B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6223/2014
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 22. August 2012 an das BFM (Eingang BFM: 27. August
2012) ersuchte B._______ (N […]) – ein in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling mit Asylstatus lebender Eritreer tigrinischer Ethnie – unter ande-
rem für seinen Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich
im Sudan aufhalte, sinngemäss um Einreise in die Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vater des Be-
schwerdeführers mit, dass eine Befragung im Sudan aus sicherheitstech-
nischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei.
Gleichzeitig forderte es ihn beziehungsweise den Beschwerdeführer auf,
zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fra-
gen zu beantworten.
C.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 teilte der Vater des Beschwerdefüh-
rers dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer inzwischen nach Äthiopien
weitergereist sei.
D.
Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte der Vater des Beschwerde-
führers Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (seinen Angaben zu-
folge unter anderem dessen Flüchtlingsausweis) in Kopie zu den Akten. Im
Schreiben vom folgenden Tag beantwortete er sodann einen Teil der vom
BFM mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 gestellten Fragen.
E.
Am 10. Januar 2014 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers
vom 6. Januar 2014 ein.
F.
Am 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizerischen
Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu seinen Asylgründen
befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von 1996 bis 2012
Soldat in C._______ gewesen. Im November 2011 sei er festgenommen
und für drei Monate im Gefängnis D._______ in Asmara inhaftiert worden,
weil sein Vater Eritrea verlassen habe. Nach seiner Freilassung sei er
nochmals sieben Monate in C._______ geblieben und anschliessend ohne
Erlaubnis nach Asmara gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe.
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Er sei in dieser Zeit zwar von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht
worden, habe diesen jedoch immer entkommen können, da er jeweils von
Freunden bei den Sicherheitskräften gewarnt worden sei. Im Juni 2012 sei
er von Asmara aus mit seiner mittlerweile in der Schweiz lebenden
Schwester E._______ in den Sudan geflohen. Er habe in Khartum bei sei-
nem Freund F._______ gelebt, von welchem er unterstützt worden sei. Im
März 2013 sei er nach Äthiopien weitergereist, um sich beim UNHCR als
Flüchtling registrieren zu lassen. Er sei dem Flüchtlingslager Mai Ayni zu-
geteilt worden. Jetzt lebe er in Addis Abeba bei seinem Freund G._______,
welcher ihn finanziell unterstütze. Er könne nicht in Äthiopien bleiben, weil
er (auch dort) nicht arbeiten und sein Leben verändern könne. Zudem wolle
er mit seiner Familie zusammen sein.
G.
G.a Mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 27. September
2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des
Beschwerdeführers würden aufgrund der von ihm geschilderten Flucht aus
dem eritreischen Nationaldienst nicht mit hinreichender Sicherheit aus-
schliessen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe. Ihm sei anlässlich der Anhörung (recte: Befragung) unter anderem
die Gelegenheit gegeben worden, näher auszuführen, weshalb für ihn ein
weiterer Verbleib in Äthiopien nicht möglich beziehungsweise nicht zumut-
bar sei. Er habe diesbezüglich angegeben, dass er in Äthiopien keine Ar-
beit habe und von einem Freund unterstützt werde; er wolle sein Leben
ändern und zusammen mit seiner Familie in der Schweiz leben. Laut Be-
richten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber in Äthiopien aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu
verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den
Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien
für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen,
dass Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR registriert worden seien,
einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und
die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden in Äthiopien nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Dem Beschwer-
deführer sei es daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte
seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das Leben in Addis Abeba sei für
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eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben des Be-
schwerdeführers gehe hervor, dass er sich legal in Äthiopien aufhalte und
bei einem Freund, G._______, untergekommen sei, welcher in unterstütze.
Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Addis Abeba seien in seinem
Fall, insbesondere angesichts des bereits seit März 2013 andauernden
Aufenthalts in Äthiopien, währenddessen ihm keine einreiserelevanten
Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar,
auch wenn er gern sein Leben ändern und bei seiner Familie in der
Schweiz leben würde. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich
der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befinde. Eine schwie-
rige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes
keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen.
Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Über-
dies lebe in Äthiopien eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not gera-
tene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Der Be-
schwerdeführer verfüge mit seinem in der Schweiz lebenden Vater zwar
über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei aber nicht derart ge-
wichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz ge-
währen solle. Alleine wegen der Anwesenheit des Vaters sei noch keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorange-
gangenen Feststellungen umzustossen vermöge.
H.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei
ihm die Einreise in die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen, eventualiter sei festzustellen, dass der ganze Sachverhalt
unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei, wes-
halb der Entscheid vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen. Zudem sei ihm die Unterzeichnete als unent-
geltliche Rechtsanwältin beizuordnen.
Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien der schweizerischen Aus-
weise von E._______ und H._______ – beides Geschwister des Be-
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schwerdeführers – betreffend Aufenthaltsbewilligung sowie eine "Beschei-
nigung wirtschaftliche Sozialhilfe" betreffend den Vater des Beschwerde-
führers (in Kopie) bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Beweismitteleingabe vom 6. November 2014 liess der Beschwerdefüh-
rer sodann Kopien der schweizerischen Ausweise seiner Eltern betreffend
Aufenthaltsbewilligung zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
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Seite 6
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung
von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessen-
heit) kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom
21. Januar 2015 E. 4 ff. in Ausland-Asylverfahren (zur Publikation vorgese-
hen) verwiesen werden.
4.
Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012).
5.
Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wort-
laut von aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Ver-
tretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend
(vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe vom
22. August 2012 wurde daher vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem
Ausland anhand genommen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen beziehungsweise habe ihren Ent-
scheid mangelhaft begründet, indem sie ausgeführt habe, dass nur der Va-
ter des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe und der Anknüpfungspunkt
zur Schweiz nicht derart gewichtig sei. Mit diesem Vorbringen wird (sinn-
gemäss) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt. Ferner sei das rechtliche
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Gehör durch die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts verletzt wor-
den.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. Oktober 2014 datiert; das in der Beschwerde an-
gesprochene Akteneinsichtsgesuch vom 7. Oktober 2014 hatte lediglich ei-
nen Verweis auf die Verfahrensakten der in der Schweiz lebenden Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers (N […]), aber keinen Hinweis auf
den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Verfahren. Das BFM ge-
währte der Rechtsvertreterin betreffend den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 21. Oktober 2014 (Ausgang: 22. Oktober 2014) und somit noch
vor Ablauf der Beschwerdefrist (27. Oktober 2014) Akteneinsicht. Unter
diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichts-
rechts gesprochen werden. Die Rechtsvertreterin hatte seit Zustellung der
Akten somit ausreichend Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu ma-
chen (beispielsweise auch in der Beweismitteleingabe vom 6. November
2014), sodass darauf verzichtet werden konnte, eine Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
6.3 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Bezie-
hungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nur dessen Vater, nicht
aber dessen Mutter sowie dessen in der Schweiz lebenden Geschwister
erwähnte. Unter Berücksichtigung der übrigen vorinstanzlichen Erwägun-
gen ist jedoch zu schliessen, dass sich das BFM bei der Entscheidfällung
über den Aufenthalt weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers in
der Schweiz bewusst war (vgl. E. 1 der angefochtenen Verfügung sowie
die Erwähnung des Wunsches des Beschwerdeführers, bei seiner Familie
in der Schweiz zu leben). Die Beziehungsnähe zur Schweiz ist zudem oh-
nehin nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die bei einem Auslands-
verfahren in Betracht zu ziehen sind (vgl. E. 7.3 nachstehend). Der Vor-
instanz kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, von ei-
nem falschen oder unvollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen zu
sein respektive den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und
richtig erstellt zu haben. Das Gericht gelangt in den nachfolgenden Erwä-
gungen denn auch im Wissen, dass sich sowohl die Eltern als auch drei
Geschwister des Beschwerdeführers (E._______ und H._______ sowie
die in der Beschwerdeschrift nicht erwähnte I._______ [N {…}]; vgl. Akten
BFM A 14/10 S. 3) in der Schweiz aufhalten, nicht zu einer anderen Ein-
schätzung als die Vorinstanz. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der
Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor,
zumal das BFM seinen negativen Entscheid ausführlich begründete und
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eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
7.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
7.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
8.
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8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich seiner Befragung auf der Botschaft durchwegs äusserst knapp
ausgefallen sind und daher gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen, insbesondere auch an denjenigen im Zusammenhang mit sei-
ner Desertion bestehen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich aller-
dings, da das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits die Vorinstanz
– zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in
Äthiopien zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
ausführlichen und – bis auf die explizite Erwähnung nur des Vaters bei den
Ausführungen zur Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz –
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sich (auch) aus den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Januar 2014, in wel-
cher er sinngemäss vorbrachte, er sei in Äthiopien nicht sicher, keine kon-
kreten Hinweise darauf ergeben, dass er in diesem Drittstaat asylrelevante
Probleme hätte.
8.2 Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorin-
stanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. So zielt beispielsweise
die unsubstanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zu Äthio-
pien keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe, bereits deshalb ins
Leere, weil sich der Beschwerdeführer – wie bereits in der angefochtenen
Verfügung generell festgehalten – im ihm zugeteilten Flüchtlingslager Mai
Ayni respektive Adi Harush (vgl. A 28/4 S. 3 f.) aufhalten könnte bezie-
hungsweise aufzuhalten hätte, in welchen nach Kenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts (…) der Flüchtlinge – wie der Beschwerdeführer – Erit-
reer tigrinischer Ethnie sind. Dieser Umstand ist denn auch höher zu wer-
ten als die Tatsache, dass (mehrere) Familienangehörige des Beschwer-
deführers in der Schweiz leben, selbst wenn die Beziehung zu diesen – wie
in der Beschwerde behauptet – sehr eng ist. Sodann vermag er weder aus
der (angeblich) sofortigen Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland
nach der Ausreise aus Eritrea noch aus dem in der Beschwerde zitierten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3339/2013 vom 17. Januar 2014,
welchem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zu-
zumuten, (weiterhin) den Schutz von Äthiopien in Anspruch zu nehmen.
8.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
10.2 Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist Art.
110a AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Aus-
land und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Folglich gelten für das
vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege des all-
gemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferle-
gung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
10.4 Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
auch das Gesuch um Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche
Rechtsanwältin gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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