Abtei lung IV
D-622/2007
law/mam
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Robert Galliker, Richterin Claudia Cotting-
Schalch
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), Nigeria,
alias B._____, geboren (...), Nigeria,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. Januar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer erschien am 30. November 2006 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des BFM in (...) und suchte um Asyl nach. Weil er keine Aus-
weispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informationsblatt, welches
verstanden zu haben er mit seiner Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von
allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden
aufgefordert. Das BFM befragte ihn sodann am 11. Dezember 2006 im EVZ
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Hei-
matlandes. Anlässlich dieser Befragung reichte er einen Mitgliederausweis der (...)
sowie zwei Belege über die Entrichtung der Steuer an die (...) in den Jahren 2005
und 2006 zu den Akten. Immer noch im EVZ führte das BFM am 10. Januar 2007
die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei wurden vom Be-
schwerdeführer keine weiteren Dokumente zu den Akten gegeben.
b) Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem BFM die rubrizierten Angaben zu
seiner Person und fügte diesen hinzu, er gehöre der Volksgruppe der Igbo an, sei
Katholike und stamme aus der Stadt (...) im Bundesstaat (...), wo er geboren sei
und ohne Unterbruch bis im Juni 2006 gelebt habe.
Als Erklärung für die Nichtabgabe eines Reisepasses oder einer Identitätskarte
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe die Behörden seines Heimatlan-
des niemals um Ausstellung derartiger Dokumente ersucht, so dass er nun auch
keine solchen vorweisen könne. Die lange Reise von Nigeria bis in die Schweiz
habe er deshalb ohne Ausweispapiere zurücklegen können, weil er sich die meiste
Zeit versteckt habe und niemals kontrolliert worden sei. Einer Person in der Art ei-
nes Grenzbeamten oder eines Polizisten sei er während der ganzen Reise nicht
begegnet. Sein Geburtsdatum sei ihm bekannt, weil seine Mutter es ihm mitgeteilt
habe; einen Ausweis wie namentlich eine Geburtsurkunde, in der jenes Geburtsda-
tum eingetragen sei, habe er von seiner Mutter niemals zu sehen bekommen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen
der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei bei Tumulten anlässlich
eines Meetings der (...) im Juni 2006 verletzt, bewusstlos ins Spital überführt und
später von der Polizei gesucht worden, nachdem er einer Verhaftung durch
rechtzeitige Flucht aus dem Spital habe entgehen können. Seit Oktober 2005 sei
er eingeschriebenes Mitglied der (...). Als solches habe er regelmässig an den
Meetings der Bewegung teilgenommen, welche einmal im Monat in (...) statt-
gefunden hätten. Manchmal habe er sich nützlich gemacht, indem er vor Beginn
der Meetings Tische und Stühle aufgestellt und das Lokal gereinigt habe. Andere
Arbeiten habe er für die (...) nicht verrichtet. Spitzenleute seiner Sektion könne er
keine mit dem Namen nennen, weil er sich während der Meetings jeweils in den
hinteren Rängen des Publikums aufgehalten habe. Seit Anfang 2005 habe er
seinen Unterhalt als Begleiter und Fahrscheinverkäufer in einem Bus verdient. An
einem Samstag im Juni 2006 - das Datum komme ihm nicht mehr in den Sinn - sei
er mit diesem Bus zusammen mit dem Eigentümer des Gefährts, für den er unter
der Woche gearbeitet habe, und Anhängern des (...) an ein Meeting im Dorf (...) im
3Bundesstaat (...) gefahren. Schon bei der Ankunft sei ihm die Präsenz von
Polizisten aufgefallen. Diese hätten sich später unter die Versammlungsteilnehmer
gemischt. Plötzlich sei es zu Wortgefechten gekommen, aus denen schnell Hand-
greiflichkeit und schliesslich eine Schiesserei entstanden seien. Er sei sofort zum
Bus gerannt. Als die Scheiben des Busses eingeschlagen worden seien, habe er
sich Verletzungen am rechten Arm und am rechten Auge zugezogen. Das
Nächste, woran er sich erinnern könne, sei der Moment, in dem er im Spital wieder
aufgewacht sei und festgestellt habe, dass sich dort noch andere verletzte (...)-
Mitglieder aufhielten. Die Polizei pflege die wieder gesunden (...)-Mitglieder, die
sie generell als Waffenräuber brandmarke, aus dem Spital heraus zu verhaften
und umzubringen. Deshalb habe er das Spital noch vor seiner vollständigen
Genesung ungefähr Ende August 2006 heimlich verlassen. Sein Weg habe ihn zu
einer Kirche geführt, wo sich ein Mann seine Geschichte angehört und sich darob
seiner angenommen habe. In den nächsten Wochen habe er sich im Haus dieses
Mannes in (...) beziehungsweise (...) (Bundesstaat [...]) aufgehalten, ohne sich
jemals an die Öffentlichkeit zu begeben. Ende Oktober habe ihn der Mann nach
(...) gebracht und dort in der Dunkelheit auf ein grosses Schiff geschleust, wo er
von einem anderen - weissen - Mann empfangen und sogleich versteckt worden
sei. Nach einem Monat habe das Schiff in einem ihm unbekannten Hafen angelegt.
Hier sei er gemeinsam mit dem weissen Mann von Bord gegangen. Der Mann
habe ihn sodann an einen Bahnhof gebracht und dort in einen Zug gesetzt. Der
Zug sei am Nachmittag losgefahren und habe am früheren Abend einen Bahnhof
erreicht, in dem er in einen anderen Zug umgestiegen sei. Am späten Abend sei er
schliesslich in (...) eingetroffen.
B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete. Zur Begründung des Nichteintretens auf
das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklä-
rung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM 17. Januar 2007 an, mit der
wesentlichen Begründung, als Anhänger der (...) erhalte er von der nigerianischen
Regierung keine Identitätspapiere, und die Behörde in (...) gebe gar keine
offiziellen Papiere heraus.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 bestätigte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und ver-
4zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde, wobei es zur Begründung ergänzend zu den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung auf eine Mitteilung des österreichischen Bundeskrimi-
nalamtes vom 6. Februar verwies, laut welcher der Beschwerdeführer bereits am
17. Januar 2005 in Österreich gemäss dortigem Asylgesetz unter der zweitrubri-
zierten Identität erkennungsdienstlich erfasst worden sei und gegenwärtig mit ei-
nem aufrechten Inlandshaftbefehl gesucht werde. Weil sich der Beschwerdeführer
somit - so die Schlussfolgerung des BFM - zumindest seit dem genannten Zeit-
punkt offensichtlich in Europa aufgehalten habe, erwiesen sich die Gründe, die ihn
gemäss seinen Aussagen zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, als
offensichtlich haltlos.
F. Nachdem ihm die Vernehmlassung des BFM vom 8. März 2007 zur Kenntnis ge-
bracht worden war, hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. März 2007
(Poststempel) sinngemäss an seinen Ausführungen in der Beschwerdschrift fest.
Zur Auskunft des österreichischen Bundeskriminalamtes äusserte er sich dahinge-
hend, dass er noch nie in Österreich gewesen sei und nicht einmal wisse, wo die-
ses Land genau liege. Er habe den ihm vorgehaltenen Aliasnamen noch nie ge-
hört, und es sei ihm schleierhaft, wie die österreichischen Behörden zu einer sol-
chen Behauptung kämen. Falls deren Einschätzung auf einen Fingerabdruckver-
gleich zurückzuführen sei, ersuche er um Wiederholung desselben, da mit Be-
stimmtheit ein Irrtum vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
52.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfech-
tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des er-
stinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementspre-
chend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, S. 240 f., Erw. 2.1.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1).
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich dies-
bezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form
eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese
einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
6findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Un-
vermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Iden-
titätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche so-
wohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstel-
lung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungs-
weise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schrift-
stück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten aus-
weist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und dem-
nach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-
ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen,
wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt
zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches
oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen
(vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn be-
reits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
7asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genau-
so aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer sum-
marischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf
das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Gan-
zen BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
4.
4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderli-
che Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 10. Ja-
nuar 2007 direkt vom BFM durchgeführt. Dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld
keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, stellt keinen prozessualen Mangel
dar. Selbst für den Fall nämlich, dass das vom Beschwerdeführer genannte Ge-
burtsdatum (21. Dezember 1988) der Wahrheit entsprechen sollte, wäre dieser bei
seiner Anhörung bereits volljährig gewesen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5.
S. 214). Was die summarische Befragung des Beschwerdeführers zum Reiseweg
und zu den Ausreisegründen vom 11. Dezember 2006 betrifft, so wäre diese bei
einem Abstellen auf das erwähnte Geburtsdatum 10 Tage vor Ereichen der Voll-
jährigkeit durchgeführt worden. Dass es das vom Beschwerdeführer behauptete
Alter als unglaubhaft erachtet hat und in Anwendung von Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) insoweit von ei-
ner Beweislosigkeit und in der Folge von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährig-
keit ausgegangen ist (vgl. hierzu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.5.3. S. 209 f. sowie
E. 6.4.5. S. 214), legt das BFM nicht explizit dar. Streng genommen hat es dem-
nach die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 2. Satz AsylG mit dem damals noch minderjährigen Beschwer-
deführer ohne Beiordnung einer Vertrauensperson durchgeführt. Dieses Vorgegen
steht jedoch den auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende anwendbaren Ver-
fahrensgrundsätzen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 94) nicht entgegen. So
lassen sich dem Protokoll der summarischen Befragung vom 11. Dezember 2006
keinerlei Anzeichen dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals - im Un-
terschied gerade zu der bloss einen Monat später durchgeführten einlässlichen
Anhörung - bei der Beantwortung der Fragen zu seinem Reiseweg und zu den
Ausreisegründen wegen seines Alters überfordert gewesen wäre (betreffend die
Fragen bei der Erhebung der Personalien [Art. 26 Abs. 2 1. Satz AsylG] vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3. S. 213). Einer Gegenüberstellung seiner damaligen
Aussagen mit denjenigen in der Anhörung vom 10. Januar 2007 im Rahmen der
(summarischen) Glaubhaftigkeitsprüfung steht somit nichts im Weg.
4.2 Zur Bestätigung der von ihm angegebenen Identität reichte der Beschwerdeführer
als einziges Dokument einen Mitgliederausweis der (...) zu den Akten. Dabei
8handelt sich jedoch nach den vorstehenden Erläuterungen (vgl. E. 4.1) klarerweise
nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 Bst. a AsylG. Eine einwandfreie Feststellung der Identität wird damit nicht
ermöglicht, weil ein derartiger Parteiausweis wesensbedingt nicht primär zum Zwe-
cke des Identitätsnachweises ausgestellt wird, sondern in erster Linie die Mitglied-
schaft einer bestimmten Person bestätigen soll. Dass der Ausstellung eine genaue
Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, ist dagegen nicht sichergestellt,
weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt.
Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapie-
res innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung werden vom Beschwer-
deführer nicht namhaft gemacht. In der summarischen Befragung vom 11. Dezem-
ber 2006 liess er verlauten, er habe bei den Behörden seines Heimatlandes nie-
mals die Ausstellung eines Reisepasses oder einer Identitätskarte beantragt (vgl.
A1/12, S. 4 f.). Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen
Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Zu-
dem bleibt der Beschwerdeführer eine stichhaltige Erklärung für seinen angebli-
chen Verzicht, sich auf dem Gebiet der Grossstadt (...) ausweisen zu können,
schuldig. Hatte er in der summarischen Befragung keinerlei Bemühungen zum Er-
halt eines Identitätspapieres erwähnt, bringt er in der Beschwerdeeingabe vor, als
Anhänger der (...) erhalte er von der nigerianischen Regierung keine Identi-
tätspapiere, und die Behörde in (...) gebe gar keine offiziellen Papiere heraus.
Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, zumal der Be-
schwerdeführer erst im Oktober 2005 Mitglied der (...) geworden sein will. Vor
allem aber ist es in seinem Fall als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von
Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten, dass er die Reise von
seinem Heimatland in die Schweiz hat bewältigen können. Eine realistische Be-
schreibung, wie er etwa nach dem Anlegen des (grossen) Schiffes in einem Hafen
hat ungehindert an Land gehen und seinen Weg fortsetzen können, vermag er
nicht zu geben. Dass er auf der ganzen Reise nie etwas von einer Grenzkontrolle
gemerkt hat und insbesondere nach der Ankunft des Schiffes einfach im Hafenge-
lände gewartet hat, bis er von seinem Begleiter an den Bahnhof gefahren wurde,
ist nahezu ausgeschlossen (vgl. A10/17, S. 4 f.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2.
S. 216). Demnach ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Reise auf
die von ihm geschilderte Art, lediglich einen Parteiausweis auf sich tragend, zu-
rückgelegt hat. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründe für sein Versäumnis,
Identitätsdokumente einzureichen.
4.3 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in sei-
nem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwä-
gungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse bestehen. In den Aussagen des Beschwerdeführers, wie sie in den beiden
Protokollen wiedergegeben werden, sind zahlreiche deutliche Merkmale dafür zu
erkennen, dass hier keine tatsächlichen Erlebnisse aus der Perspektive der direkt
betroffenen stehenden Person erzählt werden. Für die einzelnen Widersprüche
und anderen Unglaubhaftigkeitsindizien ist zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Die dort aufgezeigte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine vermeintlich
9fluchtauslösenden Erlebnisse anschaulich zu schildern und auch nur einigermas-
sen substanzielle Angaben zu den Belangen der (...) zu machen, tritt in den
Protokollen an zahlreichen Stellen offen zu Tage. Das BFM hat demnach aufgrund
der Anhörung vom 10. Januar 2007 zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig weist in den Erwägungen des
BFM nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen wären,
mit der Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summari-
sche materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungs-
aufwand hätte betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass
das BFM zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen,
um zur Erkenntnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Zu er-
gänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen auffallend
unverbindlich blieb und jeweils in Verlegenheit geriet, sobald er aufgefordert war,
über bestimmte Begebenheiten gemäss seiner damaligen persönlichen Wahrneh-
mung zu berichten. Besonders deutlich zeigte sich dies in der Skizzierung des
ominösen "Mannes", der ihn nach seinen eigenen Angaben ohne jegliche Gegen-
leistung bei sich zu Hause aufgenommen, mit dem Auto nach (...) gebracht, dort
auf ein Schiff geschleust und für ihn die Überfahrt nach Europa organisiert haben
soll. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, grundlegende Informationen zu
diesem Mann wie namentlich dessen Namen, Beruf oder Wohnquartier bekannt zu
geben (vgl. 1/12, S. 7 f.; A10/17, S. 3 und 6). Seine diesbezüglichen Angaben
erwecken den Eindruck, dass eine eigentliche Kommunikation zwischen ihm und
dem Mann gar nicht stattgefunden hat, was insofern nicht einleuchtet, als es dieser
Mann gewesen ist, der letztlich über sein Schicksal bestimmt haben soll.
Schliesslich ist lediglich der Vollständigkeit halber auf das am 9. Februar 2007 in
die Akten gelangte Ergebnis eines am 20. Dezember 2006 vom BFM veranlassten
Fingerabdruckvergleichs hinzuweisen, dem zufolge der Beschwerdeführer am
17. Januar 2005 - mithin noch bevor seine angeblichen Probleme im Heimatland
begonnen haben sollen - unter der zweitrubrizierten Identität ins österreichische
Asylverfahren aufgenommen worden ist. Dass das Ergebnis des Fingerabdruck-
vergleichs unkorrekt ist, wie der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. März
2007 geltend macht, kann angesichts der Verlässlichkeit dieser Methode (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 126) hinlänglich ausgeschlossen werden. Auf die
nochmalige Durchführung einer Daktyloskopie, wie sie der Beschwerdeführer ver-
langt, ist demnach zu verzichten.
4.4 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerde-
führer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften
Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr,
auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des nigerianischen Staa-
tes oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer
oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemei-
nen Menschenrechtssituation in Nigeria lässt sich kein reales Risiko von Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria sind keine An-
haltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der
dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Nigerias
als generell zumutbar erachtet werden.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Nigeria als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den
den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen
Probleme geltend, und gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise von
seinem Einkommen als Fahrscheinverkäufer in einem Bus leben können. Zudem
verfügt er in der Person der Mutter und einer Schwester in seiner Heimatstadt Aba
über zwei Bezugspersonen, an die er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall
wenden kann (vgl. A1/12, S. 3 f.). Er bringt damit die nötigen Voraussetzungen mit,
um für sich bei einer Rückkehr wieder eine Existenzgrundlage erwirtschaften zu
können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich erweist.
6.5 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM
hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über die
Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf
Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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