B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6223/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
und deren Kind
E._______, geboren am (…),
alias F._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – ira-
nische Staatsangehörige persischer Ethnie – ihren Heimatstaat im Juli
2015 und reisten am 14. August 2015 via G._______, H._______,
I._______, Serbien und Ungarn illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuch-
ten.
A.b Am 19. August 2015 fanden die Befragungen zur Person statt. Anläss-
lich dieser Befragungen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung
dorthin sowie zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
In diesem Zusammenhang erklärten beide Beschwerdeführenden, sie hät-
ten in Ungarn kein Asylgesuch gestellt. Sie seien dort sehr schlecht behan-
delt worden. Der Beschwerdeführer gab zudem im Wesentlichen an, nach-
dem man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe, hätten sie drei
Blätter – vermutlich eine Wegweisung, ein Zugticket bis nach K._______
und ein Eintrittsblatt für ein anderes Camp – erhalten. Ungarn sei noch
schlimmer gewesen als H._______. Sogar als die Windeln der Tochter ver-
braucht gewesen seien, hätte sie keine neuen bekommen. Im zweiten
Camp seien sie zu fünft in einem leeren Zimmer gewesen. Sie hätten ein
so trockenes Sandwich bekommen, dass man es nicht habe essen können.
Seine Frau habe keine Milch mehr gehabt, um das Kind zu stillen. Die Be-
schwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, wegen eines Sonnen-
stiches ihrer Tochter hätten sie im Schatten laufen wollen, was ihnen je-
doch nicht erlaubt worden sei. Sie hätten sehr lange an der Sonne gehen
müssen. Ausserdem sei das Camp sehr schmutzig gewesen. Das Brot sei
voller Schimmel gewesen und im Sandwich habe es sogar Sand gehabt.
Es sei ihr psychisch ganz schlecht gegangen. Das zweite Camp, wohin sie
gebracht worden seien, sei wie ein Gefängnis gewesen. Man habe ihnen
gesagt, sie sollten dort bleiben, bis sie ein Wegweisungsblatt erhielten. Alle
würden von dort weggeschickt werden. Wie die Behörden in Ungarn mit
ihnen umgegangen seien, sei schrecklich gewesen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. August 2015
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in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten.
Gestützt darauf ersuchte das SEM am 27. August 2015 die ungarischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO).
Die ungarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 – eröffnet am 25. September 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 nicht ein,
verfügte die Wegweisung nach Ungarn, forderte die Beschwerdeführenden
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte
den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 setzte der zuständige Instruktionsrich-
ter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend auf-
gezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
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Seite 5
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM
insbesondere aus, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen,
weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter
Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. September 2015 an
Ungarn übergegangen sei.
Durch den Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Zentraleinheit Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass sie als asylsuchende
Personen in Ungarn registriert worden seien. Mit ihrer impliziten Zustim-
mung vom 11. September 2015 hätten sich die ungarischen Behörden be-
reit erklärt, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der
Beschwerdeführenden zuständig zu sein. Es würden zudem keine begrün-
deten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen würde.
Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen der Beschwer-
deführenden vermöchten diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen.
In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Ihre Überstellung nach Ungarn
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der
Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 11. März
2016 zu erfolgen.
Auf die Asylgesuche werde somit nicht eingetreten.
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Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn.
Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen.
Aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 hätten
sich die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditio-
nen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert. Bei einem Be-
such des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haft-
zentren hätten weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazi-
tätsengpässe festgestellt werden können.
Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführenden, die Zustände in Un-
garn seien sehr schlecht, sei festzuhalten, dass ein tieferer Lebensstan-
dard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unter-
bringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen
Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreite. Somit be-
stehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde den Beschwerdeführenden
die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten oder sie würden wegen der zu erwartenden Aufenthalts-
bedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Als asylsuchende Per-
sonen hätten sie in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten
pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Den Erkenntnissen des SEM zu-
folge würden sie als Familie auf einem separaten Stockwerk in einem Fa-
milienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Es sei ihnen
nicht gelungen darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Un-
garn konkret gefährdet seien, aufgrund der dortigen Mängel des Asylver-
fahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte
zu erleiden.
Ferner sei festzuhalten, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem
Justizsystem sei. Sollten die Beschwerdeführenden sich durch die ungari-
schen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden.
Schliesslich sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizi-
nische Institution in Ungarn wenden könne.
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Somit spreche nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Un-
garn.
Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnen die Beschwerdeführenden, die
momentane Haltung der ungarischen Regierung gegenüber Flüchtlingen
sei äusserst problematisch. Flüchtlinge seien in Ungarn offensichtlich nicht
erwünscht und würden entsprechend behandelt. Als gläubige Christen be-
handle man die Beschwerdeführenden in Ungarn sehr ablehnend bezie-
hungsweise schikaniere sie. Ausserdem gebe es in Ungarn keine irani-
schen Kirchen. Als Iraner fühlten sich die Beschwerdeführenden dort sehr
unsicher. Flüchtlinge aus Syrien würden massiv besser behandelt. Auch
die Verpflegung sei in Ungarn unter aller Würde gewesen; die Lebensmittel
seien verdorben gewesen. Schliesslich gebe es in der Schweiz persische
Christen, zu denen die Beschwerdeführenden guten Kontakt gefunden hät-
ten.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Re-
gelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement
mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9).
5.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der
ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahme-
richtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert,
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Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spe-
ziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 20. Oktober
2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designa-
tion of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Überset-
zung abrufbar unter , be-
sucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf
kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum sys-
tem in haste, 3. Juli 2015, ,
besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence – changes to
Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. Au-
gust 2015,
protection>, besucht am 20. Oktober 2015).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergan-
genen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile D-5037/2015 vom
27. August 2015; D-5262/2015 vom 7. September 2015; D-5181/2015 vom
7. September 2015; E-4213/2015 vom 16. September 2015 oder
D-5807/2015 vom 6. Oktober 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat in
diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in
Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer
eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Aus-
wirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in be-
sagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Un-
garn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
5.4
5.4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
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Seite 9
berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der sich
in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt
nicht – auch nicht implizit – auseinandergesetzt. In Berücksichtigung der
vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.3) wäre sie jedoch gehalten gewesen,
ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden in Betracht kommt, zumal sie ihre Asyl-
gesuche in Ungarn am 11. August 2015, mithin nach dem Inkrafttreten der
Asylgesetzrevision, gestellt und zudem angegeben haben, via Serbien
nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotokolle vom 19. August
2015, A7 S. 8 Ziff. 5.02 und A8 S. 7 Ziff. 5.02). Indem sie dies nicht getan
hat, hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.
5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt indessen eine Heilung ausser Betracht, da dem
Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition
zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung vom 17. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 10
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden.
6.2 Den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine Par-
teikosten erwachsen, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6223/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: