B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6224/2014
law/bah
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) / (…).
D-6224/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2014 bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft), Sri Lanka, um Erteilung ei-
nes humanitären Visums. Zur Stützung des Gesuchs reichte er diverse Be-
weismittel ein. Die Botschaft wies das Gesuch am 14. Juli 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 10. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim da-
maligen BFM Einsprache gegen den Visumsentscheid.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2014 wies das BFM die Einsprache vom
10. August 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten.
D.
Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2014 übermittelte die Botschaft dem
Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom
12. Oktober 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. Oktober 2014),
der mehrere Beilagen angefügt waren (vgl. S. 3 der Eingabe).
E.
Der Instruktionsrichter ersuchte das BFM mit Schreiben vom 5. Novem-ber
2014 um Mitteilung, wann der Einspracheentscheid den Beschwerdefüh-
renden von der Botschaft eröffnet worden sei.
F.
Das BFM teilte am 25. November 2014 mit, der Einspracheentscheid sei
von der Botschaft am 10. September 2014 an die Beschwerdeführenden
weitergeleitet worden. Der Rückschein fehle, es müsse aber erfahrungs-
gemäss mit einer Auslieferungszeit von drei bis sieben Tagen gerechnet
werden.
G.
Die Botschaft leitete am 18. November 2014 ein Schreiben der Beschwer-
deführenden weiter. Diesem lag ein Polizeirapport vom 25. September
2014 bei.
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H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM beziehungsweise des vorma-
ligen BFM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In die-
ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Botschaft
ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid den Beschwerdefüh-
renden frühestens am 13. September 2014 eröffnet worden ist; die Bot-
schaft leitete eine ihr zugestellte Beschwerde am 13. Oktober 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht weiter, weshalb von einer rechtzeitigen Be-
schwerdeeinreichung auszugehen ist. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
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3.
Die Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden bislang nicht zugestellt, da dazu kein Recht zur Stellungnahme ein-
zuräumen war. Sie ist jedoch dem vorliegenden Urteil in Kopie beizufügen.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung von Schengen-Visa und von Visa aus hu-
manitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum. Drittstaatsangehörige müssen für den Erhalt eines Schengen-Visums
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verord-
nung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert
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durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013];
BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Der betref-
fende Mitgliedstaat kann u.a. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Inte-
resses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
u.a. die Bestimmungen zur Einreichung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht auszuschliessen ist, dass
Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei
den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die
Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären
Gründen und mit Zustimmung des BFM (beziehungsweise heute des SEM)
ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, in Kraft seit 1. Oktober
2012). Sobald sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Visums aus hu-
manitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylge-
such einreichen. Im Unterlassungsfall hat er oder sie die Schweiz nach drei
Monaten wieder zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann
erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen
sind beim Visumverfahren aus humanitären Gründen restriktiver (vgl. Wei-
sung des BFM Nr. 322.126, "Visumsantrag aus humanitären Gründen",
vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung
vom 28. September 2012]) als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen
aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend
erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren)
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werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hin-
gewiesen (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.).
Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch poten-
tiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland
der Fall war. Anders als bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die
konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG geknüpft, weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl
Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter
andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw.
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), erfasst werden können.
Zentraler Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist einzig der unmittelbar,
ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter
Leib und Leben.
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die
Beschwerdeführenden würden nicht zum vom Bundesverwaltungsgericht
im Zusammenhang mit Sri Lanka wiederholt definierten Personenkreis ge-
hören, der trotz der verbesserten Sicherheitslage nach wie vor einer nicht
unerheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die geltend gemachten
Drohungen und Erpressungsversuche von unbekannten Dritten liessen
nicht auf eine derart starke Gefährdung schliessen, die eine Visumsertei-
lung als zwingend erforderlich erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
geniesse durch seine Anstellung bei einer Nichtregierungsorganisation
(NGO) zudem einen gewissen Schutz.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in
den letzten zehn Jahren von Unbekannten telefonisch bedroht und einge-
schüchtert worden. Zuerst seien diese Drohungen gegen seine Schwester
und deren Sohn sowie gegen seinen Schwager gerichtet gewesen. Sein
Neffe sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt und sein
Schwager sei von den LTTE festgenommen worden. Diese Ereignisse hät-
ten seine Schwester und deren Familie zur Flucht in die Schweiz veran-
lasst. Daraufhin sei er bedroht worden. Seit dem Jahr 2014 seien die Dro-
hungen ernster geworden; man habe gedroht, ihn und seine Familie um-
zubringen. Er befürchte, dass seine Kinder entführt werden könnten. Da er
für eine Nichtregierungsorganisation arbeite, werde er auch von Angehöri-
gen von Sicherheitskräften überprüft. Seine Familie und er würden ständig
von bewaffneten Gruppen belästigt. Die Arbeit von NGOs sei in der letzten
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Zeit erschwert worden. Da Sponsoren abgesprungen seien, könnte seine
NGO zum Personalabbau gezwungen sein. Kürzlich seien er und seine
Kollegen von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgefordert worden, sie
über ihre Aktivitäten zu informieren. Angesichts der aktuellen Situation
sehe er sich gezwungen, nachts seinen Aufenthaltsort ständig zu ändern.
Auch seine Ehefrau und seine Kinder übernachteten jeweils bei Bekann-
ten. Seine Familie leide unter dieser Situation in erheblichem Ausmass.
Kürzlich hätten Unbekannte in E._______ versucht, seinen Sohn zu ent-
führen; bei der Polizei sei Anzeige erstattet worden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige und
unterliegen demnach der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass die vom
BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich
keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach ihre Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ab-
lauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Be-
schwerdeführenden um Schutz vor ihnen in Sri Lanka drohender Gefahr
ersuchen, ist anzunehmen, sie würden auch nach Ablauf eines Schengen-
Visums in der Schweiz verbleiben. In der Beschwerde wird denn auch sinn-
gemäss gerügt, das BFM habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert.
6.3 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer seit Februar 2011 für eine
internationale NGO tätig. Seinen Ausführungen gemäss wurde er von An-
gehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte mehrmals aufgefordert,
über seine Aktivitäten Auskunft zu erteilen. Aufgrund des Drucks, der durch
die sri-lankischen Behörden auf NGOs ausgeübt wird und des damit ver-
bundenen Rückgangs von Geldern, fürchtet der Beschwerdeführer, er
könnte seine Stelle verlieren. Als zentraler Grund für die beabsichtigte Aus-
reise aus Sri Lanka werden seit Jahren telefonisch ausgesprochene Dro-
hungen an die Adresse des Beschwerdeführers und seine Angehörigen
geltend gemacht. Zudem hätten unbekannte Drittpersonen versucht, den
Sohn des Beschwerdeführers zu entführen. Die Beschwerdeführerin
brachte der sri-lankischen Polizei gegenüber zum Ausdruck, sie gehe da-
von aus, dass von ihrem Ehemann Lösegeld erpresst worden wäre (vgl.
Anzeige vom 25. September 2014). Bei dieser Sachlage ist zu schliessen,
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dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären
Visums nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer erlitt seitens der sri-lanki-
schen Behörden keine konkreten und erheblichen Nachteile. Durch die
Überwachung, unter der NGOs und deren Mitarbeiter in Sri Lanka stehen,
sind ihm keine derart gravierenden Einschränkungen in seiner Lebensfüh-
rung entstanden, die eine Visumserteilung als zwingend beziehungsweise
gerechtfertigt erscheinen liessen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es we-
nig wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen
Behörden in gesteigertem Ausmass behelligt wird. Angesichts der seit Jah-
ren ausgesprochenen telefonischen Drohungen und des Vorfalls vom
25. September 2014, den die Beschwerdeführerin als Entführungsversuch
interpretierte, ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Lage
subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorliegenden Fall
keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sie sich weiterhin
von unbekannten Drittpersonen bedroht fühlen, steht es ihnen offen, sich
an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom BFM zutreffend erwogen
wurde, befinden sie sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die
ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich ma-
chen würde.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa verneint und die Einsprache vom 10. August 2014 abgewiesen hat.
Daran vermögen die Bestätigungsschreiben des Bischofs der Diözese
E._______ vom 19. Juni 2014, des Eastern Provincial Council vom 21. Au-
gust 2014 und der United National Party vom 10. Oktober 2014, mit denen
der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bestätigt wird, nichts
zu ändern.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden
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Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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