Abtei lung IV
D-6223/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende Aargau, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6223/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land Eritrea am 22. Februar 2008 in Richtung Libyen verlassen und ist
einige Tage später nach Sizilien gelangt, wo ihm seine Fingerabdrücke
genommen worden sind. Er hat anschliessend bis zum 20. Janu-
ar 2009 illegal in der Olivenbewirtschaftung in Sizilien gearbeitet und
ist dann mit dem Zug über Rom und Mailand in die Schweiz gereist.
A.b Gemäss der Datenbank EURODAC hat der Beschwerdeführer am
24. August 2008 in B._______, Italien, und am 25. September 2008 in
C._______, Italien, ein Asylgesuch gestellt.
A.c Am 4. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Asylgründen befragt. Dort teilte der zuständige Sachbear-
beiter des BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er in Italien regis-
triert und daktyloskopisch erfasst worden sei. Aus diesem Grund sei
grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig.
Das BFM werde Italien anfragen, ob es der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zustimme. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit ge-
geben, sich zur Wegweisung nach Italien zu äussern. Er erklärte, dass
er wegen seines Bruders E._______, der sich als Asylsuchender in
der Schweiz aufhalte (N ...), hierher gekommen sei. Sein Ziel sei im-
mer die Schweiz gewesen.
B.
Am 1. Juli 2009 teilte das BFM den zuständigen italienischen Behör-
den mit, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2008 in
B._______ illegal in den Dublin Raum gelangt sei und am 25. Septem-
ber 2008 in C._______ ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb grund-
sätzlich Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] erfüllt sei und die italienischen Behör-
den daher darum ersucht würden, den Beschwerdeführer zurückzu-
nehmen.
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C.
Am 16. Juli 2009 richtete das BFM an die zuständigen italienischen
Behörden die Mitteilung, dass sie bis heute keine Nachricht erhalten
habe, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin Italien als
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet werde.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer
an, die Schweiz sofort zu verlassen. Zudem hielt die Vorinstanz fest,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf
Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung haben.
Zur Begründung dieses Entscheides führte das Bundesamt aus, der
Beschwerdeführer sei am 24. August 2008 in B._______, Italien, ille-
gal eingereist und habe am 25. September 2008 in C._______, Italien,
ein Asylgesuch eingereicht; er sei an beiden Orten daktyloskopisch er-
fasst worden. Aus diesem Grund sei gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004)
und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004)
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Italien habe
bis zum 16. Juli 2009 auf das Rückübernahmeersuchen nicht geant-
wortet, weshalb von der Zustimmung zur Rückübernahme ausgegan-
gen werde. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin VO oder Verlängerung ge-
mäss Art. 19 Abs. 4 Dublin VO – bis spätestens am 17. Januar 2010 zu
erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei
im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt
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worden. Seine Aussage, er habe nicht in Italien bleiben wollen, sein
Ziel sei die Schweiz gewesen, wo sich sein Bruder aufhalte, ändere
nichts an der Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren.
Wunschgemäss eröffnete das Migrationsamt des Kantons Aargau dem
Beschwerdeführer diese vorinstanzliche Verfügung mit separatem
Schreiben vom 28. September 2009.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 teilte das BFM den italieni-
schen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mit einem Flug am
14. Oktober von Zürich nach Rom überstellt werde.
F.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 1. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM vom 17. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das Bundes-
amt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die
Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, der
Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde
entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 setzte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mit separatem Schreiben des Migrationsamtes des
Kantons Aargau vom 28. September 2009 gemäss Rückschein am
30. September 2009 eröffnet. Mit Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober
2009 wurde somit die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitsta-
gen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt. Auf die im Übrigen form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG).
3.
Vorab ist auf die Rüge einzugehen, dass der Beschwerdeführer keine
tatsächliche Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde und zur Ein-
reichung eines Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gehabt habe und daher das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 EMRK beziehungsweise Art. 29a der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei. Wie bereits oben fest-
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gestellt, wurde die vorinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer
am 30. September 2009 eröffnet, weshalb die Beschwerdefrist am
7. Oktober 2009 endete. Während dieser fünf Arbeitstage unterstand
der Beschwerdeführer keiner Freiheitsbeschränkung in der Schweiz.
Der in der Zwischenzeit annullierte Flug nach Rom war ursprünglich
für den 14. Oktober 2009 gebucht. Damit ergibt es sich, dass die vorin-
stanzliche Verfügung vom 17. September 2009 nicht erst im Zeitpunkt
des Vollzugs der Transferentscheidung respektive kurz vorher eröffnet
wurde. Auch hatte der Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung of-
fensichtlich die tatsächliche Möglichkeit, mit seiner Eingabe vom
1. Oktober 2009 ein Rechtsmittel zu ergreifen und Anträge auf vor-
sorgliche Massnahmen zu stellen. Die Rüge, Art. 6 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 EMRK respektive Art. 29a BV seien verletzt, ist daher zurück-
zuweisen.
4.
4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 17. September
2009 unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs angegeben, er habe nicht in Italien
bleiben wollen; sein Ziel sei die Schweiz gewesen, wo sich sein Bruder
aufhalte. Das Amt kommt in Anbetracht dessen ohne weitergehende
Ausführungen zum Schluss, diese Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers änderten nichts an der Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren.
5.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang unter anderem
vorgebracht, der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers,
E._______, sei im November 2008 in die Schweiz gereist, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe. Die beiden Brüder lebten heute zusammen
in der gleichen Asylunterkunft und der Beschwerdeführer betreue sei-
nen jüngeren Bruder; er sei für ihn de facto sein Vormund. E._______
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sei vor Inkrafttreten der Dublin-Verordnung in die Schweiz gereist und
über sein Asylgesuch sei noch nicht entschieden worden.
6. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die zentrale Frage, ob die Vorin-
stanz im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung ihren
Pflichten im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen ist. Dieser mit
Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
Verfahrensgarantien (vgl. etwa JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 f., ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Art. 29 bis 35
VwVG konkretisiert und umfasst zunächst das Recht auf vorgängige
Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches
Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als
weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent-
scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b,
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 30, N 5; vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd.,
Art. 32).
Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Somit müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E. 2b).
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7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM namentlich
seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht hinreichend nachgekom-
men ist.
7.1 Die Dublin-Verordnung wurde im Bestreben erlassen, die Einheit
der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar
sei (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin VO). Gemäss Art. 8
Dublin VO obliegt die Prüfung des Asylantrags einer Person demjeni-
gen Mitgliedstaat, in welchem diese Person einen Familienangehöri-
gen hat, über dessen Asylantrag der betreffende Mitgliedstaat noch
keine erste Sachentscheidung getroffen hat, sofern die betroffenen
Personen dies wünschen. In Art. 2 Bst. i Dublin VO wird definiert, wel-
che Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen. Nach der
Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK fallen zu-
dem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz
der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich geleb-
te Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (BVGE 2008/47
E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58,
Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration,
S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte, Strassburg). In diesem Zusammenhang ist
schliesslich auf Art. 15 Dublin VO (Humanitäre Klausel) hinzuweisen,
welche es ermöglichen würde, aus humanitären Gründen die Fami-
lieneinheit herzustellen respektive zu bewahren, wenn kein Anspruch
auf Familienzusammenführung besteht. Schliesslich enthält die Dublin
VO Bestimmungen, welche zur Anwendung kommen, wenn – wie vor-
liegend – minderjährige Asylsuchende betroffen sind (vgl. Art. 2 Bst. h,
Art. 4 Abs. 3, Art. 6 sowie Art. 14 Bst. b Dublin VO).
7.2 Indem das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides gleich-
sam in der Form einer die Behauptung anführt, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe in die Schweiz zu seinem minderjährigen
Bruder kommen wollen, ändere nichts an der Zuständigkeit Italiens für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren, verletzt es offensichtlich seine
Begründungspflicht.
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8.
8.1 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessöko-
nomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grund-
sätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint. Allerdings muss eine Grenze gezogen werden, deren Über-
schreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz
rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sin-
ne einer Heilung oder Kassation hat sich entscheidend an der Schwe-
re der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orien-
tieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat
einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die
Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss
auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein
keine Rolle spielen (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten, weil das BFM über das Asylge-
such entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur an-
satzweise mit der Frage der Familieneinheit auseinander zu setzen,
und dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern das
Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist.
8.3 Es ergibt sich damit, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen
ist, als damit die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2009
beantragt wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Er-
wägungen an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen.
Seite 9
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9.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwer-
deschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwer-
deführer Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteient-
schädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Amt) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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