B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6226/2019
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch B._______,
vertreten durch Melanie Gander, Dienststelle Asyl- und
Flüchtlingswesen Sozialdienst,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl des Kindsvaters C._______);
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (…).
D-6226/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, die Mutter der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Kindsmutter)
suchte am 25. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
28. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
ordnete gleichzeitig den Vollzug an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 er-
suchte die Kindsmutter um Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung.
Das SEM hiess mit Verfügung vom 15. Juli 2016 das Wiedererwägungsge-
such gut und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dieser Entscheid erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am (…) in der Schweiz geboren.
C.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte das SEM der Kindsmutter mit,
dass die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige
Aufnahme in der Schweiz auch für die Beschwerdeführerin gelte.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 der Dienststelle Asyl- und Flüchtlings-
wesen des Kantons Luzern ersuchten die Eltern beim SEM um Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters
C._______.
Dem Gesuch war ein Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend Aner-
kennung der Vaterschaft vom (…) beigelegt.
E.
Das SEM stellte am 17. September 2019 fest, dass die Kindsmutter und
der Kindsvater nicht an der gleichen Adresse wohnen würden und ge-
währte der Kindsmutter hierzu das rechtliche Gehör. Diese nahm am 9. Ok-
tober 2019 Stellung und beantwortete namentlich die ihr gestellten Fragen.
F.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2019 – das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters ab.
D-6226/2019
Seite 3
G.
Die Beschwerdeführerin reichte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
25. November 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Sie beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz auf-
zuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz an-
zuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen und
ihr Asyl zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Der Beschwerde beigelegt war ein Entscheid der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) D._______ vom (…), ein Zivilstandsregister-
auszug betreffend Kindesanerkennung nach der Geburt vom (…), ein
Schreiben eines betreuenden Sozialpädagogen sowie des Kindsvaters
vom 21. November 2019, eine Stellungnahme der Vormundin der Kinds-
mutter vom 22. November 2019, zwei Schreiben der Kindsmutter und eine
Fürsorgebestätigung.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Novem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
D-6226/2019
Seite 4
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung entgegenstehende „besondere Umstände“ sind
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines an-
deren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat,
oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und
EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive
eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden
Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuer-
kannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1971/2019 vom
22. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H.). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob
die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Ent-
scheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, anhand des
in der Stellungnahme der Kindsmutter vom 9. Oktober 2019 Geschilderten
bestehe keine intakte, tatsächlich gelebte Familienbeziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Kindsvater. Er sei zwar bei der Geburt der
D-6226/2019
Seite 5
Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Auch spiele er mit ihr während
seiner Besuche, verbringe Zeit mit ihr allein und wolle sie öfters sehen. Er
habe sie aber seit ihrer Geburt, mithin in einem Zeitraum von rund (…)
Monaten, lediglich (…) bis (…) Mal gesehen, was ungefähr einem Besuch
pro Monat entspreche. Demnach könne nicht von einer intakten Vater-
Kind-Beziehung gesprochen werden. Zurzeit erhalte die Beschwerdefüh-
rerin auch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Zudem sei ein
gemeinsamer Haushalt weder möglich noch geplant. Die Kindsmutter wolle
weiterhin in der Zentralschweiz bleiben und habe ausgeführt, dass der
Kindsvater voraussichtlich im Kanton F._______ wohnhaft bleiben werde.
Zudem gestatte die KESB in naher Zukunft keinen Zusammenzug der
Kindseltern. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Be-
schwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters einzube-
ziehen und ihr Asyl zu gewähren.
4.2 In der Rechtsmittelschrift wird dagegen eingewendet, der Kindsvater
verfüge über die originäre Flüchtlingseigenschaft und er habe Asyl in der
Schweiz erhalten. Die Vaterschaft sei am (…) anerkannt worden. Wie aus
den Schreiben des Kindsvaters, dessen ehemaliger Bezugsperson sowie
der Vormundinnen der Beschwerdeführerin und der Kindsmutter hervor-
gehe, habe der Kindsvater bereits bei der Geburt seiner Tochter, während
der er anwesend gewesen sei und der Kindsmutter Beistand geleistet
habe, ein grosses Interesse gezeigt und seine Vaterrolle seither seinen
Möglichkeiten entsprechend so gut wie möglich wahrgenommen. Er habe
sich für die Vaterschaftsanerkennung eingesetzt. Zudem pflege er einen
regen Kontakt zur Kindsmutter und zur Beschwerdeführerin und erkundige
sich täglich über deren Wohlergehen und Entwicklung. Diese telefonischen
Kontakte hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die Stimme ih-
res Vaters kenne und bereits ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut
habe. Zudem würden er und die Kindsmutter versuchen, die familiäre
Bande und insbesondere auch die Vater-Tochter-Beziehung durch gegen-
seitige Besuche möglichst zu festigen und die Verantwortung für ihr Kind
gemeinsam wahrzunehmen. Trotz begrenzter finanzieller Ressourcen so-
wie der bestehenden Minderjährigkeit der Kindsmutter hätten Treffen bis-
lang nicht nur in E._______ und F._______, sondern auch im G._______,
wo sie bei Verwandten hätten übernachten können, stattgefunden. Lang-
fristig plane der Kindsvater zudem, einen finanziellen Beitrag an den Un-
terhalt der Beschwerdeführerin zu leisten. Es bestünden genügend hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung seit der Geburt
der Beschwerdeführerin im Rahmen des Möglichen gelebt worden sei und
auch aktuell gelebt werde.
D-6226/2019
Seite 6
5.
5.1 Da der Kindsvater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl
gewährt worden ist, erfüllt die in der Schweiz geborene Beschwerdeführe-
rin damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der deri-
vativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu
prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug
der Beschwerdeführerin in den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus
spricht.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, darzulegen, eine
tatsächliche, gelebte Beziehung zum Kindsvater zu haben. Denn aufgrund
des Vorliegens von unterschiedlichen Wohnadressen kann nicht unmittel-
bar das Bestehen einer Familieneinheit verneint werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2536/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.4) und
der Vater hat die Beschwerdeführerin als Kind anerkannt. Übereinstim-
mend schildern unabhängige Personen wie die Vormundin der Kindsmutter
und der ehemalige Sozialpädagoge des Kindsvaters die gute Beziehung
der Beschwerdeführerin zum Kindsvater sowie seine Bemühungen, die Be-
schwerdeführerin trotz seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten
und der räumlichen Distanz zwischen den beiden Wohnorten zu sehen.
Auch erkennt die Beschwerdeführerin den Kindsvater aufgrund seiner häu-
figen Telefonanrufe angeblich bereits anhand seiner Stimme. Auch aus
dem Schreiben des Kindsvaters und den Antworten der Kindsmutter in ih-
rer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass eine in-
takte Familienbeziehung zwischen Beschwerdeführerin und ihrem Vater,
soweit dies mit Blick auf das Kindesalter und die getrennten Wohnsitze
möglich ist, tatsächlich gelebt wird.
5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht erkannt, dass
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die
gegen den Einzug der Beschwerdeführerin in die ihrem Vater zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen. Die Beschwerdeführerin ist
somit in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen.
6.
Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die deri-
vative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51
Abs. 3 AsylG anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D-6226/2019
Seite 7
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht.
Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschä-
digung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6226/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: