche in dieser Kirche tätig gewesen seien, um seine Teilnahme an
den Sitzungen zu bestätigen.
Das Flugticket habe er von einem Freund seines jüngeren Bruders bekom-
men, welcher die Kontaktperson zu seiner Familie gewesen sei. Er habe
das Ticket erhalten, als er sich beim Onkel in Teheran aufgehalten habe.
Da es dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt psychisch nicht gut ge-
gangen sei, wisse er nicht mehr genau, ob er das Ticket einen oder meh-
rere Tage vor seiner Ausreise bekommen habe. Aus Angst davor, am Flug-
hafen verhaftet zu werden, habe er das Billett nicht benutzt. Anstatt zu flie-
gen, sei er via Land- und Seeweg nach Griechenland gelangt.
Wie in den Befragungen ausgeführt, sei er aus Angst vor weiteren Schika-
nen und eventuell sogar dem Tod aus dem Iran geflüchtet. Da er aus ver-
schiedenen Gründen bei den Behörden bekannt gewesen sei, habe er
Angst gehabt, dass die Strafe der 50 Peitschenhiebe noch vollzogen wor-
den wäre, wenn er sich nach der gestürmten Sitzung bei den Behörden
gemeldet hätte. Er sei in die Schweiz – das allersicherste Land der Welt –
gekommen, weil er im Iran viele Diskriminierungen erfahren habe. So habe
er nicht heiraten können, sei ständig vom Regime belästigt worden und
habe die Universität erst nach zwölf Jahren Wartezeit besuchen können.
Seine Familie leide ausserdem stets unter den Belästigungen der Behör-
den.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch
aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen
Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – im Gegensatz zu der Einschätzung der Vorinstanz –
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nicht generell als zu wenig glaubhaft. Dass seine Familie aufgrund des En-
gagements des Vaters und des Bruders für die Monarchie viele Behörden-
kontakte habe und der Bruder deswegen sogar festgenommen worden sei,
ist durchaus vorstellbar. Jedoch macht der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich keine asylrechtliche Verfolgung geltend, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.
5.1.2 Dass der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit den Behörden
gehabt habe – unter anderem wegen Beleidigung einer Zivilperson und
aufgrund finanzieller Konflikte –, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen wer-
den. Beim vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Gerichtsurteil, in
welchem er aufgrund Beleidigung einer Zivilperson zu 50 Peitschenhieben
verurteilt worden sei, kann es sich durchaus um ein tatsächliches Urteil
handeln. Sodann ist es möglich, dass er effektiv zu dieser Strafe verurteilt
worden war. Allerdings datiert das Urteil aus dem Jahre 2014 – von bereits
vor über zwei Jahren – und ausserdem habe er eine Kaution in Form der
Rente seiner Mutter hinterlegt, um den Vollzug der Strafe zu umgehen. Zu-
dem habe er jede weitere Einladung zum Auftreten vor der Behörde, um
die Strafe zu vollziehen, ignoriert, ohne dass es negativen Konsequenzen
für ihn gegeben habe. Überdies machte er auch dieses Ereignis gar nicht
konkret als Asylvorbringen geltend, womit insgesamt davon auszugehen
ist, dass er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen
Sinne zu befürchten hat.
5.1.3 Zum Vorbringen des Interesses am Christentum und der Teilnahme
an Sitzungen einer christlichen Gruppe ist anzumerken, dass auch dies
durchaus so stimmen kann. Eine abschliessende Beurteilung der Glaub-
haftigkeit kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen
gelassen werden, da dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet ist, ernst-
hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Der Übertritt zum
christlichen Glauben führt im Iran grundsätzlich zu keiner (individuellen)
staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch
der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird (vgl. BVGE
2009/28 sowie Urteil des BVGer D-3289/2009 vom 19. Januar 2012
E. 4.3.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann
zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden
Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil
D-3289/2009 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, er habe im
Iran an fünf Sitzungen einer protestantischen Gruppe teilgenommen, wel-
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che ein Pfarrer geleitet habe. Mit Letzterem habe er auch besprochen, spä-
ter eine Konvertierung anzuvisieren, aber dies erst, wann der Pfarrer
meine, der Beschwerdeführer sei bereit dafür. Letzterer hat sich mit dieser
Interessenbekundung und erstem Kontakt mit dem Christentum somit in
keiner Weise missionierend verhalten, noch ist er zum Christentum kon-
vertiert. Dass der Beschwerdeführer ausserdem bei der Razzia der einen
Sitzung der christlichen Gruppe von den Behörden registriert wurde, ist un-
wahrscheinlich, da er gemäss eigenen Angaben habe fliehen können.
Selbst wenn die anderen Gruppenmitglieder festgenommen worden wären
und den Behörden den Namen des Beschwerdeführers verraten hätten, ist
damit bei weitem noch nicht die Schwelle nötiger Aktivitäten erreicht, dass
davon auszugehen ist, das iranische Regime sehe den Beschwerdeführer
als Angreifer des Staates oder als Missionierenden. Auch dieses Vorbrin-
gen stellt somit keine asylrelevante Verfolgung dar.
5.1.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichte Kopie einer Vorladung der Polizei vom
25. September 2016 betrifft zwar den Beschwerdeführer, allerdings ist nicht
klar, aus welchem Grund er vorgeladen wird. Sie kann somit keines der
Vorbringen stützen. Das aus dem Jahre 2014 datierende Gerichtsschrei-
ben betrifft die vorgebrachte Verurteilung zu 50 Peitschenhieben. Dieser
Umstand wurde als nicht asylrelevant erachtet (siehe oben E. 5.1.2). Ohne
weiter auf die Echtheit dieses lediglich in Kopie vorliegenden Dokumentes
einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der sich
als ledig bezeichnete (vgl. A16/19 S. 5), darin als verheiratet erwähnt wird.
5.1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat so-
mit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt.
5.2 Sodann bleibt es zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Interesses am Christentum subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG bestehen.
5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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Seite 12
5.2.2 Eine christliche Glaubensausübung im Ausland vermag dann Mass-
nahmen im Iran auszulösen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen prak-
tiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das
heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende
Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7
sowie Urteil D-3289/2009 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer machte zwar
geltend, auf seiner Flucht in Athen Sitzungen christlicher Gruppen besucht
zu haben, allerdings brachte er keine missionierenden Aktivitäten vor, noch
führte er aus, konvertiert zu sein. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
die iranischen Behörden davon erfahren haben.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ins-
gesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine exis-
tenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: