Abtei lung IV
D-6224/2008
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren 11. Mai 1983,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6224/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Westdarfur) stammender,
der Ethnie der Zaghawas angehörender sudanesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz
D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am
23. Juli 2006 und reiste am 29. September 2006 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 3. November 2006 im Transitzen-
trum Altstätten durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asyl-
gründen durch die kantonalen Behörden vom 6. Februar 2007 machte
er im Wesentlichen geltend, sein Bruder E.________ sei Anfang 2004
verhaftet worden, weil er oppositionelle Tätigkeiten ausgeübt habe; er
befinde sich immer noch in Haft. Er selbst habe seit 2004 beziehungs-
weise 2005 ebenfalls der (...) angehört, habe diese aber "nur"
finanziell unterstützt beziehungsweise er sei nicht bei dieser Partei
gewesen und habe diese nach Möglichkeit unterstützt (Flugblätter
verteilt, Geld gesammelt). Am 23. beziehungsweise am 25. Dezember
2005 sei er zusammen mit sechs anderen Personen von den
sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen worden; er habe sich
auf dem Markt im Laden eines Verwandten aufgehalten, der für den
Führer der (...) gearbeitet habe. Die Behörden hätten in diesem
Geschäft beziehungsweise auch in seinem Geschäft "Papiere"
gefunden. Während der Haft in einem Gefängnis von Khartoum sei er
gefoltert und aufgefordert worden, Namen von Oppositionsführern zu
nennen. Man habe ihm auch seine Parteimitgliedschaft vorgeworfen.
Während der Haftzeit habe man ihn einmal vor Gericht gebracht, wo
man ihm gesagt habe, man werde ihn freilassen, falls er Namen von
Oppositionellen angeben könne. Ende Juni 2006 sei er in ein Spital in
F._______ verlegt worden, von wo aus er mit Hilfe von Drittpersonen
einige Tage nach der Einlieferung geflohen sei. Er habe sich bei einem
Onkel versteckt; die Häuser seiner Mutter und seines Bruders
G.________ seien von der Polizei durchsucht worden. Sein Onkel
habe ihm geraten, den Sudan zu verlassen. Die Behörden hätten be-
schlossen, jeden hinzurichten, der der Ethnie der Zaghawa angehöre,
und es seien mehrere Todesurteile ausgesprochen worden.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2008 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
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D-6224/2008
das Asylgesuch ab. Zudem verfügte es dessen Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug derselben.
A.c Mit Urteil vom 13. März 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Feb-
ruar 2008 nicht ein, da ein mit Zwischenverfügung vom 22. Februar
2008 erhobener Kostenvorschuss verspätet eingezahlt wurde.
B.
B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
21. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin bei der Vorinstanz beantragen, deren Verfügung vom 18. Januar
2008 sei aufzuheben. Es seien die Flüchtlingseigenschaft und die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Vollzug der
Wegweisung sei während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen.
Es seien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
eine Bestätigung der (...) vom 26. Februar 2008 und ein Schreiben von
H._______ vom 9. März 2008 bei.
B.b Das BFM teilte der kantonalen Behörde am 5. Juni 2008 mit, der
Beschwerdeführer habe ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches
den Vollzug der Wegweisung per se hemme.
B.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 30. Juni 2008
mehrere Fotografien eines Treffens von (...)-Verantwortlichen aus
Europa. Er sei bei dem Treffen, das in der Schweiz stattgefunden
habe, zugegen gewesen. Des Weiteren reichte er ein Unterstützungs-
schreiben von I._______ vom 27. Mai 2008 ein.
B.d Am 6. August 2008 führte das BFM eine Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im
Büro der (...) in J.________ für die Finanzen zuständig; er sei seit acht
oder neun Monaten als Kassier tätig. Die Mitglieder der Gruppe wür-
den monatlich Geld abgeben, welches er dem Präsidenten weitergebe;
mit dem Geld würden ihre Veranstaltungen finanziert. Die Leute, mit
denen er in der Schweiz zusammenarbeite, habe er in der Schweiz
kennengelernt. Sie hätten auch Manifestationen organisiert und Flug-
blätter verteilt, er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenom-
men. Sie hätten versucht, mit den Anwesenden über die Probleme in
Darfur zu sprechen. Bei den Veranstaltungen seien immer Leute aus
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dem Norden des Sudans dabei, die Informationen sammelten und die-
se bestimmt weitergäben.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2008 – eröffnet am
29. August 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zudem
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und deren Vollzug. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--
erhoben.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September
2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin be-
antragen, der Entscheid des BFM vom 26. August 2008 sei aufzu-
heben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von der
Vorinstanz erhobene Gebühr sei aufzuheben. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 7 der Beschwerde).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 entsprach der Instruk-
tionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Akten
wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2008 zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2009 und 10. Juli 2009
mehrere Beweismittel (Fotografien, Ausweise, Bestätigungen) ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft
erachtet worden seien. Im Rahmen der Begründung seines zweiten
Asylgesuchs nehme er erneut Bezug auf seine angebliche Unter-
stützung des (...) im Sudan sowie auf Personen, die er schon im
Sudan gekannt habe. In der Schweiz habe er diese Kontakte wieder
aufgenommen und sei Mitglied des (...) geworden. Seine Aktivitäten
belege er mit mehreren Beweismitteln. Er beschreibe das (...) als (...).
Eigene Veranstaltungen würden kaum durchgeführt, sie schlössen sich
Kundgebungen anderer Organisationen an. Er habe in seinem Umfeld
für eine Teilnahme an den Kundgebungen mobilisiert, bei denen er nie
eine besondere Funktion innegehabt habe. Auch sonst habe er für das
(...) keine Aktivitäten ausgeübt, die zu öffentlichen Auftritten geführt
oder eine gewisse politische Bedeutung erreicht hätten. Er ziehe bei
den (...) Mitgliedern direkt Beiträge ein, die er dem Büro des (...)
abliefere. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen
Aktivitäten könne kein Exponierungsgrad hergeleitet werden, der
seitens des sudanesischen Regimes als Gefährdung für seinen
Bestand angesehen werden könnte. Bei den von ihm besuchten
Kundgebungen handle es sich meist um medial kaum beobachtete
Anlässe, bei denen er keine spezielle Funktion ausgeübt habe. Seine
Teilnahme an den Veranstaltungen vermöge nicht den Eindruck zu
erwecken, dass er eine Person sei, die über klar definierte
oppositionelle Vorstellungen und über ein persönliches
Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für das Regime
Sudans werden könnte. Es sei vernünftigerweise davon auszugehen,
dass die sudanesichen Behörden – sollten sie von diesen
Veranstaltungen überhaupt Notiz genommen haben – über das
Differenzierungsvermögen verfügten, dies zu erkennen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Sudan gefährdet sei.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Büro des (...) in der
Schweiz habe immer wieder Kontakt und Besuch von Vertretern aus
Deutschland gehabt. Das Büro in Deutschland sei viel grösser. Der
Präsident der (...)-Vertretung in der Schweiz kenne den Beschwerde-
führer aus dem Sudan. Der Beschwerdeführer habe immer wieder an
Demonstrationen teilgenommen und dies mit Fotografien belegt. Be-
richte zu Demonstrationen in der Schweiz würden jeweils im Internet
publiziert. Da das (...) nur eine kleine Gruppe sei, seien die einzelnen
Aktivisten gut erkennbar. Das sudanesische Regime beobachte die
Aktivitäten von Sudanesen in Europa; jede Vertretung habe mindes-
tens zwei Sicherheitsoffiziere, die Informationen auswerteten. Jede
Veranstaltung, die einen Bezug zum Sudan habe, werde von Bot-
schaftsangehörigen besucht, die dem Hauptquartier in Khartoum Be-
richt erstatteten. Nach dem Angriff der Rebellen auf Khartoum vom
10. Mai 2008 seien mehr als 3000 Darfuris verhaftet worden. Die Ver-
haftungen hätten einen ethnischen Hintergrund gehabt. Speziell An-
gehörige vom Stamm der Zaghawa seien verhaftet worden. Aufgrund
seiner politischen Aktivitäten und seiner Herkunft aus Darfur müsse
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan ernsthafte
Nachteile befürchten. Er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet, ge-
foltert und getötet zu werden.
5.
5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
fluchtgründe ist auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM
vom 18. Januar 2008 zu verweisen. In dieser wurde überzeugend dar-
gelegt, aus welchen Gründen die von ihm vorgebrachten Asylgründe
nicht glaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008
bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung der Aktenlage geteilt.
In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 29. September
2008 wird nichts vorgebracht, das zu einer anderen Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe führen könnte. Dem
Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu
schliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan in den
Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger galt.
5.2 Für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist
jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland,
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sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
5.2.1 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nach-
fluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen
kriegerischer Auseinandersetzungen auch nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren
beziehungsweise noch sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Da die von ihm
geltend gemachten, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen als unglaubhaft erachtet worden sind, ist zu prüfen, ob im
heutigen Zeitpunkt jeder Angehörige dieser Ethnie begründete Furcht
vor Verfolgung im Sudan haben muss. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die willkürlichen Übergriffe der so genannten
Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur stattfinden.
Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
sich Angehörige der betroffenen Minderheit im ganzen Sudan ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER und ANNA
FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Bern,
28. November 2006). Sicherheitsprobleme mit den Behörden können
zwar im Einzelfall bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als
Kollektiv. Es gibt Zaghawas, die sich bereits seit Jahrzehnten in
anderen Landesteilen niedergelassen haben und von den Konflikten in
Darfur kaum oder nur indirekt betroffen sind, was vom Beschwerde-
führer selbst bestätigt worden ist (vgl. act. 10/21, S. 12). Allein auf-
grund seiner ethnischen Zugehörigkeit muss der Beschwerdeführer
ausserhalb Darfurs somit keine begründete Furcht vor Verfolgung
haben.
5.2.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr in seine Heimat aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ge-
fährdet wäre. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hat er unter Vor-
lage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens
erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund
welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
gewärtigen habe.
5.2.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
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beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich wie zahlreiche seiner im Exil
lebenden Landsleute politisch engagiert. Gemäss seinen Ausführun-
gen bei der Anhörung vom 6. August 2008 und den im vorinstanzlichen
Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und
Beweismitteln hat er in der Schweiz an mehreren Konferenzen, Ver-
anstaltungen und Kundgebungen teilgenommen. An diesen wurde auf
die allgemeine Lage im Sudan und die dortige Menschenrechtslage
(speziell in Darfur) hingewiesen beziehungsweise gegen das suda-
nesische Regime demonstriert. Während der Treffen, Veranstaltungen
und Kundgebungen wurden Fotografien gemacht, auf denen der Be-
schwerdeführer erkennbar ist. Einige dieser Fotografien wurden im
Internet veröffentlicht (... ). Zudem hat er im Büro des (...) in der
Schweiz den Posten des Kassiers inne.
5.2.2.3 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist gemäss den
Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden auf eigentliche
staatsgefährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden mit den
zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen über-
wacht, soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von
unterschwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen
diese häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem
sudanesischen Staat die Ressourcen. Der Beschwerdeführer gehört
als Mitglied des (...), welche mit anderen Oppositionsparteien Ver-
anstaltungen und Kundgebungen durchführt, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht zu den zu überwachenden Zielpersonen, verfügt er
doch klarerweise über kein herausragendes staatsfeindliches Profil.
Daran ändert auch nichts, dass er als Kassier von den Mitgliedern des
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(...) Geldbeträge erhält, die er an den Präsidenten weiterleitet, und von
der (...) als aktives Kadermitglied bezeichnet wird (vgl. die am 18. Mai
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Bestätigung des
[...]). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom
Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten von den
sudanesischen Behörden als staatsgefährdend und damit als
Bedrohung wahrgenommen werden. Auch der Umstand, dass er am
1. August 2008 an einer vom sudanesischen Botschafter in der
Schweiz organisierten Konferenz teilgenommen hat (vgl. Beschwerde
S. 4), vermag nicht zur Schlussfolgerung zu führen, er sei vom
sudanesischen Regime als Bedrohung wahrgenommen worden.
Insgesamt gesehen hat sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art
und Weise exponiert, dass er von den heimatlichen Behörden als
staatsgefährdend qualifiziert würde. Vor diesem Hintergrund besteht
kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er wegen seiner
exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit
ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu
rechnen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht
vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG zu verneinen ist.
5.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung
des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat dem-
nach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was im unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allge-
meiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in
den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug
dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren.
7.4.2 Ferner sind auch keine individuellen, in der Person des Be-
schwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss eigenen
Angaben besuchte er zwar nur ein Jahr lang die Schule, er spricht
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jedoch fliessend arabisch, da er im Kleinkindesalter aus Darfur weg-
zog und in C._______ und F._______ aufwuchs. Er verfügt über
Berufserfahrung im Kleiderhandel und ein soziales Beziehungsnetz,
was im eine Reintegration im Heimatland und den Aufbau einer
Existenz erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der
angefochtenen Verfügung abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe an das BFM
vom 21. Mai 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Antrag 5,
Eingabe S. 2). Auf Seite 5 der Beschwerde begründete er das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses mit seiner
Fürsorgeabhängigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit des Gesuchs.
Anzeichen dafür, dass er damit nicht auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung begründen wollte, sind den Akten
nicht zu entnehmen.
10.2 Das Bundesamt äusserte sich in der angefochtenen Verfügung
nicht zum gestellten Gesuch, sondern hielt lediglich fest, dass gemäss
Art. 17b Abs. 4 AsylG von einer Person, die nach rechtskräftigem
Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylge-
such stelle, eine Gebühr verlangt werden könne, sofern dieses abge-
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lehnt oder nicht darauf eingetreten werde. Weil das vorliegende Ge-
such abgewiesen werden müsse, sei eine Gebühr zu erheben, die ge-
mäss Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.-- betrage.
10.3 Gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG befreit das Bundes-
amt nach Einreichung eines zweiten Asylgesuchs auf Gesuch hin von
der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Per-
son bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen. Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Gesuch
gestellt und dies mit seiner Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosig-
keit seiner Begehren begründet. Da das BFM sein Gesuch nicht ge-
prüft hat, ist die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen und in diesem Punkt
neu zu verfügen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er fürsorgeab-
hängig ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte,
wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 die unentgelt-
liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da der Be-
schwerdeführer nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, sind die
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach wie vor erfüllt, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
12.
Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Durchdringens in der Frage
des Kostenpunktes keine Parteientschädigung auszurichten, da der
entsprechende Aufwand hinsichtlich dieser Rüge keine verhältnis-
mässig hohen Kosten mit sich brachte (vgl. S. 6 der Beschwerde;
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 26. August 2008 abgewiesen.
2.
Die Ziffer 6 der Verfügung vom 26. August 2008 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung zu prüfen und in diesem Punkt neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: undatierte Bestätigung des [...], 13 Fotografien, Ausweise vom
24. April 2009 und 19. Juni 2009, zwei DVDs)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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