Abtei lung IV
D-6223/2006
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Kamerun,
wohnhaft c/o _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung (Nichteintreten) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in A._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2005
und reiste Anfang August 2006 von Spanien und Frankreich her kommend unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Am 17. August 2006 wurde er
in Genf unter dem Namen Y._______ verhaftet. Als er am 20. September 2006 im
Flughafen Zürich-Kloten versuchte, mit ihm nicht zustehenden Dokumenten
(kamerunischer Reisepass sowie kanadische Aufenthaltsbewilligung, beides
lautend auf den Namen Z._______) ein Flugzeug nach Kanada zu besteigen,
wurde er erneut festgenommen und in der Folge in Ausschaffungshaft versetzt. Mit
Verfügung vom 22. September 2006 bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich die durch das Migrationsamt des Kantons Zürich angeordnete
Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 20. Dezember 2006. Mit
undatierter Eingabe an das Bundesamt (Eingangsdatum: 12. Oktober 2006) stellte
der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, worauf er am 24. Oktober 2006 durch das
Migrationsamt zu seinen Asylgründen angehört wurde.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
homosexuell und habe deshalb in Kamerun Probleme bekommen. Seine Familie
und sein ganzes Umfeld hätten ihn deswegen geächtet, und er sei von allen
beschimpft und teilweise auch geschlagen worden. Homosexualität sei in Kamerun
verboten und werde von der Gesellschaft nicht akzeptiert. Viele Homosexuelle
seien inhaftiert. Er habe schon als 17-Jähriger gespürt, dass er homosexuell
veranlagt sei. Er habe nie ein Mädchen nach Hause gebracht, sondern sei immer
mit seinem Freund zusammen gewesen. Seine Eltern seien schliesslich
misstrauisch geworden und hätten begonnen, Fragen zu stellen. Sie hätten
gedacht, er sei verhext und hätten ihn deshalb zu einem Marabou geschickt, was
jedoch nichts genützt habe. Als sein Vater ihm untersagt habe, seinen Freund
weiterhin nach Hause zu bringen, habe er - ungefähr im Jahr 2004 - das
Elternhaus verlassen und fortan bei Freunden gewohnt. In einem Brief an seine
Mutter habe er erklärt, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn daraufhin
verstossen. Seine Mutter habe ihn hingegen finanziell unterstützt, obwohl auch sie
seine Homosexualität nicht akzeptiert habe. Am 19. Januar 2005 sei er von der
Polizei kontrolliert, geschlagen und anschliessend festgenommen worden. Er sei
sicher, dass sein Vater der Polizei den Hinweis gegeben habe, dass er
homosexuell sei. Auf dem Polizeiposten sei er erneut geschlagen und beschimpft
worden. Am folgenden Morgen sei er entlassen worden. Von den Schlägen habe
er zahlreiche Verletzungen am ganzen Körper davongetragen. Seine Mutter habe
ihn daher nach der Entlassung aus der Polizeihaft umgehend zur Untersuchung
ins Krankenhaus gebracht. Er habe die Polizisten angezeigt, aber nie eine Antwort
erhalten. Als Homosexueller habe er in Kamerun keine Zukunft, da er dort keinen
Schutz geniesse. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland im Juni 2005
verlassen. Von der Schweiz aus habe er eigentlich nach Kanada weiterreisen
wollen; seine Schlepper hätten dies so arrangiert. Er sei dann aber am Flughafen
3von der Polizei verhaftet worden. Er habe bereits kurze Zeit nach der Inhaftierung
anlässlich einer Befragung erklärt, dass er im Heimatland Probleme wegen seiner
Homosexualität habe. Der Dolmetscher habe ihm jedoch gesagt, er müsse dies
dem Migrationsamt erzählen. Er habe nicht gewusst, dass er schon am Flughafen
ein Asylgesuch hätte stellen können. Das Rote Kreuz habe ihm schliesslich
geholfen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
folgende Identitätsdokumente und Beweismittel ein: kamerunische Identitätskarte
(Original), Geburtsurkunde (Original), zwei Schulzeugnisse aus dem Jahr 2001
(Originale), Bestätigung des Berufsschulabschlusses vom Juni 1998 (Kopie).
B. Mit Verfügung vom 1. November 2006 - eröffnet am 8. November 2006 - trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG
nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 15. November 2006 (Datum Poststempel) an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2006 und ersuchte um Gewährung
von Asyl, eventuell um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ausserdem
beantragte er, es sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Der Beschwerde lagen folgende
Beweismittel bei: Internet-Artikel von "LesBienNées" vom 8. Juli 2006, Musterbrief
von Amnesty International (AI) an den kamerunischen Vize-Premierminister,
Internet-Artikel von "E-llico" vom 14. Juni 2006, Internet-Presseartikel von
"" vom 1. Februar 2006, Kopie von zwei Seiten aus dem "Chronicle" vom
14. - 28. Februar 2006, Auszug aus dem AI-Jahresbericht 2006, Kopie eines
Artikels aus "Le Courrier" vom 7. Oktober 2005, Unterlagen des Militärspitals
Douala vom 20. Januar 2005 (Faxkopien), Kopien der bereits beim BFM
eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. A, zweiter Abschnitt), Kopie eines
Schreibens des Beschwerdeführers an das Schweizerische Rote Kreuz vom
5. Oktober 2006.
D. Mit Eingabe vom 17. November 2006 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel nachreichen: Bericht der UN Working Group on Arbitrary Detention
vom 31. August 2006, Pressemitteilung der International Gay and Lesbian Human
Rights Commission (IGLHRC) vom 13. Juni 2006, Brief der IGLHCR an den
kamerunischen Justizminister vom 30. November 2005, Liste von homosexuellen
Flüchtlingen aus Kamerun in den USA seit dem Jahr 2000.
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2006 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F. Am 23. November 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft
4entlassen.
G. In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2007 zur
Stellungnahme innert Frist unterbreitet.
H. Mit Eingabe vom 12. März 2007 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
einreichen: ein Exemplar von "Outfront" vom Herbst 2006 sowie ein Bericht von
Joel Nana vom 18. Januar 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Verfahren wurden per
1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden
durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit grundsätzlich einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung
der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin,
die angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels
5aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgehen zu lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. die weiterhin
gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39
m.w.H., EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf das Rechtsbegehren, wonach
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren) ist
folglich nicht einzutreten. Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im
Wegweisungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese
Frage materiell geprüft hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wird auf das Asylgesuch einer Person, die sich
illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher
Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass
einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG). Die
Nichteintretensbestimmung ist jedoch gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG nicht
anwendbar, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht
zumutbar war (Bst. a) oder wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben
(Bst. b).
4.2 Der heutige Art. 33 AsylG wurde (damals als Art. 16abis des Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718]) mit dem am 1. Juli 1998 in
Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche
Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA; AS 1998 1582 ff.) als neuer
Nichteintretenstatbestand ins Asylgesetz aufgenommen. Die damalige
Gesetzesrevision stand im Zeichen der Missbrauchsbekämpfung. Bei den
Konstellationen, welche mit Art. 33 AsylG erfasst werden sollen, liegt die
Missbräuchlichkeit namentlich darin begründet, dass das Asylgesuch nicht zum
hierzu vorgesehenen Zweck der Schutzsuche, sondern zwecks Verzögerung einer
drohenden Wegweisung eingereicht wird. Die blosse Tatsache, dass ein
Gesuchsteller illegal in die Schweiz eingereist ist und von den Behörden
angehalten wird, bevor er Gelegenheit hatte, ein Asylgesuch einzureichen, soll
nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Nichteintretenstatbestand darstellen.
Der Gesetzgeber wollte vielmehr jene Konstellationen erfassen, in denen
Gesuchsteller erst nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz in
missbräuchlicher Absicht ein Asylgesuch einreichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren: Asylgewährung und Wegweisung nach dem
Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Bern 1999, S. 44 f.; JÜRG SCHERTENLEIB, Die neuen
Nichteintretensgründe, in ASYL 1999/3 S. 3 ff., insb. S. 10 f.).
4.3 Praxisgemäss ist der Begriff der Verfolgung in Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - analog
zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 34 Abs. 2 AsylG - in einem weiten Sinn zu verstehen
(sog. "weiter Verfolgungsbegriff"). Er umfasst sämtliche von Menschenhand
zugefügten Nachteile, welche entweder flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne
von Art. 3 AsylG aufweisen oder auch nur ein Vollzugshindernis nach Art. 44
6Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) darstellen, so insbesondere auch eine von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 18, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem
darauf hinzuzweisen, dass die im Asylgesetz statuierten
Nichteintretensbestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK, welcher sich
das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, restriktiv zu interpretieren sind (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f., EMARK 1997 Nr. 9 S. 65 m.w.H.).
4.4 Art. 33 AsylG äussert sich nicht ausdrücklich zu den Beweismassanforderungen,
denen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genügen haben, um einen
Nichteintretensentscheid auszuschliessen. Praxisgemäss gilt jedoch für die
Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum Eintreten auf das
Asylgesuch verpflichten, ein tiefer Beweismassstab (vgl. EMARK 1998 Nr. 33
[noch zum aAsylG], EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c/bb S. 36 m.w.H.). Wenn also
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die nicht als offensichtlich haltlos zu
bezeichnen respektive nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind,
muss auf das Asylgesuch eingetreten und geprüft werden, ob die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach er das
Asylgesuch missbräuchlich eingereicht habe, zu widerlegen. Er habe das
Asylgesuch erst eingereicht, nachdem er im Anschluss an einen ungefähr
zweieinhalb Monate dauernden illegalen Aufenthalt in der Schweiz in
Ausschaffungshaft genommen worden sei. Hätte er tatsächlich in der Schweiz
Schutz vor Verfolgung finden wollen, hätte er bereits anlässlich seiner Einreise in
die Schweiz um Asyl nachgesucht, zumal dies ohne weiteres zumutbar und
möglich gewesen wäre. Das BFM führte weiter aus, den Aussagen des
Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen. Die
geltend gemachte Homosexualität sei nicht glaubhaft, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragungen im Zusammenhang mit
seiner Verhaftung am Flughafen nichts dergleichen vorgebracht habe. Vielmehr
habe er damals erklärt, er wolle nach Kanada ausreisen, um zu studieren. Er habe
damals offenbar auch erwogen, zwecks Weiterführung seines Studiums nach
Kamerun zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe ausserdem bestenfalls
rudimentäre Kenntnisse der Situation der Homosexuellen in Kamerun. Seine
diesbezüglichen Aussagen seien zudem teilweise tatsachenwidrig, was darauf
hindeute, dass seine Asylgründe frei erfunden seien. Im Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun zwar gesetzlich
verboten seien, die Situation der Homosexuellen in Kamerun jedoch differenziert
anzuschauen sei, zumal bei weitem nicht alle Homosexuellen in Kamerun von
einer asylrelevanten Verfolgung betroffen seien. Insbesondere in städtischen
Gegenden herrsche Homosexuellen gegenüber eine gewisse Toleranz.
7Ausserdem komme es nur sehr selten zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder
gar einer Verurteilung von Homosexuellen gestützt auf den entsprechenden
Straftatbestand. Im Mai 2005 sei es zwar zu einer Verhaftung von 15 Personen
gekommen, welche anscheinend infolge ihrer sexuellen Orientierung erfolgt sei. Es
sei jedoch bis heute nicht erstellt, dass es in diesem Zusammenhang zu Anklagen
gestützt auf den einschlägigen Tatbestand des kamerunischen Strafgesetzes
gekommen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung im Heimatland aufgrund seiner
Homosexualität nicht glaubhaft.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich das BFM in seinem
Entscheid auf Akten berufen habe, in welche der Beschwerdeführer keine Einsicht
gehabt habe, namentlich auf das Protokoll des Bezirksgerichts Zürich vom
22. September 2006 und das Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei
Zürich vom 20. September 2006. Der Beschwerdeführer sei ausserdem anlässlich
der Anhörung vom 24. Oktober 2006 nicht zu den in den erwähnten Akten
angeblich enthaltenen Aussagen befragt worden. Anschliessend wird geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Befragung durch den
Staatsanwalt am 21. September 2006 - einen Tag nach seiner Verhaftung - ein
Asylgesuch gestellt. Dies sei jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden. Der
Beschwerdeführer habe sich nur in der Schweiz aufgehalten, weil seine Schlepper
Zeit benötigt hätten, um seine Weiterreise nach Kanada zu organisieren. Aufgrund
der Angaben der Schlepper habe er geglaubt, homosexuelle Asylsuchende hätten
in der Schweiz nur geringe Chancen, ein Bleiberecht zu erhalten. Er habe darauf
vertraut, in Kanada Asyl zu erhalten und sei auch nach seiner Verhaftung zunächst
noch überzeugt gewesen, nach Kanada weiterreisen zu können, weshalb er in der
Schweiz nicht um Asyl ersucht habe. Erst nach einem Gespräch mit dem
Schweizerischen Roten Kreuz sei er sich seiner Lage bewusst geworden.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer schwer getan, über seine
Homosexualität zu sprechen, da dieses Thema in Kamerun ein grosses Tabu
darstelle und er als Homosexueller stets geächtet worden sei. In der Beschwerde
wird weiter ausgeführt, das BFM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht
widersprüchliche Aussagen vorgeworfen. Die Fortsetzung seines Studiums in
Kanada sei zwar mit ein Grund für die Ausreise aus Kamerun gewesen, jedoch
nicht der einzige und hauptsächliche. Immerhin hätte der Beschwerdeführer mit
seiner Ausbildung in Kamerun gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Er
hätte sein Heimatland daher nicht verlassen, wenn er die Wahl gehabt hätte. Er
habe der Kantonspolizei nur deshalb erlaubt, gegebenenfalls mit dem
kamerunischen Konsulat in Kontakt zu treten, weil er damals nur die zwar echten,
aber nicht auf seinen Namen lautenden Identitätspapiere abgegeben habe. Somit
hätte er von den heimatlichen Behörden nichts zu befürchten gehabt. Erst als sein
Asylgesuch entgegengenommen worden sei, habe er es gewagt, seine wahre
Identität offen zu legen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung wird erneut
darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bereits dem Staatsanwalt
gegenüber seine Homosexualität erwähnt und in diesem Zusammenhang um Asyl
nachgesucht. Da der Staatsanwalt nicht darauf eingegangen sei, habe der
Beschwerdeführer gedacht, man könne am Flughafen kein Asylgesuch stellen.
8Das Rote Kreuz habe ihm schliesslich geholfen. Entgegen der Auffassung des
BFM habe der Beschwerdeführer sehr genau auf die Frage der Strafbarkeit von
Homosexualität in Kamerun geantwortet, da nämlich nur homosexuelle
Handlungen, nicht aber die Homosexualität an sich unter Strafe stünden. Im
Weiteren sei es eine Tatsache, dass Homosexuelle in Kamerun geächtet würden
und etliche Personen deswegen verhaftet worden seien, dies unter anderem in
den gemäss BFM toleranten Städten Yaoundé und Douala. Ob und wie lange
jemand infolge seiner Homosexualität verhaftet werde, komme auf seine soziale
Stellung und finanziellen Möglichkeiten an. Im Club, den der Beschwerdeführer
öfters aufgesucht habe, hätten immer wieder Razzien stattgefunden. Die
Festgenommenen würden nur gegen Bezahlung wieder freigelassen. Der
Beschwerdeführer selber sei im Januar 2005 von der Polizei spitalreif geschlagen
worden. Seiner Strafanzeige sei keine Folge geleistet worden. Bereits im Jahr
2004 sei er einmal von der Polizei geschlagen worden. Die Ausführungen des
BFM zu den 15 im Mai 2005 verhafteten Personen seien unzutreffend, zumal
sieben dieser Personen am 12. Juni 2006 verurteilt worden seien. Die
Haftbedingungen für Homosexuelle seien noch schlechter als für die übrigen
Gefängnisinsassen, da sie von den anderen Insassen schikaniert, geschlagen und
vergewaltigt würden. Das BFM habe sich in seinen Erwägungen auf Berichte aus
dem Jahr 2004 und 2005 gestützt. Inzwischen habe sich die Situation der
Homosexuellen in Kamerun jedoch verschärft. Als Folge einer öffentlichen
Verurteilung der Homosexualität durch den Erzbischof von Yaoundé Ende 2005
habe in der Presse eine Hetze gegen Homosexuelle stattgefunden. Homosexuelle
würden in Kamerun auch von Privatpersonen immer wieder zusammengeschlagen
und könnten nicht mit dem Schutz der Behörden rechnen. Im Falle einer Rückkehr
nach Kamerun müsse der Beschwerdeführer mit weiteren Verfolgungshandlungen,
namentlich auch mit menschenrechtswidrigen Misshandlungen, rechnen. Der
Beschwerdeführer habe dem BFM Originaldokumente betreffend seine Identität,
unter anderem seine Identitätskarte, abgegeben. Trotzdem habe das BFM geltend
gemacht, die Herkunft des Beschwerdeführers stehe nicht fest, was nicht
nachvollziehbar sei.
5.3 In der Vernehmlassung wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer als
Beweismittel eingereichten Unterlagen vermöchten nicht zu einer anderen
Einschätzung der Asylvorbringen zu führen. Das BFM sei im Zeitpunkt der
Entscheidfällung über die Lage vor Ort orientiert gewesen. Im Übrigen seien die
Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die im erstinstanzlichen
Verfahren angeführten Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. Die Asylvorbringen könnten daher weiterhin nicht geglaubt
werden.
6. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich die Entscheidbegründung der Vorinstanz unter beweisrechtlichen Aspekten
nicht mit der gefestigten Praxis der ARK, welcher sich das
Bundesverwaltungsrecht anschliesst, vereinbaren lässt und die Vorinstanz somit
zu Unrecht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist.
96.1 Wie bereits vorstehend in E. 4.4 ausgeführt wurde, sind die Beweisanforderungen,
welchen die Verfolgungshinweise von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zu genügen
haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen und
im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
(vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270) nochmals herabgesetzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242 f.). Damit
auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eingetreten werden kann,
müssen die Hinweise auf Verfolgung nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos
respektive auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sein (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c/bb S. 36 m.w.H.). Dass die in Frage stehenden Vorbringen nicht auf
Tatsachen beruhen, muss mit anderen Worten nicht nur wahrscheinlich, sondern
geradezu evident sein. Wie nachfolgend zu erläutern ist, hat die Vorinstanz diesem
Massstab vorliegend keine Beachtung geschenkt.
6.2 Gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist davon
auszugehen, dass das BFM bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers einen zu hohen Beweismassstab angewendet hat. Das BFM
stellte in seinen Erwägungen nämlich mehrfach und ausdrücklich fest, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien "nicht glaubhaft". Den Erwägungen
sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das BFM dabei irrtümlich den in
Art. 7 AsylG definierten Begriff der Glaubhaftmachung verwendet hätte und in Tat
und Wahrheit von einem tieferen Beweismassstab ausgegangen wäre. Gemäss
den vorstehenden Erwägungen ist jedoch im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 Bst. b
AsylG keine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmen.
Vielmehr ist lediglich zu untersuchen, ob die Verfolgungsvorbringen der Asyl
suchenden Person als geradezu haltlos und bar jeder Grundlage bezeichnet
werden müssen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass im vorliegenden Fall durchaus Hinweise auf eine Verfolgung
vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erscheinen. Insbesondere
ist es nicht als völlig ausgeschlossen zu erachten, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich homosexuell ist und deswegen in Kamerun Probleme hatte. Seine
diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung durch das Migrationsamt am
24. Oktober 2006 sind relativ ausführlich und substanziiert ausgefallen und
enthalten keine wesentlichen Widersprüche. Seine Vorbringen sind auch nicht als
offensichtlich tatsachenwidrig zu qualifizieren. Der Vorwurf des BFM, der
Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, dass es im kamerunischen
Strafgesetz einen Artikel gebe, welcher die gleichgeschlechtliche Sexualität unter
Strafe stellt, ist nach Durchsicht des Protokolls der kantonalen Anhörung nicht
haltbar: der Beschwerdeführer erklärte dort wörtlich, dass Homosexualität in
Kamerun strafbar sei (vgl. A1, S. 9). Die vom Beschwerdeführer geschilderten
Ereignisse erscheinen im kamerunischen Kontext zudem nicht als krass
realitätsfremd. Ob der Einwand des BFM, wonach der Beschwerdeführer seine
Homosexualität respektive die damit verbundene Verfolgung bis zum Zeitpunkt der
Anhörung durch das Migrationsamt mit keinem Wort erwähnt habe, tatsächlich
zutrifft, oder ob der Beschwerdeführer diese Gesuchsgründe - wie von ihm geltend
gemacht wird - bereits gegenüber dem Staatsanwalt zur Sprache brachte, kann
nicht abschliessend überprüft werden, da sich das fragliche Protokoll der
Befragung durch den Staatsanwalt vom 21. September 2006 nicht in den
10
vorinstanzlichen Akten befindet. Immerhin ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer den Akten zufolge weder durch die Kantonspolizei noch durch
den Haftrichter zu den Gründen für seine Ausreise aus Kamerun befragt wurde.
Vielmehr beschränkten sich die Fragen im Wesentlichen auf die Abklärung der
Identität des Beschwerdeführers respektive der Wahrscheinlichkeit seines
Untertauchens in der Schweiz (vgl. die entsprechenden Protokolle in den Akten).
Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder der Kantonspolizei noch
dem Haftrichter spontan erzählte, er sei in Kamerun infolge seiner Homosexualität
verfolgt worden, vermag zwar unter Umständen zu gewissen Zweifeln an der
Existenz beziehungsweise der Intensität der geltend gemachten Verfolgung zu
führen, lässt die Asylgründe deswegen aber nicht als völlig abwegig erscheinen.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 20. September 2006 seine Einwilligung zur Kontaktaufnahme
mit dem kamerunischen Konsulat gab, schliesst das BFM ebenfalls, dass der
Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht verfolgt wurde. In der Beschwerde wird
jedoch in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer im
damaligen Zeitpunkt seine wahre Identität noch nicht preisgegeben habe, weshalb
er im Falle einer Kontaktaufnahme mit dem kamerunischen Konsulat nichts zu
befürchten gehabt hätte. Die fragliche Einwilligung ist nach dem Gesagten
jedenfalls kein überzeugender Hinweis darauf, dass die Verfolgungsvorbringen als
offensichtlich haltlos zu bezeichnen wären. Insgesamt steht somit fest, dass das
BFM bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen einen zu hohen Beweismassstab
angewendet hat und dass im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung
vorliegen, welche nicht völlig haltlos sind. Abschliessend ist zu bemerken, dass
wohl auch das BFM implizit davon ausgegangen ist, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht bar jeder Grundlage, da es sich sonst wohl kaum
bemüssigt gefühlt hätte, derart ausführliche Erwägungen zur allgemeinen
Verfolgungs- und Gefährdungslage von Homosexuellen in Kamerun anzustellen.
6.3 Da nach dem Gesagten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3
Bst. b AsylG vorliegen, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer das
Asylgesuch tatsächlich in missbräuchlicher Absicht eingereicht hat respektive ob
es ihm allenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre, das Gesuch zu einem
früheren Zeitpunkt einzureichen. Auch die Frage, ob das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, muss bei diesem
Verfahrensausgang nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist dazu in
summarischer Form festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe keine Einsicht in die vom BFM in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zitierten Protokolle (Protokoll der Verhandlung vor dem Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2006 sowie Protokoll der Einvernahme
durch die Kantonspolizei Zürich vom 20. September 2006) gehabt, nicht zutreffen
dürfte: Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer im Anschluss an die
betreffende Befragung in schriftlicher Form ausgehändigt, weshalb davon
auszugehen ist, er habe entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen von ihrem
Inhalt Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe den
Beschwerdeführer nicht zu den in den Polizei- respektive Gerichtsprotokollen
enthaltenen Aussagen befragt, dürfte festzustellen sein, dass dahingehende
Fragen zwar unter Umständen zweckmässig gewesen wären, jedoch kein
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eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei besteht, mit eigenen
Aussagen, welche zu einem früheren Zeitpunkt - allenfalls einer anderen Behörde
gegenüber - gemacht wurden, konfrontiert zu werden, um dazu allfällige
Erklärungen abzugeben (vgl. dazu sinngemäss EMARK 1994 Nr. 13). Auch in
diesem Punkt dürfte somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 33 AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung des BFM vom 1. November 2006 ist aufzuheben, und
die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführer hätte als obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da er jedoch im
Beschwerdeverfahren nicht vertreten war und auch keine anderweitigen
notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten geltend macht, ist ihm im
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die
Verfügung des BFM vom 1. November 2006 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
und unter Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller