Abtei lung IV
D-6220/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6220/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfessi-
on aus der Provinz (...), seinen Heimatstaat im Oktober 2006 und
gelangte am 13. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Am 16. November 2006 fand in
(...) die Empfangszentrumsbefragung statt, am 26. Februar 2007
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die (...), und am 18.
August 2008 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
vom 15. Februar 2003 bis am 2. Juli 2005 Militärdienst geleistet. Weil
er verbotenerweise kurdisch gesprochen habe, sei er während 25
Tagen inhaftiert worden. Beim Newroz-Fest im Jahr 2004 habe er an
der Entfachung des Feuers teilgenommen und sei deshalb 40 Tage in
Haft genommen worden. Im Oktober 2005 habe er eine gerichtliche
Vorladung erhalten, sei jedoch nicht vor Gericht erschienen, da er
befürchtet habe, zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt zu werden.
Inzwischen sei diese Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich in die Maktumin X.X. verliebt. Die
Angehörigen seien jedoch gegen die Heirat gewesen. So hätten er und
X.X. sich im August 2005 heimlich nach Damaskus begeben, um sich
dort von einem Imam trauen zu lassen. Im März 2006 sei X.X. deswe-
gen von ihrem Bruder umgebracht worden. Aus Angst, von den Ange-
hörigen von X.X. ebenfalls getötet zu werden, habe sich der Be-
schwerdeführer ein halbes Jahr lang bei einem Freund aufgehalten,
bis er im Oktober 2006 Syrien illegal verlassen habe und Richtung
Schweiz gereist sei.
A.b Seit März 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der Kurdisch
Demokratischen Partei Syriens (PDKS) und nehme regelmässig an
Kundgebungen und Parteisitzungen teil. Einmal sei er bei einem Hun-
gerstreik dabei gewesen.
A.c Am 13. Juni 2008 machte das BFM eine Botschaftsanfrage, wel-
che mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantwortet wurde. Anlässlich der
Anhörung vom 18. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer dazu
das rechtliche Gehör gewährt.
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A.d Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Mitgliederbestätigung der
PDKS vom 16. August 2008, diverse Fotos von exilpolitischen Anläs-
sen und ein Flugblatt zur Solidarität mit den arabischen und kurdi-
schen Meinungshäftlingen in Syrien.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. August 2008 - eröffnet am 28. August 2008
- wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
B.b Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe vor-
gebracht, seine Familie und die Angehörigen von X.X. seien mit der
Heirat nicht einverstanden gewesen, weil sie eine voreheliche Bezie-
hung gehabt hätten (A27/S. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Eltern des Beschwerdeführers unter diesen Umständen trotzdem zwei-
mal um die Hand von X.X. angehalten hätten (A1/S. 7; A27/S. 3). Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Nachbar habe
ihn telefonisch über den Mord an X.X. informiert (A23/S. 11). Er sei
aber nicht in der Lage gewesen - auch nach wiederholter Aufforderung
- seine Gefühle und Reaktionen beim angeblichen Erhalt dieser tragi-
schen Nachricht zu schildern (A27/S. 5). Er habe nur ausweichende
Antworten gegeben, indem er wiederholt habe, dass sein Freund und
gleichzeitig Nachbar ihn angerufen habe, und dass er nicht habe nach
Hause gehen können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer dieses Telefongespräch detaillierter hätte wiederge-
ben können. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass ihm
sein Nachbar nicht erzählt habe, ob er noch einen Täter gesehen habe
(A27/S. 5). Angesichts dieser Aussage sei es nicht logisch, wenn der
Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Freund habe ihm am
Telefon mitgeteilt, dass der Bruder von X.X. den Mord begangen habe
(A27/S. 5). Die Vorinstanz führte aus, dass die geltend gemachte Ver-
folgung durch die Angehörigen von X.X. aufgrund dieser Ungereimt-
heiten nicht geglaubt werden könne.
B.c Das BFM brachte darüber hinaus vor, der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht, mehrere Gerichtsvorladungen erhalten zu haben,
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um sich für die Entfachung des Newroz-Feuers zu verantworten. Da er
nicht vor Gericht erschienen sei, sei die Anzeige in eine Geldstrafe
umgewandelt worden. Ausserdem habe er diese Angelegenheit nicht
sehr ernst genommen (A27/S. 7-8). Im Übrigen hätten auch die Abklä-
rungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben, dass der Be-
schwerdeführer deswegen von seinen heimatlichen Behörden nicht ge-
sucht werde. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er be-
fürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen re-
gimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Er habe sowohl in
Syrien als auch in der Schweiz an Newroz-Festen teilgenommen, habe
im Januar 2007 bei einem Hungerstreik mitgemacht und gehe regel-
mässig an Kundgebungen und andere Parteianlässe (A23/S. 11). Die
syrischen Behörden wüssten auch über seine exilpolitischen Aktivitä-
ten in der Schweiz Bescheid und würden ihn deshalb suchen. Das
letzte Mal hätten sie im Frühling 2008 in seinem Elternhaus nach ihm
gefragt (A27/S. 9). Wie jedoch die Botschaftsabklärungen vom Juli
2008 ergeben hätten, werde der Beschwerdeführer behördlich nicht
gesucht (A27/S. 9). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers infolgedessen als unbegründet
und als nicht asylbeachtlich zu betrachten seien.
C.
Mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ein-
sicht in die Akten der Botschaftsabklärung sowie das Gesuch, mit der
Urteilsfällung bis zum Vorliegen des Gutachtens der SFH zuzuwarten,
ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ebenfalls
ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Oktober 2008 fristgemäss einbe-
zahlt.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: Eine Kopie des
Ehescheins, der die Eheschliessung zwischen ihm und seiner angeb-
lich verstorbenen Ehefrau belegen soll sowie eine Kopie ihrer Todesur-
kunde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
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tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechts-
vertreter insbesondere geltend, nach der Ablehnung des ersten Hei-
ratsantrages habe er gewusst, dass dies einen Racheakt der Familie
- namentlich die Tötung seiner damaligen Freundin - zur
Wiederherstellung der Familienehre nach sich ziehen würde. Der
zweite Heiratsantrag sei die einzige Chance gewesen, seine damalige
Freundin noch zu retten. Zudem gehe aus seinen Ausführungen,
entgegen der Ansicht des BFM, klar hervor, wie hilflos er sich nach
dem Tod seiner Frau gefühlt habe. Im Weiteren handle es sich bei der
Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner
verstorbenen Frau um eine nicht staatliche Verfolgung. Diese sei
insofern asylrelevant, als der Staat ihm jeglichen Schutz versage
beziehungsweise es unterlasse, die Aggressoren zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht ein Gutachten der SFH-
Länderanalyse in Aussicht, das die Asylrelevanz der geltend gemach-
ten nicht staatlichen Verfolgung beweisen solle.
Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerde-
führer vor, wenn er allenfalls gerichtlich oder „offiziell“ nicht als ge-
suchte Person erscheine, bedeute dies in keiner Art und Weise, dass
er nicht durch die zahlreichen syrischen Geheimdienste gesucht wer-
de. Die Botschaftsabklärung könne daher nicht als Begründung heran-
gezogen werden, in seinem Heimatland drohe ihm keine Verfolgung.
Aufgrund seiner bisherigen Verhaftungen und Misshandlungen in Syri-
en sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er beim syrischen Ge-
heimdienst bereits als aktiver Kurde registriert worden sei. Wie ihm
sein Vater mitgeteilt habe, hätten denn auch bereits Angehörige des
syrischen Geheimdienstes nach ihm gesucht. Da er insgesamt über
ein genügendes politisches Profil verfüge, hätte er bei einer allfälligen
Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6722/2006
vom 1. Juli 2008 zur Auffassung gelangt, dass die syrischen Geheim-
dienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
beobachten würden und dass Oppositionelle bei der Rückkehr Verhör
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und Verfolgung zu befürchten hätten, mithin exilpolitische Aktivitäten
als asylrelevant gelten und zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
führen würden.
5.2
5.2.1 Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat die Vorinstanz ihre bisherige
Amtspraxis, bestimmte Personengruppen aus Syrien in der Regel in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men, aufgrund neuester Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgehoben.
Diese Änderung der Wegweisungspraxis für syrische Asylsuchende
entspricht der Praxis der europäischen Staaten und betrifft unter ande-
rem Kurden mit Herkunft Nordsyrien. Da es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen aus der nördlichen Provinz (...) stammenden syrischen
Staatsangehörigen kurdischer Ethnie handelt, gehört er zu einer der
von der Praxisänderung des BFM betroffenen Personengruppen.
5.2.2 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sin-
ne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16
E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen sodann zu begründen.
Das Bundesgericht bezeichnet die Pflicht der Behörden, ihre Entschei-
de zu begründen als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b; Art. 29
Abs. 2 BV). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen
der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss
jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht anfechten oder - nach Eintritt der Rechtskraft - ein Wie-
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dererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch hinlänglich begrün-
den können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, die Rechtmä-
ssigkeit eines angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Dies ist nur
möglich, wenn Adressatinnen und Adressaten sowie die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön-
nen. Wichtigstes Messkriterium für die erforderliche Begründungsdich-
te bildet die Eingriffsschwere. Je einschneidender eine behördliche
Anordnung in die Rechtspositionen der betroffenen Personen eingrei-
fen kann, desto einlässlicher ist sie zu begründen. Dies gilt es insbe-
sondere bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen zu beachten
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rn. 4-6, 10 zu Art. 35 VwVG).
5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland lediglich aus, weder die in Syrien herrschende politische
Situation noch andere Gründe würden gegen die Rückführung spre-
chen. Der Verfügung lässt sich demgegenüber kein expliziter Hinweis
auf die erfolgte Praxisänderung des BFM entnehmen. Da in casu der
Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werden soll, mithin
es sich um eine einschneidende behördliche Anordnung in seine
Rechtsposition handelt, sind im Sinne der obgenannten Ausführungen
erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Demzu-
folge hätte das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aus-
führen müssen, dass es seine Praxis geändert hat und der Beschwer-
deführer davon betroffen ist. Im Weiteren hätte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer bekannt machen müssen, aufgrund welcher Erkennt-
nisse sie nunmehr den Wegweisungsvollzug nach Syrien generell als
zumutbar erachtet, mithin die vorläufige Aufnahme nicht mehr anord-
net. Durch die Verletzung der Begründungspflicht hat das BFM dem
Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung er-
schwert und der Beschwerdeinstanz verunmöglicht, sich ein Bild über
die Gründe der Praxisänderung zu machen.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ersichtlich ist, aus
welchen allgemeinen beziehungsweise individuellen Gründen die Vor-
instanz eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland
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als zumutbar erachtet (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG).
6.
Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. August
2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, ihre Begründung im
Sinne der obigen Erwägungen ausführlich darzulegen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Oktober
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.
Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Aufgrund der Akten
können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt wer-
den und sind auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote
verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
26. August 2008 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 18. Oktober 2008
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen überwiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Rückerstattung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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