B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6220/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Togo,
alias B._______, geboren (…), Togo,
alias C._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein togoischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2014 illegal verliess und
via D._______, E._______, F._______ und G._______ mit dem Schiff
nach Italien gelangte,
dass er nach der Ankunft in Italien einem Mann seine Probleme geschil-
dert habe, woraufhin dieser bereit gewesen sei, ihm bei der Weiterreise
nach H._______ behilflich zu sein,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 7. August
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gele-
genheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, ihm sei in Italien gesagt wor-
den, er erhalte in der Schweiz sofort ein Bleiberecht und würde sich dort
wohlfühlen,
dass er daher nicht nach Italien zurückkehren wolle,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in
J._______ ein vom 25. Juni 2014 bis am 24. Juli 2014 gültiges Schen-
genvisum ausgestellt wurde,
dass das BFM gestützt darauf am 13. August 2014 die italienischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend
Dublin-III-VO), ersuchte,
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dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am 22. Ok-
tober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei am 14. Oktober 2014 auf Italien übergegan-
gen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, weil es grundsätzlich nicht Sache
der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich
Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wider-
legen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 14. April 2015 zu erfolgen habe,
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dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Post-
stempel vom 25. Oktober 2014) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben,
dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsver-
tretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
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dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzun-
gen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-
VO als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl, vorläufige Aufnahme, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese (ein Behörden-
kontakt fand nur mit Italien statt) nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu er-
folgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 13. August 2014 er-
folgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Italien dem Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag im zentralen Vi-
sa-Informationssystem ein vom 25. Juni 2014 bis am 24. Juli 2014 gülti-
ges Schengenvisum ausgestellt hat,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
13. August 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ita-
liens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er
könne nicht nach Togo zurückkehren, weil sein Onkel ihn umbringen wol-
le,
dass er auch nicht nach Italien gehen möchte, weil er dort niemanden
habe und man sich nicht um ihn kümmere,
dass seine Kollegen, welche in Italien gewesen seien, sagen würden, es
gebe dort für ihn keine Bleibe,
dass es sich beim anlässlich des Visumantrags vorgelegten Pass um eine
Fälschung gehandelt habe,
dass er nicht Nigerianer sei und illegal, ohne Benützung des Visums, ein-
gereist sei,
dass er in der Schweiz sein erstes Asylgesuch gestellt habe und hier
bleiben wolle,
dass er sich ausserdem einer Bauchoperation habe unterziehen müssen
und manchmal noch Schmerzen verspüre,
dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu
bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet
werden kann, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht
nach Togo zurückkehren, weil sein Onkel ihn umbringen wolle, näher ein-
zugehen,
dass eine Prüfung seiner Asylgründe den italienischen Behörden obliegen
wird,
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dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss,
den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass bei dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geäusserten Ein-
wände, in Italien kümmere man sich nicht um ihn und es gebe dort keine
Bleibe, unbegründet sind,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
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dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerde-
führer aus seinem Wunsch, nicht nach Italien zurückkehren zu müssen,
sondern in der Schweiz bleiben zu dürfen, nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann,
dass Italien gestützt auf Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-
III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig ist, weshalb – entgegen anderslautender
Einschätzung – weder die Art und Weise seiner Einreise in Italien noch
der Umstand, wonach er sein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreich-
te, von Belang sind,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seinen Gesundheitszu-
stand implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien verletze Art. 3
EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer, der angibt, we-
gen einer Bauchoperation manchmal noch Schmerzen zu haben, nicht
zutrifft,
dass Italien im Übrigen über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt,
welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Be-
schwerdeführer nötigenfalls an das dafür zuständige medizinische Fach-
personal wenden kann,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos
erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend ge-
machten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ebenfalls abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: