B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6223/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
D-6223/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya
zugehörig und stammt aus dem Quartier B.________ in C.________,
D.________, Eritrea. Im Jahr 2015 habe er Eritrea zu Fuss nach Äthiopien
verlassen, wo er sich (…) Monate im Flüchtlingslager E.________ aufge-
halten habe. Von dort aus sei er mit dem Auto nach F.________, Sudan
gelangt, wo er (…) bis (…) Monate geblieben sei. Via Libyen sei er am
6. Mai 2016 in Italien angekommen, von wo aus er am 26. Juni 2016 in die
Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni
2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 4. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich
als Rechtsvertreter zugewiesen.
C.
Am 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zu
seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben
und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine Altersabklärung im (…) in
G.________ an. Die forensische Lebensaltersschätzung vom 5. Septem-
ber 2016 ergab, dass das angegebene Lebensalter des Beschwerdefüh-
rers von (…) Jahren und (…) Monaten nicht ausgeschlossen werden
könne. Es lasse sich bei ihm nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen,
dass er das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet habe.
E.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. Sep-
tember 2016 statt. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im
Wesentlichen damit, er stamme aus C.________, D.________, Eritrea, wo
er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gewohnt habe. Er sei acht
Jahre zur Schule gegangen, bis er (…) Jahre alt gewesen sei. Zwei Wo-
chen nach seinem letzten Schultag sei er aus Eritrea geflohen. Dazu sei
es gekommen, als er sich am (…) 2015 auf den Weg ins Dorf seines Vaters
– H.________ – gemacht habe, um dort dem jährlich abgehaltenen Fest
D-6223/2016
Seite 3
der „Heiligen Maria“ beizuwohnen. Er sei alleine unterwegs gewesen, da
sein Vater als Soldat im Dienst, seine Mutter schwanger und seine Ge-
schwister zu wenig ausdauernd gewesen seien. Kurz vor seinem Ziel sei
er ins Visier dreier Soldaten geraten, welche ihn festgenommen hätten, da
sie ihn verdächtigt hätten, illegal ausreisen zu wollen. Es seien viele Men-
schen unterwegs gewesen an jenem Tag. Er als einer von wenigen Ju-
gendlichen – wenn nicht sogar als einziger – sei dabei besonders aufgefal-
len. Sie hätten ihn in ihr Wachhäuschen gebracht, wo sie ihm die Schuhe
weggenommen und die Hände und Füsse hinter dem Rücken gefesselt
hätten. So habe er die Nacht dort verbringen müssen. Es sei zwar nahe
am Dorf gewesen und sein Onkel und dessen Familie, zu welcher er un-
terwegs gewesen sei, hätten versucht zu intervenieren, jedoch ohne Erfolg.
Am nächsten Tag seien zwei Soldaten und er frühmorgens gegen sechs
Uhr losmarschiert. Er habe den neunstündigen Weg nach I.________ mit
den Händen hinter dem Rücken gefesselt und barfuss bewältigen müssen,
was sehr anstrengend und schmerzhaft gewesen sei. Nach der Ankunft in
I.________ seien ihm die Fesseln losgemacht worden, damit er etwas
habe trinken können. Dabei hätten ihn die Soldaten in einem Raum gelas-
sen, während sie selber in einen anderen Raum gegangen seien. Trotz
seiner Müdigkeit habe er sofort die Gelegenheit ergriffen zu fliehen. Die
Soldaten hätten seine Kräfte wohl unter- und seine Müdigkeit überschätzt,
so dass sie ihn einen Moment alleine gelassen hätten. Er sei aus dem
Raum weggerannt und habe sich in nahem bewaldetem Gebiet versteckt.
Die Soldaten hätten zwar versucht, ihm nachzulaufen, allerdings hätten sie
ihn nicht erwischt. Er habe einige Zeit in seinem Versteck ausgeharrt, bevor
er sich hinausgetraut und die Ausreise angetreten habe. Er sei etwas ab-
seits einer Strasse zwischen I.________ und dem Dorf seiner Mutter
J.________ gegangen, bis er schliesslich unweit von I.________ entfernt
die Grenze nach Äthiopien überquert habe. Das Motiv seiner Ausreise sei
einerseits die Ungewissheit gewesen, was die Soldaten mit ihm angestellt
hätten. Sie hätten gewusst, wer er sei und woher er komme, so dass sie
ihn auch zuhause hätten aufsuchen können, wenn er anstatt auszureisen
nach Hause gegangen wäre. Andererseits habe er es vermeiden wollen,
ein Schuljahr in Sawa und anschliessend den lebenslangen Militärdienst
absolvieren zu müssen.
F.
Am 27. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 28. Septem-
ber 2016 reichte seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.
D-6223/2016
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 (Eröffnung am selben Tag) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz und die Anweisung an diese, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerde wurde die „Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger
für illegale Ausreise“ eingereicht.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-6223/2016
Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat
oder nicht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-6223/2016
Seite 6
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemach-
te Verhaftung substantiiert zu schildern, obwohl ihm mehrmals Gelegenheit
dazu geboten worden sei. Zudem habe er nicht wiedergeben können, wa-
rum er überhaupt ins Visier der Soldaten geraten sei. Diesbezüglich habe
er angegeben, er sei sinngemäss der einzige Jugendliche im Dorf
H.________ gewesen, da alle andern bereits ausgereist seien. Alle Ju-
gendlichen würden verdächtigt, illegal ausreisen zu wollen. Diese Antwort
überzeuge jedoch keineswegs, da es einerseits unrealistisch erscheine,
dass er der einzige Jugendliche im Dorf gewesen sei, dies umso weniger,
als zu jenem Zeitpunkt in H.________ das Fest der „Heiligen Maria“ gefei-
ert worden sei und viele Personen zur Feier ins Dorf gekommen seien.
Andererseits habe er angegeben, schon früher H.________ besucht zu ha-
ben, da sein Vater von dort stamme. Die Soldaten hätten ihn sinngemäss
schon von den früheren Besuchen gekannt. Deshalb wirke es konstruiert,
dass er von den Soldaten nun verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu
wollen. Weiter habe er die Nacht, die er bei den Soldaten in H.________
verbracht habe, nicht substantiiert wiedergeben können. Seine Aussagen
seien repetitiv und pauschal gewesen. Als er zum Beispiel gefragt worden
sei, wie es für ihn gewesen sei, habe er geantwortet, es sei schlimm gewe-
sen. Da es sich dabei für einen (…)jährigen jungen Mann um ein spezielles
Erlebnis handle, hätten von ihm entsprechende Aussagen erwartet werden
D-6223/2016
Seite 7
können. Dasselbe könne zum Fussmarsch mit den Soldaten nach
I.________ festgehalten werden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien
kurz und pauschal gewesen. Als er gefragt worden sei, ob er zum Beispiel
etwas mit den Soldaten gesprochen habe, habe er angegeben, er habe
nichts sagen dürfen. Schliesslich sei es ihm auch nicht gelungen, die Flucht
in I.________ zu schildern. Er habe angegeben, dass er mit den beiden
Soldaten nach der Ankunft in eine Teestube gegangen sei. Die Soldaten
hätten ihn dort in einen separaten Raum geführt und ihm die Fesseln ab-
genommen und seien in einen anderen Raum gegangen. Daraufhin sei er
geflüchtet. Es sei nicht nachvollziehbar und wirke realitätsfern, dass die
Soldaten ihn in einem anderen Raum gelassen und ihm sogar die Fesseln
abgenommen hätten. Zudem habe er angegeben, dass die Soldaten ihm
gefolgt seien, als er die Flucht ergriffen habe. Als er gefragt worden sei, wie
er vor den beiden erwachsenen Soldaten habe davonrennen und ihnen
entkommen können, nachdem er einen neunstündigen Marsch hinter sich
gehabt habe, habe er keine überzeugende Antwort geben können. Weiter
habe er angegeben, dass die Beiden zwar eine Waffe gehabt, sie aber
nicht auf ihn geschossen hätten, was ebenfalls unrealistisch erscheine.
Aufgrund der unsubstantiierten und realitätsfremden Angaben könne seine
geltend gemachte Festnahme nicht geglaubt werden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, Eritrea illegal verlassen zu
haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ein-
zugehen, sei festzuhalten, dass in Bezug auf die geltend gemachte Flucht
aus Eritrea Zweifel bestünden. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden
sei zu schildern, wie er über die Grenze nach Äthiopien gelangt sei, seien
seine sämtlichen Aussagen zur Ausreise vage und unverbindlich geblie-
ben. Zudem habe er die Ausreise so geschildert, als ob die Grenzüberque-
rung keine Probleme mit sich bringen würde, was jedoch der Realität wi-
derspreche. Zur Beurteilung, ob er gemäss der aktuellen Lageeinschät-
zung des SEM begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei da-
rauf hinzuweisen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe, noch
aus diesem desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst
nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Fest-
stellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der illegalen Ausreise
D-6223/2016
Seite 8
aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Bezüglich seiner gel-
tend gemachten Befürchtung, eines Tages ins Militär geschickt zu werden,
sei festzuhalten, dass eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme
aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen nicht ersichtlich sei. Er
habe zudem keine Einberufung in den Militärdienst geltend gemacht. Es
reiche nicht aus, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militär-
und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinsicht-
lich des Entwurfs dieser Verfügung sei anzumerken, dass die Rechtsver-
tretung festhalte, das SEM habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die
Schilderung seiner Flucht aus Eritrea verletzt. Eine vertiefte Auseinander-
setzung sei gemäss Ansicht des SEM nicht notwendig, da gemäss Ein-
schätzung des SEM die illegale Ausreise nicht asylrelevant sei. Auf weitere
Argumente habe das SEM aus verfahrensökonomischen Gründen verzich-
tet. Ferner habe sich die Rechtsvertretung mit dem Entwurf nicht einver-
standen gezeigt, da dieser nicht den Vorgaben der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts entspreche. Sie habe weiter ausgeführt, dass bei einem
Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten ille-
galen Ausreise objektiv betrachtet eine begründete Furcht vorliegen würde,
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen
Sinne ausgesetzt zu sein. Dazu sei auf die aktuelle Lageeinschätzung des
SEM zu verweisen. Es bleibe abschliessend festzuhalten, dass die Rechts-
vertretung die Befürchtungen einer zukünftigen Verfolgung anders würdige
als das SEM. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung seien keine fall-
spezifischen Argumente angeführt oder Tatsachen sowie Beweismittel vor-
gelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM recht-
fertigen könnten.
5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einerseits damit begründe,
dass er seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Er habe
weder die Verhaftung noch die Nacht, die er bei den Soldaten verbracht
habe, noch seine Flucht vor diesen substantiiert schildern können. Ferner
würden in Bezug auf die illegale Ausreise Zweifel bestehen. Anderseits
habe die Vorinstanz ihren Entscheid damit begründet, dass sie neu davon
ausgehe, Minderjährige könnten gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und
würden für die illegale Ausreise nicht bestraft, da sie noch nicht dienst-
pflichtig seien. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung, welche im
Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
D-6223/2016
Seite 9
stehe. Gemäss Rechtsprechung würden die Republikflucht, die Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung als subjektive
Nachfluchtgründe gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen würden. In Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal
ausgereist seien, sei gemäss der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit-
schaft und der Massenfluchtbewegung der Bevölkerung entgegenzuwir-
ken. Diese Rechtsprechung finde unabhängig vom Alter der betroffenen
Person Anwendung. Auch bei Personen, welche in sehr jungem Alter aus
Eritrea ausgereist seien, könne nicht automatisch davon ausgegangen
werden, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG nach sich ziehen würde. Zum Zeitpunkt der Flucht aus
Eritrea sei er (der Beschwerdeführer) knapp (…)jährig gewesen und habe
somit zum Personenkreis gehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal
verlassen könne.
Weiter würden die Erkenntnisse der Vorinstanz nicht ausreichen, um fest-
zustellen, dass eine Rückkehr von Minderjährigen straflos und damit ge-
fahrlos möglich sei und somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung aufgrund der illegal erfolgten Ausreise mehr bestehe. Um festzu-
stellen, ob die Praxisänderung ausreichend begründet sei, sei es notwen-
dig, im Lichte der bisherigen Praxis und der bisher zur Verfügung stehen-
den Country of Origin Information (COI) eine nähere Betrachtung der aktu-
ellen Erkenntnisse aus dem Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update Nati-
onaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus-
Eritrea-Bericht) vorzunehmen. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei es
notwendig, sich auf eine ausreichend breite und vielfältige Quellenlage
stützen zu können. Die limitierte Informationslage in Bezug auf Eritrea, wel-
che auch die Vorinstanz in ihrem Bericht erläutere, sei zu dürftig, weshalb
eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt schon prima facie unzulässig
erscheine. Auch zum Strafmass für die illegale Ausreise und zur Angabe,
dass Minderjährige in der Regel straffrei ausgehen würden, würden keine
zuverlässigen Informationen vorliegen. Verschiedene Länderberichte wür-
den sodann eine viel schlimmere Situation in Eritrea beschreiben, als im
Fokus-Eritrea-Bericht aufgezeigt werde. Ausserdem habe die Rechtsver-
tretung Kenntnis von drei Fällen, welche nach Ankündigung der Praxisän-
derung von der Vorinstanz entschieden worden seien und verdeutlichen
D-6223/2016
Seite 10
würden, dass letztere weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise
harsche Sanktionen nach sich ziehen könne.
Insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz bei der Begrün-
dung ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe.
Der Asylentscheid basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Dabei
verlasse sich die Vorinstanz wiederholt einzig auf Informationen des eritre-
ischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt
worden seien. Zudem würden die Informationen verschiedentlich aus dem
Kontext gerissen. Insbesondere unterlasse es die Vorinstanz, relativie-
rende Angaben – etwa zu Wissenslücken oder Unklarheiten – miteinzube-
ziehen. Insgesamt könne der Fokus-Eritrea-Bericht nicht als ausreichende
Informationsgrundlage erachtet werden, um den angefochtenen Entscheid,
welcher eine Praxisänderung darstelle, zu begründen. Vielmehr müsse
aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vor-
herrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass
auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Re-
gimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu sein. Folglich sei er (der Beschwerdeführer) aufgrund seiner Re-
publikflucht als Flüchtling anzuerkennen.
Eventualiter sei die Verfügung mit Verweis auf BVGE 2010/54 an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In diesem Grundsatzurteil habe das Bundesver-
waltungsgericht festgelegt, wie bei bewusstem Abweichen der Vorinstanz
von der ober- und letztinstanzlichen Praxis vorgegangen werden solle.
Demzufolge könne die Vorinstanz nach Ablauf einer gewissen Zeit in ein-
zelnen Asylverfahren von der Praxis des Gerichts abweichen, jedoch
müsse dazu unter Bezugnahme auf die geltende Praxis sowie mit einläss-
licher Begründung unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich um
sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten
Praxis des Gerichts abgewichen werde. Im vorliegenden Fall habe die Vor-
instanz die bisher geltende Rechtsprechung nicht befolgt, da sie weder an-
gekündigt habe, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, noch unter Be-
zugnahme der geltenden Praxis aufgezeigt habe, dass sie bewusst von der
publizierten Praxis des Gerichts abgewichen sei.
Zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise bringe die Vorinstanz schliesslich
unter anderem vor, dass an der geltend gemachten Flucht aus Eritrea
Zweifel bestünden. Dies insbesondere deshalb, weil die Ausreise so ge-
schildert worden sei, als ob diese keine Probleme mit sich bringen würde,
D-6223/2016
Seite 11
was der Realität widerspreche. Es werde jedoch ausdrücklich verzichtet,
darauf weiter einzugehen. Hierzu sei zu bemerken, dass entgegen der
Aussage der Vorinstanz die Ausreise aus Eritrea längst nicht mehr zwin-
gend mit grossen Schwierigkeiten verbunden sei. Ausserdem sei nicht er-
sichtlich, inwiefern seine sämtlichen Aussagen vage und unverbindlich ge-
wesen sein sollen, da er die Grenzüberschreitung mit Details und Reali-
tätskennzeichen schildere. Falls die Vorinstanz damit vorbringen möchte,
dass die illegale Ausreise unglaubhaft sei, habe sie damit ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des
SEM verwiesen werden.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-6223/2016
Seite 12
6.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bestehen erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer den
Soldaten aufgefallen sei, da er der einzige Jugendliche gewesen sein soll,
erscheint unwahrscheinlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
nicht davon auszugehen, dass er der einzige Jugendliche gewesen sei.
Denn er will zu einem Fest angereist sein, welches viele Menschen besu-
chen würden, worunter sehr wahrscheinlich auch andere Jugendliche ge-
wesen seien. Auch erscheint fraglich, warum genau der Beschwerdeführer
festgenommen worden sein soll, da die Soldaten ihn gemäss seinen Anga-
ben gekannt hätten. Wenn sie ihn gekannt hätten und schon länger ein
Verdacht, dass er illegal ausreisen wolle, bestanden hätte, wäre es logisch
gewesen, wenn der Beschwerdeführer dies erwähnt hätte. Er führte dies-
bezüglich jedoch nichts aus, sondern gab lediglich zu Protokoll, dass er
von den Soldaten in letzter Zeit nicht gern gesehen gewesen (vgl. act. A21,
F97) und am Tag der Festnahme wegen seiner Jugendlichkeit visiert wor-
den sei (vgl. act. A21, F104). Das Motiv, warum er genau festgenommen
worden sein soll, bleibt unklar und begründet Zweifel an seinen Ausführun-
gen. Weiter lässt seine Erzählung zur Festnahme an sich und dem an-
schliessenden Fussmarsch nach I.________ Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit aufkommen. Wie die Vorinstanz treffend analysierte, gab der Be-
schwerdeführer die Geschehnisse wenig substantiiert und allgemein ge-
halten wieder. Auch nach mehrmaligem Nachfragen (vgl. u.a. act. A21,
F97-98, F114-116, F126-128) hielt er sich an allgemeine Beschreibungen,
ohne bemerkenswerte Details zu nennen. Somit lässt er eine konkrete
Schilderung vermissen, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen
weiter zu hinterfragen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer noch minder-
jährig war, wären mehr Details seinerseits zu erwarten, da dies doch ein
einschneidendes Erlebnis für ihn hätte gewesen sein müssen. Bezeich-
nend ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde Erklärungen zu seinen als
wenig glaubhaft eingeschätzten Schilderungen oder den diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung liefert.
6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheint die geltend
gemachte Festnahme des Beschwerdeführers als überwiegend unglaub-
haft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm
nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise
darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit,
D-6223/2016
Seite 13
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hatte.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die
darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der an-
gefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da dies-
bezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der
Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuwei-
sen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht
als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten
illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
D-6223/2016
Seite 14
7.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ver-
zichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen von in
Erwägung 7.3 angesprochenen zusätzlichen Faktoren in seinem Falle zu
verneinen. Der geltend gemachte Kontakt mit dem Militär ist nicht als
glaubhaft zu erachten und andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erschei-
nen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhal-
ten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenblei-
ben.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Be-
schwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6223/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: