Abtei lung IV
D-6222/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Bangladesch,
vertreten durch Annelise Gerber, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6222/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch
am 11. September 2006 auf dem Luftweg in Richtung (Land 1)
verliess, von dort nach einer Zwischenlandung nach (Land 2)
weiterreiste und schliesslich auf dem Landweg über ihm unbekannte
Länder am 13. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte,
dass er am 14. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachsuchte, dort am 29. September 2006 erstmals
befragt und am 12. Oktober 2006 direkt durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, als
bangladeschischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Bengalen
und der hinduistischen Glaubensgemeinschaft anzugehören, sowie
aus (Ort) zu stammen, wo er auf dem Basar im kleinen Geschäft
seines Vaters aushilfsweise im Verkauf von Betelblättern tätig gewesen
sei, welche er zuvor auf dem Feld angepflanzt habe,
dass er und sein Vater etwa seit September 2003 immer wieder von
muslimischen Fundamentalisten im Geschäft aufgesucht und zur
Bezahlung von Spendengeldern aufgefordert worden seien, welchem
Ansinnen der Vater insgesamt viermal - letztmals am 18. Februar 2005
- nachgekommen sei,
dass der Vater am 19. Februar 2005 erneut zur Bezahlung einer
Summe aufgefordert worden sei, sich jedoch geweigert habe, diesen
grossen Betrag (200'000 Taka) zu bezahlen, sein Geschäft am selben
Tag geschlossen und daraufhin mit dem Dorfvorsitzenden über diesen
Vorfall gesprochen habe, welcher seinerseits versprochen habe, mit
den Erpressern zu sprechen,
dass der Vater am 21. Februar 2005, dem Unabhängigkeitstag, das
Geschäft erst am Abend eröffnet habe und sich eine grosse
Menschenmenge davor befunden habe, als der Beschwerdeführer
gegen 18 Uhr auf den Basar gegangen sei,
dass er seinen mit einem Kopfschuss getöteten Vater im Geschäft
vorgefunden habe, ihm daraufhin Leute beim Transport der Leiche
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nach Hause geholfen und geraten hätten, Anzeige zu erstatten, wovon
er jedoch abgesehen habe, weil ihn der Dorfvorsteher davor gewarnt
habe, dass er diesfalls ebenfalls erschossen werden könnte,
dass er drei Monate nach diesem Vorfall das väterliche Geschäft
wieder eröffnet habe, woraufhin er von den Leuten, welche von seinem
Vater Geld verlangt und diesen erschossen hätten, aufgesucht,
belästigt und aufgefordert worden sei, diese bei Versammlungen und
Märschen zu begleiten,
dass er dies nicht abgelehnt habe, da diese Leute sehr mächtig
gewesen seien und er befürchtet habe, ansonsten von ihnen ebenfalls
umgebracht zu werden,
dass er als Folge davon von den Dorfbewohnern der Zusammenarbeit
mit diesen Leuten verdächtigt worden sei,
dass am 24. Februar 2006 eine junge Frau von den Leuten, welche er
habe begleiten müssen, vergewaltigt worden sei, und er tags darauf
von Nachtwächtern seines Dorfes von einer Anzeige gegen ihn wegen
dieses Delikts erfahren habe, daraufhin auf Anraten des
Nachtwächters sein Dorf unverzüglich verlassen habe und zu einem
muslimischen Freund seines Vaters in (Ort) gegangen sei,
dass er am nächsten Tag von diesem Freund erfahren habe, dass sein
Haus und sein Feld zerstört worden seien, und vor einer Rückkehr ins
Dorf gewarnt worden sei, da die Muslime wegen der Vergewaltigung
sehr wütend auf die Hindus gewesen seien,
dass er daher während der folgenden sieben Monate beim Freund
seines Vaters gewohnt habe, bis dessen Familie nicht mehr bereit
gewesen sei, ihn weiterhin zu beherbergen, und sich deshalb zur
Ausreise entschlossen habe, welche er am 11. September 2006 mit
Hilfe des väterlichen Freundes und im Besitz von gefälschten
Ausweisen bewerkstelligt habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit am selben Tag eröffneter Verfügung
vom 18. Oktober 2006 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen durch
muslimische Fundamentalisten offensichtlich nicht um staatliche
Verfolgungsmassnahmen, sondern um kriminelle Akte privater Dritter
handle, welche asylrechtlich nur dann relevant seien, wenn sie vom
Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen
würden,
dass sich dem Sachverhalt jedoch keine Hinweise auf eine derartige
Billigung beziehungsweise Untätigkeit der bangladeschischen
Behörden entnehmen liessen, sondern vielmehr anzumerken sei, dass
der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige bei der
Polizei erstattet habe, obschon es ihm möglich und zuzumuten
gewesen wäre, gegen die Täterschaft wegen der jahrelangen
Schutzgeldforderungen, der Ermordung seines Vaters und den
nachfolgenden Nötigungen vorzugehen und somit seinem
Schutzbedürfnis - allenfalls auch unter Beizug eines Rechtsanwalts -
Nachdruck zu verschaffen,
dass mangels einer Anzeigeerstattung den bangladeschischen
Behörden mangelnder Schutzwille denn auch nicht vorgeworfen
werden könnte und nach den Erkenntnissen des BFM vielmehr davon
auszugehen sei, dass der bangladeschische Staat seiner
Schutzwilligkeit und -fähigkeit nachkomme, und mithin namentlich die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei sei nach der
Ermordung seines Vaters gar nicht vorbeigekommen, als unrealistisch
gewertet werden müsse, umsoweniger, als er nicht bestritten habe,
dass es sich hierbei um ein von Amtes wegen zu ahndendes
Offizialdelikt handle,
dass zusammenfassend die bangladeschischen Sicherheitsorgane
konkreten Gefährdungen von Leib und Leben durch private Dritte
keineswegs gleichgültig gegenüberstünden oder jene gar billigten,
sondern strafbare Handlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgen und ahnden würden,
dass ferner gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaats angewiesen seien, der Beschwerdeführer nur Nachteile
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geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Ereignissen ableiten liessen und gar explizit angegeben habe, in (Ort)
keine Probleme gehabt zu haben, und es ihm folglich zuzumuten sei,
sich allfälligen lokal beschränkten Problemen durch einen Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatstaats zu entziehen,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zu Unrecht
gegen ihn erstatteten Anzeige wegen Vergewaltigung trotz seines
weiteren siebenmonatigen Aufenthalts in Bangladesch keinerlei
Kenntnisse über allfällige behördliche Fahndungs- und
Ermittlungsmassnahmen habe und seine Unkenntnis beziehungsweise
sein Desinteresse diesbezüglich keineswegs plausibel seien,
dass ungeachtet dessen behördliche Fahndungs- und
Ermittlungsmassnahmen keine staatliche Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellten, sondern aufgrund der Aktenlage dem
legitimen Anspruch des bangladeschischen Staates entsprechen
würden, vermutetes Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen, und somit
behördliche Massnahmen - selbst wenn sie auf falschen
Anschuldigungen beruhten - für sich allein keine asylrelevanten
Nachteile darstellen würden,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der
Hindus mit einem unfairen Verfahren zu rechnen hätte, zumal die
Gerichtsorgane in Bangladesch gemäss den gesicherten
Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden zumindest
oberinstanzlich als weitestgehend unabhängig zu bezeichnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2006
2006 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liess, in welcher er
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung
des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
vorläufige Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
beantragte,
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dass er gleichzeitig den Jahresbericht 2006 von Amnesty International
betreffend Bangladesch sowie einen Internetauszug von NZZ Online
vom 12. November 2006 betreffend gewalttätige Unruhen in
Bangladesch als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 8. Dezember 2006 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz namentlich die geltend gemachten Übergriffe
durch muslimische Fundamentalisten zu Recht als nicht staatliche
Verfolgungsmassnahmen, sondern als kriminelle Akte privater
Drittpersonen qualifiziert habe und sich der Beschwerdeführer,
welcher in diesem Zusammenhang nicht einmal Anzeige erstattet
habe, kaum auf den fehlenden Schutzwillen oder die fehlende
Schutzfähigkeit des bangladeschischen Staates berufen könnte,
dass die Vorinstanz angesichts der lediglich lokal beziehungsweise
regional geltend gemachten Nachteile in zutreffender Weise von einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative ausgegangen sein dürfte,
dass sie schliesslich im Zusammenhang mit der zu Unrecht erfolgten
Anzeige wegen Vergewaltigung ebenfalls in zutreffender Weise darauf
hingewiesen haben dürfte, dass behördliche Massnahmen - auch
wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - keinen asylrechtlich
relevanten Nachteil darstellen würden, zumal es im Rahmen des
legitimen Anspruchs des Staates, vermutetes Unrecht zu verfolgen
und zu bestrafen, jedem Bürger widerfahren könnte, aufgrund eines
falschen Verdachts oder gar einer falschen Anschuldigung in ein
Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden,
dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde und deren
Beilagen nicht geeignet seien, an den vorinstanzlichen Erwägungen
etwas zu ändern,
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dass namentlich die Bezugnahme auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 unbehelflich sei, zumal es den geltend gemachten
Nachteilen bereits an der flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivation mangeln würde,
dass sich der Beschwerdeführer sodann während längerer Zeit an
einem anderen Ort in Bangladesch aufgehalten hätte, ohne dort noch
behelligt worden zu sein,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder
unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 5. Dezember 2006 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der
Wegweisung nach Bangladesch als undurchführbar erscheinen
lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
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dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 23.
November 2006 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb
seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesch zu
bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls
vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde erfolgten
Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 18 festzuhalten ist, dass mit
diesem am 8. Juni 2006 ergangenen Urteil der ARK die
schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach
die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise
zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist,
dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht - wie in der angefochtenen
Verfügung lediglich ansatzweise - mit der Begründung verweigert
werden könnte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Übergriffe in Bangladesch könnten nicht dem Staat zugerechnet
werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von
Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines
Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat
abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats
(beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung mehr zukommt,
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dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat
beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht
willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die
bangladeschischen Behörden würden konkrete Gefährdungen von
Leib und Leben durch private Dritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten
ahnden,
dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung des
Beschwerdeführers seitens der bangladeschischen Behörden nicht zu
verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten
Übergriffe durch muslimische Fundamentalisten und die im
Zusammenhang mit der Vergewaltigung zu Unrecht gegen den
Beschwerdeführer erstattete Anzeige nicht asylrelevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Onkel des Beschwerdeführers sowie der diesem nach der
Vergewaltigung behilfliche Freund des Vaters, bei dem er in der Folge
während mehrerer Monate wohnhaft war und der ihm auch bei der
Ausreise beistand, nach wie vor in Bangladesch wohnhaft sind, so
dass der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer auf dem familiären Feld im Anbau von
Betel und dessen Verkauf auf dem Basar erwerbstätig war,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es jenem obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 23.
November 2006 abgewiesen wurde, weshalb die auf Fr. 600.--
festzusetzenden Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 5. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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